Visakodex Art.32 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2120620.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Kairo vom 06.01.2016, GZ. Kairo-OB/KONS/0009/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, Goldschmiedgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 20.10.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 Abs 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Ägyptens, brachte am 30.09.2015 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo), einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 20.10.2015 bis 17.01.2016 ein. Die Dauer des geplanten Aufenthaltes wurde mit drei Monaten, das geplante Ankunftsdatum im Schengenraum mit 20.10.2015 und das geplante Abreisedatum aus dem Schengenraum mit 17.01.2015 (gemeint: 17.01.2016) angeführt. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden genannt. Als Einlader wurde der Schwiegersohn der BF, XXXX , wohnhaft in 1160 Wien, angegeben. Zum Familienstand der BF wurde "verwitwet", zur derzeitigen beruflichen Tätigkeit "Hausfrau" angeführt.
Mit dem Antrag wurden ua folgende Unterlagen vorgelegt:
? eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Schwiegersohns der BF vom 30.09.2015, ID: CAI15038573,
Verpflichtender: XXXX , StA. AUT, wohnhaft in 1160 Wien, Beruf:
Lehrer, Arbeitgeber: Derzeit AMS, Arbeitsverhältnis seit: 2005,
Nettoeinkommen: EUR 784, Kredite: Keine, sonst. Bezugsauszahl.
Stelle: Familienbeihilfe: 175, Betreuungsgeld: 450, sonst.
Vermögenswerte: Bawag PSK Sparpaket, Guthaben EUR 2000, weiteres
Haushaltseink: Keine, Sorgepflichten: 1 Kind, Unterkunftsmiete: EUR 539, Bemerkungen: Einladung der Schwiegermutter zur Unterstützung ihrer Tochter. Lt. Schreiben Stadtschulrat ist Herr XXXX seit 07.09.2015 wieder beschäftigt, Gehalt: EUR 1991,70. Da im Juli und August keine Schule war, war er zwei Monate abgemeldet und hat daher AMS bekommen,
? eine Reiseversicherungspolizze "Travel Insurance Policy" mit Ausstellungsdatum 09.09.2015 für den Zeitraum von 20.10.2015 bis 17.01.2016,
? eine Flugreservierung betreffend die Destinationen Kairo-Wien für den 20.10.2015 und Wien-Istanbul für den 17.01.2016 sowie Istanbul-Kairo für den 18.01.2016,
? eine Bestätigung des Verteidigungsministeriums (Versicherungs- und Rentenverwaltung der Streitkräfte) vom 09.09.2015, wonach die BF eine Witwenpension in Höhe von EGP 5104,45 beziehe, in arabischer Sprache und in deutscher Übersetzung,
? eine Reisepasskopie der BF.
Mit Schreiben der ÖB Kairo vom 11.10.2015 wurde die BF innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens zur Stellungnahme aufgefordert. Die BF habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen, die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig. Die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der BF bestehen. Genaue Begründung: Geringe Verwurzelung
In ihrer Stellungnahme an die ÖB Kairo vom 19.10.2015 führte die BF wie folgt aus:
Infolge unvorhergesehener Umstände im Verlauf der Schwangerschaft ihrer Tochter sowie dringender "Notfallbedingungen" habe sie ihr Schwiegersohn für die Dauer von 90 Tagen nach Wien einladen wollen. Ihre Tochter sei mit Zwillingen hochschwanger und es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht. Zudem gebe es noch deren zweijährige Tochter, die auch ständige Obsorge benötige. Ihr Schwiegersohn habe eine Anstellung als Lehrer und müsse zur Aufrechterhaltung seiner Anstellung seinen Dienst einhalten. Sie beziehe in Ägypten eine gesicherte monatliche Pension in Höhe von ca. EGP 5000. Zudem würden ihr keine Mietkosten erwachsen, da sie in ihrem eigenen Haus lebe. Weiters besitze sie in Ägypten landwirtschaftliche Grundstücke im Wert von EGP 750000 sowie ein Sparbuch mit ca. EGP 40000. Sie sei auch Mutter von fünf Kindern und Großmutter von 11 Enkelkindern. Aus diesen Gründen und da sich die BF in Ägypten beheimatet und sicher fühle, werde sie sicherlich nicht in Österreich bleiben. Die kurzfristige Unterstützung diene zum Einen der Sicherheit ihrer schwangeren Tochter und deren ungeborener Zwillinge und der Versorgung der kleinen Tochter. Zum anderen diene diese befristete Maßnahme der Aufrechterhaltung des Vollzeitdienstverhältnisses ihres Schwiegersohnes. Die Nichterteilung des Visums würde ihren Schwiegersohn den Arbeitsplatz kosten, da er diesfalls seine Gattin betreuen müsste. Außerdem sei das Leben der ungeborenen Zwillinge sowie der Kindesmutter in Gefahr, im Falle, dass die Kindesmutter während der Dienstzeit des Gatten allein zu Hause sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, dass die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Mit zwei E-Mails der BF an die ÖB Kairo vom 22.10.2015 wurden ua folgende Unterlagen übermittelt:
