SDG §10 Abs1 Z1
SDG §2 Abs2 Z1
SDG §8 Abs4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SDG §10 Abs1 Z1
SDG §2 Abs2 Z1
SDG §8 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2120088.1.00
Spruch:
W170 2120088-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 23.11.2015, Zl. Pers 9-W-83, hinsichtlich einer Angelegenheit nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e und h, 8 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
"I. XXXX wird die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachgebiet 86.30 Speditionswesen, Transportschäden eingeschränkt auf Speditionswesen gemäß §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e und h in Verbindung mit 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, entzogen.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, ist XXXX verpflichtet, den ihm ausgestellten Lichtbildausweis für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen unverzüglich dem Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten zurückzustellen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 14.4.2008 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachgebiet 86.30 Speditionswesen, Transportschäden eingeschränkt auf Speditionswesen und wurde zuerst in der Liste des Präsidenten des Landesgerichts Linz und seit 9.8.2012 in der Liste des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten (im Folgenden: Behörde) geführt.
Nachdem sich der Beschwerdeführer im August 2015 über eine Mitarbeiterin eines Bezirksgerichts beschwert hatte, wurde dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Behörde mit im Spruch bezeichneten Bescheid die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen, da hinsichtlich des Beschwerdeführers weder die notwendige Vertrauenswürdigkeit noch geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die "Ausweiskarte" dem Landesgericht St. Pölten zu übermitteln.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, die samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 26.1.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht am 10.5.2016 und am 7.6.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist seit 14.4.2008 allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachgebiet 86.30 Speditionswesen, Transportschäden eingeschränkt auf Speditionswesen und wurde zuerst in der Liste des Präsidenten des Landesgerichts Linz und seit 9.8.2012 in der Liste des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten geführt.
1.2. XXXX ist in Österreich unbescholten und ist in den letzten fünf Jahren lediglich wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung (Führen eines Handytelefonats während des Lenken eines Kraftfahrzeugs) bestraft worden.
1.3. XXXX wurde vom Bezirksgericht Amstetten mit Urteil vom 24.1.2015, Zl. 601 C7/14h-45, rechtskräftig dazu verurteilt, künftig das Befestigen von Schriftstücken jeglicher Art, insbesondere Forderungsschreiben, am (Privat‑)Haus eines seine Tochter zuvor behandelnden Arztes und an Glasflächen der Ambulanz der Landesfrauen- und Kinderklink Linz (in Folge: LFKK) zu unterlassen. In dem im Urteil festgestellten Sachverhalt wurde ausgeführt, dass XXXX am 11.11.2012 an einer Glaswand in der Aufnahme der LFKK und in der Nacht vom 8. auf den 9.3.2013 am Vordereingang des Wohnhauses des oben genannten Arztes jeweils ein Schreiben aufgehängt bzw. angebracht habe, mit dem einerseits dem LFKK und jenem Arzt vorgehalten wurde, dass diese seine Tochter durch eine Fehlmedikation falsch behandelt hätten und andererseits die LFKK und dieser Arzt zu einer Schmerzengeldzahlung aufgefordert wurden.
In diesem Verfahren wurde XXXX verpflichtet, dem gegenständlichen Arzt Prozesskosten in der Höhe von € 3.117,70 und der (die LFKK tragenden) Oberösterreichischen Gesundheits- und Spitals-AG Prozesskosten in der Höhe von 3.145,-- zu ersetzen.
1.4. Bis zum heutigen Tag hat XXXX die unter 1.3. dargestellten Prozesskosten nicht ersetzt, obwohl er hiezu laut seinem Vorbringen mit Vorbereitungszeit und im Rahmen einer Ratenvereinbarung in der Lage wäre, weil er sich hiezu aus vernunftrechtlicher Sicht nicht verpflichtet fühle, da mit mutmaßlich strafrechtlichen Methoden versucht worden sei, eine nicht bestehende Forderung einzutreiben. Diesbezüglich wurde beim Bezirksgericht Amstetten gegen XXXX durch die beiden unter 1.3. genannten Parteien unter den Zl.en 605/ E 417/15i und 605 E 457/15x, Exekution geführt. Im Rahmen des Exekutionsverfahrens wurden keine pfändbaren Gegenstände festgestellt und kam es zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses.
