BVwG W166 2299909-1

BVwGW166 2299909-111.4.2025

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W166.2299909.1.00

 

Spruch:

 

 

W166 2299909-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit 12.04.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese.“ Am 12.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses samt gegenständlicher Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und legte diverse medizinischen Beweismittel vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.04.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Folgendes ausgeführt:

„Anamnese:

AE, TE, Hysterektomie, Hallux Op, Fußbruch, Hernien-OP; Schloffer TU ex, De Quervain Op, Daumenverletzung 2011, CHE; 5x OP li Schulter, 6x rechte Schulter.

VGA 9/2020 keine ÖVM. BVwG-GA 2018 50 % (li Schulter 40, re 20, Wx 20, li Daumen 10).

Derzeitige Beschwerden:

"Beide Schultern schmerzen, ich habe beidseits Prothesen, rechts bin ich bewegungseingeschränkt, sie schmerzt auch. Die linke ist durch Therapie besser geworden. Nach Stürzen schmerzt die Wirbelsäule. Der rechte Fuß schläft oft ein. Langes Stehen ist erschwert, auch längeres Sitzen. Ich kann nicht Straßenbahnfahren, wenn es ruckelt."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Nurofen, Diclofenac-Infusionen regelmäßig.

Sozialanamnese:

in Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

VGA 9/2020 und für BVwG 2018; Bericht Ortho XXXX 12/2023: Osteoporose

Multisegmentale Osteochondrosen und Neuroforamenstenosen der HWS und LWS

Gonarthrose bds.

Z.n. Schulter-TEP bds., mehrfache Revisionen bds.

Skoliose

Relative Vertebrostenose

CT XXXX 12/2023: Multisegmentale Osteochondrose mit Vakuumphänomen der Disci L2-4. Breitbasige Protrusion des Diskus L4/5, in diesen Segmenten bilaterale Foraminostenosen.

Bericht Dr. XXXX 10/2023: St.p. Arthrex Inverse rechts

Klinischer Status:

Re Schmerzen seit Prothesen Implantation

In S bis 60

In F bis 60

IR Gluteal

AR Stirn

AC-Test neg.

klinisch wenig Spannung im Bereich des Deltoideus und der Prothese

DMS o.B.

Bildgebung:

CT + Röntgen

geringe Distalisierung

Diagnose:

Dauerdiagnose:

S46.0- Traumatische Rotatorenmanschettenruptur der Schulter rechts operat.

Procedere:

Bei Bedarf Prothesenrevision

MRT HWS XXXX 8/2023:

1. Zirkumskriptes rechtsbetontes Diskusbulging C5/6 mit Tangierung der Radices anteriores C6 beidseits, rechts stärker als links, und des ventralen Liquorraums Grad II.

2. Zirkumskriptes Diskusbulging C6/7 mit bilateralem Lagebezug zu den Radices anteriores C7, kleine bilaterale Wurzeltaschenzysten am cervicothorakalen Übergang.

3. Einzelne kleine Wirbelkörperhämangiome thorakal.

4. Flache mediane Diskusherniation TH9/10 mit Tangierung des ventralen Liquorraums Grad I ohne Nervenwurzeltangierung.

5. Allseits reguläre Weite des knöchernen Spinalkanals, reguläres Signalverhalten des Myelons.

4/2023: linkes Knie: Mukoide Degeneration des medialen Meniskushinterhorns ohne Nachweis einer Rissbildung.

Chondropathie im medialen femorotibialen Kompartiment.

Mäßige Bakerzyste.

Bericht Dr. XXXX 4/2023: Bildgebung:

MRT Knie li.: Signalanhebung Meniskushinterhorn, jedoch ohne Nachweis einer Rissbildung MRT WS: Ostechondrose + Foramenstenose + Spinalkanalstenose L4/L5

Dauerdiagnose: M25.5 - Gonalgie links, M42.9 - Osteochondrose L4/L5, Neuroforamenstenose L4/L5 bds., M48.0 - Spinalkanalstenose untere LWS, M51.1 - Lumboischialgie durch Bandscheibenschaden bds., Ml7.9 - Incipiente Gonarthrose rechts, St.p. Schulter-TEP bds. (re. 2020, li. 2017), St.p. Knie-ASK re. (zuletzt 2020)

Procedere:

heute Inf. Knie li. X+C

empfehle kons. Th., dzt. keine OP-lndikation Knie li.

aus orthopädischer Sicht ist ein Rehabaufenthalt oder Kuraufenthalt bei o.g. Diagnosen dringend zu empfehlen

6/2022: Diagnose:

Akutdiagnose: Ml 7.9 - incip. Gonarthrose re., M23.3 - Meniskusläsion medial re.; Dauerdiagnose:

St.p. Schulter-TEP bds. (re. 2020, li. 2017), St.p. Knie-ASK re. (zuletzt 2020)

mitgebrachter Bericht Dr. XXXX 2/2024: Spondylarthrose BWS, Osteochondrose LWS, DP C5/6/7. Infiltration 4/2024 Fac Gelenk L4/5 rechts.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 170,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-Drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein rel. Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Schultern in S 30-0-80 zu links 30-0-140, F 80-0-30 zu links 130-0-40, R bei F90 45-0-40 zu links 50-0-60, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-45. Lasegue negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich.

