BVwG W170 2016546-1

BVwGW170 2016546-125.1.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2016546.1.00

 

Spruch:

W170 2016546-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zl. 1021211808/14690163, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein der kurdischen Ethnie und der sunnitischen Konfession angehörender syrischer Staatsangehöriger, stellte am 7.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung vor, am 15.5.2014 Syrien illegal auf Grund des Krieges verlassen zu haben; weitere Gründe gebe es nicht. Im Falle der Rückkehr fürchte die beschwerdeführende Partei um ihr Leben. Auch gab die beschwerdeführende Partei an, nie Reisedokumente oder Identitätsausweise besessen zu haben.

Im Rahmen der behördlichen Einvernahme legte die beschwerdeführende Partei einen auf diese lautenden syrischen Personalausweis und ein solches Familienbuch vor. Die beschwerdeführende Partei brachte zusammengefasst vor, dass ihre Kinder die vorgelegten Dokumente nachgeschickt hätten. Die Ausreise habe der Onkel der beschwerdeführenden Partei organisiert, der in Syrien Geschäfte und Ackerflächen besitze und keine Probleme habe.

Vor seiner Ausreise habe die beschwerdeführende Partei in XXXX gelebt; nunmehr würden sich auch alle Angehörigen der beschwerdeführenden Partei in der Türkei aufhalten.

In Syrien habe die beschwerdeführende Partei als selbständiger Geflügelhändler gearbeitet.

Geflohen sei die beschwerdeführende Partei einerseits wegen des Krieges und andererseits, weil es immer wieder zu Angriffen durch den IS und "Nosra" (gemeint wohl: Al Nusra-Front) gekommen sei, andere Gründe habe die beschwerdeführende Partei, die ihren Wehrdienst von 1995 bis 1997 abgeleistet habe und nie politisch tätig gewesen sei, nicht.

Eine kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Personalausweises ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Fälschung bzw. Verfälschung.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.12.2014, erlassen am 19.12.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Syrien wegen der "derzeitigen Situation" verlassen habe, konkrete Bedrohungshandlungen seien gegen die beschwerdeführende Partei nicht gesetzt worden; dies ergebe sich aus deren gleichlautenden Aussagen im Verfahren.

4. Mit am 23.12.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei der Meinung sei, dass der Umstand, dass Aktivisten der PKK die minderjährige Tochter der beschwerdeführenden Partei bedroht und eingeladen hätten, im Krieg gegen ISIS mitzuwirken, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Die PYD habe verlangt, dass die beschwerdeführende Partei die Zustimmung gebe, dass die Tochter, die Sympathien für die Ideen der PKK bzw. PYD gezeigt habe, dem militärischen Flügel der PYD beitrete. Daher habe die beschwerdeführende Partei die Tochter versteckt und sei die Tochter von den Leuten der YPG gesucht worden. Diese hätten dann auch Drohungen gegen die beschwerdeführende Partei geäußert. Die beschwerdeführende Partei habe diese Tatsachen nicht erwähnt, weil sie Kurde sei und Angst gehabt habe, dass man ihr nicht glaube.

Der Beschwerde waren (schwer lesbare) Kopien eines Reifeprüfungszeugnisses, des Militärbuches und eines Reisepasses der beschwerdeführenden Partei beigelegt.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 30.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 1.6.2016 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 2.6.2016 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.

Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das Bundesamt ignoriert habe, dass diese Kurde sei und sich weder mit der Frage beschäftigt habe, ob dieser wegen seiner Herkunft aus Kamishli Verfolgung, insbesondere durch arabische Milizen, unterliegen würde oder die Gefahr bestanden habe, dass die beschwerdeführende Partei zum Militärdienst bei der syrischen Armee oder den kurdischen Milizen eingezogen werden würde.

Auch sei die beschwerdeführende Partei als Kassier in einem syrisch-kurdischen Kulturverein tätig, ein entsprechender Vereinsregisterauszug wurde vorgelegt.

Vom (nunmehr) zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 27.7.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurden die bisher aufgenommenen Beweismittel sowie die in der Verhandlungsschrift angegebenen Länderberichte in das Verfahren eingeführt und die beschwerdeführende Partei befragt. Diese gab zusammengefasst an, dass sich ihre Frau und Kinder in der Türkei aufhalten würden, lediglich ein Bruder lebe noch im Haus der Familie; im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei sei die PKK an der Macht. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Militärdienst bereits abgeleistet, befürchte aber, zum Militär eingezogen zu werden, da alle Männer unter 45 Jahren aufgefordert worden seien, sich zu melden.