1.5. Im (ersten) Schreiben vom 13.10.2015 ("Beschwerde über HR XXXX ") an die Behörde führte der Beschwerdeführer wortwörtlich aus:
"Abschließend erlaube ich mir noch meinen Ekel über die Korruption in diesem Bundesland zum Ausdruck zu bringen."
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, diesen Vorwurf nachvollziehbar und überprüfbar zu begründen.
1.6. Im (zweiten) Schreiben vom 13.10.2015 ("Ihr Schreiben hinsichtlich meiner Wirtschaftlichen Verhältnisse") an die Behörde führte der Beschwerdeführer aus: " XXXX rotzfreche Aufforderung ist daher gänzlich zu ignorieren ..."
1.7. In dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde XXXX verpflichtet, die "Ausweiskarte" dem Landesgericht St. Pölten zu übermitteln, in der Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 SDG ausgeführt, dass die Ausweiskarte im Fall der Streichung aus der Liste unverzüglich "dem Gericht" zu übermitteln sei.
XXXX legte der Beschwerde vom 14.12.2015 eine Chipkarte der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG bei und führte begründend aus, dass diesem auf Grund eines "fehlenden konkreten Begehrens im Bescheid" nicht klar gewesen sei, was die Behörde vom ihm wolle; der erste Absatz des Bescheides lasse offen, welche Ausweiskarte der Beschwerdeführer der Behörde übermitteln solle. Daher habe er der Behörde die "Ausweiskarte" der "Admiral Casinos" übermittelt.
Bei dieser Übermittlung der Chipkarte der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG handelte es sich um kein Missverständnis oder einen Irrtum des XXXX sondern wollte dieser die Behörde mit der Übermittlung der genannten Karte düpieren.
1.8. Im Schreiben vom 22.2.2016 an das Bundesverwaltungsgericht hat XXXX ausgeführt, dass "von Beamten in derartigen Verfahren gerne die Strategie der Denunzierung" angewandt werde.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, diesen Vorwurf nachvollziehbar und überprüfbar zu begründen.
1.9. XXXX verfügt über kein Einkommen und erhält € 1.100,-- Notstandshilfe, besitzt kein nennenswertes Barvermögen, hat Schulden in der Höhe von etwa € 23.000 ,-- und muss gemeinsam mit seiner Ehefrau monatliche Fixkosten in der Höhe von mindestens € 1.425,-- bestreiten. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für fünf Kinder.
1.10. Gegen XXXX wurde seit dem 17.9.2013 zumindest acht Mal Exekution geführt, wobei ein Verfahren nach Zahlung am 9.12.2014 (BG Amstetten, 605 E 2895/14z) eingestellt, zwei Verfahren nach Zahlungsvereinbarung (beide BG Amstetten, 605 E 881/15z und 605 E 1152/15b) aufgeschoben und es in fünf Verfahren nach erfolglosen Exekutionen mangels pfändbarer Gegenstände zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses gekommen ist (alle BG Amstetten, 605 E 417/15i, 605 E 457/15x, 605 E 1841/15a, 605 E 2968/15m und 605 E 178/16v).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten, auf XXXX bezugnehmenden Verwaltungsakt der Behörde.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen ergeben sich einerseits aus der vorgelegten Strafregisterauskunft zum Beschwerdeführer und andererseits aus den nachvollziehbaren, glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Vergangenheit.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem in diesem einliegenden Urteil vom 24.1.2015, Zl. 601 C7/14h-45, des Bezirksgerichts Amstetten samt Rechtskraftbestätigung hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen im Schreiben der Behörde vom 15.2.2016 ("verurteilendes Erkenntnis vom 24.1.2014, von der Instanz bestätigt") und der diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, nach der das Urteil rechtskräftig ist.