? Gehaltsbestätigungen des Schwiegersohnes der BF als Lehrer für September 2015 über EUR 853,80 netto und für Oktober 2015 über EUR 1059,03 netto,
? Gehaltsbestätigungen des Schwiegersohnes der BF als Hortbetreuer für Juni 2015 über EUR 427,27 netto, für Juli 2015 über EUR 97,56 und für September 2015 über EUR 390 netto,
? Eine Verwendungszusage des Stadtschulrates für Wien vom 24.06.2015 betreffend die Verwendung des Schwiegersohnes der BF als vertraglicher Religionslehrer mit Wirkung 07.09.2015, längstens jedoch bis 04.09.2016,
? eine "landwirtschaftliche Eigentumsbescheinigung" einer landwirtschaftlichen Genossenschaft vom 06.09.2015, wonach 1 Faddan, 13 Qirat und 6 Sahm (Bemerkung des Übersetzers: Faddan ist ein ägyptisches Flächenmaß = 4200,833 qm, Qirat ist 1/24 Faddan = 175,035 qm) Land im Eigentum der BF stehen würden, in arabischer Sprache und deutscher Übersetzung,
? diverse Registerauszüge in arabischer Sprache, auf denen jeweils handschriftlich in Blockbuchstaben "Sohn", "Tochter" bzw. "Enkel" vermerkt ist,
? ein "Zertifikat" der Bank von Kairo, wonach die BF zum 19.10.2015 über ein Guthaben von EGP 40097,50 verfügt habe,
? eine Bestätigung einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 15.10.2015, wonach sich eine - mit anderem Familiennamen als der Schwiegersohn der BF und als die BF - namentlich angeführte Frau in der 32. Schwangerschaftswoche einer Zwillingsschwangerschaft befinde. Da der Verlauf der Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft einzustufen sei und es auch immer wieder zu Spitalsaufenthalten gekommen sei, sei es unbedingt notwendig, größtmögliche Schonung einzuhalten. Die Genannte habe darüber hinaus eine etwa zweijährige Tochter. Aus ärztlicher Sicht sei daher dringend eine Unterstützung für den Haushalt etc. anzuraten, da diese derzeit keinesfalls mit der Haushaltsführung belastet werden könne.
Seitens des Schwiegersohnes der BF wurden vor und nach Bescheiderlassung mehrere der Stellungnahme der BF vom 19.10.2015 im Wesentlichen inhaltlich gleichlautende Stellungnahmen an die ÖB Kairo übermittelt.
Mit Schreiben vom 18.11.2015 setzte die ÖB Kairo den Schwiegersohn der BF - unter Hinweis darauf, dass diesem keine Parteistellung im Verfahren und somit auch kein Auskunftsrecht zukomme - über allgemeine Bedingungen und Modalitäten einer Visumsgewährung in Kenntnis.
Gegen den Bescheid der ÖB Kairo vom 20.10.2015, dem Rechtsvertreter der BF zugestellt am 11.11.2015, wurde am 09.12.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben:
Die Verweigerung des Visums sei am 20.10.2015, somit bereits einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme erfolgt, ohne die Stellungnahme abzuwarten. Am 15.10.2015 seien weitere Unterlagen vorgelegt worden, auf die von der belangten Behörde nicht eingegangen worden sei. Die belangte Behörde habe in Pkt 9 der Entscheidung im Rahmen ihrer Feststellungen ausgeführt, "dass die Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden könne. Der wahre Einreisegrund der BF habe mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF nicht festgestellt werden können". Die belangte Behörde unterlasse jedoch jegliche Begründung, weshalb der BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde und setze sich mit der detaillierten, schlüssigen und glaubhaften Aussage der BF sowie mit den von ihr vorgelegten Einkommensnachweisen und der Verpflichtungserklärung ihres österreichischen Schwiegersohnes sowie der ärztlichen Bestätigung nicht auseinander. Die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und es unterlassen, in der Begründung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen. In Wahrheit fehle es an jeglicher Begründung und sei die Entscheidung der belangten Behörde überhaupt nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, auf die strittige Sach- und Rechtslage einzugehen, was diese unterlassen habe. Die BF habe gemäß Art. 6 EMRK ein Recht, ihre Tochter, ihren österreichischen Schwiegersohn sowie ihre österreichischen Enkelkinder in Österreich zu besuchen. Da die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei auch eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache nicht möglich, so dass der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.