Status Psychicus:

Normale Vigilanz. Regulärer Ductus.

Ausgeglichene Stimmungslage.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

 

1

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale und lumbale Osteochondrosen, Neuroforameneinengungen

oberer Rahmensatz, da gesamte Wirbelsäule betroffen

02.01.02

40

2

Schulterendoprothese beidseits

fixer Rahmensatz

02.06.04

30

3

Knieabnützung beidseits

unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit

02.05.19

20

4

Beweglichkeitseinschränkung linker Daumen

unterer Rahmensatz, da geringes Defizit

02.06.26

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 4 erhöht nicht weiter.

(…)

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Wirbelsäulenleiden verschlechtert, Schulterleiden links gebessert und mit Schulterleiden rechts zusammengefasst; Knieleiden ist neu

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Unveränderter GdB

 

 

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung

  

 

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Die Untersuchte

   

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

   

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

   

ist Orthesenträgerin

   

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

   

ist gehörlos

   

ist schwer hörbehindert

   

ist taubblind

   

ist Epileptikerin

   

ist Trägerin eines Cochlea-Implantates

   

Bedarf einer Begleitperson

   

ist Trägerin von Osteosynthesematerial

   

ist Prothesenträgerin

    

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

 

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

 

   

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

   

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB: 30 v.H.

   

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

    

(…)“

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.04.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

In der von der Beschwerdeführerin am 23.04.2024 eingebrachten Stellungnahme brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich mit der rechten Hand nicht anhalten könne, die Schulterprothese nicht passe, sie starke Bewegungseinschränkungen habe und unter Kraftverlust leide. Aufgrund des „Ruckelns“ der öffentlichen Verkehrsmittel sei sie schon etliche Male auf andere Fahrgäste gefallen. Die extrem harten Sessel würden in der LWS schmerzen und in der BWS habe sie auch extrem starke Schmerzen. Überdies habe sie Schlafunterbrechungen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Facharzt bereits zweimal manuell behandelt worden und er habe ihr die Wirbel wieder eingerenkt, da sie schon beim Atmen Beschwerden gehabt habe. Im diesbezüglichen ärztlichen Befund stehe, dass die Beschwerdeführerin in der HWS C5/6 und C6/7 einen Discusprolaps habe und nicht wie im Gutachten angegeben ein Discusbulging. Außer regelmäßigen Infusionen mit Diclobene 75mg, nehme die Beschwerdeführerin gegen ihre Schmerzen laufend Nurofen 200 bis 400mg und sie bekomme derzeit ACP-Infiltrationen (LWS). Sie sei auf andere angewiesen, etwa beim Einkaufen, sonst müsste sie vieles alleine öffentlich erledigen, was ihr aufgrund der extremen Schmerzen in der Wirbelsäule und der Probleme mit ihrer rechten Schulter nicht möglich sei.

Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme von dem bereits befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 25.04.2024 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sie habe starke Beschwerden und könne ÖVM nicht benützen, sie sei auch auf fremde Hilfe angewiesen.

Die Leiden sind korrekt eingestuft. Da keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen oder Lähmungen, ist das sichere Benützen von ÖVM möglich, da auch alle dafür nötigen Haltegriffe erbracht werden können.

Das Kalkül bleibt aufrecht.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungserfahrens seien der Beilage (Sachverständigengutachten vom 08.04.2024) die einen Bestandteil der Begründung bildet zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen der Stellungnahme, wonach sie im Zusammenhang mit ihrer rechten Schulter unter starken Bewegungseinschränkungen, Schmerzen und Kraftverlust leide, die Schulterprothese passe anscheinend nicht und sie könne sich dadurch nicht richtig anhalten. Auch in der linken Schulter habe sie eine Prothese die überbelastet sei, da sie das Meiste mit links machen müsse, aber Rechtshänderin sei. Aufgrund der Schmerzen in der Wirbelsäule sei sie weiterhin in Behandlung bei ihrem Unfallchirurgen/Orthopäden, sie bekomme Schmerzmittel, Infusionen und werde manuell behandelt. Zu Hause müsse sie immer wieder die Lage wechseln, da ihr Sitzen, Stehen sowie Liegen Schmerzen bereite und auch kurze Strecken zu gehen mit wiederkehrenden Schmerzen verbunden sei. Die Beschwerdeführerin könne Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Fahrweise weder mit Anhalten noch mit einem sicheren Stand bewältigen, da sie unsicher beim Stehen sei und in einem Jahr bereits drei Mal gestürzt sei. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 27.05.2024 bei.

Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 10.07.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt in welchem Folgendes ausgeführt wurde:

„Anamnese:

Die Begutachtete erklärt, dass sie alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß beantwortet habe. Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Begutachtete vom SV noch gefragt, ob sie sonst zusätzlich noch etwas vorlegen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint. Die Begutachtete erklärt, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind.

SACHVERHALT:

Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Anamnese:

seit dem letzten SVGA keine Erkrankungen oder Operationen;

06/2024 Sturz mit Prellungen beide Knie und Platzwunde Oberlippe (keine Arztbegutachtung, kein Befund)

Derzeitige Beschwerden:

ich habe Schmerzen besonders in der rechten Schulter und eine deutliche Bewegungseinschränkung, die mich im Alltag und in den öffentl. Verkehrsmittel behindert

Gefühlsstörungen: manchmal Einschlafen beider Arme

Lähmungen: keine

Gehleistung: ca. 100-200m

Stufensteigen: einige Stufen

VAS (visuelle Analogskala): 7

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

B: HG, Massage

M: keine

HM: keines

Sozialanamnese:

Familie: ledig, keine Kinder

Beruf / Arbeit: Pension

Wohnung: ebenerdig

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2018/06: BVwG Bescheid: Beschwerde stattgegeben, GdB 50 v.H.;

2024/04: SVGA Dr. XXXX , FA Ortho: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, cervicale und lumbale Osteochondrosen, Neuroforameneinengungen oberer Rahmensatz, da gesamte Wirbelsäule betroffen 02.01.02, 40%; 2 Schulterendoprothese beidseits fixer Rahmensatz 02.06.04, 30%; 3 Knieabnützung beidseits unterer Rahmensatz, da geringes Beweglichkeitsdefizit 02.05.19, 20%; 4 Beweglichkeitseinschränkung linker Daumen unterer Rahmensatz, da geringes Defizit 02.06.26, 10%;

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.; UBÖVM nicht gegeben;

Von AS / BF nachgereichte Befunde:

2024/05: Befund Dr. XXXX , FA Ortho: Dg: Osteochondrose L3-L5, Bewegungseinschränkung nach TEP re Schulter, Z.n. Schulter-TEP links, degen. Veränderungen BWS und LWS, Diskusprolaps C5/6 und C6/7; Th: konservativ, UBÖVM befürwortet;

2024/06: Befund Dr. XXXX , FA Ortho: Facettengelenksarthrose L4/5 re, Osteochondrose L3-5, Bewegungseinschränkung re Schulter nach TEP, St.p. Schulter-TEP bds., Spondyarthrose BWS, Osteochondrose der LWS, Diskusprolaps C5/6 intrafor. bds., Diskusprolaps C6/7 intrafor. li; Th: konservativ

Zusammenfassend wurden sämtliche im Dokumentenordner befindlichen, bei der Untersuchung mitgebrachten und alle nachgereichten Befunde im Gutachten berücksichtigt.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Gut.

Größe: 170,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck: 120/70

Klinischer Status – Fachstatus:

Hörvermögen: nicht beeinträchtigt

Sehvermögen: beeinträchtigt, Lesebrille, Z.n. Katarakt-OP bds. (kein Befund vorhanden)

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig

THORAX: unauffällig

Atemexkursion: 4cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig

B) WIRBELSÄULE:

Im Lot

Schulter- und Beckengeradstand

Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein

Halswirbelsäule: in allen Ebenen nicht endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur

Finger-Boden-Abstand: halber US

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Rechtshänderin

Nacken- und Kreuzgriff beidseits ein Drittel eingeschränkt

muskuläre Verhältnisse schlaff

Durchblutung unauffällig

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig

SCHULTER rechts links normal

Ante-/Retroflexion 80 / 0 / 20 100 / 0 / 30 160 / 0 / 40

Außen-/Innenrotation 40 / 0 / 50 40 / 0 / 60 50 / 0 / 90

Abduktion /Adduktion 80 / 0 / 20 80 / 0 / 30 160 / 0 / 40

ELLBOGEN rechts links normal

Extension/Flexion 0 / 0 / 140 0 / 0 / 140 10 / 0 / 150

Pronation/Supination 80 / 0 / 80 80 / 0 / 80 90 / 0 / 90

HANDGELENK rechts links normal

Extension/Flexion 50 / 0 / 50 50 / 0 / 50 60 / 0 / 60

Radial-/Ulnarduktion 30 / 0 / 40 30 / 0 / 40 30 / 0 / 4

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft

Sensibilität: ungestört

Tinel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ

D) UNTERE EXTREMITÄTEN:

Varusstellung: 5 Grad

HÜFTGELENKE: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 / 0 / 110 0 / 0 / 110 15 / 0 / 130

Abduktion/Adduktion 30 / 0 / 30 30 / 0 / 30 35 / 0 / 30

Außen-/Innenrotation 30 / 0 / 30 30 / 0 / 30 35 / 0 / 35

Lockerungszeichen nein nein nein

OBERSCHENKEL:

rechts: unauffällig

links: unauffällig

Umfang: re -1,5cm

KNIEGELENKE: rechts links normal

Druckschmerz nein nein nein

Extension/Flexion 0 / 0 / 110 0 / 0 / 110 5 / 0 / 130

Erguss nein nein nein

Rötung nein nein nein

Hyperthermie nein nein nein

retropat. Symptomatik nein nein nein

Zohlen-Zeichen negativ negativ negativ

Bandinstabilität nein nein nein

Lockerungszeichen nein nein nein

UNTERSCHENKEL:

rechts: unauffällig

links: unauffällig

Umfang: seitengleich

SPRUNGGELENKE: rechts links normal

Erguss nein nein nein

Hyperthermie/Rötung nein nein nein

oberes Sprunggelenk:

Extension/Flexion 20 0 40 20 0 40 25 0 45

Bandinstabilität nein nein nein

unteres Sprunggelenk:

Eversion/Inversion 10 0 20 10 0 20 15 0 30

ZEHENGELENKE:

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei

Fußsohlenbeschwielung: normal

E) DURCHBLUTUNG: unauffällig

F) NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: bds. negativ; Bragard: bds. Negativ

Kraftgrad: li 5, re 4

Sehnenreflexe: seitengleich nicht auslösbar

Sensibilität: unauffällig

G) BEINLÄNGE:

seitengleich;

Gesamtmobilität – Gangbild:

Hilfsmittel: keines

Schuhwerk: normale HS

Anhalten: erforderlich beim Aufstehen / Stehen

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits angedeutet durchführbar

Einbeinstand: beidseits angedeutet durchführbar

Hocke: beidseits angedeutet durchführbar

An-und Auskleiden: ohne Hilfe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege/Wendebewegungen: selbständig

Gangbild: symmetrisch, raumgreifend

Schrittlänge: 1 SL

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ

kein Hinweis auf relevante psychische Störung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1

Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei degenerativen Veränderungen

2

Schultergelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig bei Zustand nach Implantation von Totalendoprothesen

3

Kniegelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig bei Abnützung

4

Hände - Funktionseinschränkung linker Daumen

  

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten aus 04/2024 sind keine relevanten gesundheitlichen Änderungen eingetreten, die eine Neueinstufung erfordern würden.

 

 

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung -

  

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

Gutachterliche Stellungnahme:

Im Gutachten wurden die Leidenszustände sowohl aus der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt.

Die nunmehrigen subjektiven Einwendungen der Beschwerdeführerin werden verständlich und glaubhaft vorgebracht und mit den nachgereichten Befunden berücksichtigt. Aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin und den neuen Befunden sind jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.

Es wird festgehalten, dass die Beurteilung bezüglich Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand objektiver Kriterien zu erfolgen hat und nicht die individuelle Erreichbarkeit einer Haltestelle oder der Fahrplan und die Transportmodalitäten öffentlicher Verkehrsmittel.

Bei der fachärztlich-orthopädischen Untersuchung finden sich an den unteren Extremitäten und der Wirbelsäule keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität, wodurch ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Bewältigen von Niveauunterschieden oder Hindernissen gegeben und eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, wenn erforderlich im Nachstellschritt, zumutbar ist.

Trotz der Funktionseinschränkung beider Schultergelenke sind Motorik, Kraft und Koordination beider oberer Extremitäten erhalten, deshalb ist das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, die Sitzplatzsuche und die notwendige Fortbewegung innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels durchführbar und zuzumuten.

Es liegen keine Hinweise für eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, welche eine maßgebliche Behinderung beim öffentlichen Transport verursachen müssten.

