B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W165.2280420.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 02.08.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/2103/2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 13.07.2021 schriftlich und am 28.06.2022 persönlich bei der österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben, dem nach Asylantragstellung vom 10.06.2020 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 19.04.2021, Zl. 1265238905/200478315, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Dem Einreiseantrag waren diverse Unterlagen in Kopie jeweils in Originalsprache und deutscher Übersetzung angeschlossen, ua:
Eine Geburtsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021 der BF; ein Auszug aus dem Personenregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, worin die BF als verheiratet geführt wird; ein Auszug aus dem Familienregister des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, worin die BF und die Bezugsperson als verheiratet geführt werden; ein Urteil eines Scharia-Gerichtes vom 29.06.2020, mit welchem nach Klage der BF auf Heiratsbestätigung das Datum und der Ort der Eheschließung mit 10.05.2019, XXXX bestätigt werden; eine Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt vom 17.06.2021, in der das Datum des Vertrages mit 10.05.2019, die zuständige Behörde mit Scharia - Gericht, das Datum des Dokuments mit 29.06.2020 und das Datum der Eintragung der Eheschließung mit 16.08.2020 angegeben werden.
Die BF führte im mit 28.06.2022 unterfertigten Befragungsformular zum Einreiseantrag in der Rubrik „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 29.06.2020 an.
Im Interview vor der Botschaft am 28.06.2022 gab die BF zu Protokoll, dass sie am 10.05.2019 im Elternhaus der Bezugsperson von einem Scheich getraut worden seien. Zwei namentlich genannte Nachbarn seien Trauzeugen gewesen. Aus Rücksicht auf einen verstorbenen Nachbarn habe es keine Party gegeben. Sie habe nur das angeschlossene Foto von ihrer Verlobung am 20.04.2019. Von Mai 2019 bis Februar 2020 hätten sie im Elternhaus der Bezugsperson zusammengewohnt. Der Schwiegervater der BF, der gleichzeitig ihr Onkel sei, habe sich um die Dokumente für die Familienzusammenführung einschließlich der gerichtlichen Bestätigung des Ehevertrages gekümmert.
Im Zuge des Botschaftsinterviews legte die BF ein angebliches Verlobungsfoto - eine auf eine A4-Seite kopierte Fotoaufnahme einer Frau und eines Mannes, bei denen es sich um die BF und die Bezugsperson handeln würde, mit darunter angebrachtem Vermerk „20.04.2019 engagement picture“ - vor.
Die Bezugsperson gab in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens vom 10.06.2020 an, dass sie mit der mit Namen und Geburtsdatum genannten BF verheiratet sei.
In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 23.02.2021 gab die Bezugsperson an, dass sie die BF am 10.05.2019 sowohl standesamtlich als auch traditionell geheiratet habe. Es gebe eine Heiratsurkunde und ein Familienbuch. Es gebe keine Fotos, da es aufgrund eines Todesfalls in der Nachbarschaft aus Respekt keine Hochzeitsfeier gegeben habe.
Der Einreiseantrag samt Befragungsformular und Unterlagen wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 19.04.2021 an das BFA weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 11.07.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft nicht geklärt werden habe können.
In der dem Schreiben des BFA angeschlossenen Stellungnahme vom 10.07.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die BF sowie die Bezugsperson seien zur Prüfung der Familieneigenschaft zu einer Paralleleinvernahme am 28.06.2023 geladen worden, zu der die BF unentschuldigt nicht erschienen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass weder die BF noch die Bezugsperson an einer Verfahrensfortsetzung interessiert seien. Darüber hinaus sei auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes keine gültige Ehe geschlossen worden. Die BF sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht volljährig gewesen. Aus keinem Dokument gehe hervor, dass die BF zum Zeitpunkt der Eheschließung von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten worden sei und es zu einer gültigen Eheschließung nach traditionellem Recht gekommen sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass, da ein Nachbar verstorben sei, keine Hochzeitsfeier stattgefunden habe, zumal zwei Nachbarn Zeugen der angeblich traditionellen Eheschließung gewesen seien. Weiter sei das Familienbuch ohne Foto des angeblichen Ehemannes beantragt bzw. erstellt worden, obwohl die angebliche Eheschließung bereits am 10.05.2019 stattgefunden habe und die Ausreise der Bezugsperson erst am 01.02.2020 erfolgt sei. Man gehe davon aus, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von § 35 AsylG 2005 nie bestanden habe. Aus dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 12.07.2023 räumte die ÖB Damaskus der BF unter Anschluss der Mitteilung des BFA vom 11.07.2023 und der Stellungnahme des BFA vom 10.07.2023 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (Parteiengehör).