2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Ausführungen im Schreiben der Behörde vom 15.2.2016 und der diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, nach der der Beschwerdeführer mit Vorbereitungszeit und im Rahmen einer Ratenvereinbarung in der Lage sei, die Prozesskosten zu zahlen allerdings sich "aus vernunftrechtlicher Sicht" hiezu nicht verpflichtet fühle.
2.5. Beweiswürdigung zu 1.5., 1.6. und 1.8.: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Vorwurf der Korruption in Niederösterreich bzw. die "gerne" von Beamten angewandte Strategie der Denunzierung nachvollziehbar und überprüfbar zu begründen, aus seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung, in der er trotz Vorhalts in der mündlichen Verhandlung sich in keiner Weise konkret auf diese Umstände einließ.
2.6. Beweiswürdigung zu 1.7.: Dass der Beschwerdeführer in dem im Spruch bezeichneten Bescheid verpflichtet wurde, den ihm ausgestellten Lichtbildausweis für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen dem Landesgericht St. Pölten zu übermitteln, ergibt sich aus dem in Zusammenhang mit der der Begründung, die unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 SDG ausgeführt, dass die Ausweiskarte im Fall der Streichung aus der Liste unverzüglich "dem Gericht" zu übermitteln sei.
Dass XXXX eine Chipkarte der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG anstatt der ihm ausgestellten Lichtbildausweis für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen der Behörde übermittelte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass es sich bei dieser Übermittlung der Chipkarte der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG um kein Missverständnis oder einen Irrtum des XXXX handelte, sondern dieser mit der Übermittlung der genannten Karte die Behörde düpieren wollte, ergibt sich aus dem Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung; der Beschwerdeführer machte in dieser Verhandlung durchaus einen intelligenten Eindruck und war in der Lage - wenn auch nicht immer willens - auf die Fragen und Vorhalte des Gerichts sachverhaltsbezogen, überlegt und sinnvoll zu reagieren. Es gibt überhaupt keinen Grund bei einer normal intelligenten Person, der ein Lichtbildausweis für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen ausgestellt wurde und der unter einem mitgeteilt wurde, dass dieser die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wurde, davon auszugehen, dass diese, wenn aufgefordert wird, den "Ausweis" der Behörde zu übermitteln, an einen anderen Ausweis als den ihm ausgestellten Lichtbildausweis für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen denken könnte. Diese intellektuelle Fehlleistung ist auch XXXX in keiner Weise zuzutrauen. Daher ist zu schließen, dass dieser die Behörde durch die Übermittlung der Chipkarte der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG düpieren bzw. verärgern wollte.
2.7. Beweiswürdigung zu 1.9.: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die insbesondere auch im Hinblick auf seinen vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften und in die Verhandlung eingeführten Verfahrenshilfeantrag an das Bezirksgericht Haag vom 10.7.2015 nachvollziehbar und glaubhaft sind.
2.8. Beweiswürdigung zu 1.10.: Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Schreiben der Behörde vom 15.2.2016, Zl. Pers 9-W-83. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und wurde diesem im Wesentlichen nicht entgegengetreten, sondern lediglich ausgeführt, dass ein Großteil der Exekutionsverfahren bereits erledigt seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gegenständlich ist die Frage, ob die von der Behörde mit dem Fehlen der Verlässlichkeit und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse begründete Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger hinsichtlich des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgte bzw. - das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) - diese Entscheidung nunmehr rechtmäßig ist.
