VwGH Ro 2022/01/0001

VwGHRo 2022/01/000124.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision 1. der H N, und 2. des M N, beide in Wien, beide vertreten durch Mag.a Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Siebensterngasse 23/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2021, Zlen. W144 2242143‑1/2E, W144 2242144‑1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Athen), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
VwGG §58 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022010001.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweitrevisionswerbers; sie sind iranische Staatsangehörige. Der Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien ist in Österreich asylberechtigt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache die bei der belangten Behörde gestellten Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln (Visa) gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 1 Konsularverordnung zurückgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig erklärt.

3 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende ordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 mit, dass die revisionswerbenden Parteien „scheinbar ... am 9.3.2023“ nach Österreich eingereist seien. Gleichzeitig übermittelte das BFA seine Bescheide jeweils vom 2. Oktober 2023, mit denen den Anträgen der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz stattgegeben und ihnen gemäß § 3 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

5 Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof den revisionswerbenden Parteien mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 mit, dass sie als klaglos gestellt zu erachten seien, und räumte ihnen dazu eine Frist zur Stellungnahme ein.

6 Die revisionswerbenden Parteien äußerten sich nicht.

7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

8 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 24.8.2023, Ro 2019/22/0012, mwN).

9 Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

10 Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. neuerlich VwGH Ro 2019/22/0012, mwN).

11 Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über die von den Parteien gestellten Kostenanträge daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG)

Wien, am 24. November 2023

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