Auch habe die beschwerdeführende Partei in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen; in Österreich nehme sie an solchen Demonstrationen jedoch nicht teil. Die beschwerdeführende Partei sei Kassier eines Vereins, der sich um Flüchtlinge kümmere; der Verein entfalte aber keine Tätigkeit in Richtung Syrien und organisiere keine Demonstrationen.

Geflohen sei die beschwerdeführende Partei einerseits aus Angst vor dem Reservedienst und andererseits, weil die PKK gefordert habe, dass die beschwerdeführende Partei dieser deren Tochter übergebe, um gegen den IS zu kämpfen. Das wolle die Tochter der beschwerdeführenden Partei aber nicht. Ob der dieser Aussage im Detail widersprechende, handschriftliche Teil der Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei verfasst worden sei oder nicht, bestritt diese, um es anschließend zuzugeben und dann wieder zu bestreiten.

Auf Grund dieser widersprüchlichen Aussagen wurde die Verhandlung zur Einholung eines schriftenvergleichenden Gutachtens unterbrochen.

Über Aufforderung gab der die Beschwerde vormals einbringende Verein Menschenrechte schriftlich an, dass die beschwerdeführende Partei den handschriftlichen Teil der Beschwerde selbst verfasst habe, dieser aber nicht mehr im Original vorhanden sei. Mangels des Originals war die Erstellung eines schriftenvergleichenden Gutachtens aber nicht sinnvoll, da der Nachweis der Echtheit einer Kopie dadurch behindert sei - so die befasste Sachverständige -, dass Teile aus echten Dokumenten in der Art einer Kollage in nicht nachweisbarer Weise zu einem gefälschten Dokument anderen Inhalts zusammenkopiert werden könnten. Daher wurde auf die Einholung des Gutachtens - auch im Hinblick auf das Schreiben des Vereins Menschenrechte - verzichtet.

Für den 22.12.2016 wurde eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der die beschwerdeführende Partei trotz eigenhändig ausgefolgter Ladung nicht erschien, sodass diese in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei geführt werden musste. Bis dato ist eine Entschuldigung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Verhandlung nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei und zum in Österreich geführten Asylverfahren:

1.1.1. XXXX ist ein volljähriger, nunmehr im 43. Lebensjahr stehender syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest.

1.1.2. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 7.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.1.3. XXXX ist in Österreich unbescholten.

1.1.4. XXXX wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2016 zu eigenen Handen geladen, hat diese Ladung persönlich übernommen und ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

1.2. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei:

XXXX hat angegeben, aus dem Dorf XXXX, aus der Gegend um die Stadt Kamishli zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft.

Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei hatten zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei und haben zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt kurdische Gruppen, vor allem die YPG, die Macht in der Hand. Zum nunmehrigen Zeitpunkt besteht kein reales Risiko, dass dieses Gebiet in unmittelbarer Zukunft in die Hände des IS fallen könnte.

1.3. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch die beschwerdeführende Partei und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien:

1.3.1. XXXX hat im Administrativverfahren vorgebracht, dass er Syrien wegen des Krieges und weil es immer wieder Angriffe des IS und der Al Nusra-Front gegegeben habe, verlassen habe; weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Dieses Vorbringen ist glaubhaft.

In der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab XXXX weiters an, Verfolgung durch kurdische Gruppen, insbesondere die PYD zu befürchten, da er sich geweigert habe, seine 15-jährige Tochter diesen Gruppen als Kämpferin zur Verfügung zu stellen sondern diese vor den Leuten der YPG versteckt habe. Dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen des XXXX, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, ist nicht glaubhaft gemacht worden.

Schließlich habe XXXX befürchtet, dass man ihn in Syrien dem Wehrdienst bei der syrischen Armee zuführen würde bzw. befürchte, dass dies im Falle der Rückkehr der Fall sei. Dieses Vorbringen wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. ist nicht mit der objektiv feststellbaren Lage in Syrien in Einklang zu bringen.