Aus den angeführten Gründen und der ausreichend erhaltenen Stand- und Gangsicherheit und selbständigen Orientierungsmöglichkeit ist daher aus fachärztlich-orthopädischer Sicht seitens des Stütz-und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.

Zusammenfassend ergibt sich somit keine Änderung im Gutachten hinsichtlich der Einschätzungen der Leiden und der Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.07.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

In der von der Beschwerdeführerin am 27.07.2024 eingebrachten Stellungnahme wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die von ihrem behandelnden Arzt gestellten Diagnosen abgeändert worden seien bzw. einiges weggelassen worden sei, auch der klinische Status des Befundes vom 27.05.2024 sei überhaupt nicht erwähnt worden. Zu ihren derzeitigen Beschwerden brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sie starke Bewegungseinschränkungen, Kraftverlaust sowie Schmerzen in der rechten Schulter (Prothese März 2020) habe, weshalb sie sich nicht gut festhalten könne und die linke Schulter (Prothese April 2017) überbelastet sei. Die extremen Probleme mit der Wirbelsäule seien überhaupt nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe dem Sachverständigen gesagt, dass sie einen starken Druckschmerz von Wirbelknochen auf Wirbelknochen verspüre und speziell beim Stehen, Liegen und längerem Sitzen - besonders auf harten Sesseln - immer stärker werdende Schmerzen in der Wirbelsäule bekomme. Sie könne maximal 100 bis 150 Meter gehen, aber auch das sei mit Schmerzen verbunden. Bei ihrem letzten Sturz habe sie einen Stich in der Lendenwirbelsäule verspürt, woraufhin ihr rechtes Knie eingeknickt sei. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ihr rechtes Bein auf dem Rücken liegend maximal 10 cm gestreckt heben können, da dies Schmerzen und eine Blockierung verursacht habe. Hinsichtlich ihrer Medikation führte sie aus, dass sie zuletzt am 17., 18., 19., 22., 24. und 26.07.2024 Infusionen erhalten habe sowie zusätzlich Nurofen 400 mg Weichkapseln nehme. Die Beschwerdeführerin legte eine allgemeinmedizinische Bestätigung vom 02.04.2024 vor, wonach sie regelmäßig analgetische Infusionen mit Diclofenac verabreicht bekomme.

Daraufhin wurde von der belangten Behörde eine weitere ergänzende ärztliche Stellungnahme von dem zuletzt befassten fachärztlichen Sachverständigen vom 23.08.2024 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Im Gutachten wurden die Leidenszustände sowohl aus der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt.

Es wird auch nach der Medikation gefragt und wenn diesbezüglich keine Angaben gemacht werden oder eine Medikamentenliste vorgelegt wird, kann auch nichts eingetragen werden.

Die nunmehrigen subjektiven Einwendungen der Beschwerdeführerin werden verständlich und glaubhaft vorgebracht.

Aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin und einem allgemeinmedizinischen Kurzbefund mit Angaben zu einer Infusionstherapie sind jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.

Zusammenfassend ergibt sich somit keine Änderung im Gutachten hinsichtlich der Einschätzungen der Leiden und der Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2024, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die aufgrund der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorlägen. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungserfahrens seien den angefügten Beilagen (Sachverständigengutachten vom 10.07.2024 sowie Stellungnahme vom 23.08.2024) zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 09.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte im Wesentlichen erneut ihr bereits mit der Stellungnahme sowie der Beschwerde getätigtes Vorbringen und führte ergänzend aus im Juli 2024 erneut gestürzt zu sein, entsprechende Befunde würde sie nachreichen.

In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.09.2024 einen Röntgenbefund der LWS vom 13.08.2024, einen MR-Befund der rechten Hüfte vom 30.08.2024 sowie einen Patientenbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 13.09.2024.

Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.10.2024 vorgelegt.

Am 10.02.2025 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Röntgenbefund vom 28.01.2025 sowie einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 05.02.2025 vor und führte hierzu aus am 02.01.2025 erneut gestürzt zu sein und seither in der LWS vermehrt Schmerzen zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“.

Bei der Beschwerdeführerin wurden die Funktionseinschränkungen „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, „Schulterendoprothesen beidseitig“, „Kniegelenksabnützung beidseitig“ sowie „Beweglichkeitseinschränkung linker Daumen“ diagnostiziert.

Bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Osteochondrosen) mittleren Grades ist die Wirbelsäule im Lot und der Schulter- und Beckenstand gerade.

Die beidseitigen Abnützungen der Kniegelenke sind geringen Grades und besteht ein geringes Beweglichkeitsdefizit. Eine Bandinstabilität liegt nicht vor.

Bei einem Zustand nach Schulterendoprothesen beidseits mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen sind Motorik, Kraft und Koordination beider oberer Extremitäten erhalten.

