Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §3
VwGVG §34 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §3
VwGVG §34 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2001038.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Tuchlauben 17, 1014 Wien, vom 17.5.2013 gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 2, 4.Stock, 1010 Wien, vom 24.4.2013, Zl BS 291/12-13/2-1, beschlossen:
Das Verfahren betreffend die Beschwerde zur Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr. 573/1981 idgF (KFBG) vom 17.5.2013 wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zl. Ro 2014/17/0011 vom 28.1.2014 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 24.4.2013, Zl. BS 291/12-13/2-1, wurden die von XXXX (in der Folge BF) zu entrichtenden Abgaben mit € 1.157.481,68 festgesetzt. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde vom 22.2.2013 bzw. mit der Vorschreibung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde vom 22.2.2013 abzuwarten, wurde abgewiesen. Auf Basis der Anzahl der in Verkehr gebrachten TV-Geräte für die Quartale II/2012, III/ 2012, IV/2012 und I/2013 (pro Stück € 8,72; ab 1.1.2013 pro Stück € 6,00) ergebe sich ein Abgabebetrag von €
1.157.481,68. Fernsehgeräte mit integriertem Satellitentuner würden der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr. 573/1981 idgF (KFBG) unterliegen. Zu den vom BF gegen die Abgabepflicht vorgebrachten Argumenten werde auf die Begründung des Bescheides des BMUKK vom 21.12.2012, Zl K223.399/0007-V/1/2012 verwiesen. Diesen zuletzt genannten Bescheid bekämpfte der BF mit Beschwerde vom 22.2.2013 beim Verwaltungsgerichtshof (Zl 2013/17/0110).
2. Gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 24.4.2013, Zl. BS 291/12-13/2-1, zugestellt am 3.5.2013 erhob der BF am 17.5.2013 Beschwerde (vormals Berufung). Begründend wurde vorgebracht, bei den für die betroffenen Quartale gemeldeten Fernsehgeräten handle es sich nicht um Geräte iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 KFBG (zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmte Geräte). Bereits mit der Stellungnahme vom 28.2.2013 sei vom BF klargestellt worden, dass Fernsehgeräte keine Geräte seien, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt seien. Die Meldung des BF zu den TV-Geräten sei vor dem Hintergrund der Vermeidung des Vorwurfs der Abgabenhinterziehung und des Risikos eines Verspätungszuschlages vorbehaltlich einer Anfechtung und eines Rückforderungsanspruches ergangen. Die belangte Behörde vertrete die Meinung, dass die vom BF vertriebenen Fernsehgeräte Satellitenreceiver iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 KFBG eingebaut hätten und sich Käufer solcher Fernsehgeräte dadurch eine gesonderte Anschaffung eines Satellitenreceivers ersparen würden. Es handle sich dabei um eine nicht dem heutigen Stand der Technik und den derzeitigen Gegebenheiten entsprechende Vorstellung. Nach der Judikatur habe aber eine Interpretation der Gesetze abgestimmt auf den Zeitpunkt seiner Anwendung zu erfolgen. Der technologische Fortschritt der letzten Jahre habe aber dazu geführt, dass aus der bloßen Tatsache, dass ein Fernsehgerät Fernsehprogramme über Satellit empfangen könne, nicht ableitbar sei, dass der Kunde das Fernsehgerät tatsächlich wegen seiner Satellitentauglichkeit kaufe oder dass das Fernsehgerät tatsächlich zum Empfang von Satellitenprogrammen eingesetzt würde. Fernsehgeräte der aktuellen Generation seien trägerneutral und würden sowohl neben dem terrestrischen Empfang auch den Empfang von Satellitenprogramme, internet- und webbasierendes Fernsehen ermöglichen. Diese Satellitentauglichkeit der Fernsehgeräte stelle eine von vielen Funktionen dar, sodass nicht mehr von einer maßgeblichen Bestimmung iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit ausgegangen werden könne. Dass die Trägerneutralität der Fernsehgeräte zwingend mit dem Empfang von satellitenverbreiteten Rundfunksendungen gleichzusetzen sei, könne auch durch eine einschlägige Marktanalyse widerlegt werden. Bei vom BF vertriebenen Fernsehgeräten nehme die belangte Behörde eine unrichtige Gesetzesauslegung des § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit. vor. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum KFBG ergebe, habe der Gesetzgeber keine allgemeine Fernsehgerätabgabe schaffen wollen. Käufer von trägerneutralen Fernsehgeräten würden zur Abgabe § 1 Abs. 1 Z 2 leg. cit. mit dem Kabelanschluss, zusätzlich noch eine Abgabe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. tragen. § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit. könne daher nur so interpretiert werden, dass nur selbstständige Satellitenreceiver und -decoder - nicht jedoch trägerneutrale Fernsehgeräte - erfasst seien. Die belangte Behörde habe daher die genannte gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt und die damit verbundene Doppelbelastung verkannt. Für die von BF vertretene Interpretation würden auch die Materialien zur jüngsten Änderung des KFBG sprechen. Die belangte Behörde belastet damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus sei zum Quartal 1/2013 kein Ermittlungsverfahren erfolgt. Es sei auch unterlassen worden, den namhaft gemachten Zeugen XXXX zu vernehmen. Ein Ermittlungsverfahren könne nur unterbleiben, soweit der Sachverhalt von vornherein klar sei. Es werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides - allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zur Gänze beantragt. Außerdem werde die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG beantragt bzw. in eventu angeregt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde vom 22.2.2013 abzuwarten.
3. Mit Schriftsatz vom 24.4.2014 trat die belangte Behörde den Ausführungen des BF entgegen. In der genannten gesetzlichen Bestimmung des KFBG sei eine Abgabe für alle Geräte vorgesehen, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zur empfangen. Die Abgabepflicht könne nicht davon abhängen, ob ein Gerät in einer bestimmten Weise verwendet werde. Die tatsächliche Verwendung des Gerätes sei kein Tatbestandselement der genannten Bestimmung. Das Motiv des Käufers sei ebenfalls nicht maßgebend. Die Kriterien "Kaufmotiv" und "der tatsächlicher Gebrauch" könnten bei der Vollziehung des Gesetzes nicht herangezogen werden. Motive seien darüber hinaus nicht objektiv feststellbar. Eine PC-TV Karte sei auch ein Bauteil, der unabhängig von einem Computer in Verkehr gesetzt werde und individuell ein- und ausgebaut werden könne. Der Abgabepflicht unterliege aber nur die PC-TV-Karte als Bauteil. Multifunktionale Geräte würden jedenfalls unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit. fallen. Mit dem Begriff "Trägerneutralität" sollte offensichtlich eine Nähe zum Begriff "Abgabenneutralität" geschaffen werden. Bei der Wortfolge "Satellitenreceiver, -decoder" in § 1 Abs. 1 Z 3 leg.cit. handle es sich um eine demonstrative Aufzählung. Mit der Bezeichnung "Satellitenreceiver" sei keine Änderung der im Gesetz beschriebenen abgabepflichtigen Geräte verbunden. Weitere Ermittlungen bezüglich der Natur von Fernsehgeräten mit eingebauten Satellitenreceivern seien überflüssig. Ein Zuwarten mit der Entscheidung über die Beschwerde erscheine aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll.
4. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere 2 Verfahren anhängig, die unter den Aktenzahlen W173 2001039-1 und W173 2012050-1 protokolliert sind. Diese betreffen ebenfalls die Frage, ob TV-Geräte mit integrierten Satellitenreceivern den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 BFGB erfüllen und der Abgabepflicht unterliegen. Außerdem ist beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl Ro 2014/17/0011 seit 28.1.2014 eine Revision anhängig, in der die Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 KFBG für in Verkehr gebrachte TV-Geräte mit Tripletuner (mit integrierte Satellitenreceiver) Gegenstand ist. Der gegenständliche Akt ist beim BVwG unter der Aktenzahl W126 2000972-1 protokolliert. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dazu nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2.2. In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob TV-Geräte mit Tripletunern (mit integrierte Satellitenreceiver) als Geräte iSv § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG zu interpretieren sind. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall - auch im Verhältnis zur Zahl der davon betroffenen erstmaligen gewerbsmäßigen Verkäufer und Vermieter - um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl Ro 2014/17/0011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG liegen damit vor.
3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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