AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W164.2275525.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Rainer PORICS (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16.02.2023, Zl. VSNR XXXX , AMS 959-Wien Hauffgasse, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.01.2023 bis 13.02.2023 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 21.02.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 16.02.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.01.2023 bis 13.02.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf eine vermittelte Stelle als Kfz-Mechaniker-Werkmeister nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe sich sehr wohl innerhalb angemessener Zeit bei XXXX beworben. Die Firma habe ihm einen Stempel gegeben, dass er da war. Der BF könne auch Angaben darüber machen, wie es in der Halle und im Büro dieser Firma aussehe. Er sei dort gewesen und habe sich beworben. Zum Beweis legte der BF die Kopie einer Bewerbungsbestätigung vor, in der der folgende, teilweise vorgedruckte, Satz angekreuzt war: „Herr [BF] hat sich am [22.12.2022] vorgestellt und wird nicht eingestellt, weil die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist.“ Die Bewerbungsbestätigung war mit dem Stempel „ XXXX “ und einer Unterschrift versehen.
Die belangte Behörde nahm mit dem potentiellen Dienstgeber, einem Einzelunternehmer, Kontakt auf. Dieser hatte dem AMS zunächst eine Bewerberliste zukommen lassen, aus der hervorging, dass sich der BF nicht beworben habe. Telefonisch hatte der potentielle Dienstgeber dem AMS bekannt gegeben, dass ihm der Name des BF nicht bekannt sei; Im Zuge einer später aufgenommenen Niederschrift, unter Verwendung eines Fotos des BF hatte der potentielle Dienstgeber (ohne Zeitangabe) angegeben, dass der BF sich bei ihm beworben habe, ferner dass der BF am nächsten Tag hätte beginnen können, es sich die Sache jedoch selbst noch habe überlegen wollen und hernach nicht wieder gekommen sei. Die Bewerbungsbestätigung sei nicht vom potentiellen Dienstgeber unterschrieben; der Stempel sei der Firmenstempel des potentiellen Dienstgebers. Die vom potentiellen Dienstgeber vor dem AMS getätigte Unterschrift unterschied sich von jener, die auf der vom BF vorgelegten Bewerbungsbestätigung aufschien. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 21.02.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und eine Vertreterin des AMS als Parteien teilnahmen. Der Sohn des potentiellen Dienstgebers sagte als Zeuge (im Folgenden Z2) aus. Der ebenfalls als Zeuge geladene potentielle Dienstgeber erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Sein Sohn gab anlässlich der mündlichenVerhandlung bekannt, dass sich sein Vater im Ausland aufhalte. Es sei nicht bekannt, wann er zurückkehren würde.
Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben:
Er habe die Ausbildung zum Werkmeister im Rahmen einer Abendschule beim XXXX gemacht. Die Ausbildung habe zwei Jahre gedauert.
Zu seiner Bewerbung gab der BF an, er sei damals in die Werkstatt gegangen. Einen Termin habe der BF nicht gehabt. Er sei einfach hingegangen. Jemand habe ihm gesagt „dort sind die Chefs“ und dort sei er ins Büro gekommen. Mit wem er dort gesprochen habe, wisse er nicht genau. Der Mann habe lange Haare gehabt. Man habe ihn XXXX (im Folgenden A) genannt. Er sei nicht wie ein Mechaniker gekleidet gewesen. Der BF habe dann gesagt, dass er Erfahrung als Pannenfahrer habe, aber nicht in der Werkstatt. A habe darauf gesagt, dass es dann nicht gehe und habe ihm einen Stempel auf die Bewerbungsbestätigung gegeben. Dann sei der BF wieder gegangen. Der BF sei auch sonst öfter in dieser Werkstatt gewesen. Er habe Leute gekannt, die dort „das Pickerl machen“ ließen. Der BF wisse, dass A dort „das Pickerl mache“. Nach Meinung des BF sei A ein Mitarbeiter dort. Nach dem Namen des Chefs laut Stellenangebot habe der BF anlässlich seiner Bewerbung nicht gefragt, jedoch habe ihm Herr A gesagt, dass der Mann neben ihm, ein etwas fester gebauter Herr, der Chef sei. Dieser, habe nicht gut deutsch können. Außerdem seien zwei oder drei Personen, vielleicht Kunden, anwesend gewesen.