Im linken Daumen besteht eine geringe Beweglichkeitseinschränkung. Der Faustschluss sowie der Grob- und Spitzgriff ist beidseits unauffällig, die Fingergelenke sind frei und schmerzfrei beweglich.

Die Sensibilität ist in allen Gelenken unauffällig.

Die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Das Gangbild ist symmetrisch, frei und raumgreifend. Hilfsmittel werden nicht verwendet. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung liegt nicht vor, ausreichende Gang- und Standsicherheit konnte objektiviert werden. Rezidivierende Stürze konnten nicht festgestellt werden, eine erhöhte Sturzgefahr ist nicht gegeben.

Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen oder der unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule.

Die vorgebrachten Schmerzen wurden berücksichtigt, eine analgetische Medikation ist etabliert.

Der Ernährungszustand und der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sind gut.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.10.2024 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 10.02.2025 medizinische Unterlagen nachgereicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Behindertenpass samt der Zusatzeintragung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.04.2024, der fachärztlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 desselben Facharztes, dem Sachverständigengutachten eines weiteren Facharztes für Orthopädie vom 10.07.2024 sowie seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 23.08.2024.

In den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und basierend auf zwei persönlichen Untersuchungen – auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.

Die von der Beschwerdeführerin erstmals am 10.02.2025 vorgelegten Unterlagen (Röntgenbefund vom 28.01.2025 sowie Befundbericht vom 05.02.2025) samt dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sie neuerlich am 02.01.2025 gestürzt sei, unterliegen der Neuerungsbeschränkung und können daher nicht berücksichtigt werden (siehe hierzu auch die Rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.). Selbst unter der hypothetischen Annahme sie könnten berücksichtigt werden, ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln die bereits bekannten und berücksichtigten Diagnosen und Beschwerden ergeben. Medizinische Beweismittel über einen am 02.01.2025 erfolgten Sturz wurden nicht vorgelegt und ergibt sich auch in den Befunden vom 28.01.2025 und vom 05.02.2025 kein Hinweis darauf.

Im Zuge der Erhebung des klinischen Status hielt der Facharzt für Orthopädie in seinem Gutachten vom 10.07.2024 zur Wirbelsäule fest, dass diese, bei Schulter- und Beckengeradstand, im Lot sei. Ein Druckschmerz wurde ebenso wie ein Klopf- und Stauchungsschmerz verneint. Auch eine Insuffizienz der Rückenmuskulatur liege nicht vor. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, in der sie insbesondere die Schmerzen in der Lenden- und Brustwirbelsäule und damit verbundene (chiropraktische) Behandlungen vorbrachte, führte der fachärztliche Sachverständige in der Stellungnahme vom 23.08.2024 aus, dass diese subjektiven Einwendungen der Beschwerdeführerin verständlich und glaubhaft vorgebracht und gemeinsam mit den nachgereichten Befunden berücksichtigt worden seien. Aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin seien jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.

 

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer am 23.04.2024 eingebrachten Stellungnahme, wonach der fachärztliche Sachverständig im Gutachten vom 08.04.2024 falsch widergegeben habe, dass sie Discusbulging statt Discusprolaps C5/6 und C6/7 habe ist festzuhalten, dass im vorgelegten MR-Befund (MRT HWS und BWS) vom 28.08.2023 angeführt ist: „…1. Zirkumskriptes Diskusbulging C5/6….2. Zirkumskriptes Diskusbulging C6/7….“ und dies demnach vom fachärztlichen Sachverständigen im Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ korrekt angegeben und auch beurteilt wurde.

 

Dem fachärztlichen Gutachten vom 10.07.2024 wurde dann - ebenfalls vom ärztlichen Sachverständigen unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ korrekt wiedergegeben und gutachterlich korrekt beurteilt - ein mit der Beschwerde vorgelegter Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 27.05.2024 zu Grunde gelegt, in welchem erstmals die Diagnosen „Diskusprolaps C5/6 und Diskusprolaps C6/7“ angeführt sind.

Insofern gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen vom 23.04.2024 und vom 27.07.2024, wonach die Diagnose Diskusbulging statt Diskusprolaps falsch wiedergegeben worden bzw. nicht berücksichtigt worden sei und die Probleme mit ihrer Wirbelsäule sowie der Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 27.05.2024 nicht erwähnt worden seien, vollkommen ins Leere.

Dies wird auch durch die nachvollziehbare fachärztliche Stellungnahme vom 23.08.2024 bekräftigt, wonach im Gutachten vom 10.07.2024 die Leidenszustände sowohl aus der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und den zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Unterlagen entnommen und entsprechend berücksichtigt worden seien, daraus aber keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen gewesen seien. Davon umfasst ist, wie oben dargelegt, auch der orthopädische Befundbericht vom 27.05.2024.