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer - im gegenständlichen Fall vorliegenden - Parteienbeschwerde nur zu prüfen, ob es zu einer Verletzung in subjektiven Rechten gekommen ist (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) aber ist Sache des Verfahrens nur der Inhalt des Spruches - hier: Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger -, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist - hier: ob die Gründe für die Entziehung rechtsrichtig angenommen wurden (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027). Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht alle Gründe zu prüfen, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: SDG), ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts - hier: vom örtlich zuständigen Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten, im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht - durch Bescheid - im Beschwerdeverfahren durch Erkenntnis - zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit (also zum Zeitpunkt der Eintragung) nicht gegeben gewesen waren oder später weggefallen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 müssen die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet folgende, in der Person des Bewerbers gelegenen Voraussetzungen gegeben sein:
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) körperliche und geistige Eignung,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie
i) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a SDG.
Im vorliegenden Verfahren ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer die notwendige Vertrauenswürdigkeit sowie geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind bzw. vorliegen. Dass es des Vorliegens anderer im § 2 Abs. 2 SDG genannter Voraussetzungen ermangelt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Das SDG enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren (etwa § 5 Abs 2 RAO hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit; § 34 Abs 2 FSG 1997 hinsichtlich der Tätigkeit als Sachverständiger zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen; § 57a Abs 2 KFG 1967 hinsichtlich der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen; § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG 1998 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; § 11 Z 4 PsychotherapieG hinsichtlich der Tätigkeit als Psychotherapeut) - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des SDG betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob der Betreffende in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094; 23.3.1999, 96/19/1229; 3.7.2000, 98/10/0368 und 26.7.2008, 2008/06/0033). Das bedeutet insbesondere, dass die Vertrauenswürdigkeit nach dem SDG im oberen Bereich anzusiedeln ist und für den Beschwerdeführer durch den Hinweis, dass ihm nach anderen Gesetzen - etwa hinsichtlich der Ausstellung eines Taxischeins und eines Schülertransportausweises - Vertrauenswürdig-keit zukomme, nichts zu gewinnen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich in den oben zitierten Entscheidungen ausführt darf die rechtssuchende Bevölkerung und auch die Gerichte von jemandem, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen und dem eine bedeutsame Funktion bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, erwarten, dass nicht der leiseste Zweifel an dessen Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. Für den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt es nur darauf an, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (VwGH 20.1.1993, 92/01/0798). Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauens-würdigkeit begründen (VwGH 06.07.1999, 99/10/0090). Bei der Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229 und 1.4.1981, 01/0669/80). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).
Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen so genannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229 und 1.4.1981, 01/0669/80). Daher kann ein Zweifel an diesen Eigenschaften insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sich der Sachverständige gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen zur Wehr setzt oder sich über - nach seiner Meinung - nicht rechtmäßig handelnden Amtspersonen beschwert (allgemeiner, aber in diesem Sinne: VwGH 06.03.1979, 2448/77). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Verlässlichkeit des Sachverständigen ein korrektes Verhalten vor Gericht erfordert, sodass mehrfach gerichtliche Ordnungsstrafen im Zusammenhang mit auffälligen Aktionen des Sachverständigen die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeidete gerichtlichen Fachverständigen rechtfertigen würden (VwGH 19.10.1983, 82/01/0239).