In ihrer Stellungnahme an die ÖB Damaskus vom 21.07.2023 brachte die Rechtsvertreterin der BF zusammengefasst vor: Die BF sei die Cousine der Bezugsperson. Der verstorbene Vater der BF sei der Bruder des Vaters der Bezugsperson gewesen. Nach dem Tod des Vaters der BF habe der Vater der Bezugsperson die rechtliche Vormundschaft für die BF übernommen. Im Jahr 2017/2018 habe die Bezugsperson die BF gefragt, ob sie ihre Frau werden wolle. Dem habe die BF zugestimmt. Der Vater der Bezugsperson, der sowohl der rechtliche Vertreter der BF als auch der Bezugsperson gewesen sei, habe dieser Verbindung zugestimmt. Nach mehr als einem Jahr Verlobungszeit habe die Heirat am 10.05.2019 zu Hause im Dorf XXXX nahe XXXX stattgefunden. Der Zeremonie hätten die Eltern, Geschwister, sowie diverse Onkel und Tanten beigewohnt. Die Hochzeit habe aus einer Zeremonie und einem gemeinsamen Abendessen bestanden. Auf weitere Feierlichkeiten sei verzichtet worden, da am Tag zuvor ein Nachbar verstorben sei und man Rücksicht auf dessen Familie nehmen habe wollen. Nach der Eheschließung sei die BF in das Haus der Familie der Bezugsperson gezogen, wo beide bis zu deren Flucht zusammengelebt hätten. Nach der Ausreise der Bezugsperson habe die BF im Sommer 2020 durch den Vater und Bruder der Bezugsperson die notwendigen Familienpapiere - Heiratsbestätigung, Heiratsurkunde, Familienregister, Familienbuch - ausstellen lassen. Im Rahmen der Ausstellung der Papiere habe der Vater der Bezugsperson die Zustimmung zur Eheschließung bekräftigt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA das Vorliegen einer gültigen Ehe anzweifle, habe doch das Scharia - Gericht in seinem Urteil vom 29.06.2020 die rechtsgültige Eheschließung bestätigt. Der Vater der Bezugsperson sei auch der rechtliche Vertreter der BF. Dieser habe der Eheschließung im Vorhinein zugestimmt, sei bei der Eheschließung anwesend gewesen und habe auch dort seine Zustimmung wiederholt. Ebenfalls habe er seine Zustimmung erneut vor dem Scharia Gericht bestätigt, als die Heiratsbestätigung beantragt worden sei.
Mit Schreiben vom 27.07.2023 teilte das BFA der ÖB Damaskus nach Erhalt der Stellungnahme mit, dass die negative Stellungnahme vom 10.07.2023 aufrecht bleibe.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 02.08.2023, zugestellt am selben Tag, wurde der Einreiseantrag unter Hinweis auf die negativen Mitteilungen und Stellungnahme des BFA gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Durch das Vorbringen der BF in der Stellungnahme vom 21.07.2023 habe nicht unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.08.2023, in der vollinhaltlich auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.10.2023, beim BVwG eingelangt am 30.10.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Hinweis darauf übermittelt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF und der Bezugsperson am 10.05.2019 eine traditionelle Ehe geschlossen worden sei.
Die BF war im Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung 17 Jahre alt.
Eine traditionelle Heiratsurkunde (Heiratsvertrag) über eine angebliche Eheschließung der BF mit der Bezugsperson am 10.05.2019 ist nicht vorhanden.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen zur syrischen Eherechtslage getroffen:
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.
Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Gemäß Art. 30 des Dekrets No. 26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG); vergleiche die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den einliegenden Urkunden, den Angaben der BF und den Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren laut amtswegig beigeschafftem polizeilichen Erstbefragungsprotokoll und amtswegig beigeschafftem Einvernahmeprotokoll des BFA.