Betreffend die Abnützung der Kniegelenke beidseits wurde von beiden fachärztlichen Sachverständigen lediglich ein geringes Beweglichkeitsdefizit und eine normale Extension/Flexion beschrieben. Im fachärztlichen Gutachten vom 10.07.2024 wurden eine Bandinstabilität, Lockerungszeichen und Ergüsse verneint. Die Zohlen Zeichen wurden als negativ beschrieben. Die Sensibilität in den unteren Extremitäten sei unauffällig gewesen. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 wurde überdies festgehalten, dass in den unteren Extremitäten keine Lähmungen bestünden.

 

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sie habe Kraftverlust in ihrer rechten Schulter und könne sich nicht anhalten, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 10.07.2024 ausgeführt hat, dass trotz der beidseitigen mittelgradigen Funktionseinschränkungen die Motorik, Kraft und Koordination beider oberen Extremitäten ausreichend erhalten seien und daher die mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Funktionen gegeben seien. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 25.04.2024 hielt der Sachverständige fest, dass Haltegriffe benützt werden könnten.

Der linke Daumen wurde von den fachärztlichen Sachverständigen mit einer geringen Beweglichkeitseinschränkung beschrieben und dazu im Gutachten vom 10.07.2024 ausgeführt, dass der Faustschluss sowie der Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig seien, die Fingergelenke seien frei und schmerzfrei beweglich.

Die von der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchungen, in der Beschwerde und in den Stellungnahmen beschriebenen Schmerzen - insbesondere in den Schultern und in der Wirbelsäule - wurden in den jeweiligen Gutachten unter „Derzeitige Beschwerden“ angeführt und in den gutachterlichen Beurteilungen beider Sachverständigen berücksichtigt. Eine erhebliche Schmerzproblematik, welche die Beschwerdeführerin an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindern würde, konnte fachärztlich nicht festgestellt werden.

Zu der mit der Stellungnahme vom 27.07.2024 offenbar erstmals vorgelegten allgemeinärztlichen Bestätigung vom 02.04.2024 über die regelmäßige Verabreichung von analgetischen Infusionen mit Diclofenac und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Gutachten vom 10.07.2024 vermerkt sei, dass sie keine Medikamente einnehme, obwohl sie regelmäßig Schmerzinfusionen (75mg Diclobene Infusionen) erhalte und zusätzlich Nurofen 400mg Weichkapseln einnehme, führte der fachärztliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 23.08.2024 aus: „Es wird auch nach der Medikation gefragt und wenn diesbezüglich keine Angaben gemacht werden oder eine (Anm. gemeint wohl „keine“) Medikamentenliste vorgelegt wird, kann auch nichts eingetragen werden. Die nunmehrigen subjektiven Einwendungen der Beschwerdeführerin werden verständlich und glaubhaft vorgebracht. Aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin und einem allgemeinmedizinischen Kurzbefund mit Angaben zu einer Infusionstherapie sind jedoch keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen.“

 

Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin begründet somit, vor dem Hintergrund dieser fachärztlichen Stellungnahme, wonach dadurch keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten und sich dadurch keine Änderungen im Gutachten hinsichtlich der Feststellungen zur beantragten Zusatzeintragung ergeben würden, keine geänderte Beurteilung.

 

Überdies ist festzuhalten, dass die Einnahme von Medikamenten grundsätzlich eine zumutbare Therapieoption darstellt und eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – nicht nachgewiesen wurde.

Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie in einem Jahr drei Mal gestürzt sei, ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine medizinischen Beweismittel über erfolgte Stürze vorgelegt und auch keine konkreten Ausführungen zu etwaigen Unfallgeschehen getroffen wurden, und sich auch aus den fachärztlichen Gutachten vom 08.04.2024 und vom 10.07.2024 keinerlei diesbezüglichen konkreten Hinweise ergaben oder eine erhöhte Sturzgefährdung festgestellt werden konnte. Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung am 08.04.2024 „Nach Stürzen schmerzt die Wirbelsäule“ bzw. anlässlich der persönlichen Untersuchung am 03.07.2024 „06/2024 Sturz mit Prellungen beide Knie und Platzwunde Oberlippe“ lassen sich konkret erfolgte Stürze oder eine erhöhte Sturzgefahr nicht objektivieren. Zu der Angabe Sturz 06/2024 hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 10.07.2024 überdies vermerkt: „keine Arztbegutachtung, kein Befund.“

Daran ändern auch die Angaben in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundberichten von orthopädischen Fachärzten vom 27.05.2024 und vom 13.09.2024, wonach ein Zustand nach Sturz im Juni bzw. erhöhte Sturzgefahr gegeben sei, nichts, da auch hier keine Angaben zu einem konkreten Sturzgeschehen gemacht wurden und aus fachärztlicher Sicht nicht dargelegt wurde, woraus sich eine erhöhte Sturzgefahr ergeben sollte.

