Kriegsmaterialverordnung §1
VwGVG §28
WaffG §10
WaffG §18 Abs2
WaffG §5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2244892.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des Ing. XXXX , MAS, B.A. gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 22.06.2021, Zl. S90931/42-Recht/2021 (1), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 VwGVG, 18 Abs. 2 WaffG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Ing. XXXX , MAS, B.A. (in Folge Beschwerdeführer), stellte am 15.01.2021 mit Schreiben vom 28.12.2020 einen Antrag an die Bundesministerin für Landesverteidigung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Erwerb, Besitz und Führen von Kriegsmaterial, nämlich einer näher bezeichneten MP44 (auch StG44).
Da dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 22.06.2021, Zl. S90931/42-Recht/2021 (1), abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Diese wurde am 30.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und wurde – nach Durchführung von ergänzenden Erhebungen – am 03.05.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der das Ermittlungsverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss geschlossen wurde. Da eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses (im Einvernehmen mit den Parteien) unterblieb, hat dieses nun schriftlich zu ergehen.
Gegenständlich ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahmebewilligung hätte gewährt werden müssen – diesfalls wäre der Beschwerde stattzugeben und ihm die Ausnahmebewilligung zu gewähren – oder ob der Antrag zurecht abgewiesen wurde; diesfalls wäre die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, er ist Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Niederösterreich und wird als Bezirkspolizeikommandant des Bezirkes XXXX verwendet.
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, über 21jähriger, unbescholtener österreichischer Staatsbürger, der sich im Besitz eines Waffenpasses mit zwei Plätzen und einer Waffenbesitzkarte mit sieben Plätzen befindet. Auch befindet sich der Beschwerdeführer im Besitz einer Jagdkarte für das Bundesland Niederösterreich.
Mit Schreiben vom 01.03.2021, WTS3-W-2117/001 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX (als örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde), dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers vorliegen würde und keine Umstände bekannt seien, die diese in Zweifel ziehen würden.
1.2. Mit am 15.01.2021 eingelangtem Schreiben vom 28.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen einer MP44, Seriennummer 137H/45, Kaliber 7,92x33 mm (in Folge: Waffe). Die Waffe befindet sich nach einer Sicherstellung im Gewahrsam der Sicherheitsbehörde.
Die Verwahrung der Waffe durch den Beschwerdeführer wäre – für den Fall der Erteilung einer Ausnahmebewilligung und nachfolgendem privatrechtlichen Erwerb – in einem Waffenschrank aus Stahl möglich.
1.3. Bei der gegenständlichen Waffe handelt es sich um eine Handfeuerwaffe in der Länge von 940mm, sie verwendet Munition im Kaliber 8 x 33 mm (auch: 7,92 × 33 mm); dies ist Gewehrmunition.
Die Waffe ist in der Lage, Einzelschüsse sowie Feuerstöße abzugeben, man kann das zugehörige 30-Schuss Magazin mit einem Feuerstoß entleeren, es ist keine die Schussabgabe konstruktiv begrenzende Feuerstoßeinrichtung vorhanden.
Die Waffe entspricht in der Wirkung etwa einer AK-47.
Für die Waffe ist aktuell neuwertige Munition am Markt verfügbar.
1.4. Exekutivbeamte sind jedenfalls mit einer Schutzweste mit Schutzwirkung gegen das Pistolenkaliber 9x19 mm Para ausgestattet, diese jedenfalls getragenen Schutzwesten haben gegen die von der Waffe verschossene Munition keine Schutzwirkung. Im motorisierten Streifendienst werden Schutzwesten mitgeführt, die, nach Einschub von Keramikplatten, Schutzwirkung gegen die von der Waffe verschossene Munition entfalten, wobei sich diese Schutzwirkung auf Oberkörper, Rücken und Weichteile beschränkt. Der im motorisierten Streifendienst mitgeführte ballistische Helm entfaltet gegen die von der Waffe verschossene Munition keine gesicherte Schutzwirkung.
Exekutivbeamte sind mit einer Pistole, Glock 17 oder im Kriminaldienst zum Teil Glock 19 (beide Kaliber 9 x 19 mm Para) ausgerüstet, diese Pistolen sind der Waffe an Wirkung und Reichweite unterlegen.