Für das Bundesverwaltungsgericht stellen sich im Lichte der Feststellungen drei alleine und in einer Gesamtsicht zu beurteilende Untergruppen von Handlungen, die zumindest an eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit im Sinne des SDG des Beschwerdeführers denken lassen; diese sind
1. der durch (rechtskräftiges) Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 24.1.2015, Zl. 601 C7/14h-45, festgestellte Sachverhalt, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen einer privatrechtlichen Auseinandersetzung an einer Glaswand in der Aufnahme der LFKK und in der Nacht vom 8. auf den 9.3.2013 am Vordereingang des Wohnhauses eines beteiligten Arztes jeweils ein Schreiben aufgehängt bzw. angebracht habe, mit dem einerseits dem LFKK und jenem Arzt vorgehalten wurde, dass diese seine Tochter durch eine Fehlmedikation falsch behandelt hätten und andererseits die LFKK und dieser Arzt zu einer Schmerzengeldzahlung aufgefordert wurden;
2. der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag die rechtskräftig festgesetzten Prozesskosten hinsichtlich der auch schon Exekution geführt wurde, nicht ersetzt hat, obwohl er hiezu laut seinem Vorbringen mit Vorbereitungszeit und im Rahmen einer Ratenvereinbarung in der Lage wäre, weil er sich hiezu aus vernunftrechtlicher Sicht nicht verpflichtet fühle sowie
3. der Umstand, dass der Beschwerdeführer in behördlichen Verfahren durch die Verwendung der oben festgestellten Formulierungen ("Abschließend erlaube ich mir noch meinen Ekel über die Korruption in diesem Bundesland zum Ausdruck zu bringen.", " XXXX rotzfreche Aufforderung ist daher gänzlich zu ignorieren ...", "von Beamten in derartigen Verfahren gerne die Strategie der Denunzierung" angewandt werde) unbeweisbare oder trotz Aufforderung nicht näher dargelegte Vorwürfe gegen den Staat Österreich bzw. dessen Organe getätigt hat sowie durch den Umstand, dass dieser wider besseren Wissens der Behörde eine Chipkarte der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG statt des ihm ausgestellten Lichtbildausweis für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen übermittelt hatte, um die Behörde zu düpieren.
Zu 1. ist anzuführen, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich freistand (bzw. freisteht) gegen eine Krankenanstalt oder einen Arzt, der oder dem Behandlungsfehler vorzuwerfen sind, zivil- und/oder strafrechtlich vorzugehen; da der Beschwerdeführer jedoch durch das Anbringen von Forderungs- und Beschuldigungsschreiben am Wohnhaus des Arztes rechtswidrig in dessen Privatsphäre eingedrungen ist, kann dahingestellt bleiben, ob schon die (rechtskräftig als rechtswidrig festgestellte) Anbringung der Schreiben im LFKK die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder gar untergehen lässt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es mit der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen, wenn dieser in die Privatsphäre eines anderen Menschen rechtswidrig eindringt, sei es auch ein Gegner in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Dieses an "Selbstjustiz" gemahnende Verhalten kann von einem Organ der Rechtspflege nicht hingenommen werden und zerstört schon für sich die Vertrauenswürdigkeit nach dem SDG des Beschwerdeführers.
Zu 2. ist anzuführen, dass dieser Punkt noch schwerer wiegt. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar ausgeführt, dass er sich an das geltende Recht bzw. rechtskräftige Entscheidungen von staatlichen Organen nicht gebunden fühlt, wenn diese Entscheidungen gegen die vom Beschwerdeführer mangels in Österreich kodifizierter vernunftrechtlicher Normen nur von diesem selbst und subjektiv bestimmter vernunftrechtlicher Maßstäbe verstößt. Damit hat der Beschwerdeführer erkennen lassen, dass er sein eigenes Gerechtigkeits- bzw. Rechtsempfinden über die Rechtsordnung der Republik Österreich und rechtskräftige Entscheidungen von den hiezu berufenen Organen stellt; eine solche Einstellung ist aber mit der Position eines Sachverständigen, der dem Recht und nicht seinem subjektiven Gerechtigkeitssinn verpflichtet ist, nicht in Einklang zu bringen. Diese nach außen getretene Einstellung kann von einem Organ der Rechtspflege nicht hingenommen werden und zerstört schon für sich die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nach dem SDG.
