AVG 1950 §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1 Z1
GGG Art.1 §26 Abs1
GGG Art.1 §26 Abs2
GGG Art.1 §26 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AVG 1950 §37
AVG 1950 §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1 Z1
GGG Art.1 §26 Abs1
GGG Art.1 §26 Abs2
GGG Art.1 §26 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2002233.1.00
Spruch:
W170 2002233-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stephan HEMETSBERGER, gegen den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 08.07.2013, Zl. 027 TZ 2035/2013-VNR 2, beschlossen:
A) In Erledigung des Berichtigungsantrages wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 22.05.2013, zugestellt am 05.06.2013, wurde gemäß vorangegangenem Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vom 20.05.2013 die Einverleibung eines Eigentumsrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers sowie ein Wohnungsgebrauchsrecht gemäß § 3 des vorgelegten Schenkungsvertrages zu Gunsten der Geschenkgeberin bewilligt.
Gemäß Schreiben des Revisors der Republik Österreich am Oberlandesgericht Wien vom 27.05.2013 könne der Gebührenvorschreibung folgende Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt werden:
Baufläche 58m² € 1.487,50/m² = € 86.275,00
Garten 280m² € 381,90/m² = € 106.932,00
Insgesamt = € 193.207,00
Der beigelegte Grunderwerbsteuerbescheid bzgl. Gegenleistung (Wohnrecht) sei in die Bemessungsgrundlage nicht mit einzubeziehen.
2. Mit im Spruch genanntem Zahlungsauftrag, erlassen am 09.07.2013, wurde dem Beschwerdeführer unter Annahme der oben genannten Bemessungsgrundlage eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 2.126,00 zzgl. einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), insgesamt also eine Summe in der Höhe von € 2.134,00 vorgeschrieben.
Im Akt befindet sich ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren in der Höhe von € 2.126,00 vom 18.07.2013.
3. Mit am 23.07.2013 zur Post gegebenem Schreiben stellte der Beschwerdeführer durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter einen Berichtigungsantrag (nunmehrig: Beschwerde) und brachte im Wesentlichen vor, der Zahlungsauftrag lege der Berechnung der Eintragungsgebühr zu Unrecht eine Bemessungsgrundlage von €
193.207,00 zu Grunde, dessen Zusammensetzung ihm im Zuge des Verfahrens vom einem näher genannten Revisor per E-Mail vom 29.05.2013 - welches sich ebenfalls im Akt befindet - bekannt gegeben worden sei. Diesem Rechenwerk sei er mit begründetem Schreiben seines ausgewiesenen Rechtsanwaltes vom 29.05.2013 entgegengetreten, sämtliche darin ausgeführten Einwände würden vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Dieses Schreiben findet sich nicht im Akt.
Begründend führte die Beschwerde weiter aus, dass gemäß § 26 Abs. 3 GGG als Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung heranzuziehen sei, gemäß dessen Z 3 bei einem Erwerbsvorgang mit einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen werde. Beim gegenständlichen Erwerbsvorgang habe nun die Veräußerin die Einräumung eines unentgeltlichen, lebenslänglichen Wohnungsgebrauchsrechts vereinbarungsmäßig an Zahlungs Statt angenommen, dessen (Renten‑)Wert - wie bereits bescheinigt - €
26.388,55 betrage. Richtigerweise sei daher die Eintragungsgebühr im daraus resultierenden Betrag von € 291,00 vorzuschreiben gewesen.
Selbst wenn § 26 Abs. 3 Z 3 GGG hier unanwendbar sein sollte, könne doch nicht aus dem Immobilienpreisspiegel der Quadratmeterpreis für "freistehendes Einfamilienhaus" und zusätzlich noch jener für den (in der Definition "freistehendes Einfamilienhaus" begrifflich enthaltenen) Gartenanteil additiv vorgeschrieben werden. Wie die vorliegende Berechnung zeige, führe dies zum absurden Ergebnis, dass der Gartenanteil einen (scheinbar) deutlich höheren Verkehrswert als das Einfamilienhaus habe und es dadurch zu mehr als einer Verdoppelung der herangezogenen Bemessungsgrundlage im Verhältnis zum tatsächlichen Verkehrswert komme. Viel mehr sei bei einem reinen Garten der Quadratmeterpreis für "Garten" als Verkehrswert heranzuziehen, bei einem - hier gegenständlichen - "freistehendem Einfamilienhaus" der - naturgemäß weitaus höhere - Quadratmeterpreis für die Baufläche, aber eben nur für die Baufläche, in welcher der Wert des Gartenanteils miteinkalkuliert sei.
Schließlich sei wegen Vollzugs der Veräußerung samt Übertragung bereits im Jahr 2011 die Daten des Preisspiegels für jenes Jahr und nicht für das Jahr 2012 heranzuziehen, zumal auch sämtliche übrigen Tatbestände des § 26 GGG (Kaufpreis, Kapitalwert der Geldrente, Enteignungsentschädigung) auf den dem Veräußerungsgeschäft tatsächlich zu Grunde liegendem Wert, nicht aber auf eine künftige Wertentwicklung abstellen würden. Allein bei der Ermittlung des Verkehrswerts als Bemessungsgrundlage auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung abzustellen, würde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterwerfen.