Befragt, ob es damals ein Gespräch gab, gab der BF an, schon, aber ein sehr kurzes Gespräch im Stehen. Das sei sehr schnell gegangen. Man habe sich keine Zeit für den BF genommen. Es seien Kunden da gewesen. A habe gesagt, er brauche jemanden mit Erfahrung und dann sei schon der Stempel gekommen und der BF sei wieder gegangen. Wer auf der Bewerbungsbestätigung den vorgedruckten Passus „nicht eingestellt, weil die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist“ angekreuzt habe, wisse der BF nicht mehr ganz genau. Er habe die Bestätigung hingelegt und gesagt, dass er dies es für das AMS brauche und A habe den Stempel draufgehaut. Das Gespräch habe drei Minuten gedauert. Der BF glaube, dass er selbst das Datum auf die Bewerbungsbestätigung geschrieben habe und dass A gestempelt, unterschrieben und angekreuzt habe. Befragt, ob A mit dem fester gebauten Mann, der anwesend war, gesprochen habe, gab der BF an, ein bisschen, der ältere Mann habe sich aber eigentlich nicht sehr eingebracht. Der Z2 sei nicht bei dem Gespräch dabei gewesen.
Vom AMS damit konfrontiert, dass die Bewerbungsbestätigung von einer anderen Zuweisung vom 02.12.2022 stamme, entgegnete der BF, er habe eben irgendeinen Vermittlungsvorschlag genommen. Er habe gedacht, Bestätigung sei Bestätigung. Befragt, ob er beim genannten Gespräch gesagt habe, dass er dort arbeiten wolle, beantwortete der BF mit „Ja. Deswegen war ich ja dort.“
Der BF habe seit Herbst 2022 selbst einen Gewerbebetrieb. In seiner Werkstatt mache der BF nur schnelle Sachen wie er es auch in seiner vorangegangenen Beschäftigung als Pannendienstfahrer gemacht habe. Das „Pickerl“ überprüfen könne er auch, aber keine Reparaturen. Als Pannenfahrer habe der BF keine richtigen Autoreparaturen gemacht wie z.B. eine Kupplung zerlegen oder einen Motor zerlegen. Auch in der Lehrzeit habe er dies kaum gemacht. Die Werkstatt führe der BF als Einpersonenbetrieb; sie sei nicht weit von der Werkstatt des potentiellen Dienstgebers entfernt. Der BF habe die Leute vom Sehen her gekannt, nicht jedoch persönlich.
Welche Tätigkeiten in der Werkstatt des potentiellen Dienstgebers verrichtet wurden, habe der BF im Vorbeigehen anlässlich seiner Bewerbung gesehen. Befragt, ob er gerne bei dieser Firma gearbeitet hätte, gab der BF an, „Warum nicht“ - er habe die Erfahrung nicht gehabt, sei aber auf dem Standpunkt gestanden, er könnte es lernen, jedoch habe A gesagt, dass ein gut geschulter Mann gebraucht werde. Zwar sei zutreffend im Stellenangebot nichts vom Motoren-Zerlegen gestanden, jedoch habe man beim potentiellen Dienstgeber nicht jemanden fürs Büro haben wollen. A habe gesagt, „wir machen alle Reparaturen“. Der BF habe den Eindruck gehabt, A sei wie ein Chef gewesen. Er habe mit allen Mechanikern geredet und gewusst, wo alles ist. Er habe auch gewusst, wo der Stempel ist.
Befragt, wer ihm anlässlich seiner Vorsprache beim potentiellen Dienstgeber gesagt habe, dass er Motoren zerlegen müsste gab der BF an, A habe gesagt, „wir machen alles“ und der BF habe gesagt, dass er nicht in einer Werkstatt gearbeitet habe. A habe drauf gesagt, „dann geht es nicht“. Der BF habe dann die Bestätigung vom AMS vorgelegt und habe gesagt, dass er dort einen Stempel brauchen würde.
Damit konfrontiert, dass der potentielle Dienstgeber vor dem AMS gesagt hätte, er hätte den BF gleich genommen, aber der BF hätte es sich selbst noch überlegen wollen entgegnete der BF „Wenn er mich gleich genommen hätte, warum hätte er das unterschreiben sollen“.
Vom AMS erneut befragt, ob der BF das Datum auf dem Bewerbungsergebniszettel selber ausgefüllt habe, gab dieser an, er wisse dies nicht mehr.
