BVwG W168 2110676-1

BVwGW168 2110676-15.11.2015

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2110676.1.00

 

Spruch:

W168 2110674-1/12E

W168 2110675-1/9E

W168 2110676-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von

1.) XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zahl:

1066534510 / 150441018,

2.) XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zahl:

1066534608 / 150441026,

3.) XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zahl: 1068760205 / 15050759,

alle vertreten durch Rechtsanwalt, Mag. SAUSENG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die erst und die zweitbeschwerdeführenden Parteien brachten nach illegaler Einreise in Österreich am 29.04.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierbei die oben angeführten Personalien an. Die drittbeschwerdeführende Partei wurde am XXXX in Österreich geboren.

Bei der Erstbefragung gab die erstbeschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe im April 2014 ihre Heimat zunächst in Richtung Moskau verlassen. Von dort ausgehend sei sie illegal nach Polen gelangt. Nach zwei Tagen sei sie wieder nach Litauen überstellt worden, da sie über die litauische Grenze in Polen eingereist sei. In Litauen hätte daraufhin einen Asylantrag stellen können und hätte in Litauen ein Jahr in einem Asylzentrum in Pobrada gelebt. Die Frau des Erstantragstellers wäre im Sommer 2014 nachgreist. In Litauen hätte die beschwerdeführende Partei 2 negative Entscheidungen erhalten. Aus Angst nach Russland abgeschoben zu werden, wäre sie gemeinsam mit ihrer Frau über unbekannte Länder nach Graz am 26.04.2015 gelangt. Am 29.04.2015 wären sie nach Traiskirchen gefahren und hätten in Folge ihre Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Befragt zu dem Mitgliedsstaat Litauen führte die beschwerdeführende Partei aus, dass in Litauen die Behörden die Ernsthaftigkeit ihrer Lage vermutlich nicht ernst genommen hätten. Diese hätten gesagt, dass ihr im Falle einer Rückkher nach Russland keine Gefahr drohen würde, obwohl dies nicht stimmen würde. Die Versorgung wäre durchschnittlich gewesen, jedoch wäre auf die Angehörigen anderer Religionen keine Rücksicht genommen worden. Sie wolle nicht nach Litauen zurückkehren, da sie befürchten würde nach Russland abgeschoben zu werden.

Bei der Erstbefragung gab die zweitbeschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe im Juni 2014 ihre Heimat zunächst in Richtung Weißrussland verlassen. Von dort ausgehend sei nach Litauen gelangt. Sie wäre dort von litauischen Beamten an der Grenze angehalten worden und hätte dort einen Asylantrag gestellt. Danach hätte sie bis zur gemeinsamen Ausreise mit ihren Mann in Litauen gelebt. Befragt zu Litauen führte sie aus, dass Litauen ein normales Land sei. Leider hätten sie nur zwei negative Bescheide erhalten. Sie wolle nicht zurück nach Litauen, da sie befürchten würde, dass sie nach Russland abgeschoben würden.

Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers mit 22.05.2014 in Litauen, sowie eine Asylantragstellung der zweitbeschwerdeführenden Partei mit 30.06.2014 in Litauen.