Mit Schreiben des Bezirksgerichts Donaustadt vom 25.07.2013 wurde der Akt der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vorgelegt, von dieser mit am 03.03.2014 am Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben diesem weitergeleitet.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren nun beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Der Beschwerdeführer wurde beauftragt, das in seinem Berichtigungsantrag erwähnte bereits bei der belangten Behörde vorgelegte Schreiben vom 29.05.2013, welches sich nicht im Akt befinde, sowie einen Nachweis von dessen Erbringung binnen Frist vorzulegen.
Mit Schreiben vom 20.06.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Schreiben des Revisors vom 29.05.2014, Antwortschreiben seines Rechtsanwaltes vom 29.05.2014 sowie den Rückschein des Revisors dieses Schreiben betreffend vom 03.06.2014. Im bezeichneten Schreiben brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Berichtigungsantrag vor.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Verfahren nun beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Diese wurde beauftragt, das im Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers erwähnte bereits bei der belangten Behörde vorgelegte Schreiben vom 29.05.2013, welches sich nicht im Akt befinde, sowie sämtliche allenfalls fehlende Aktenteile binnen Frist zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 11.06.2014 übermittelte die belangte Behörde den gesamten Grundakt "zur Vermeidung von Unklarheiten", in welchem sich das oben genannte Schreiben nicht befand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde (des Berichtigungsantrages) zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 1 GGG idF BGBl. I Nr. 1/2013 konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Da der Bescheid am 09.07.2013 erlassen und die Beschwerde am 23.07.2013 zur Post gegeben wurde, war diese rechtzeitig.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Zur Verletzung des Parteiengehörs:
Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, (bis zum Ablauf des 31.12.2013) keine Anwendung fand. (siehe VwGH E vom 25.9.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG (alt) stellt allerdings kein gerichtliches sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH E vom 16.6.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 422). Hiezu zählen nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, sich mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen (VwGH E vom 22.5.2003, 2003/16/0020). Auch wenn sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (naturgemäß) an die (ehemalige) Berufungsbehörde wendet, trifft dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Erstbehörde zu. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrages hatte der Kostenbeamte dem potentiellen Zahlungspflichtigen daher jedenfalls unter Nennung der Rechtsgrundlage, der der Kostenentstehung zu Grunde liegenden gerichtlichen Amtshandlung, auf die sich der Zahlungsauftrag bezieht, zu hören und diesem mitzuteilen, das beabsichtigt sei, Kosten in bestimmter Höhe vorzuschreiben.
Wahrt der Kostenbeamte jedoch das Parteiengehör nicht, das vor allem dazu dient, die Sicht der Partei in die Ermittlungen einfließen zu lassen und dieser die Möglichkeit zu geben, relevante Tatsachen in die Ermittlungen einfließen zu lassen, hat die Behörde unbedingt notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.
Im vorliegenden Fall wurden die - für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbaren (siehe dazu unten) - Ermittlungen die Höhe der Bemessungsgrundlage betreffend durch den Revisor durchgeführt und sowohl der Kostenbeamtin als auch dem Beschwerdeführer vorgelegt. Die dazu ergangene an den Revisor gerichtete Stellungnahme vom 29.05.2013 des Beschwerdeführers wurde der Kostenbeamtin jedoch offenbar - sie befindet sich nicht im Verwaltungsakt - nicht weitergeleitet und konnte somit nicht in die angefochtene Entscheidung einfließen, womit das zu gewährende Parteiengehör nicht gewahrt wurde.
Zur Bemessungsgrundlage:
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem vorgelegten (auch als Schenkungsvertrag bezeichneten) Vertrag eindeutig um eine Schenkung und keine Leistung an Zahlungs Statt. Eine Schenkung unter einer Auflage eines lebenslänglichen Wohnrechts bleibt eine Schenkung, es wird nur der Wert durch die Auflage vermindert (siehe OGH vom 11.11.2004, 2 Ob 185/04a). Folglich ergibt sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe der Gebühren in Grundbuchsachen die Eintragung des Eigentumsrechtes betreffend aus § 26 Abs. 1 GGG.
In seinem Erkenntnis vom 21.09.2011, mit dem der VfGH die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 1a GGG idF BGBl. I Nr. 131/2001 als verfassungswidrig aufgehoben hat, hat er folgendes ausgeführt: Die Anknüpfung der Eintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlage des Grunderwerbssteuergesetzes ist insofern verfassungswidrig, als damit für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist, eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen führt im Hinblick auf § 1 Bewertungsgesetz (BewG) dazu, dass für die Bemessung der Eintragungsgebühr in allen Fällen die Vorschriften des ersten Teiles des BewG, somit insbesondere § 10 BewG - nach dem bei Bewertungen, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert, der durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, zugrunde zulegen ist -, heranzuziehen sind.