Im motorisierten Streifendienst werden weiters Sturmgewehre, StG 77, mitgeführt. Diese Sturmgewehre sind der Waffe an effektiver Reichweite und Wirkung gleichwertig, auch wenn das StG 77 auf Grund seiner moderneren Bauweise leichter adaptierbar und verwendungssicherer ist und auf Grund seines höheren Gasdrucks eine höhere theoretische Feuerrate aufweist. Durch die leichtere Verwendbarkeit von modernen Zielhilfen (Rotpunkt-Visierung) kann das Ziel schneller aufgenommen werden und leichter eine entsprechende Treffergenauigkeit erlernt werden.
Theoretisch könnte auch die Waffe nach entsprechenden (den Sammelwert beeinträchtigenden) Umbauarbeiten mit einer Schiene zur Montage von Zielhilfen versehen werden.
1.5. Der Beschwerdeführer besitzt bereits eine (reichsdeutsche) Pistole, Mauser 08 (seit 28.02.2016), einen (russischen) Karabiner Mosin Nagant (seit 26.06.2012) und ein (österreichisches) Gewehr Steyr M95 (seit 05.05.2021).
Wie die Mauser 08 und der Mosin Nagant wurde die Waffe, wenn auch erst am Ende des Krieges, im 2. Weltkrieg eingesetzt, das M95 wurde von der deutschen Wehrmacht nicht eingesetzt, es ist aber nicht auszuschließen, dass anderen Nationen das M95 im 2. Weltkrieg eingesetzt haben. Das M95 wurde im 1. Weltkrieg eingesetzt.
1.6. Die Waffe bzw. die MP44 im Allgemeinen wurde gegen Ende des zweiten Weltkriegs (nur) von hochmodernen Einheiten Nazi-Deutschlands, etwa von Panzerdivisionen der SS, verwendet, daher ist eine gleichzeitige Verwendung von MP44 und Mauser 08 unwahrscheinlich, wenn auch nicht auszuschließen. Der Mosin Nagant und der M95 wurden von Einheiten Nazi-Deutschlands nicht eingesetzt.
Zwischen der MP44, der Mauser 08, dem Mosin Nagant und dem M95 besteht kein entwicklungstechnischer Zusammenhang.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die von diesem vorgelegten Dokumenten und dem zitierten Schreiben der oben genannten Bezirksverwaltungsbehörde und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zum Antrag ergeben sich aus der Aktenlage, die zur gegebenen Verwahrungsmöglichkeit aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, der ja jetzt auch schon in der Lage ist, die sich in seinem Besitz befindlichen Waffen ordnungsgemäß zu verwahren.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3., 1.4. – soweit es um den Vergleich der Bewaffnung der Exekutive mit der Waffe bzw. mit der Schutzwirkung der der Exekutive zur Verfügung stehenden Schutzwesten gegen Projektile aus der Waffe geht sowie der Umbaumöglichkeit der Waffe – und 1.6. ergeben sich aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen XXXX (in Folge: Sachverständiger), der der Behörde als Amtssachverständiger für Waffentechnik zur Verfügung steht und daher das Fachwissen für das gegenständliche Gutachten aufweist; dies wurde auch nicht in Zweifel gezogen. Ebenso kann nicht erkannt werden, dass der Sachverständige befangen wäre, das wurde auch von den Parteien nicht behauptet. Es ist auch mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht zu sehen, warum der Sachverständige im Lichte seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit andere als sachliche Überlegungen in den Mittelpunkt seiner Gutachtenserstellung gestellt hat, zumal keine Umstände hervorgetreten sind, aus den zu schließen wäre, dass der Sachverständige nicht unbefangen, insbesondere nicht tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde, deren Bescheid angefochten wurde, wäre (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0027; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014) und der Sachverständige bei der Aufnahme des Befundes und der Erstellung des Gutachtens keinem Weisungsrecht unterliegt (VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062).
Ein Gutachten hat vollständig zu sein, also Befund, der Tatsachenerhebung, und dem eigentlichen Gutachten, der aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen aus Tatsachen, zu bestehen und darf im eigentlichen Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0036). Soweit das Gutachten dann noch den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, ist es schlüssig (VwGH 07.11.2013, 2010/06/0255). Einem schlüssigen und vollständigen Gutachten eines geeigneten Sachverständigen kann nur auf gleichem wissenschaftlichem Niveau, also durch ein Privatgutachten, entgegengetreten werden (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198; VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216:).
Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vollständig, da es über Befund und eigentlichem Gutachten verfügt. Es ist auch schlüssig, weil das Bundesverwaltungsgericht die Schlüsse des Sachverständigen – insbesondere nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung – nachvollziehen kann.
Im Wesentlichen ist der Beschwerdeführer dem Gutachten nur in der Stellungnahme vom 24.01.2022 entgegengetreten.
Wenn der Beschwerdeführer unter 1) rügt, dass das Gutachten nicht die Anfangsgeschwindigkeit einer aus der Waffe bzw. aus dem StG 77 abgefeuerten Projektil berücksichtigt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich bei den von den genannten Feuerwaffen verwendeten Munitionsarten um verschiedene Kaliber handelt, das eine – das die Waffe verschießt – ist zwar langsamer aber schwerer, das andere – das ein StG 77 verschießt – ist zwar schneller, aber leichter. Insoweit sei die Wirkung vergleichbar. Allerdings ist die vom StG 77 verwendete Munition bei weiterer Entfernung durchschlagskräftiger.
Wenn der Beschwerdeführer unter 2) rügt, dass das Gutachten die Frage, ob die Mauser 08 und die Waffe bei den gleichen Einheiten der Wehrmacht verwendet worden seien, nicht beantwortet hat, ist er auf die Antwort des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, nach der die MP44 erst am Ende des Krieges an hochmoderne Einheiten wie die Panzerdivisionen der SS ausgegeben wurde und es daher unwahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich, ist, dass die MP44 und die Mauser 08 in einer Einheit gemeinsam verwendet worden sind.
Insoweit der Beschwerdeführer unter 3) rügt, dass die Visierungen, die die Waffe und ein StG 77 aufweisen, relevant unterschiedlich sind, ist er auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, dass einerseits durch einen Umbau (Entfernung der mechanischen Visierung und Anbringung einer Schiene) auch auf der Waffe eine moderne Visierung angebracht werden könnte und andererseits, dass ein geübter Schütze auch mit einer mechanischen Visierung über die Einsatzschussweite präzise schießen kann, auch wenn mit modernen Visierungen die Zielerfassung schneller möglich sei und schneller ein „Lernerfolg“ bei der Verwendung der Waffe von Statten gehe.
Insoweit der Beschwerdeführer unter 4) darauf verweist, dass das Gutachten sich nicht mit der Wirkung seiner Jagdwaffen, sondern nur mit der in seinem Besitz befindlichen Langwaffe Mosin Nagant befasst, ist er darauf hinzuweisen, dass dies dem Gutachtensauftrag entspricht; die Jagdwaffen haben – als Repetiergewehre bzw. jedenfalls nicht automatische Waffen – jedenfalls eine geringere Wirkung als die Waffe.
Wenn der Beschwerdeführer unter 5) anführt, dass die Einsatzschussweite der Waffe von 600 Metern eingeschätzt werde, man dann aber in der Praxis nichts mehr treffen würde, tut er die Unrichtigkeit des schlüssigen Gutachtens dar; dies würde aber ein Gegengutachten bzw. ein Entgegentreten auf gleichem fachlichem Niveau verlangen, was im Verfahren aber nicht erfolgte. Wenn hier weiters angeführt wird, dass der Sachverständige keinen Vergleich zur Einsatzschussweite mit dem StG 77 unternommen hat, so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass der Sachverständige diese Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nachgeholt hat.
Wenn der Beschwerdeführer unter 6) auf die verschiedenen Typen von Schutzwesten verweist, so gesteht er im Wesentlichen ein, dass hinsichtlich der von der Polizei in Österreich verwendeten Schutzwesten nur die schwerste Schutzweste mit eingeschobenen Keramikplatten gegen ein aus der Waffe verfeuertes Projektil Schutzwirkung entfalten würde.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. zur Bewaffnung der Exekutivorgane ergeben sich aus den Erhebungen des Sachverständigen, den Ausführungen des Beschwerdeführers, der selbst leitender Exekutivbeamter ist sowie dem Amtswissen des erkennenden Richters, der selbst 10 Jahre Exekutivdienst versehen hat.