Die Behörde begründet die fehlende Angehörigeneigenschaft der BF damit, dass die Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nicht bestanden habe.
Der Auffassung, der Behörde ist, wie im Folgenden dargelegt, im Ergebnis beizupflichten:
Die BF gab im Interview vor der Botschaft am 28.06.2022 zwar an, dass sie und die Bezugsperson am 10.05.2019 in deren Elternhaus geheiratet hätten. Zu einer standesamtlichen Trauung äußerte sich die BF nur insoweit, als ihr Schwiegervater die für die Familienzusammenführung erforderlichen Dokumente einschließlich der Bestätigung des Ehevertrages vor Gericht organisiert haben soll. Nach der Ausreise der Bezugsperson habe die BF im Sommer 2020 die notwendigen Familienpapiere - Heiratsbestätigung, Heiratsurkunde, Familienregister, Familienbuch - ausstellen lassen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sämtliche genannten Dokumente jedoch nicht bereits im Sommer 2020 anlässlich der Ausreise der Bezugsperson, sondern erst ein Jahr später, im Sommer 2021, anlässlich der nunmehr ins Auge gefassten Familienzusammenführung ausgestellt wurden.
Im Befragungsformular des Einreiseverfahrens führte die BF unter „Datum der Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft“ den 29.06.2020 an, wobei jedoch weder das Datum der Eheschließung noch deren Eintragung auf den 29.06.2020 gefallen sein können, da die BF zum einen als Eheschließungsdatum den 10.05.2019 nannte und die Eintragung der Eheschließung laut Eheschließungsurkunde am 16.08.2020 erfolgt sein soll, zumal die BF erst am 29.06.2020 - dem vermeintlichen Eintragungsdatum - die Klage auf Ehebestätigung eingebracht hatte.
Die Bezugsperson behauptete in der Einvernahme ihres Asylverfahrens am 23.02.2021, dass sie die BF am 10.05.2019 sowohl standesamtlich als auch traditionell geheiratet hätte, jeweils ohne Angabe der Örtlichkeit und ohne sonstige Informationen. Dies dürfte sich daraus erklären, dass der Bezugsperson die in die erst auszustellenden Urkunden zur Eheschließung aufzunehmenden Informationen offenkundig noch gar nicht bekannt waren, sodass sie diesen nicht durch mit dem späteren Urkundeninhalt möglicherweise unvereinbare Angaben vorgreifen wollte. Zu einer zeitgleichen traditionellen und standesamtlichen Heirat kann es schon deshalb nicht gekommen sein, da die BF erst am 29.06.2020 auf Bestätigung der Eheschließung vor dem Scharia - Gericht geklagt hatte und die für die zivilrechtliche gültige Ehe erforderliche staatliche Registrierung der Eheschließung laut Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums - Standesamt, erst am 16.08.2020 erfolgte. Wenn sich die Bezugsperson in der Einvernahme des Asylverfahrens am 23.02.2021 daher darauf beruft, dass es eine Heiratsurkunde und ein Familienbuch gebe, so kann hiermit nur eine konventionelle Heiratsurkunde angesprochen worden sein. Die Eheschließungsurkunde des Standesamtes, wie auch der Auszug aus dem Familienbuch, wurden nämlich erst anlässlich der Einbringung des Einreiseantrages der BF am 17.06.2021 ausgestellt und waren somit zum Einvernahmezeitpunkt der Bezugsperson noch gar nicht existent. Allerdings ist auch eine traditionelle Heiratsurkunde nicht vorhanden und wurde eine solche weder im Asylverfahren der Bezugsperson noch im verfahrensgegenständlichen Einreiseverfahren der BF vorgelegt. Die BF behauptete erst gar nicht, dass es eine traditionelle Heiratsurkunde geben würde.