Der Z2 machte nach Wahrheitserinnerung folgende Angaben: Er habe seinem Vater in der Werkstatt mit seinen Deutschkenntnissen geholfen, sei aber nicht ständig dort gewesen. Die Angelegenheiten mit dem AMS habe immer der Z2 übernommen. Der Z2 selbst mache eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann. Den BF kenne der Z2 nicht. Der Z2 glaube, nicht beim Vorstellungsgespräch des BF anwesend gewesen zu sein. Er habe in der fraglichen Zeit gearbeitet. Die Unterschrift auf der Bewerbungsbestätigung sei weder seine Unterschrift, noch die des Vaters. Der Z2 wisse nicht, wer das unterschrieben habe. Er kenne die Unterschrift nicht. Der Firmenstempel sei von der Firma. Zum AMS begleitet habe der Z2 seinen Vater. Er könne sich an diese Niederschriftsaufnahme vor dem AMS noch erinnern. Damit konfrontiert, dass sein Vater dabei gesagt habe, der Z2 sei beim Vorstellungsgespräch des BF dabei gewesen, gab der Z2 an, dies könne sein. Er habe dies nicht mehr in Erinnerung. Die Bestätigungen für das AMS fülle aus, wer da sei. Eigentlich der Vater, vielleicht auch ein Geschäftspartner. Herrn A kenne der Z2. A sei Mitarbeiter des „Pickerlmeisters“ gewesen. A habe eigentlich keine Vorstellungsgespräche geführt, aber er habe gut Deutsch können. Der Z2 wisse auch nicht, welche Art von Reparaturen in der Werkstatt durchgeführt wurden, sicher jedoch mehr als nur „Pickerln“ überprüfen, schließlich sei es eine Werkstatt gewesen aber der Z2 wisse es nicht. Die Werkstatt habe drei Hebebühnen gehabt und sei inzwischen verkauft. Viele Mitarbeiter habe die Werkstatt nie gehabt, sondern seien mehrere Personen dort selbständig erwerbstätig gewesen. Den Firmennamen XXXX habe man verwendet, aber nicht eingetragen. Wer die Tätigkeiten laut Stellenangebot formuliert habe, wisse der Z2 nicht. Er selbst habe diese nicht formuliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.02.2022 überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 30.08.2022 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss und Berufserfahrung als Kfz-Mechaniker. Im Rahmen einer Abendschule hat er eine zweijährige Zusatzausbildung zum Werkmeister abgeschlossen. Zuletzt war er von 17.10.2011 bis 31.01.2022 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Pannendienstfahrer beschäftigt.
Seit 01.10.2022 besitzt der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker“ in XXXX . Sozialversicherungsrechtlich nimmt er die Kleinstunternehmerregelung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG in Anspruch. Am 12.10.2022 meldete der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme einer geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit ab Oktober 2022.
Mit Betreuungsvereinbarung vom 03.10.2022 wurde vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als Einsatzleiter im Pannendienst bzw. Kfz-Mechanikermeister unterstütze.
Am 14.12.2022 sendete das AMS dem Beschwerdeführer per Post einen Vermittlungsvorschlag Nr. XXXX für eine Beschäftigung als Kfz-Mechaniker-Werkmeister beim Dienstgeber XXXX , Kfz Reparatur, XXXX – der Standort war von der Werkstatt des BF fußläufig erreichbar - mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Gesucht wurde ein/e KFZ-Mechaniker Werkmeister/in; Die Tätigkeiten wurden wie folgt umschrieben: „Mechanik-Tätigkeiten, 57a Überprüfungen, Rechnungen schreiben, Werk-/Autoteile bestellen“. Als Profil wurde gefordert: abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechaniker-Werkmeister, Prüfberechtigung gemäß § 57a, berechtigt für Lehrlingsausbildung und Einschulung, Führerschein B, Grundkenntnisse in Deutsch. Die geforderte Form der Bewerbung war: entweder mit telefonischer Terminvereinbarung mittels näher genannter Telefonnummer oder durch Senden vollständiger Bewerbungsunterlagen an eine näher genannte E-Mail-Adresse. Angeboten wurde wahlweise eine Vollzeit- oder Teilzeit-Beschäftigung ab sofort, entlohnt nach Kollektivvertrag mit Bereitschaft zur Überzahlung.
Der BF sendete dem AMS in der Folge eine am 15.12.2022 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 14.12. bis 21.12.2022. Der BF bewarb sich auch nach dieser Zeit seines Krankenstandes nicht beim potentiellen Dienstgeber. Der potentielle Dienstgeber übermittelte dem AMS eine Bewerberliste, die auswies, dass sich der BF nicht beworben habe.