Die Feststellungen zu 1.4. zur Ausrüstung der Exekutive mit Schutzwesten ergeben sich aus den Erhebungen des Sachverständigen und den Ausführungen des Beschwerdeführers, der selbst leitender Exekutivbeamter ist.
2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers, denen die Behörde weder im Bescheid noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 WaffG sind Kriegsmaterial im Sinne des WaffG die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (in Folge: KMV) bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt. Gemäß § 1 Abschn. I. Z 1 lit. a 3. Fall KMV sind vollautomatische Gewehre als Kriegsmaterial anzusehen. Gemäß § 3 WaffG sind Faustfeuerwaffen Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Die verfahrensgegenständliche Waffe hat eine Gesamtlänge von 94 cm, also mehr als 60 cm, und ist daher keine Faustfeuerwaffe, sondern ein Gewehr, sie verwendet auch Gewehrmunition.
Die gegenständliche Waffe ist in der Lage vollautomatische Feuerstöße abzugeben, es handelt sich daher einerseits um ein vollautomatisches Gewehr und andererseits um Kriegsmaterial nach § 1 Absch. I. Z 1 lit. a 3. Fall KMV.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 1 WaffG sind der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial verboten, gemäß § 18 Abs. 2 WaffG kann (nunmehr:) die Bundesministerin für Landesverteidigung verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen. Gemäß § 18 Abs. 5 WaffG gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verlässlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16b (Verwahrung von Schusswaffen), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen) und 46 WaffG (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 WaffG (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
Da der Beschwerdeführer am 15.01.2021 einen (bisher aufrechten) Antrag an die Behörde auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Erwerb, Besitz und Führen der gegenständlichen MP44, Seriennummer 137H/45, Kaliber 7,92x33 mm gestellt hat, war die Behörde zur Absprache über den Antrag zuständig.
3.3. Nach den oben dargestellten Normen kann die Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
Allerdings ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Zustimmungserfordernis des § 18 Abs. 2 WaffG schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt. So hat der Verfassungsgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und – im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert – nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt (VfGH 22.9.2017, E 503/2016; siehe auch: VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209).
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht sind also (1.) die Vollendung des 21. Lebensjahr durch den Beschwerdeführer, (2.) dessen (waffenrechtliche) Verlässlichkeit und (3.) die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Waffe, hier: der verfahrensgegenständlichen MP44, durch den Beschwerdeführer. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss in einem weiteren Schritt überprüft werden, ob gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art, sprechen.
Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer das 21. Lebensjahr vollendet und zweifelsohne sind keine Gründe zu sehen, die gegen die (waffenrechtliche) Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sprechen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag und im weiteren Verfahren als berechtigtes Interesse am Erwerb und Besitz der verfahrensgegenständlichen Waffe einerseits das Sammeln von Waffen aus beiden Weltkriegen und andererseits deren Verwendung bei der Schulung von Exekutivbeamten im Rahmen seiner Tätigkeit als leitender Exekutivbeamter vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat ab seiner Stellungnahme gegenüber der Behörde am 03.02.2021 und im weiteren Verfahren als berechtigtes Interesse am Führen der Waffe angeführt, dass er als Exekutivorgan einer besonderen Gefährdung unterliegen würde – daher habe er einen Waffenpass – und, wenn er die verfahrensgegenständliche Waffe etwa zur Dienststelle verbringe, keine weitere Waffe, nämlich eine Faustfeuerwaffe, bei sich führen wolle.