Mit Schreiben datiert vom 28.04.2015 wurde seitens des Rechtsanwaltes Mag. Sauseng 1. die Vertreterbekanntgabe mitsamt, 2. der Bekanntgabe und 3. einer Urkundenvorlage übermittelt. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, dass mit Urteil vom XXXX das XXXX die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz letztinstanzlich negativ entschieden hätte. Hierauf wären die Antragsteller unverzüglich illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist um neuerlich Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Unbeschadet des zuvor gestellten Antrages auf internationalen Schutz im Mitgliedsstaat Litauen sein nun Österreich zur Entscheidung des neuerlichen Antrages zuständig. Die beschwerdeführenden Parteien wären gezwungen gewesen nach Österreich zu fliehen, da sie nur in Österreich in der Lage wären, stichhaltige Gründe glaubhaft zu machen, welche darlegen würden, dass sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdefürherin der Gefahr einer Verletzung ihres verfassungsgesetztlich gewährleisteten Rechts gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers wäre mit dem Asylverfahren des russischen Staatsbürgers XXXX verbunden. Beide hätten den selben fluchtauslösenden Sachverhalt erlebt. Die erwähnte Person wäre unmittelbarer Tatzeuge für das Fluchtvorbringen des Erstantragstellers. Diese stichhaltigen Gründe hätte jedoch der Erstantragsteller im abgeführten Asylverfahren des Mitgliedsstaates Litauen nicht darlegen können, bzw. wäre diese nur unzureichend und mangelhaft einer Überprüfung unterzogen worden. Auch hätte Her XXXX das idente Fluchtvorbringen erstattet und naentlich den Erstbeschwerdeführer genannt. Diesem wäre letztlich auch die Flüchtlingseigenschaft durch Erkenntnis des BVwG vom XXXX , ZL: XXXX zuerkannt worden. Auch wäre in einem diese Person betreffenden Auslieferungsverfahren durch das XXXX zu GZ XXXX bzw. XXXX erkannt worden, dass eine Auslieferung dieser Person in die Russische Föderation unzulässig wäre und eine Enthaftung angeordnet. Die diesbezügliche Gefahrenlage des Erstantragstellers wäre ident mit jener der soeben genannten Person, zumal diese ein und dasselbe fluchtauslösende Moment verbindet. Auch dem Erstantragsteller würde seitens der Russischen Föderation eine ausschließlich politisch motivierte falsche Anklagebehauptung unterstellt, welche den nunmehrigen Erstantragsteller in seinem verfassungsgesetztlich gewährleisteten Recht gem. Art. 3 EMRK verletzten würde. Es wäre daher zwingend erforderlich vom Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich Gebrauch zu machen. Der Verfassungsgerichtshof würde in Übereinstimmung mit dem EuGH davon ausgehen, dass eine Entscheidung einen fremden Staat auszuliefern, oder in welcher Form auch immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden könne und demnach die Verwantwortung des Staates nach der EMRK begründen könne, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass der Fremde konkrete Gefahr liefe, in dem Land, in das er abgewiesen werden soll, Folger oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu sein. Eine Nichtausübung des Selbsteintrittsrechtes der Republik Österreich würde die beschwerdeführende Partei der Gefahr einer Kettenabschiebung nach rechtskräftigen Entscheidung der litauischen Behörden in die Russische Föderation aussetzten. Dass solche stichhatligen Gründe glaubhaft gemacht werden könne, ergäbe sich bereits durch den Umstand, dass der oben genannte zwischenzeitlich anerkannte Konventionsflüchting unter Bedachtnahme seines eigenen Fluchtvorbringens jenes des Erstantragstellers als unmittelbarer Tatzeuge vollinhaltllich bestätigen könne. Es wäre den beschwerdefühernden Parteien somit nur möglich ihre Asylgründe durch Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet und Zulassung zum Vefahren darzulegen. Jedenfalls wären die beschwerdefühernden Parteien im Zuge einer allfälligen Ekttenabscheibung der reellen Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK ausgesetzt. Es wäre ein zwingendes Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III VO gegeben. Auch wäre die Zweitantragstellerin hochschwanger und würde XXXX ihr Kind erwarten. Simit wäre jedenfalls auch separat für die Zweitantragstllerin von einer Zulässigkeit des Asylverfahrens in Österreich gem. Art. 16 Abs. 1 -4 Dublin III VO auszugehen. Vorgelegt wurden die Niederschrift der öffentlich mündlichen Verhandlung des BVwG vom XXXX hinsichtlich Herrn XXXX , Erkenntnis des BVwG vom XXXX hinsichtlich der Asylzuerkennung für Herrn XXXX , der Beschluss des XXXX hins. Herrn XXXX , der Beschluss der Ablehung des Asyls der Republik Litauen vom XXXX , sowie das XXXX vom XXXX hinsichtlich des Ertsbeschwerdeführers. Gleichzeitig wurden die Anträge gestellt, die Anträge auf Gewährung auf internationalen Schutz hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien (bP) in der Republik Österreich zuzulassen, sowie hierauf den Antragstellern antragsgemäß internationalen Schutz zu gewähren. (AS. 43 ff. im Verfahrensakt der 1. bP)

Das Bundesamt führte aufgrund der vorhandenen Informationen die für eine Zuständigkeit Litauens hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sprechen, begründet auf Art. 16 Abs. 1 c Dublin III VO, ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Parteien wurden über das Führen von Konsultationen mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 informiert.

Mit Schreiben vom 14.05.2015 stimmte die litauische Dublin Behörde der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO ausdrücklich zu. (AS 29.) Hinsichtich des Drittbeschwerdeführers langt die Zustimmung Litauens gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO mit Datum 29.05.2015 ein.