Der nach Klage der BF auf Ehebestätigung ausgestellte Beschluss des Scharia - Gerichtes vom 20.06.2020 weist ebenso in die Richtung, dass der konventionelle Heiratsvertrag auch dem die Eheschließung bestätigenden Scharia - Gericht nicht vorgelegen sein dürfte. Die Ehebestätigung durch das Gericht dürfte offenbar vielmehr allein aufgrund des Wunsches und der Behauptung der BF bzw ihres die Angelegenheiten der Ehelegitimierung besorgenden Schwiegervaters, dass am 10.05.2019 zwischen der BF und der Bezugsperson eine Eheschließung in XXXX stattgefunden haben soll, ausgestellt worden sein.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch eine als Verlobungsfoto bezeichnete Fotoaufnahme weder Beweis für eine der Eheschließung vorgelagerte Verlobung, geschweige denn für eine nachfolgende Eheschließung zu liefern vermag. Am Rande bemerkt besteht auch bezüglich des „Verlobungsfotos“ eine Ungereimtheit. So brachte die BF in der Stellungnahme an die Botschaft vom 21.07.2023 vor, dass die Heirat am 10.05.2019 nach mehr als einem Jahr Verlobungszeit stattgefunden habe. Dies ist insofern widersprüchlich, als das Datum des Verlobungsfotos laut hierzu handschriftlich angebrachtem Vermerk vom 20.04.2019 stammen solle und die BF selbst ausdrücklich von der Verlobung am 20.04.2019 spricht, sodass die Verlobung demnach nicht über ein Jahr vor der Eheschließung, sondern erst wenige Wochen vor der (vermeintlichen) Heirat am 10.05.2019 erfolgt wäre.
Abgesehen davon ist im Hinblick auf eine mögliche ordre public-widrige Kinderehe darauf hinzuweisen, dass die BF im Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung 17 Jahre alt und somit minderjährig war. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die für die Gültigkeit einer Eheschließung einer 17-jährigen Frau nach dem syrischen Recht bestehenden Erfordernisse eingehalten worden wären. Erst auf Vorhalt in der negativen Stellungnahme des BFA war davon die Rede, dass der gesetzliche Vertreter bzw Vormund der BF - bei dem es sich in Personalunion gleichzeitig um den Vater der Bezugsperson gehandelt haben soll - der Verbindung im Vorfeld der traditionellen Trauung „zugestimmt“ haben, bei dieser anwesend gewesen sein und seine Zustimmung wiederholt haben, diese anlässlich der Klage auf Ehebestätigung neuerlich „bestätigt“ und im Zuge der Ausstellung der Papiere abermals „bekräftigt“ haben soll. Ob bzw inwiefern damit den Formerfordernissen der Eheschließung einer Minderjährigen Rechnung getragen worden sein sollte, kann freilich schon deshalb nicht beurteilt werden, da es keinerlei schriftliches Dokument gibt, dem eine solche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw Vormundes der BF entnommen werden könnte.
Zusammenfassend kann der Darstellung, dass es am 10.05.2019 zu einer traditionellen Eheschließung der BF mit der Bezugsperson gekommen sein soll, kein Glauben geschenkt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und kommt dieser diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des BFA steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 davon aus, dass die Familieneigenschaft nicht geklärt habe werden können, weshalb die BF nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstücks des AsylG 2005 (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005) anzusehen sei.
Durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2018/18/0094-8 vom 06.09.2018 und, darauf verweisend VwGH Ra 2018/18/0534-9 vom 14.03.2019), ist zwar nunmehr klargestellt, dass traditionell-muslimisch geschlossene syrische Ehen, die nachfolgend staatlich registriert werden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell-muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen sind, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe, sprechen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mit Erkenntnis vom 14.03.2019, Ra 2018/18/0534, Rn. 21 und erneut jüngst mit Erkenntnis vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0134-6, ebenso ausdrücklich festgehalten und klargestellt, dass selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht die Beurteilung der Frage vorgelagert ist, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist.
Fallgegenständlich ist es zwar, wie die Eheschließungsurkunde des Standesamtes vermittelt bzw zu vermitteln versucht, offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer vorgeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Wie unter Pkt. 2, Beweiswürdigung, ausführlich behandelt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Ehe auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist. Wie dargelegt, kann die behauptete traditionelle Eheschließung nicht als glaubhaft angesehen werden.
Da es gegenständlich somit schon am Erfordernis einer vor Einreise der asylberechtigten Bezugsperson bestandenen Ehe im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 mangelt, war auf das zusätzliche Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht mehr einzugehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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