Zum Interesse im Hinblick auf die Sammlung von Weltkriegswaffen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in der Vergangenheit zu § 18 Abs. 2 WaffG auch das Sammeln historischer Waffen (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0116, hinsichtlich einer Ordonanzwaffensammlung) als relevantes Interesse für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anerkannt (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass es für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns erforderlich ist, genau zu dokumentieren, in welchem systematischen Zusammenhang die vom Antragsteller bisher besessenen Waffen stehen, inwiefern sich dieser Bestand als Grundlage für den Aufbau einer wissenschaftlich fundierten Sammlung von Schusswaffen eignet oder gegebenenfalls eine solche bereits darstellt und welche Rolle im Sinne einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung der bestehenden Sammlung die von ihm anzuschaffenden Waffen dabei spielen sollten (VwGH 21.09.2000, 98/20/0562; VwGH 16.06.2020, Ro 2020/03/0002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat – unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen – festgestellt, dass zwischen den vom Beschwerdeführer besessenen Weltkriegswaffen, nämlich einer (reichsdeutschen) Pistole Mauser 08, einem (russischen) Karabiner Mosin Nagant und einem (österreichisches) Gewehr Steyr M95 weder ein Zusammenhang hinsichtlich der Verwendung in bestimmten Einheiten – von der Pistole Mauser 08 abgesehen – oder Nationen besteht, noch ein entwicklungstechnischer Zusammenhang besteht.
Alleine der Umstand, dass alle Waffen in einem der beiden Weltkriege, möglicherweise alle im 2. Weltkrieg, eingesetzt wurden, lässt keine wissenschaftlich fundierte Sammlung erkennen, weil der Zusammenhang der Waffen nur ein sehr weiter ist und vom Beschwerdeführer auch nicht weiter erläutert wurde (etwa: die Verwendung der konkreten Waffen bei einer relevanten Schlacht). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorbringens der Sammlung ein berechtigtes Interesse am Erwerb und Besitz der verfahrensgegenständlichen Waffe hinsichtlich seiner Sammlung von Waffen glaubhaft gemacht hat.
Zum Interesse im Hinblick auf die Schulung von Exekutivbeamten im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als leitender Exekutivbeamter:
Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, wie das Bedürfnis, Exekutivbeamte an einer bestimmten, wenn auch immer wieder aufgefundenen, Waffe zu schulen, ein privates Interesse des Beschwerdeführers begründen soll.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer leitender Exekutivbeamter ist, aber er befindet sich in dieser Stellung in einem hoheitlichen Dienstverhältnis (etwa im Unterschied zu einer Person, die Mitarbeiter einer Privatfirma zu schulen hat) und es obliegt alleine seiner Dienstbehörde, vorzugeben, welche Schulungen durchzuführen sind und die entsprechenden Gerätschaften – oder auch Waffen – zur Verfügung zu stellen, zumal sich die gegenständliche Waffe bereits im Gewahrsam der Sicherheitsbehörde befindet. Dem Beschwerdeführer kommt hier nur – in Erfüllung seiner Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG („Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen …“) – zu, die vorgesetzten Stellen auf die Notwendigkeit und auf die nach seiner Meinung nach sinnvolle Vorgehensweise einer solchen Schulung hinzuweisen. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls, wie diese Schulungen durchzuführen sind, hat die Dienstbehörde zu treffen.
Jedenfalls kann ein Schulungsbedürfnis, das der Beschwerdeführer in seiner öffentlich-rechtlichen Stellung gegenüber nachgeordneten Organwaltern erkennt, vom Grundsatz her kein (privates) Interesse am Besitz von Kriegsmaterial begründen.
Somit fällt auch die Begründung für das Interesse am Führen des Kriegsmaterials weg; dieses wäre aber jedenfalls nicht gegeben gewesen, weil dem Beschwerdeführer eben das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, erlaubt ist und nicht zu sehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Gefahren hinreichend sicher nur mit der MP44, hinsichtlich der das Recht, diese zu führen, beantragt wurde, und etwa nicht mit Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, begegnet werden kann.
Es mangelt daher schon an der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses für den Erwerb, Besitz oder das Führen der MP44, für die der (verlässliche) Beschwerdeführer, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat und sind dieser und die verfahrensgegenständliche Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.