XXXX hat nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Syrien aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen hat; ebenso hat er nicht glaubhaft gemacht, dass dieser über keinen syrischen Reisepass verfügt.

Darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht.

1.3.2. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien in zeitlicher Nähe vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder Konfession gedroht oder getroffen hat bzw. ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien eine solche Verfolgung droht.

1.3.3. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, im Falle einer Rückkehr werden würde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste. Auch auf Grund seiner Tätigkeit als Kassier in Österreich bei einem syrisch-kurdischen Verein droht XXXX eine solche Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht.

1.3.4. Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung.

1.3.5. XXXX hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder im Falle der Rückkehr bestehen würde.

1.3.6. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angibt.

1.3.7. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat oder kurdische Gruppen, insbesondere die YPD, droht.

1.3.8. Andere Verfolger hatten bzw. haben im Herkunftsgebiet des XXXX keinen Zugriff auf diesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Zu 1.1.1.:

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Zu 1.1.2.:

Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und zum diesbezüglich geführten Administrativverfahren ergeben sich aus der Aktenlage.

Zu 1.1.3.:

Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

Zu 1.1.4.:

Die gegenständliche Feststellung gründet sich auf den Gerichtsakt, insbesondere auf die Ladung und die von der beschwerdeführenden Partei eigenhändig unterschriebene Übernahmebestätigung sowie auf den Umstand, dass sich die beschwerdeführende Partei bis dato nicht hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Verhandlung geäußert hat.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen zum Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf die diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben.

Dass zum Zeitpunkt der Flucht im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kurdische Kräfte, vor allem die YPG, die Macht in der Hand hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben, die mit den Länderberichten in Einklang zu bringen sind.

Dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kurdische Kräfte, vor allem die YPG, die Macht in der Hand hat, ergibt sich aus den Länderberichten, einer Beobachtung der Medienberichte, aus denen (notorisch) hervorgeht, dass der IS in Syrien derzeit im Rückzug begriffen ist und aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der ersten mündlichen Verhandlung; diese gab an, dass im Haus der Familie derzeit deren Bruder lebe, mit dem sie in Kontakt sei. Die YPG habe dort die Macht in der Hand, der Bruder mit dieser keine Probleme.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Zu 1.3.1.:

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Asylverfahren ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, wie dass darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden.

Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Ausreisegründen glaubhaft ist, soweit dieses auf den Krieg und die wiederkehrenden Angriffe des IS und der Al Nusra-Front bezieht, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass dieser Teil der Ausreisegründe im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gleichbleibend vorgebracht wurde und andererseits aus dem Umstand, dass sich dieser Vorbringensteil mit der Situation in Syrien unmittelbar vor bzw. zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei in Einklang bringen lässt.

Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - soweit es sich nicht auf die Kriegssituation bzw. die wiederkehrenden Angriffe des IS und der Al Nusra-Front bezieht - nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Soweit das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - von der Kriegssituation und den wiederkehrenden Angriffen des IS und der Al Nusra-Front abgesehen - weder belegt noch bewiesen wurde, ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ist aus folgenden Gründen - die der beschwerdeführenden Partei, soweit ihr diese nicht vorgehalten wurden, nur auf Grund ihrer unentschuldigten Teilnahme an der zweiten mündlichen Verhandlung nicht vorgehalten wurden - völlig untergegangen:

Die beschwerdeführende Partei hat in der Erstbefragung angegeben, dass sie niemals ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsausweis gehabt habe; trotzdem konnte sie im Administrativverfahren einen Personalausweis vorlegen. Auch war die Rechtfertigung der beschwerdeführenden Partei über Vorhalt in der behördlichen Einvernahme nicht nachvollziehbar, da diese angegeben hatte, dass sie erst nach der Ladung zu jener Einvernahme ihre Kinder kontaktiert habe, die ihr dann die Dokumente geschickt hätten, aber auf den vorgelegten Kopien ein Zeitstempel vermerkt war, der weit vor diesem Termin lag, obwohl die beschwerdeführende Partei angegeben hatte, dass sie diese Kopien in Österreich selbst angefertigt habe. Auch war die beschwerdeführende Partei - im Widerspruch zu ihren oben dargestellten Angaben in der Erstbefragung - in der Lage, die Kopien ihres Reisepasses mit der Beschwerdeschrift vorzulegen; auch dieser Widerspruch blieb - auch mangels Möglichkeit, diesen vorzuhalten - unaufgeklärt.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei, nachdem ihr vom erkennenden Richter Widersprüche zwischen dem handschriftlichen Teil ihrer Beschwerde und den Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten worden waren, angegeben, diesen Teil nicht selbst geschrieben zu haben, obwohl er im nächsten Moment eingestand, diesen Teil geschrieben zu haben, nur um dieses Eingeständnis sofort wieder zu widerrufen; das Vorbringen, dass eine der beschwerdeführenden Partei unbekannte Person, der zu dieser nur gesagt habe, dass diese arm sei und jene ihr daher helfen werde, ist völlig weltfremd und hat den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung keineswegs überzeugt. Auch aus dem Schreiben des die beschwerdeführende Partei unterstützenden Verein Menschenrechte vom 3.8.2016 geht eindeutig hervor, dass die beschwerdeführende Partei diesen Teil der Beschwerde selbst geschrieben hat; ein Vorhalt dieses Beweismittels war mangels Teilnahme der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung nicht möglich.

Schließlich ist bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit noch zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei zur Verhandlung am 22.12.2016 nicht erschienen ist, obwohl ihr die Ladung zu eigenen Handen zugestellt und diese von jener persönlich übernommen worden war; dies lässt sich in einer lebensnahen Betrachtung im Wesentlichen damit erklären, dass die beschwerdeführende Partei davon ausgegangen ist, dass das angekündigte schriftenvergleichende Gutachten ein für sie nachteiliges Ergebnis gebracht hätte und dass sie sich nicht mit diesem Gutachten hat konfrontieren lassen wollen.

In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der unten zu den einzelnen Fluchtgründen noch dargestellten Widersprüche geht daher die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei vollkommen unter.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, dass sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, ist diesem unbelegten und unbewiesenen Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen, da die beschwerdeführende Partei ein entsprechendes Vorbringen erst vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet hat und alleine die Rechtfertigung, nicht nach solchen Demonstrationen gefragt worden zu sein - bei Asylrelevanz dieses Vorbringensteils - nicht erklären kann, warum die beschwerdeführende Partei die Demonstrationsteilnahme weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde angesprochen hat. Darüber hinaus fehlt der beschwerdeführenden Partei die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit für die Glaubhaftmachung eines unbelegten und unbewiesenen Fluchtvorbringens.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, dass sie Verfolgung durch kurdische Gruppen, insbesondere die PYD zu befürchten habe, da sie sich geweigert habe, ihre 15jährige Tochter diesen Gruppen als Kämpferin zur Verfügung zu stellen und diese vor den Leuten der YPG versteckt habe, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass dieser Vorbringensteil weder belegt noch bewiesen wurde. Die beschwerdeführende Partei hat diesen Verfolgungsgrund im Administrativverfahren in keinem Wort erwähnt, obwohl sie in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich gefragt wurde, ob es weitere Gründe gebe. Die Rechtfertigung in der Beschwerde, sie habe diese Tatsache nicht erwähnt, da sie Angst gehabt habe, dass man ihr nicht glaube, mutet im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich um Schutz ersucht hat und im Hinblick auf die am Anfang der behördlichen Einvernahme erteilte Belehrung, welche Folgen falsche Angaben haben würden und dass die Antworten Grundlage für die behördliche Entscheidung seien, nicht nachvollziehbar an. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde - ob dieser Teil von ihr stammt oder nicht, ist im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei diesen Teil unterschrieben hat und auch in der Lage ist, den Text zu lesen und zu verstehen, nicht relevant - angegeben, dass ihre Tochter Sympathien für die Ideen der PKK gezeigt habe während sie in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hatte, dass ihre Tochter nicht zur YPG gewollt habe. Zwar mag dieses Vorbringen unter gewissen Umständen in Einklang zu bringen sein, über ausdrücklichen Vorhalt hat sich die beschwerdeführende Partei aber nur in die oben dargestellten Ausflüchte hinsichtlich der Person, die die Beschwerde geschrieben habe, geflüchtet ohne den Widerspruch aufzuklären; schließlich hat sie den Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auch eingestanden. Aus diesem Grund und mangels der hiefür notwendigen persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei ist dieser Vorbringensteil nicht glaubhaft gemacht worden.

