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§ 4 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden

§ 4.

(1) Die Vertretungsbehörden nehmen die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahr.

(2) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres kann zur besseren Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Einzelfall ausnahmsweise durch Weisung anderes bestimmen, sofern die einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214562

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