Mit Schreiben vom 16.06.2015 wurden die Ausführungen seitens des RA des Schreiben datiert vom 28.04.2015 nochmals der Behörde im Zuge einer neuerlichen Vertreterbekanntgabe, einer neuerlichen Bekanntgabe, bzw. einer neuerlichen Urkundenvolage übermittelt, da davon ausgegangen worden war, dass eine Entgegennahme verweigert worden wäre. (AS. 73 ff. im Verfahrensakt der 1.bP)

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren gab die erstbeschwerdeführende Partei nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte außer ihrer sich in Österreich befindlichen Kernfamilie keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Sie wäre nicht krank, würde keine Medikamente einnehmen und wäre in der Lage der Einvernahme zu folgen. Befragt zur weiteren Vorgehensweise und der aufgrund der vorliegenden Zustimmung Litauens zur Wiederaufnahme angenommenen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen die gegen eine Rücküberstellung sprechen würden aus, dass ihre Abschiebung nach Russland aus Litauen praktisch fixiert wäre. Sie würde bestimmt abgeschoben. Sie befürchte eine Kettenabschiebung. Sie hätte in Litauen genügend Beweise vorgebracht und sei der Meinung, dass die litauischen Behörden sie nicht gerecht behandelt hätten. Abschließend wurde ausgeführt, dass sie ein ganzes Jahr lang in Litauen verbracht habe. Sie wäre drei Monate in einem geschlossenen Lager gewesen. Erst nachdem ihre Gattin zu ihr gekommen wäre, hätte man ihr mitgeteilt, dass ihre Identität feststehen würde. Dies obwohl sie schon Kopien ihres Reisepasses vorgelegt hätte. Sie wäre nach Österreich gereist, da sie befürchte, dass sie in ein geschlossenes Lager kommen würden und es dann zu einer Abschiebung kommen würde.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren gab die zweitbeschwerdeführende Partei nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie hätte außer ihrer sich in Österreich befindlichen Kernfamilie keine Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Sie wäre nicht krank, würde keine Medikamente einnehmen und wäre in der Lage der Einvernahme zu folgen. Befragt zur weiteren Vorgehensweise und der aufgrund der vorliegenden Zustimmung Litauens zur Wiederaufnahme angenommenen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates führte die beschwerdeführende Partei befragt zu den Gründen die gegen eine Rücküberstellung sprechen würden aus, dass sie zwei negative Bescheide erhalten hätten. Nach der Berufung bei dem dritten negativen Bescheid wäre sie sofort nach Russland abgeschoben worden. Der Grund warum sie nicht nach Litauen wollten, wäre der, dass ihnen eine sofortige Abschiebung nach Russland drohen würde. Abschließend wurde ausgeführt, dass sie nichts Weiteres zu sagen habe. Sie hätten genug Beweise vorgebracht und hätten trotzdem negative Bescheide bekommen.

Das Vorliegen eigener Gründe hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers wurde gesondert durch den gesetzlichen Vertreter des Drittbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin bzw. seitens der gewillkürten Vertretung nicht zu Protokoll gegeben.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III-Verordnung, bzw. hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO, zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen zu Litauen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Die Gesetze der Republik Litauen sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor.

Personen, die sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifizieren, können subsidiären Schutz erhalten. Im Falle von Massenankünften von Fremden kann pauschal temporärer Schutz gewährt werden (USDOS 27.2.2014).

Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt Einreise, Ausreise, Aufenthalt, Asylgewährung, Beschwerde, Integration und andere Fragen betreffend den legalen Status von Fremden in der Republik Litauen. Seine Bestimmungen wurden mit EU-Recht harmonisiert (RoL 28.4.2015).

Asylanträge können an der Staatsgrenze, bei Bezirkspolizeibehörden oder im Registrationszentrum Pabrade gestellt werden. Bei illegaler Einreise ist eine unverzügliche Antragstellung vorgeschrieben (MD 8.10.2014). Nach Antragstellung werden Asylwerber von Spezialisten einem Interview unterzogen. Übersetzer, Rechtsberater oder medizinische Hilfe können in Anspruch genommen werden. Innerhalb von 48 Stunden ab Antragstellung entscheidet das Migrationsamt über die Zulassung zum Asylverfahren. Wer seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann oder illegal eingereist bzw. aufhältig ist, wird im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen. Das Migrationsamt muss innerhalb von 3-6 Monaten über den Asylantrag entscheiden (MD 25.1.2014).