3.4. Aber selbst wenn man ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers am Erwerb und Besitz – ein solches am Führen ist für das Bundesverwaltungsgericht undenkbar – zugestehen würde, wäre der Antrag und ihm folgend die Beschwerde abzuweisen, weil gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gewichtige sicherheitspolizeiliche Interessen sprechen; dies auf folgenden Gründen:
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
In die zu treffende Ermessensentscheidung nach §§ 18 Abs. 2, 10 WaffG hat auch einzufließen, welcher Grad der Gefährlichkeit der jeweils antragsgegenständlichen Waffe zukommt (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001; VwGH 06.03.2014; 2012/11/0038). Die Behörde hat bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, welche zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind, wobei das Ausmaß der Begründungspflicht von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des betreffenden Kriegsmaterials abhängt (VwGH 11.07.2001, 2000/11/0116; VwGH 14.12.2010, 2007/11/0054; VwGH 06.03.2014, 2012/11/0218). Die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, kann in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG dartun, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften (VwGH 11.07.2001, 2000/11/0116; VwGH 14.12.2010, 2007/11/0054; zu halbautomatischen Schusswaffen: VwGH 22.01.2013, 2010/11/0127; VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001 und 2011/11/0091; zu alledem zuletzt: VwGH 2018/11/0209, Ra 13.12.2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ein Bezug auf ein halbautomatisches Gewehr auch ausgeführt, dass die Behörde (und ihr folgend das Verwaltungsgericht) sich im Rahmen der Ermessensübung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens im Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 18 Abs. 2, 10 WaffG auch mit dem Einwand auseinandersetzen müsse, dass von halbautomatischen Gewehren nicht höhere Gefahren ausgehen würden als von anderen Schusswaffen, die nach der Richtlinie der Europäischen Union 91/477/EWG in die Kategorie B fallen (VwGH 21.11.2013, 2011/11/0001; VwGH 06.03.2014; 2012/11/0038). Dies trifft aber einerseits auf die verfahrensgegenständliche Waffe nicht zu und ist andererseits aus der Rechtsprechung – argumentum e contrario – zu erkennen, dass vollautomatischen Waffen, zumindest bei vergleichbarer wundballistischer Wirkung und tatsächlicher Einsatzschussweite eine höhere Gefährdung zugesprochen werden muss als einem halbautomatischen Gewehr.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits hinsichtlich Sturmgewehre ausgesprochen, dass im Hinblick auf diese Waffen gewichtige sicherheitspolizeiliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sprechen, da Sicherheitskräfte im Normalfall nicht mit derart leistungsstarken Waffen ausgerüstet seien (VwGH 23.02.2011, 2008/11/0067).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass inzwischen im motorisierten Streifendienst der Sicherheitsexekutive einerseits Sturmgewehre der Marke StG 77 und andererseits entsprechend abwehrstarke Schutzwesten mitgeführt werden; dies ist aber im Fußstreifen- oder Kriminaldienst nicht der Fall. Darüber hinaus entfaltet die selbst im motorisierten Streifendienst mitgeführte ballistische Helm gegen die von der Waffe verschossene Munition keine gesicherte Schutzwirkung; im Fußstreifen- oder Kriminaldienst werden solche Helme (der allgemeinen Lebenserfahrung nach) nicht verwendet.
Da für die Waffe auch aktuell Munition produziert wird und diese von der Wirkung etwa einer AK-47, die regelmäßig bei Terroranschlägen verwendet wird, entspricht, würde die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung sicherheitspolizeilichen Interessen widersprechen, da gerade der erste Zugriff bei der Verwendung von solchen Waffen in Städten den Exekutivorganen im Fußstreifendienst obliegt, wie der Terroranschlag in Wien am 02.11.2020 gezeigt hat; dass bisher ein MP44 nicht bei Terroranschlägen verwendet wurde, begründet sich mit deren mangelnder Verfügbarkeit und nicht mit deren Untauglichkeit.
Damit will das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer keineswegs mangelnde Verlässlichkeit oder gar Verwicklung in solche Pläne unterstellen; dies ist hier nicht zu prüfen. Es ist aber zu bedenken, dass eine im Privatbesitz befindliche Waffe eher dem Zugriff von Kriminellen (etwa: Einbrechern) unterliegt als eine im behördlichen Gewahrsam befindliche, selbst wenn diese ordentlich verwahrt werden.
Daher sprechen – wie schon oben ausgeführt – gewichtige sicherheitspolizeiliche Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung und wäre der Antrag, selbst wenn berechtigte Interessen an der Erteilung der Genehmigung glaubhaft gemacht worden wären, aus diesem Grund abzuweisen, ebenso wie die Beschwerde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese der Entscheidung unterstellt; die Revision ist daher nicht zulässig.
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