Am 06.01.2016 erließ die ÖB Kairo eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Da Bedenken an der gesicherten Wiederausreise und an der gesicherten Finanzierung der Reise bestanden hätten, sei die BF am 11.10.2015 (übernommen am 13.10.2015) zur Stellungnahme aufgefordert worden. Das belegmäßig untermauerte Vorbringen, dass der Einlader ab September als Lehrer arbeiten werde, habe dazu geführt, dass die belangte Behörde ihre Meinung hinsichtlich der Finanzierung der Reise revidiert habe. Die Stellungnahme der BF habe jedoch nicht die Bedenken hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise zerstreuen können. Somit sei die Ablehnung des Visumsantrages unter Anführung lediglich des Abweisungsgrundes der nicht gesicherten Wiederausreise mittels Bescheides vom 20.10.2015, zugestellt am 11.11.2015, erfolgt. Soweit in der Beschwerde die Bescheidbegründung als unzureichend gerügt werde, sei darauf hingewiesen, dass die Behörde das nach Art. 31 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex vorgesehene Standardformular zu verwenden habe. Soweit gerügt werde, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Aussagen der BF und den vorgelegten Einkommensnachweisen und der Verpflichtungserklärung ihres österreichischen Schwiegersohnes auseinandersetze, sei festzuhalten, dass sie dies sehr wohl getan habe und dass der in Aussicht genommene Verweigerungsgrund "finanzielle Mittel" letztlich auch nicht zum Tragen gekommen sei. Was die Wiederausreiseabsicht anbelange, so stehe den Ausführungen der BF zur familiären Verwurzelung in Ägypten entgegen, dass die BF, da ihr Ehemann verstorben sei und alle Kinder volljährig seien, über keine Kernfamilie in Ägypten verfüge, weswegen es - zumal unter Mitberücksichtigung der Familienstrukturen in Ägypten - mehr als nachvollziehbar wäre, dass die BF beim in Österreich lebenden Schwiegersohn und dessen Familie zu bleiben beabsichtige. Die Argumente der Notwendigkeit der Kinder- und Familienbetreuung würden noch die Bedenken der Botschaft bestärken, zumal die Frage offen bleibe, wer die Betreuung der Familie nach Ausreise der BF übernehmen werde. Die von der BF ins Treffen geführte "Gefahr" für die Familie im Falle ihrer Nichteinreise nach Österreich sei angesichts des in Österreich existierenden Sozialangebotes, welches Familien in derartigen Lebenslagen in Anspruch nehmen können, nicht nachvollziehbar. Wenngleich es nach der Judikatur des VwGH keinen "Generalverdacht" gegen Fremde geben dürfe und ein solcher hier nicht vorliege, liege die Beweislast hinsichtlich einer gesicherten Ausreise beim Antragsteller eines Visums und habe dieser Beweis im vorliegenden Fall nicht erbracht werden können. Wie aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ein - wie in der Beschwerde behauptet - Besuchsrecht in Österreich abgeleitet werden solle, sei nicht nachvollziehbar und darauf nicht weiter einzugehen. Es sei der BF nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, sodass die Beschwerde daher gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Am 07.01.2016 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
Mit am 03.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Kairo, den Angaben der BF und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt:
§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [...]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
[ ... ]
Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[ ... ]
Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
[ ... ]
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21 (1)
Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zunächst sei auf folgende Aktenwidrigkeiten des Beschwerdeschriftsatzes hingewiesen:
Der Vorwurf, dass die Behörde die Stellungnahme der BF nicht abgewartet und ihre Entscheidung bereits vorher getroffen habe, ist unzutreffend. Die Behörde hat die mit E-Mail vom 19.10.2015 fristgerecht erstattete Stellungnahme der BF sehr wohl abgewartet und diese auch berücksichtigt. Die Behörde hat der BF ordnungsgemäß Parteiengehör eingeräumt und hat die BF dieses mit ihrer Stellungnahme vom 19.10.2015 auch wahrgenommen. Allerdings vermochte die Stellungnahme der BF die von der Behörde gehegten Bedenken hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise der BF nicht zu zerstreuen.