Vielmehr ergab sich aus den fachärztlichen Begutachtungen am 08.04.2024 und am 23.08.2024 ein symmetrisches und raumgreifendes Gangbild sowie eine ausreichende Gang- und Standsicherheit. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden.

Es ist für das ho. Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin wiederholt angibt oft gestürzt zu sein bzw. immer wieder zu stürzen und sich auch zu verletzten, dazu dann aber keine konkreten Angaben macht bzw. in diesem Zusammenhang offenbar auch keine ärztlichen Begutachtungen bzw. Behandlungen in Anspruch nimmt bzw. diese mit Beweismitteln belegt.

Die beiden Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie/Unfallchirurgie haben in ihren Gutachten vom 08.04.2024 und vom 10.07.2024 schlüssig - unter Zugrundelegung der Funktionseinschränkungen Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Schulterendoprothesen beidseitig, Kniegelenksabnützung beidseitig sowie Beweglichkeitseinschränkung linker Daumen - zusammenfassend übereinstimmend festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten sowie der Wirbelsäule gegeben seien und sich keine behinderungsrelevanten funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik oder Sensibilität finden würden. Demnach lägen keine relevanten Mobilitätseinschränkungen vor, die geforderte Gehstrecke könne ohne Hilfsmittel bewältigt werden und der sichere Transport samt dem Überwinden von Niveauunterschieden sowie Anhalten sei möglich. Das Gangbild sei frei, raumgreifend und symmetrisch gewesen, Hilfsmittel würden nicht verwendet. Die Gang- und Standsicherheit sei ausreichend erhalten. Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht sei seitens des Stütz- und Bewegungsapparates eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar.

Zu den mit Schreiben vom 18.09.2024 vorgelegten Befunde (Röntgenbefund der LWS vom 13.08.2024, MR-Befund der rechten Hüfte vom 30.08.2024 sowie Patientenbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 13.09.2024) ist festzuhalten, dass dem vorgelegten orthopädischen Patientenbrief vom 13.09.2024 die vorgelegten Bildgebungen vom 13.08.2024 und vom 30.08.2024 zu Grunde liegen, und dem Patientenbrief vom 13.09.2024 keine neuen Diagnosen oder Erkenntnisse zu entnehmen sind bzw. die darin enthaltenen Diagnosen bereits in den Gutachten vom 08.04.2024 und vom 10.07.2024 beurteilt wurden. Ein Hüftleiden wurde von den fachärztlichen Sachverständigen nicht diagnostiziert und beschreibt auch der Facharzt für Orthopädie in seinem Patientenbrief vom 13.09.2024, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Beschwerden nicht durch Veränderungen in der Hüfte, sondern durch die Schmerzproblematik in der Wirbelsäule verursacht seien.

Aus den dargelegten Gründen vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und ihren Stellungnahmen samt den vorgelegten Befunden, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.04.2024, der fachärztlichen Stellungnahme vom 25.04.2024, dem Sachverständigengutachten eines weiteren Facharztes für Orthopädie vom 10.07.2024 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 23.08.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin am 10.02.2025 erstmals vorgelegten Unterlagen (Röntgenbefund vom 28.01.2025 sowie Befundbericht vom 05.02.2025) ist auf das in § 46 BBG enthaltene Neuerungsverbot (in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet) hinzuweisen. Daher können die von der Beschwerdeführerin am 10.02.2025 somit nach Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2024 – erstmals vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

 der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)

 Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

 In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

3. das Geburtsdatum;

4. den Verfahrensordnungsbegriff;

5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

6. das Antragsdatum;

7. das Ausstellungsdatum;

8. die ausstellende Behörde;

9. eine allfällige Befristung;

10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;

11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;

12. das Logo des Sozialministeriumservice;

13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie

14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

 erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

 erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

 erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

 eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

 eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

 arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

 Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

 hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

 Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

 COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

 Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

 mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

 Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

 hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

 schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

 nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs,

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht im eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgeblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist.

Die Beschwerdeführerin ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.04.2024 und vom 08.04.2024 sowie die fachärztlichen Stellungnahmen vom 25.04.2024 und vom 23.08.2024 sind schlüssig. Es ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder die zwei befassten Sachverständigen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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