Das AMS lud den BF zu einer Niederschriftsaufnahme für 16.01.23. Der BF nahm nun aus seinen AMS-Unterlagen eine Bewerbungsbestätigung – versehentlich eine Bewerbungsbestätigung, die zu einer früheren Zuweisung gehörte – füllte darin das Datum 22.12.2022 aus, und suchte die Werkstatt des potentiellen Dienstgebers auf . Ein Mitarbeiter der Werkstatt, Herr A – dieser war dem BF von früheren geschäftlichen Kontakten bekannt – war bereit, auf die vom BF vorgelegte Bewerbungsbestätigung einen Firmenstempel zu geben, nachdem ihm der BF mitteilte, dass er bisher als Pannendienstfahrer und nicht in der Werkstatt gearbeitet habe, den vorgedruckten Vermerk „gewünschte Praxis ist nicht vorhanden“ anzukreuzen und die Bestätigung zu unterschreiben. Der Chef wurde in das Gespräch nicht einbezogen.
Anlässlich der Niederschriftsaufnahme vom 16.01.2023 legte der BF die Bewerbungsbestätigung dem AMS vor.
Nach dem 16.03.2023 nahm der BF erstmals von 01.11.2023 bis 13.11.2023 und danach von 03.02.2025 bis laufend eine vollversicherte Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in der Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025. Die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung liegt im Akt ein.
Dass sich der BF nicht in der laut Stellenausschreibung geforderten Form der telefonischen Terminvereinbarung oder Bewerbung per E-Mail bewarb, sondern spontan die Werkstatt des potentiellen Dienstgebers aufsuchte, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung. Dies indiziert im vorliegenden Gesamtzusammenhang, dass der BF kein Interesse hatte, die Stellenausschreibung sorgsam zu befolgen und ist insoweit in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Dass der BF dabei die zu einem anderen Vermittlungsvorschlag gehörige Bewerbungsbestätigung mitnahm, ergibt sich aus der auf der Bewerbungsbestätigung aufgedruckten Auftragsnummer, die nicht mit jener der Stellenausschreibung übereinstimmt. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung vorgebracht, die zeigen würde, dass ihm hier trotz grundsätzlich sorgfältigen Umgangs mit seinen AMS-Zuweisungen ein Versehen unterlaufen wäre. Seitens des AMS mit damit konfrontiert, dass die vorgelegte Bewerbungsbestätigung die Nummer eines nicht verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlags aufweise, wendete er vielmehr ein, Bestätigung sei Bestätigung und er habe eben irgendeinen Vermittlungsvorschlag genommen. Auch diese Wahrnehmung indiziert, dass der BF keinen sorgsamen Umgang mit seinen AMS-Zuweisungen pflegte, was im vorliegenden Gesamtzusammenhang gegen ihn spricht. Seine Aussage, er habe eben irgendeinen Vermittlungsvorschlag genommen und Bestätigung sei Bestätigung, legt überdies nahe, dass der BF primär am Erhalt der Bewerbungsbestätigung interessiert war. Dass der BF beim angeblichen Bewerbungsgespräch Bewerbungsunterlagen mitgehabt hätte und etwa den Versuch unternommen hätte, seinen Lebenslauf oder Zeugnisse vorzulegen, hat er nicht vorgebracht.
Unstrittig hat der BF, wie er selbst aussagte, das angebliche Bewerbungsgespräch mit A geführt, dies ohne, dass sich der Chef eingebracht hätte. Laut Aussage des Z2 hatte A andererseits keine Führungsposition in der Werkstatt, sondern wurde, vom Chef lediglich -da er gut Deutsch konnte- dazu eingesetzt bei Verständigungsschwierigkeiten zu helfen. Die Aussage des BF, der Chef habe nicht gut deutsch gesprochen und habe sich an dem dreiminütigen Gespräch zwischen BF und A nicht beteiligt, sondern sei mit Kunden beschäftigt gewesen, zeigt, dass die spontane Vorsprache in der Werkstatt des potentiellen Dienstgebers nicht geeignet war, ein Bewerbungsgespräch, wie laut Stellenausschreibung vorgesehen zu ersetzen.