Auch die vorgelegten Einkommensnachweise und die Verpflichtungserklärung des Schwiegersohnes der BF wurden entgegen anderslautender Darstellung gebührend berücksichtigt. So hat die Vertretungsbehörde den zunächst zusätzlich im Raum stehenden Visumsverweigerungsgrund der fehlenden finanziellen Mittel revidiert und ihre Entscheidung schließlich allein auf den Ablehnungsgrund der nicht gesicherten Wiederausreiseabsicht der BF gestützt. In Anbetracht des letztlich allein zum Tragen gekommenen Verweigerungsgrundes der nicht gesicherten Rückkehrabsicht der BF kommt den Gehaltsbestätigungen und der Verpflichtungserklärung des Schwiegersohnes keine Bedeutung bei.
Auch die vorgelegte, den problematischen Schwangerschaftsverlauf der Tochter der BF bestätigende fachärztliche Bestätigung - das Vorliegen einer Problemschwangerschaft wurde seitens der Vertretungsbehörde niemals in Abrede gestellt - vermag zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen.
Zu den seitens des Schwiegersohnes der BF erstatteten "Stellungnahmen" an die ÖB Kairo ist festzuhalten, dass der Schwiegersohn der BF weder Verfahrenspartei ist noch von dieser zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt worden ist. Im Übrigen hätten auch die im Wesentlichen mit dem Vorbringen der BF inhaltlich gleichlautenden Stellungnahmen des Schwiegersohnes der BF zu keiner geänderten Sichtweise zu führen vermocht.
Wenn in der Beschwerde schließlich gerügt wird, dass laut Bescheid der wahre Einreisegrund der BF mangels Glaubwürdigkeit der BF nicht festgestellt habe werden können und die Behörde jegliche Begründung unterlassen habe, weshalb der BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, so erweist sich auch dieses Vorbringen als aktenwidrig. Möglicherweise dürfte es zu einer Verwechslung mit einem anderen als dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren gekommen sein. Wie bereits erwähnt, war alleiniger Ablehnungsgrund (siehe Pkt. 9 des Bescheides), wie im Folgenden ausgeführt wird, die nicht gesichert erscheinende Wiederausreiseabsicht der BF. Mangelnde Glaubwürdigkeit der BF und ihres Einreisegrundes wurden im Verfahren nicht thematisiert und finden sich dementsprechend auch nicht im Bescheid.
Gemäß Art 32 Abs. 1 lit b Visakodex wird ein Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich daraus, dass die BF eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte.
Die BF ist verwitwet und gibt an, in Ägypten fünf erwachsene Kinder und 12 Enkelkinder zu haben. Die BF hat zwar einige Registerauszüge in arabischer Sprache mit darauf jeweils handschriftlich in Blockbuchstaben angebrachtem Vermerk "Sohn", "Tochter" bzw. "Enkel" vorgelegt, sodass die geltend gemachten verwandtschaftlichen Beziehungen in Ägypten tatsächlich bestehen könnten. In ihren Ausführungen hat sich die BF jedoch auf die behauptete Existenz dieser Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat beschränkt. Zum Wohnort ihrer Verwandten bzw. zu deren räumlicher Entfernung zur BF und zur Intensität dieser familiären Beziehungen, geschweige denn zum allfälligen Erfordernis der Anwesenheit der BF in Ägypten, etwa im Hinblick auf eine Einbindung in die Betreuung ihrer Enkel, hat sich die BF hingegen mit keinem Wort geäußert. Wie sich aus der Beantragung eines eine immerhin dreimonatige ununterbrochene Ortsabwesenheit nach sich ziehenden Visums ergibt, dürfte eine solche Präsenz der BF im Heimatstaat auch nicht erforderlich sein. Feststeht indes, dass die im Zeitpunkt der Visumsbeantragung mit Zwillingen hochschwangere, in einer Problemschwangerschaft befindliche Tochter der BF und deren Ehegatte, die bereits ein kleines Kind haben, in Österreich leben. Der Ehegatte der Tochter der BF übt eine Vollzeittätigkeit als Lehrer aus und ist somit nach Angabe der BF nicht in der Lage, sich im erforderlichen zeitlichen Ausmaß um seine unterstützungsbedürftige Ehefrau und die Versorgung des bereits vorhandenen zweijährigen Kindes zu kümmern. Wenn auch die gewünschte Anwesenheit der BF in Österreich mit einem aufgrund der Problemschwangerschaft ihrer Tochter bloß temporären Betreuungsbedarf begründet wird, ist nicht erkennbar und nicht davon auszugehen, dass familiärer Unterstützungsbedarf in Hinkunft nicht mehr gegeben sein wird. Im Gegenteil, so wird in