Asylwerber haben im Asylverfahren folgende Rechte: Monatliche Zuwendungen für kleinere Ausgaben; Notwendige medizinische Versorgung; Kostenlose Übersetzungen und Notariatsleistungen;

Kostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;

Kostenlose rechtliche Hilfe; Recht auf Unterbringung im Zentrum Pabrade. Dafür müssen AW die Gesetze der Republik Litauen befolgen, verpflichtende medizinische Untersuchungen zulassen; alle verfügbarer Dokumente, wahrheitsgetreue Angaben über Identität und Asylgründe sowie über die Umstände der Einreise nach Litauen bereitstellen und über Ihre Mittel in freier Form Auskunft geben (MD 27.1.2014).

Beschleunigtes Verfahren

Das Migrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zum Asylverfahren. Kommt ein AW aus einem sicheren Herkunftsland, oder ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, gibt es die Möglichkeit die Zulassungsfrist auf 72 Stunden zu verlängern. Dann wird der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung aus Litauen verfügt. Das beschleunigte Verfahren wird nicht bei unbegleiteten Minderjährigen angewendet (MD 13.3.2015).

Beschwerden

Gegen Nichtzulassung zum Asylverfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Gegen negative Entscheidungen im inhaltlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Ein kostenloser Rechtsbeistand wird für das Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt (MD 25.1.2014).

Die Artikel 136 bis 140 des Gesetzes über den legalen Status von Fremden, beschäftigen sich mit den Beschwerderechten von AW. Alle Entscheidungen, können innerhalb von 14 Tagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beeinsprucht werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bei:

1. Beschwerden gegen eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung

2. Beschwerden wegen Verweigerung des temporären territorialen Asyls (= Zulassung zum Verfahren)

3. Beschwerden gegen Verweigerung des Asyls

4. Beschwerden gegen die Abschiebung aus Litauen, außer bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit

In allen anderen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht zugesprochen werden. Gegen eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen beim Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. (RoL 28.4.2015)

Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).

Quellen:

3. Non-Refoulement

Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt. Nach Angaben der Migrationsbehörde, verfügt Litauen über keine Liste sicherer Staaten, sondern definiert sie als solche, in denen das Leben oder die Freiheit einer Person nicht wegen der Konventionsgründe bedroht ist und von denen aus die Person auch nicht in ein anderes Land weitergeschoben wird, wo eine Bedrohung wegen der Konventionsgründe droht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

4. Versorgung

4.1. Unterbringung

AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist bzw. aufhältig sind, werden im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014).

In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden, in Pabrade und Rukla. Das Fremdenregistrierungszentrum in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für illegale Migranten. UMA werden im Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla untergebracht (EMN 2014), ebenso wie anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess (w2eu o.D.).

Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Art. 79). Das Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla ist für die Unterbringung von Schutzberechtigten, sowie von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) während ihres Asylverfahrens gedacht. Es untersteht dem litauischen Arbeits- und Sozialministerium. Das Zentrum besteht aus 5 Abteilungen und verfügt über 29 Mitarbeiter (RPPC o.D.).

UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children's Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.a).

Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Es bietet rechtliche, soziale humanitäre und psychologische Hilfe und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration. In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische Rote Kreuz Programme und Projekte zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen für Asylwerber um. Der Schwerpunkt liegt bei sozialer Hilfe; humanitärer Unterstützung mit Kleidung und Toilettartikeln; Hilfe bei der Arbeitssuche; medizinischer Versorgung; juristische Unterstützung bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten. Asylwerber im Zentrum Pabrade und im Tageszentrum Kulturu Ikalne ebendort werden vom Roten Kreuz unterstützt, ebenso anerkannte Flüchtlinge im Zentrum Rukla. 2010 schlossen das litauische Rote Kreuz, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierungszentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (LRK o.D.).

Der UNHCR unterstützt Asylwerber in Litauen vor allem mit Informationen (RPPC 2013).

Quellen:

4.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf notwendige medizinische Versorgung (MD 27.1.2014).

Gemäß Gesetz haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Nothilfe und soziale Leistungen in Pabrade und Rukla. Weitere Bestimmungen legen fest, dass in Pabrade Inhaftierte auch außerhalb behandelt werden können, wenn die nötige Behandlung im Zentrum nicht möglich ist. (JRS 21.3.2011)

Quellen:

Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen wären nicht angeführt worden bzw. sei in Litauen die medizinische Grundversorgung für Asylwerber ausreichend gegeben. Ein gemäß dieser Bestimmung besonders schützenswertes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu sich in Österreich befindlichen Personen wäre weiters nicht zu Protokoll gegeben worden. Die beschwerdeführenden Parteien würden gemeinsam nach Litauen überstellt, wonach kein unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte zu erkennen gewesen wäre. Litauen sei bereit die Antragsteller einreisen zu lassen bzw. die sonstigen ihnen aus der Dublin Verordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen den Antragstellern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Litauen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Litauen keinesfalls erkennen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, zeitgerecht hinsichtlich sämtlicher beschwerdeführenden Parteien erhobenen Beschwerden, in welcher hinsichtlich sämtlicher beschwerdeführenden Parteien gleichlautend zunächst ausgeführt wird, dass die gegenständlichen Bescheide vollinhaltlich angefochten würden. Ausgeführt wurde, dass eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten gemacht werden würde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Auseinandersetzung mit den der Behörde übermittelten Schriftstücken und Ausführungen nicht einmal im Ansatz stattgefunden habe. Tatsächlich wäre aufgrund des Vorliegens von relevanten Gründen von einem Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich Gebrauch zu machen gewesen. Ohne sich auch nur ansatzweise mit dem rechtlich relevanten schriftlichen Vorbringen auseinanderzusetzen, hätte die Behörde die gegenständlichen Bescheide erlassen. Eine Antragstellung des Drittbeschwerdeführers wäre seitens der Behörde mit 29.04.2015 angeführt worden; dies wäre jedoch nicht möglich, da die Drittbeschwerdeführerin erst am XXXX im Bundesgebiet geboren worden wäre. Dies wäre von Relevanz, zumal sich aus dem angefochtenen Bescheid der mj. Drittbeschwerdeführerin tatsächlich das Datum der Antragstellung nicht entnehmen ließe. Unbeschadet dessen würde sich die gegenständliche Beschwerde vollinhaltlich gegen die drei erstinstanzlichen Bescheide der belangten Behörde vom 25.06.2015 richten. Begründend wird zusammenfassend ausgeführt, dass mit Datum XXXX durch XXXX die Anträge auf internationalen Schutz der erst- als auch der zweitbeschwerdeführenden Partei letztinstanzlich negativ entschieden worden wären. Hierauf wären die Antragsteller unverzüglich illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist um neuerlich Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Unbeschadet des zuvor gestellten Antrages auf internationalen Schutz im Mitgliedsstaat Litauen sein nun Österreich zur Entscheidung des neuerlichen Antrages zuständig. Die beschwerdeführenden Parteien wären gezwungen gewesen nach Österreich zu fliehen, da sie nur in Österreich in der Lage wären, stichhaltige Gründe glaubhaft zu machen, welche darlegen würden, dass sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdefürherin der Gefahr einer Verletzung ihres verfassungsgesetztlich gewährleisteten Rechts gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers wäre mit dem Asylverfahren des russischen Staatsbürgers XXXX verbunden. Beide hätten den selben fluchtauslösenden Sachverhalt erlebt. Die erwähnte Person wäre unmittelbarer Tatzeuge für das Fluchtvorbringen des Erstantragstellers. Diese stichhaltigen Gründe hätte jedoch der Erstantragsteller im abgeführten Asylverfahren des Mitgliedsstaates Litauen nicht darlegen können, bzw. wäre diese nur unzureichend und mangelhaft einer Überprüfung unterzogen worden. Auch hätte Her XXXX das idente Fluchtvorbringen erstattet und naentlich den Erstbeschwerdeführer genannt. Diesem wäre letztlich auch die Flüchtlingseigenschaft durch Erkenntnis des BVwG vom XXXX , ZL: XXXX zuerkannt worden. Auch wäre in einem diese Person betreffenden Auslieferungsverfahren durch das XXXX zu GZ XXXX bzw. XXXX erkannt worden, dass eine Auslieferung dieser Person in die Russische Föderation unzulässig wäre und eine Enthaftung angeordnet. Die diesbezügliche Gefahrenlage des Erstantragstellers wäre ident mit jener der soeben genannten Person, zumal diese ein und dasselbe fluchtauslösende Moment verbindet. Auch dem Erstantragsteller würde seitens der Russischen Föderation eine ausschließlich politisch motivierte falsche Anklagebehauptung unterstellt, welche den nunmehrigen Erstantragsteller in seinem verfassungsgesetztlich gewährleisteten Recht gem. Art. 3 EMRK verletzten würde. Es wäre daher zwingend erforderlich vom Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich Gebrauch zu machen. Der Verfassungsgerichtshof würde in Übereinstimmung mit dem EuGH davon ausgehen, dass eine Entscheidung einen fremden Staat auszuliefern, oder in welcher Form auch immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden könne und demnach die Verwantwortung des Staates nach der EMRK begründen könne, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass der Fremde konkrete Gefahr liefe, in dem Land, in das er abgewiesen werden soll, Folger oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu sein. Eine Nichtausübung des Selbsteintrittsrechtes der Republik Österreich würde die beschwerdeführende Partei der Gefahr einer Kettenabschiebung nach rechtskräftigen Entscheidung der litauischen Behörden in die Russische Föderation aussetzten. Dass solche stichhatligen Gründe glaubhaft gemacht werden könne, ergäbe sich bereits durch den Umstand, dass der oben genannte zwischenzeitlich anerkannte Konventionsflüchting unter Bedachtnahme seines eigenen Fluchtvorbringens jenes des Erstantragstellers als unmittelbarer Tatzeuge vollinhaltllich bestätigen könne. Es wäre den beschwerdefühernden Parteien somit nur möglich ihre Asylgründe durch Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet und Zulassung zum Vefahren darzulegen. Jedenfalls wären die beschwerdefühernden Parteien im Zuge einer allfälligen Ekttenabscheibung der reellen Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK ausgesetzt. Es wäre ein zwingendes Selbsteintrittsrecht der Republik Österreich gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III VO gegeben. Auch wäre die Zweitantragstellerin hochschwanger und würde XXXX ihr Kind erwarten. Simit wäre jedenfalls auch separat für die Zweitantragstllerin von einer Zulässigkeit des Asylverfahrens in Österreich gem. Art. 16 Abs. 1 -4 Dublin III VO auszugehen. Vorgelegt wurden die Niederschrift der öffentlich mündlichen Verhandlung des BVwG vom XXXX hinsichtlich Herrn XXXX , Erkenntnis des BVwG vom XXXX hinsichtlich der Asylzuerkennung für Herrn XXXX , der Beschluss des XXXX hins. Herrn XXXX , der Beschluss der Ablehung des Asyls der Republik Litauen vom XXXX , sowie das XXXX vom XXXX hinsichtlich des Ertsbeschwerdeführers, sowie die Schreiben hinsichtlich der ursprünglichen vom 28.04.2015 stammenden, als auch der neuerlichen vom 16.06.2015 stammenden Vertreterbekanntgabe, samt Bekanntgabe und Urkundenvorlage. Gleichzeitig wurden die Anträge gestellt, die angefochtenen Bescheide jeweils vom 25.06.2015 dahingehend zu abzuändern, als dass die Anträge auf internationalen Schutz vom 29.04.2015 zugelassen werden, in eventu, sämtliche angefochtenen Bescheide vom 25.06.2015 aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach vorangegangener Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, sowie jedenfalls der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 03.08.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens der gewillkürten Vertretung nochmals ersucht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die erst, als auch die zweitbeschwerdeführende Partei stellten am 29.04.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchten der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin nachweislich um Gewährung von Asyl in Litauen an.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete aufgrund der vorliegenden Eurodac - Treffer von Litauen begründete Wiederaufnahmeersuchen an Litauen.