Im vorliegenden Fall ist die Bemessungsgrundlage des bekämpften Bescheides in der Höhe von € 193.207,-- für die Berechnung der Gebühren nicht nachvollziehbar, da aus dem gesamten dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt nicht hervorgeht, wie diese Bemessungsgrundlage ermittelt wurde. Zwar finden sich Tabellen über (offenbar) Europreise pro Quadratmeter für verschiedene Grundstücksarten, Orte und Wohngelegenheiten im Akt auf die sich die Berechnung des Revisors zu gründen scheint, welche jedoch mangels Quellenangabe nicht nachvollziehbar sind. Auch wurden die Vorschriften des § 26 Abs. 2 und 4 GGG nicht beachtet, die die Partei einerseits zur Bezifferung des Wertes, der sich nach dem Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre und andererseits zur Bescheinigung des Wertes durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität verpflichten. Dies wird nachzuholen sein.
Werden unbedingt notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Daraus folgt, dass das Gesetz in Satz 2 des Abs. 3 - losgelöst von Satz 1 - dem Verwaltungsgericht - hier: dem Bundesverwaltungsgericht - die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde für den Fall einräumt, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Vergleichbar dem (bis zum 31.12.2013 anzuwendenden) § 66 Abs. 2 AVG kann das Verwaltungsgericht - hier:
das Bundesverwaltungsgericht - in einem solchen Fall den Bescheid mit Beschluss aufheben und das Verfahren zur Erlassung einen neuen Bescheides zurückverweisen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs. 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die ansonsten notwendige Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - notwendige Bedingung (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28, K 16).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insofern Wiederin, Der Umfang der Bescheidprüfung durch das Verwaltungsgericht im Parteibeschwerdeverfahren, ÖJZ 2014/04, 149, 153). Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen, weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 VwGVG in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 86, K 9 zu § 28 VwGVG; in diesem Sinne auch Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, Seite 948, Seite 950, und Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013, Seite 57, Rz 193 und 196). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den oben wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ferner sieht § 28 Abs. 4 VwGVG auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. idS etwa Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2013, Seite 234; Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (Hrsg.), Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 204, Seite 224), bzw. wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht nicht ohnehin zurückzuweisen oder abzuweisen ist, wobei auch die Abweisung offensichtlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerdesache verlangt. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass die Justizverwaltungsbehörde ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen unter Gewährung von Parteiengehör dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.
Im vorliegenden Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt - das ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage - nicht fest. Dies insbesondere deshalb, da die Justizverwaltungsbehörde wegen Verkennung der Rechtslage und wegen Missachtung des Parteiengehörs lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat. Auf Grund der Fachkenntnis der Verwaltungsbehörde und des weniger förmlichen Verfahrens vor dieser ist auch die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Daher ist der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
Zur rechtlichen Beurteilung, von der das Bundesverwaltungsgericht ausgeht:
Für das fortgesetzte Verfahren geht das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG mit Bindung der Verwaltungsbehörde davon aus, dass es sich - wie schon oben (mit Judikatur unterlegt) ausgeführt - bei dem vorgelegten Vertragsverhältnis um eine Schenkung und keine Leistung an Zahlungs Statt handelt. Folglich ergibt sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe der Gebühren in Grundbuchsachen für die Eintragung des Eigentumsrechtes aus § 26 Abs. 1 GGG, das heißt vom Wert des jeweils einzutragenden Rechtes; der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung - unter Bedachtnahme auf das bestehende Wohnrecht - üblicherweise zum Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch zu erzielen wäre. Diesen wird die Justizverwaltungsbehörde durch geeignete Ermittlungen und unter Wahrung des Parteiengehörs festzustellen haben. Bei diesen Ermittlungen hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 2 GGG im Ermittlungsverfahren von der Partei zu verlangen, dass diese den Wert des einzutragenden Rechts beziffert, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben macht und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität bescheinigt. Wenn die Behörde dieses Verlangen an die Partei gestellt hat und die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei gemäß § 26 Abs. 4 1. Satz GGG zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht § 26 Abs. 1 bis 3 GGG, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel (und allenfalls im Lichte des § 37 AVG amtswegig beigeschaffter zur Schätzung notwendiger weiterer Bescheinigungsmittel) nach freier Überzeugung zu schätzen. Gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz GGG ist in diesem Fall eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch €
420,-- nicht übersteigen.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand solcher Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher an die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zurückzuverweisen, welche sich überdies mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu befassen haben wird.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig hinsichtlich der Zurückverweisung, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Zurückverweisung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen hinsichtlich der Zurückverweisung keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jedoch hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 GGG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Mit BGBl. I Nr. 1/2013 trat § 26 Abs. 1 GGG in seiner noch geltenden Form in Kraft und ist gemäß § Art. IV Z 49 GGG seit 1.1.2013 (und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren) anzuwenden. Seither judizierte der VwGH lediglich einmal diese Gesetzesstelle betreffend (siehe VwGH E vom 28.02.2014, Zl. 2013/16/0195), betraf das Erkenntnis jedoch § 26 Abs. 1 GGG in seiner vor dem 1.1.2013 geltenden Fassung. Daraus folgt, dass es zum wahren Verkehrswert gemäß § 26 Abs. 1 GGG in der geltenden und anzuwendenden Fassung keine Judikatur gibt somit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur leg.cit. fehlt und somit die Revision zulässig ist.
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