Zu 3. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die oben dargestellten, nun nicht mehr zu wiederholenden Formulierungen und Handlungen dargestellt hat, dass er es im Umgang mit den Behörden - insbesondere dem Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten - am nötigen zwischenmenschlichen Respekt (der dem Beschwerdeführer seitens der Behörden auch zusteht) hat mangeln lassen; dies wiegt zwar weniger schwer als die unter 1. und 2. dargestellten Umstände, aber auf Grund der immer wiederkehrenden, im Entziehungsverfahren praktisch bei jeder Gelegenheit gesetzten Respektlosigkeiten bzw. Düpierungen gegenüber bzw. der Behörde ist nicht davon auszugehen, dass dem Sachverständigen die nötige Vertrauenswürdigkeit zukommt, da dieser in der Funktion als Sachverständiger auch mit schwierigen Parteien oder emotional belasteten Situationen - eine solche stellt das Entziehungsverfahren ebenso dar, insbesondere, da der Sachverständige den (teilweise nachvollziehbaren) Eindruck hatte, dass man ihm seine Eigenschaft nur wegen seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Haag entzogen hat - professionell und respektvoll umgehen müsste. Entgleisungen des Beschwerdeführers wie im gegenständlichen Entziehungsverfahren würde zu einer erheblichen Belastung des Ansehens der und des Vertrauens auf die Rechtsprechung haben. Daher kann das respektlose und die Behörde düpierende Verhalten des Beschwerdeführers von einem Organ der Rechtspflege nicht hingenommen werden und zerstört in einer Gesamtsicht schon für sich die Vertrauenswürdigkeit nach dem SDG des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer kommt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt daher die für die Funktion eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen notwendige Vertrauenswürdigkeit nicht zu.
4. Es gehört zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039 und 27.6.1990, 90/18/0070). Bei der Beurteilung, ob die von der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger nach § 10 Abs. 1 Z 1 SDG betroffene Person zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist, ist auf den Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides abzustellen (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039 und 19.9.1997, 95/19/1588).
Es wurde festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 17.9.2013 zumindest acht Mal Exekution geführt wurde. Schon alleine aus diesem Grund liegt die Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist Hauptzweck der Forderung nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, dass in einer objektiven Betrachtung von außen nicht der Eindruck entstehen kann, der jeweilige Sachverständige würde ob seiner prekären finanziellen Lage in Versuchung kommen, von einzelnen Parteien für Gefälligkeitsgutachten (finanzielle) Zuwendungen entgegenzunehmen; hiebei kommt es nicht auf die charakterlichen Eigenschaften des Sachverständigen an (das würde in den Bereich der Vertrauenswürdigkeit fallen) sondern darauf, dass Personen in einer prekären finanziellen Situation in den Augen der rechtschutzsuchenden Bevölkerung eher dazu bereit sind, solche Gefälligkeitsgutachten gegen (finanzielle) Zuwendungen zu erstatten. Daher liegen aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht bei Personen in prekären finanziellen Situationen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des SDG vor; der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und erhält lediglich € 1.100,-- Notstandshilfe, er besitzt kein nennenswertes Barvermögen und hat Schulden in der Höhe von etwa € 23.000 ,--. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob er seine monatlichen Fixkosten in der Höhe von mindestens € 1.425,-- alleine oder gemeinsam mit seiner Ehefrau bestreiten muss; der Beschwerdeführer befindet sich jedenfalls in einer finanziell prekären Situation und liegen daher auch aus diesem Grund keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des SDG vor.
5. Daher kommt dem Beschwerdeführer weder die notwendige Vertrauenswürdigkeit im Sinne des SDG zu noch liegen hinsichtlich seiner Person geordnete wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des SDG vor. Somit ist die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid abzuweisen und lediglich der Spruch klarer zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese in der Entscheidung berücksichtigt; da schon der Wegfall der Vertrauenswürdigkeit die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft trägt und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon alleine bei der Bewilligung von Exekutionen gegen den Sachverständigen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen, ist es hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision nicht relevant, dass zur Frage, ob das Vorliegen einer prekären finanziellen Situation der Annahme geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse entgegensteht, - soweit zu sehen - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt.
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