B-VG Art133 Abs4
VwGG §44 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W165.2254840.1.00
Spruch:
W165 2254840-1/3EW165 2254838-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Athen vom 25.03.2022, GZ: xATT/0011/2022, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Athen vom 04.02.2022, GZ: Athen-OB/KONS/3607/2021, beschlossen:
1.)
A) Das mit hg. Beschluss vom 29.06.2022 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, erhobene ordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.)
A) Das Verfahren wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2). Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 17.12.2021 per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Athen (im Folgenden: ÖB Athen), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde die (angebliche) Ehefrau des BF1 und (angebliche) Mutter des BF2 angegeben, der mit am 06.10.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, schriftlich ausgefertigt am 27.10.2021, Zl. W251 2208172-1/23E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit Bescheiden der ÖB Athen vom 04.02.2022 wurden die Einreiseanträge gemäß § 1 Konsularverordnung BGBl II Nr. 327/2019 (im Folgenden: KonsV), iVm Anhang 1 der Verordnung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖB Athen gemäß § 1 KonsV iVm Anhang 1 der Verordnung zur Ausstellung von Visa nicht befugt und damit unzuständige Behörde sei.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass § 4 Abs. 1 Konsulargesetz (im Folgenden: KonsG), bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb des durch Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen hätten. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergebe sich, dass hiervon Abstand zu nehmen sei, sofern in Materiengesetzen besondere Zuständigkeitsregelungen der Vertretungsbehörden angeführt würden, wobei ausdrücklich auf § 8 Abs. 1 FPG hingewiesen werde. § 8 Abs. 1 FPG komme damit als lex specialis gegenüber § 4 KonsG vorrangig zur Anwendung. Das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 stelle wiederum eine lex specialis zu § 8 FPG dar. Dies gehe auch aus den Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 FPG hervor, wonach ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 bei einer Vertretungsbehörde auch dann eingebracht werden könne, wenn der Antragsteller dort über keinen rechtmäßigen Wohnsitz verfügen würde. Auf das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 seien daher nicht die Zuständigkeiten der KonsV anzuwenden. Die ÖB Athen sei daher zu Unrecht von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen. Die BF hätten in Griechenland weder ein Aufenthaltsrecht noch sei es ihnen möglich, in andere Länder zu reisen. Die BF auf ein Verfahren an den Botschaften Bratislava oder Ljubljana oder am Generalkonsulat München zu verweisen, während sie sich im Aufenthaltsstaat einer mit konsularischen Aufgaben betrauten Vertretungsbehörde befinden würden, stelle ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar, beeinträchtige damit die praktische Wirksamkeit der Familienzusammenführungs-Richtlinie und sei nach Ansicht des EuGH unzulässig.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 25.03.2022 gab die ÖB Athen den Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG keine Folge.
Am 29.03.2022 wurden bei der ÖB Athen Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG eingebracht und ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren die einzige Möglichkeit sei, das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.05.2022, wurde die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.
In einem dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, nach Beschwerdevorentscheidungen der ÖB Athen über Vorlageanträge betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide der ÖB Athen, mit denen die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurden, die Beschwerden ab.
In dem der zit. Entscheidung des BVwG vom 24.06.2021, GZlen 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, zugrundeliegenden Verfahren hatten eine Mutter und deren minderjähriger Sohn Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 bei der ÖB Athen eingebracht. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller angeführt, die sich in einem Dublin-Konsultationsverfahren befinden würden.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Wortlaut des § 35 AsylG 2005 einschränkend in dem Sinne zu interpretieren sei, dass Anträge gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden außerhalb des Schengen-Raums gestellt werden müssten. Andernfalls könnten auch Personen, die keiner Bedrohungslage ausgesetzt gewesen wären oder seien und nur aus familiären Gründen immigrieren wollen würden, illegal in den Schengen-Raum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch Stellen eines Antrags gemäß § 35 AsylG 2005, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies stehe im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in der geregelt sei, dass die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengen-Raumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet seien. Im Falle der Beschwerdeführer, die als Schutzsuchende nach Griechenland gereist seien, hätten allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengen-Raumes vorgelegen sein können. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen würden, hätten das Recht auf inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, weshalb für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelange. Die Antragstellung bei der ÖB Athen gemäß § 35 AsylG 2005 erweise sich daher als unzulässig. Selbst bei Zulässigkeit der Anträge nach § 35 AsylG 2005 wäre innerhalb des Schengen-Raumes von der Unzuständigkeit der ÖB Athen auszugehen. Unter einer „Vertretungsbehörde“ seien nämlich nach § 2 Z 2 KonsG die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden zu verstehen, sodass dem Begriff der „Vertretungsbehörde“ bereits ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohne. Die örtliche Zuständigkeit richte sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wobei für den Konsularbezirk „Griechenland“ die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa zuständig seien, während die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa schon sachlich nicht zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abhängig sei.
Gegen das zit. Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021 wurde in der Folge eine ordentliche Revision an den VwGH erhoben.
Im Hinblick auf die vergleichbare Sachverhaltslage wurde das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 29.06.2022, GZlen 1.) W165 2254840-1/2Z und 2.) W165 2254838-1/2Z, bis zur Entscheidung des VwGH über die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2021, GZlen. 1.) W144 2242143-1/2E und 2.) W144 2242144-1/2E, ausgesetzt.
Die Revisionswerber reisten während des vor dem VwGH anhängigen Revisionsverfahren illegal in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, denen in der Folge durch Asylgewährung stattgegeben wurde.
Im Hinblick darauf stellte der VwGH das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 24.11.2023, Ro 2022/01/0001 bis 0002-11, wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses ein.
Die BF des gegenständlichen Verfahrens reisten während des mit Beschluss des BVwG vom 29.06.2022 ausgesetzten anhängigen Beschwerdeverfahrens illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.12.2022 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stattgegeben und dem BF1 der Status eines Asylberechtigten (rechtskräftig per 30.09.2023) und dem BF2 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (rechtskräftig per 10.04.2024) zuerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, den hg. Verfahrensakten und Auszügen aus dem IZR.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1.:
Zu A) Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das ausgesetzte Verfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.
Zu Spruchpunkt 2.:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG); vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Den BF wurde mit Bescheid der ÖB Athen vom 04.02.2022 die Ausstellung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 verwehrt. Die BF reisten jedoch während des beim BVwG anhängigen ausgesetzten Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.12.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Dem BF1 wurde hierauf mit Bescheid des BFA der Status eines Asylberechtigten (rechtskräftig per 30.09.2023) und dem BF2 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (rechtskräftig per 10.04.2024) zuerkannt.
Damit wurde der ursprünglich mit der Erteilung eines Einreisetitels angestrebte Zweck, nämlich einen Asylantrag zu stellen, erreicht. Ein ungeachtet dessen nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteresse an der Erteilung eines Einreiseantrages ist somit zu verneinen.
Die rechtskräftig ausgesetzten Beschwerdeverfahren waren mit der Entscheidung des VwGH im Revisionsverfahren, auf die sich die Aussetzung der Verfahren bezogen hat, zwar zunächst fortzusetzen. In weiterer Folge waren die Beschwerdeverfahren im Sinne eines nicht mehr vorhandenen rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung jedoch als gegenstandslos einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP , 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat).
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