Soweit die beschwerdeführende Partei behauptet hat, sie habe befürchtet, dass man sie in Syrien dem Wehrdienst bei der syrischen Armee zuführen würde, ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise zwar noch dem Stand der Reservisten angehört hat, jedoch bereits in einem für Soldaten sehr vorgerückten Alter war, darüber hinaus keine besondere militärische Ausbildung erhalten hat und vor allen Dingen in einem Gebiet gelebt hat, zu dem das syrische Regime keinen Zugang hatte, da es sich in der Hand der kurdischen Gruppen befand. Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, dass die kurdischen Gruppen sie an das syrische Militär ausliefern würden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vorbringensteil mit dem nicht glaubhaften Vorbringen, die kurdischen Gruppen würden ihre Tochter zwangsrekrutieren wollen, im Zusammenhang steht und daher auch an der mangelnden Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens leidet. Aus diesem Grunde und mangels der hiefür notwendigen persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat diese nicht glaubhaft gemacht, dass dieser vor ihrer Ausreise aus Syrien Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär gedroht hat.

Inzwischen hat die beschwerdeführende Partei das 43. Lebensjahr vollendet; aus den Länderberichten (siehe etwa die diesbezüglich unwidersprochen gebliebene Information der Staatendokumentation "Aktuelle Situation in Syrien" vom 15.8.2015 [eine aktuellere Information ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht verfügbar], S. 13

ff) geht zwar hervor, dass auch Personen im Alter der beschwerdeführenden Partei Reservedienst leisten, es ist aber nicht ersichtlich, dass es zu einer generellen Mobilmachung von Personen über 35 Jahren kommt. Allerdings muss die beschwerdeführende Partei, die nur über eine infanteristische Grundausbildung und keine Sonderausbildungen verfügt, deren Wehrdienst bereits zeitlich lange zurückliegt und die ein für einen aktiven Soldaten fortgeschrittenes Alter erreicht hat, in einer lebensnahen Betrachtung als nicht besonders attraktiv für eine Musterung als Reservist gelten, sodass zwar eine theoretische Möglichkeit einer Einziehung durch das Regime im Fall einer Rückkehr besteht aber kein reales Risiko; eine solche objektiv nachvollziehbare Angst hat die beschwerdeführende Partei daher und mangels der hiefür notwendigen persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht.

Nach den - unwidersprochen gebliebenen - im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Information der Staatendokumentation "Aktuelle Situation in Syrien" vom 15.8.2015 (eine aktuellere Information ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht verfügbar) sei in den kurdischen Gebieten unter Verwaltung der PYD am 14. Juli 2014 das "Gesetz über verpflichtende Selbstverteidigung" eingeführt. Es verpflichte alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren für sechs Monate unabhängig von ihrer ethnischen oder religiösen Herkunft und unabhängig, ob sie bereits ihren Wehrdienst in den syrischen Streitkräften geleistet hätten. Frauen könnten sich freiwillig melden. Aus dieser mit Quellen unterlegten Information der Staatendokumentation geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei, die bei der Ausreise schon weit älter als 30 Jahre war, eine Einziehung durch die kurdischen Kräfte nicht zu fürchten hat; zwar mag es im Einzelfall sein, dass auch die kurdischen Gruppen sich nicht an ihre "Gesetze" halten, aber die beschwerdeführende Partei, die nur über eine infanteristische Grundausbildung und keine Sonderausbildungen verfügt, deren Wehrdienst bereits zeitlich lange zurückliegt und die ein für einen aktiven Soldaten fortgeschrittenes Alter erreicht hat, muss in einer lebensnahen Betrachtung nicht als besonders attraktiv für eine Zwangsrekrutierung gelten, sodass zwar gegebenenfalls eine theoretische Möglichkeit einer Einziehung durch die YPG bestand und besteht aber kein reales Risiko.