Soweit der BF auf Befragen den Ablauf seines mit A geführten Gesprächs schilderte, konnte er nicht davon überzeugen, dass er den potentiellen Dienstgeber tatsächlich in der Absicht aufgesucht hatte, sich um eine Beschäftigungsaufnahme zu bemühen:
Seine Beantwortung der Frage nach dem Gesprächsinhalt des mit A geführten Gesprächs ergab, dass dieses im Stehen stattgefunden habe, drei Minuten gedauert habe, ferner, dass der BF gesagt habe, er habe bisher als Pannenfahrer aber nicht in einer Werkstatt gearbeitet und dass A gesagt habe, „wir machen alles“ und „dann geht es nicht“ und dann sei schon der Stempel gekommen. Diese Darlegung indiziert im vorliegenden Gesamtzusammenhang, dass es bei dem Gespräch mit A nicht primär um die Frage einer Beschäftigungsaufnahme sondern um die Frage der Rechtfertigung des anzukreuzenden Ablehnungsgrundes in der Bewerbungsbestätigung ging. Eine nachvollziehbare und glaubwürdige Aussage dahingehend, dass sich der BF im Gespräch mit A um Beschäftigungsaufnahme bemüht hätte, etwa durch Nennung seiner abgeschlossenen Lehre und seiner Werkmeisterausbildung oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Erwähnung des Profils laut Stellenausschreibung - der BF hatte die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Berufserfahrung für das Profil der Stellenausschreibung- und dass dies abgelehnt worden wäre, hat der BF nicht gemacht. Zwar hat der BF auf die ausdrückliche Frage danach, ob er beim potentiellen Dienstgeber hätte arbeiten wollen, in der mündlichen Verhandlung mit der Antwort reagiert, er hätte es durchaus probieren wollen, dass er dies im Gespräch mit A vorgebracht hätte, hat er aber nicht behauptet.
Soweit der BF mit seiner Schilderung des angeblichen Bewerbungsgesprächs das Bild erzeugen wollte, dass er kaum Gelegenheit gehabt hätte, auf seine Qualifikation als Werkmeister und auf seine Lernbereitschaft, was die Praxis in der Werkstatt betrifft, hinzuweisen, so steht diese Behauptung mit der Wahrnehmung, dass andererseits offenbar doch genug Zeit war, um zu erwähnen, dass der BF eine Unterschrift und einen Stempel auf der Bewerbungsbestätigung brauche und dass A dafür sogar den Firmenstempel holte, nicht im Einklang. Ohne danach gefragt worden zu sein, erwähnte der BF überdies, dass A gewusst habe, wo der Firmenstempel zu finden sei.
Schließlich erweckt auch der Umstand, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst angab, das auf der Bewerbungsbestätigung befindliche Datum „22.12.2022“ soweit erinnerlich selbst eingetragen zu haben und etwas später von AMS neuerlich dazu befragt angab, er wisse nicht mehr, ob er dieses Datum eingetragen habe, den Eindruck, dass der BF nicht bereit war, an der Ermittlung des wahren Sachverhalts mitzuwirken.
Unstrittig hat der BF sich angesichts der angeblichen Ablehnung durch A auch nachfolgend nicht um einen Termin mit dem Chef bemüht.
Die eben dargelegten Wahrnehmungen legen in ihrer Gesamtheit nahe, dass der BF anlässlich seiner Vorsprache in der Werkstatt des potentiellen Dienstgebers nicht primär an einer Beschäftigungsaufnahme sondern vielmehr daran interessiert war, dass seine Bewerbungsbestätigung mit dem Firmenstempel des potentiellen Dienstgebers versehen würde. In diesem Zusammenhang spricht auch die Aussage des BF, er habe A durch geschäftliche Kontakte gekannt, gegen ihn. In ihrer Gesamtheit indizieren die vom BF in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen, dass der BF das Gespräch mit A nicht mit dem Ziel einer Beschäftigungsaufnahme sondern allein zum Zweck des Erhalts einer ablehnenden Bewerbungsbestätigung mit Firmenstempel führte.
Die Zeiträume der festgestellten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben sich aus den Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Der BF hat nicht glaubwürdig dargelegt, dass er am 22.12.2022 die Werkstatt des potentiellen Dienstgebers aufgesucht hätte, um sich um eine Beschäftigungsaufnehme zu bemühen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Anwendung:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg. cit.).
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordenen versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihr zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten derjenigen Person, die die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Unter dem Begriff der „Vereitelung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeits-losigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person– abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass sie ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).
Vereitelung iSd § 10 AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln der vermittelten Person, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Der BF hat sich nicht wie in der Stellenausschreibung vorgesehen beim potentiellen Dienstgeber beworben sondern, nachdem ihn das AMS zur Niederschriftsaufnahme geladen hatte, hat dessen Werkstatt nachträglich spontan aufgesucht, um von einem Mitarbeiter, der gut deutsch konnte und mit dem BF von früheren Geschäftskontakten bekannt war, eine ablehnende Bewerbungsbestätigung zu erhalten. Das Verhalten des BF war kausal für das Nichtzustandekommen der in Aussicht stehenden Beschäftigung. Der BF hat mit seinem Verhalten bewusst in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zu Stande kommen würde.
Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr dieses Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Der Beschwerdeführer hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG sind nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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