Anbetracht auf zwei zu versorgende Neugeborene und ein bereits vorhandenes weiteres Kind im Kleinkindalter - selbst wenn die gesundheitlichen Probleme der Tochter der BF mit Beendigung ihrer Schwangerschaft weggefallen sein sollten - künftig ein umso größerer und permanenter Unterstützungsbedarf der Familie anzunehmen sein. Im Sinne des Vorbringens der BF ist davon auszugehen, dass dieser Bedarf durch den berufstätigen Ehemann ihrer Tochter auch künftig nur unzureichend gedeckt werden kann, sodass die Wiederausreise der BF zu einem Zeitpunkt, zu welchem umso intensiverer Unterstützungsbedarf bestünde - nicht gesichert bzw. auch nicht naheliegend erscheint. Offenkundig dürften seitens der Tochter der BF und ihres Ehemannes bislang auch keinerlei Überlegungen angestellt oder gar Vorkehrungen getroffen worden sein, wie die mit der Abreise der Mutter bzw. Schwiegermutter zweifellos entstehende Betreuungslücke geschlossen und der familiäre Alltag bewältigt werden sollte. Dies kann schon daraus geschlossen werden, dass selbst für eine angeblich bloß vorübergehende kurzfristige Hilfsbedürftigkeit der Tochter der BF während der verbleibenden kurzen restlichen Schwangerschaftsdauer - die zweckmäßigerweise durch Rückgriff auf örtliche soziale Hilfsangebote, wie etwa die Leistungen der Familienhilfe und nicht durch Anreise einer außerhalb Europas wohnhaften Verwandten befriedigt werden könnte - kein Zugriff auf vorhandene externe Unterstützungsangebote angedacht wurde.
Inwiefern sich laut Beschwerdeausführungen aus Art 6 EMRK (civil rights, fair trial) ein Recht der BF auf Besuch ihrer in Österreich lebenden Angehörigen ergeben sollte, ist nicht erschließbar.
Neben der fehlenden ausreichenden sozialen Verwurzelung im Heimatstaat ist auch eine entsprechende wirtschaftliche Anbindung der BF an ihren Herkunftsstaat nicht erkennbar. Die vorgelegte Eigentumsbescheinigung einer landwirtschaftlichen Genossenschaft über Grundbesitz der BF von rund 6476 Quadratmetern lässt keinen Rückschluss auf dessen behaupteten Wert zu. Abgesehen davon kann ein im Eigentum stehendes Grundstück veräußert bzw auch an die im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der BF übertragen werden. Ein Nachweis, dass die BF in ihrem Heimatstaat wie vorgebracht im eigenen Haus leben würde, wie etwa durch einen Grundbuchsauszug, wurde nicht erbracht. Zudem gilt auch hier das zuvor Gesagte, dass eine Immobilie veräußert bzw. übertragen werden kann. Schließlich vermag auch die Bestätigung einer Bank über ein zum damaligen Zeitpunkt vorhandenes Sparguthaben der BF von EGP 40097,50 (rund EUR 2033) keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat zu liefern, zumal ein Sparguthaben keine Konstante ist und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden können. Ebenso vermögen die Vorlage einer Flugreservierungsbestätigung wie auch der Abschluss einer Reiseversicherung andere für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechende Umstände nicht zu entkräften.
Der Vertretungsbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne einer nicht gesicherten Wiederausreise der BF erkannt, der BF demgemäß Zweifel vorgehalten und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.
Zusammenfassend hat die ÖB Kairo ihre Beurteilung innerhalb des ihr zukommenden Ermessungsspielraumes begründet vorgenommen. Ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Die Entscheidung der ÖB Kairo über die Verweigerung des Visums und die entsprechende Begründung wurden der BF unter Verwendung des hiezu heranzuziehenden Standardformulares des Anhang VI Visakodex (vgl. Art. 32 Abs. 2 Visakodex) mitgeteilt.
Die Verweigerung des Visums durch die österreichische Vertretungsbehörde ist daher zu Recht erfolgt.
Abschließend wird angemerkt, dass sich unter Zugrundelegung des Vorbringens der BF, wonach der Visumszweck allein in der familiären Versorgung der Familie während der restlichen Schwangerschaft ihrer Tochter (Anmerkung: Von rund 10 Wochen im Zeitpunkt des Visumsantrages) gelegen sein hätte sollen, der Visumszweck nicht mehr erfüllbar ist und dem Visumsantrag nicht zuletzt auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein könnte.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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