Die litauischen Behörden stimmten ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der erst- als auch der zweit beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III VO, hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin gem. 20 Abs. 3 Dublin III VO, ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen, liegen nicht vor.

Glaubhaft konnte die Führung eines grundsätzlich qualifiziert mangelhaften Asylverfahrens in Litauen nicht dargelegt werden, bzw. konnte nicht erkannt werden, dass im litauischen Asyl- und Rechtssystem relevante systemische Mängel existieren würden. Auch nicht konnte glaubhaft dargelegt werden, dass die litauischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Regionen vertreten würden.

Die beschwerdeführende Parteien leiden an keinen akuten Erkrankungen, die eine Überstellung nach Litauen als reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden.

Der Beschwerdeführer haben außer der Kernfamilie in Österreich keine relevanten familiären und keine besonderen privaten Bindungen. Die beschwerdeführenden Parteien sind gemeinsam von der Rückführung nach Litauen betroffen, wonach kein unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte durch eine Überstellung nach Litauen erkannt werden kann.

Besondere Gründe die für einen Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet sprechen wurden nicht dargelegt.

Die beschwerdeführenden Parteien sind bewusst illegal, mehrere für sie jedenfalls sichere Staaten der EU durchschreitend, nach Österreich gelangt um in Österreich neuerlich Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und ihrer Antragstellung in Litauen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Antwortschreiben der litauischen Dublin-Behörde.

Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung Litauens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akteninhalt, sowie aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den litauischen Dublin-Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich vollständig aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO lautet:

Artikel 20: Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. (DE L 180/42 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013)

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 18 Dublin-III-VO lautet:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Litauens aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der litauischen Dublin Behörde zur Wiederaufnahme hinsichtlich des Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III VO, bzw. hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO ergibt.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates gibt es keine Hinweise.

b.) Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11 , Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Litauen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Folgende Abklärungen waren daher in Folge vorzunehmen:

c.) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Zu den vorgebrachten Gründen die zu dem Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, bzw. zu den Gründen die gegen eine Rücküberstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Litauen sprechen ist auszuführen:

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.6.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richterweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/0170949).

Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorlage allgemeiner Berichte dieses Erfordernis in der Regel nicht ersetzt. (vgl. VwGH 1702.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl 2002/20/0582, VfGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006719/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.1.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Bezogen auf die gegenständlichen Verfahren ist somit in concreto zunächst festzuhalten, dass in einem Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin VO eine Überprüfung des materiellen Fluchtvorbringens somit ausschließlich nur dann stattfindet, wenn systemische oder gravierende Mängeln in einem bestimmten Mitgliedsstaat bzw. in dessen Rechtssystem substantiiert glaubhaft gemacht werden konnten, bzw. nach den vorliegenden Länderinformationen hinsichtlich eines bestimmten Mitgliedsstaates das Vorliegen solcher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Bei Vorliegen solcherart Informationen sind diesbezüglich weitere Überprüfungen hinsichtlich einer daraus im Einzelfall resultierenden Gefährdung durch die Behörden vorzunehmen, bzw. kann in solchen Konstellationen eine Zuständigkeitsderogation eintreten.

Dass derart gravierende und systemische Mängel im litauischen Asylverfahren bestehen, die das Vorliegen einer unzureichenden Prüfung der Asylgründe in causu glaubhaft erscheinen lassen, kann jedoch bereits den vorliegenden Länderinformationen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Litauen nicht entnommen werden, bzw. wurde das Bestehen solcher Mängel auch seitens der beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar und im Einzelfall valide und konkret belegt nicht vorgebracht.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass in einem anderen, in Österreich inhaltlich geführten Asylverfahren, welches hinsichtlich der asylauslösenden Gründe unmittelbar mit denen insbesondere des Erstantragstellers verbunden wäre, Asyl zuerkannt worden wäre, ist festzuhalten, dass alleine aus diesen Ausführungen n jedenfalls nicht der oben aufgezeigte Maßstab einer substantiierten Glaubhaftmachung des Vorliegens von relevant gravierenden und systemischen Mängeln im litauischen Asylverfahren dargelegt werden konnte. Es ist darauf zu verweisen, dass in Asylverfahren immer einzelfallbezogen eine Überprüfung der materiellen Fluchtgründe stattfindet. Dass in einem einzelfallbezogenen Verfahren bestimmte Fluchtgründe als glaubhaft und asylrelevant beurteilt werden, bedeutet nicht, dass in ähnlich gelagerten Verfahren ein darauf bezogenes Vorbringen ebenso als glaubhaft und begründet zu beurteilen sein wird und eine in Folge Zuerkennung eines Asylgrundes ebenso zu erfolgen hat.

In den vorliegenden Verfahren ist das Vorliegen von materiellen Fluchtgründen in den gegenständlichen materiellen Asylverfahren dokumentiert und individualisiert auf den Einzelfall bezogen nachweislich durch die litauischen Behörden überprüft worden, bzw. jeweils durch einen mehrere Richter umfassenden Gerichtssenat einer nachfolgenden Überprüfung im Zuge einer Beschwerde unterzogen und nochmals beurteilt worden. (AS. 93ff. des Verfahrensaktes der erstbeschwerdeführenden Partei)

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht in concreto vorliegenden Bescheiden und Erkenntnissen der litauischen Behörden und Gerichte, auch wenn diese letztlich zu einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl gelangt sind, kann nicht auf das Vorliegen von systemischen Mängeln im litauischen Asylverfahren geschlossen werden. Viel mehr ist den vorliegenden Länderinformationen, der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen litauischen Entscheidung (As. 101 ff.), sowie der dem Verwaltungsakt ebenfalls einliegenden und diese erstinstanzliche Entscheidung durch einen Richtersenat überprüfenden XXXX (As. 93 ff.) eindeutig zu entnehmen, dass eine konkret und auf das individuelle Vorbringen bezogene Auseinandersetzung mit dem erstatteten Fluchtvorbringen individualisiert auf den Einzelfall stattgefunden hat. Solcherart in einem damit dokumentiert rechtsstaatlichen Verfahren in einem Mitgliedsstaat der EU getroffene Entscheidungen unterliegen keiner neuerlichen materiellen Überprüfung im Zuge eines nach dem Reglement der Dublin VO durchgeführten Zuständigkeitsverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat.