Zur Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht hat, Syrien aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen zu haben und über keinen syrischen Reisepass zu verfügen, ist darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung ausdrücklich angeführt hat, nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen zu haben, im Administrativverfahren aber ihren Personalausweis vorlegte und dessen Vorlage bzw. Nichtvorlage bei der Polizei - wie oben ausgeführt - nicht nachvollziehbar erklären konnte sowie in der Beschwerde eine Kopie des Reisepasses vorlegte. Mangels Teilnahme an der zweiten mündlichen Verhandlung konnte dieser Themenbereich nicht mit der beschwerdeführenden Partei erörtert werden und muss daher im Hinblick auf die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit die gegenständliche Feststellung getroffen werden.

Dass darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Aktenlage.

Zu 1.3.2.:

Dass nicht feststellbar, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien in zeitlicher Nähe vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie oder Konfession gedroht oder getroffen hätte bzw. ihr im Falle der Rückkehr eine solche droht, ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei aus einem Gebiet kommt, das in der Hand Angehöriger seiner Volksgruppe ist und sie kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat; auch ist eine solche Verfolgungssituation im Fall der Rückkehr nicht zu sehen.

Zu 1.3.3.:

Dass nicht feststellbar ist, dass der beschwerdeführende Partei vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder diese dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste, ergibt sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei ein solches Vorbringen - von den oben behandelten, nicht glaubhaften angeblichen Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien gegen das Regime abgesehen - nicht erstattet hat. Soweit die beschwerdeführende Partei in Österreich Kassier in einem kurdisch-syrischen Verein ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verein keine politische Tätigkeit in Richtung Syrien entfaltet und daher kein reales Risiko besteht, dass der Verein oder die beschwerdeführende Partei als Kassier dieses Vereins in das Blickfeld der syrischen Behörden gekommen ist.

Zu 1.3.4.:

Dass der beschwerdeführenden Partei alleine aus dem Grund, dass diese syrischer Staatsangehöriger ist, in Syrien keine Verfolgung droht, ergibt sich daraus, dass sich keine entsprechenden Berichte oder Hinweise auf eine solche Verfolgung haben finden lassen.

Zu 1.3.5.:

Dass der beschwerdeführenden Partei nicht angegeben hat, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein bzw. dass ihr eine solche Verfolgung gedroht habe, ergibt sich aus der Aktenlage.

Dass eine Gefahr einer solchen Verfolgung auch objektiv nicht bestanden hat bzw. im Falle einer Rückkehr bestehen würde, ergibt sich daraus, dass sich keine entsprechenden Berichte oder Hinweise auf eine solche Verfolgung haben finden lassen.

Zu 1.3.6.:

Dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch die beschwerdeführende Partei in Österreich dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden konnte, ergibt sich daraus, dass es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten von Asylwerbern an die Behörden der Herkunftsstaaten weiterzugeben und kein anderer Grund gesehen werden kann, der den syrischen Behörden eine entsprechende Kenntnisnahme ermöglich hätte.

Zu 1.3.7. und 1.3.8.:

Dass keine anderen Gründe erkennbar sind, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei seitens des syrischen Staates oder des YPG Verfolgung zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr hat, ergibt sich aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und der Berichtslage.

Dass andere (potentielle) Verfolger als die YPG und gegebenenfalls der syrische Staat im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei keinen Zugriff auf diese haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein solcher Verfolger mit Ausnahme des IS und anderer radikalislamischer Gruppen nicht zu erkennen ist, aber die YPG nach der notorischen Berichtslage diese dauerhaft aus ihren Stammgebieten entfernt hat. In Kamishli und Umgebung der Stadt liegt die Macht in den Händen der YPG und des syrischen Staates; dies hat auch die beschwerdeführende Partei in der ersten mündlichen Verhandlung bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Glaubhaft war, dass die beschwerdeführende Partei Syrien alleine wegen des Krieges und der wiederkehrenden Angriffe des IS bzw. der Al Nusra-Front verlassen hat. Alleine die

(Bürger‑)Kriegssituation stellt jedoch keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.6.1993, 92/07/1007).

Da die beschwerdeführende Partei darüber hinaus keine Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht hat und solche auch nicht von Amts wegen hervorgekommen sind, ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Gemäß § 29 Abs. 2 und 3 Z 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, so eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, es sei denn, dass das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht eine umfangreiche, ergebnisoffene Beweiswürdigung vorzunehmen, die einer mündlichen Verkündung am Ende der Verhandlung entgegengestanden ist.

4. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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