Dass Litauen hinsichtlich bestimmter Personengruppen Sonderrechtspositionen vertreten würde, kann hinsichtlich des Mitgliedsstaates der europäischen Union Litauen nicht angenommen werden, bzw. wurde in conreto das Vorliegen solcherart Entscheidungspraxis nachvollziehbar begründet nicht dargelegt.

In diesem Zusammenhang sind auch die vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich einer Kettenabschiebung zu qualifizieren, als unter diesem Begriff Abschiebungen zu subsumieren sind, die ohne entsprechende rechtsstaatliche Legitimation vorgenommen werden. Im gegenständlichen Verfahren hat, wie soeben umfassend dargelegt, nachweislich jedoch eine umfassende Beschäftigung mit dem konkret erstatteten Fluchtvorbringen in Litauen stattgefunden. Den beschwerdeführenden Parteien steht es überdies nach einer Überstellung in den für sie zuständigen Mitgliedsstaat Litauen frei, entsprechende rechtliche Schritte gegen die getroffene Entscheidung zu ergreifen.

Jedenfalls haben die beschwerdeführende Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum litauischen Asylwesen sind somit letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, bzw. hiermit eine Zuständigkeitsderogation aufgrund der Annahme der Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewirken.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum litauischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B.AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).

Vor dem Hintergrund der Feststellung kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Litauen rücküberstellt werden, aufgrund der litauischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist somit zusammenfassend auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführende Parteien unmittelbar betreffendes Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung der Beschwerdeführer in Litauen schließen lassen würde.

Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogene besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

d.) Gesundheitszustand; Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Litauen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Litauen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

Festzuhalten ist, dass die litauischen Behörden ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt haben. Hiermit haben sie auch ausdrücklich ihre Verpflichtung zur Gewährung der notwendigen, auch medizinischen, Versorgung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei anerkannt.

Das Vorliegen von relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht.

Hinsichtlich der am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung die Geburt bereits beinahe ein halbes Jahr zurückliegend ist. Dass besondere medizinische Gründe vorliegen würden, die eine Überstellung des Kleinkindes oder der Mutter im Einzelfall nach Litauen unmöglicht erscheinen lassen würden, wurden in conreto nicht in Vorlage gebracht.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Überstellungen immer unter möglichster Schonung der betroffenen Personen stattzufinden haben, wofür das Bundesamt Sorge zu tragen haben wird.

Insgesamt ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung für die beschwerdeführende Parteien in Litauen jedenfalls zur Verfügung steht.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei Bedarf sämtliche notwendigen ärztliche Untersuchungen oder auch Behandlungen auch in Litauen durchführen können.

e.) Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Die beschwerdeführenden Parteien haben keine sonstigen Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie in Österreich bzw. wurden keine Personen angegeben zu denen dokumentiert ein rechtlich relevantes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis im Bundesgebiet besteht.

Die beschwerdeführenden Parteien sind gemeinsam von der Abschiebung nach Litauen betroffen. Die Überstellung in diesen Mitgliedsstaat wird gemeinsam und ohne Trennung der Personen seitens der Behörde vorgenommen. Somit ist in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien selbst bereits nicht von einer unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte im Zuge einer Überstellung nach Litauen auszugehen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind wissentlich illegal unter Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmungen, mehrere für sie sichere Staaten der europäischen Union durchreisend, in das Bundesgebiet gelangt.

In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung des illegal begründeten bis zum jetzigen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse an dem geordneten Vollzug des Fremdenrechtes der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zu geben.

Somit ist in casu der Eingriff in das Privatleben durch eine Überstellung nach Litauen als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.

f.) Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit bei der Untersuchung, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK in den konkreten Verfahren im Einzelfall angezeigt ist zu dem Ergebnis, dass im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK es nicht erkennbar ist, bzw. auch nicht behauptet wurde, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

Spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind wie soeben dargelegt im vorliegenden Verfahren glaubwürdig und hinreichend begründet nicht dargelegt worden, sodass zu Recht kein Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht zu nehmen war.

g.) Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, bzw. ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen somit zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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