AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2265111.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Wolfgang SCHIELER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14.09.2022, Zl. VSNR XXXX , AMS 321-Mödling, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022, Zl. WF 2022-0566-3-016706, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 12.08.2022 bis 22.09.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 09.01.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.09.2022 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 12.08.2022 bis 22.09.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Unternehmen XXXX GmbH (im Folgenden A-GmbH) nicht angenommen bzw. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er soweit hier wesentlich ausführte, die an das AMS nach seiner Bewerbung erfolgte Rückmeldung der A-GmbH, der BF hätte nur im Bereich Bauprojekte arbeiten wollen sei falsch. Der BF bewerbe sich in allen möglichen Berufsfeldern. Die Anstellung habe sich wohl eher deshalb nicht ergeben, weil der Beschwerdeführer nicht der bestqualifizierte Bewerber gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorstellungsgesprächs auf der am 11.08.2022 abgehaltenen Jobbörse ein Gesamtverhalten an den Tag gelegt habe, das der potentiellen Dienstgeberin Desinteresse an der angebotenen Stelle signalisiert habe. Der BF habe damit ferner das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen.
Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 09.01.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und eine Vertreterin des AMS als Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen und die die für Jobbörsen zuständige Mitarbeiterin des AMS (Z1) sowie die für Bewerbungen bei der A-GmbH zuständige Mitarbeiterin der A-GmbH, (Z2), als Zeuginnen befragt wurden. Da die A-GmbH Teil einer Unternehmensgruppe war und der BF nachfolgend bei einer weiteren zur genannten Unternehmensgruppe gehörenden Firma, der XXXX GmbH (im Folgenden B-GmbH), ein Vorstellungsgespräch hatte, von dem eine sehr ähnliche Rückmeldung an das AMS gesendet wurde, wie vom hier gegenständlichen Vorstellungsgespräch, wurde auch die für Bewerbungen bei der B-GmbH zuständige Mitarbeiterin der B-GmbH (Z3) als Zeugin vernommen. Die in der mündlichen Verhandlung insgesamt gemachten Aussagen werden, soweit für die nun getroffene Entscheidung wesentlich, zusammengefasst.
Der BF machte die folgenden Angaben:
Er habe sich trotz der am 2.8.22 auf Seite 2 der Stellenzuweisung erfolgten Aufforderung, an einer Jobbörse teilzunehmen direkt per E-Mail bei der A-GmbH beworben, da er sich laut Seite 1 dieser Stellenzuweisung verpflichtet erachtet habe, sich sofort – direkt - zu bewerben. Die Adresse der A-GmbH habe er über das Internet herausgefunden. Auf der Homepage der A-GmbH sei neben weiteren Jobs auch der dem BF vom AMS zugewiesene Job ausgeschrieben gewesen. Zweifel habe bei ihm erzeugt, dass man im Stellenangebot mit „Du“ angesprochen wurde. Der BF habe daraus geschlossen, dass junge Leute gesucht wurden, dass es viele Bewerber geben würde, und dass er als älterer Jahrgang keine Chance haben würde. Befragt, warum der BF bereits in seiner ersten E-Mail (1.8.23) an die A-GmbH Fragen bezüglich des genauen Arbeitsortes, der Wochenstunden, des Dienstplans und des Gehalts bei Überzahlung gestellt habe, gab dieser an, er habe kein Auto und habe die Anfahrtszeit erfahren wollen. Von seinem Wohnort sei der Ort der A-GmbH nicht jederzeit öffentlich zu erreichen, es hätte im Übrigen ein Umweg über das Stadtgebiet von Wien genommen werden müssen. Als seinerzeitiger Projektleiter sei es der BF gewohnt, Fakten gleich abzufragen und nicht auf die lange Bank zu schieben. Auch sein an die potentielle Dienstgeberin gestelltes Ersuchen, ihm zu bestätigen, dass ihm die Reisekosten für die Bewerbung ersetzt würde, sei seiner Meinung nach kein unübliches Procedere gewesen. Er habe im Zuge seiner vielen Bewerbungen Anmerkungen potentieller Dienstgeber gelesen, wo diese bei der Einladung explizit den Ersatz von Reisekosten abgelehnt hätten.
Der Begriff Jobbörse sei dem BF damals nicht geläufig gewesen. Er habe damit eine Messe-ähnliche Veranstaltung verbunden. Er hätte erwartet, dass es bei einer Jobbörse nicht nur um diesen einen angebotenen Job gehen würde. Im Rahmen seiner bisherigen Arbeitslosigkeit sei der BF einmal auf einer Vorauswahl-Veranstaltung eingeladen gewesen. Damals sei aber nicht von einer Jobbörse die Rede gewesen.
Bei der A-GmbH habe sich der BF dann - entsprechen einer von der Z2 gesendeten E-Mail -online beworben. Er habe - wie online verlangt - das vorgefertigte Formular ausgefüllt und seinen Lebenslauf hochgeladen. Da seine Bewerbung eine automatische Antwort-E-Mail ausgelöst habe, sei für ihn die Frage aufgetaucht, ob die Jobbörse überhaupt noch erforderlich wäre, oder nicht eher nur für jene Bewerber gedacht wäre, die nicht schon (wie er) online eine Einverständniserklärung zum Datenschutzgesetz abgegeben hätten.
Da ihn die Z2 an die Z1 verwiesen habe und die Z1 ihm dann telefonisch explizit den Auftrag erteilte, zur Jobbörse zu gehen, sei er hingegangen. Dort sei die Z1 anwesend gewesen. Der BF habe bei ihr eine Nummer gezogen und habe bei dieser Gelegenheit gefragt „Ist das eine Pflichtveranstaltung?“. Die Z1 habe ihm daraufhin unter Nennung seines Namens etwas Unfreundliches nachgerufen.
Das Einzelgespräch habe der BF mit der Z2 geführt. Diese habe mitgeteilt, dass es jetzt ein Kennenlern-Gespräch geben würde und dass es dann am Firmensitz noch ein konkreteres Gespräch geben werde. Im Rahmen dieses Kennenlern-Gesprächs habe der BF sich vorgestellt mit seinem Namen und seiner Qualifikation. Er habe gesagt, dass er Ingenieur für Nachrichtentechnik und Elektronik sei. Die Z2 habe darauf entgegnet: „Und, was machen Sie dann da?“. Davon, dass der BF nur im Bereich Projektleitung für Bauprojekte arbeiten wolle, sei nie die Rede gewesen. Der BF habe vielmehr erklären müssen, warum er da sei. Er habe erklärt, dass er den Berufsschutz verloren habe und sich daher breitgefächert bewerbe. Der BF habe dazu gesagt, dass er hoffe, wieder in Bereich des technischen Leitungsbaus arbeiten gehen zu können, da es in den Medien Nachrichten über den Ausbau von „5G“ gegeben habe. Zwischenzeitlich würde er sich jedoch breitgefächert bewerben, nicht nur als Lagerarbeiter, sondern auch als Bürokraft. Befragt, ob er € 4200 monatlich verlangt habe, verneinte der BF. Er habe erwähnt, dass er seinerzeit Projektleiter, damals im Auftrag des Telefonanbieters XXXX etwas über 4100 verdient habe. Vielleicht sei dies falsch verstanden worden.
Befragt, warum er seine Hoffnung auf einen Job in seinem früheren Arbeitsfeld im Zuge seiner Bewerbung als Lagerarbeiter erwähnt habe, gab der BF an, er habe seiner Gesprächspartnerin gesagt, er wäre überrascht, dass ihm hier nur ein Job angeboten würde. Er habe die Hoffnung gehabt, dass er nach Eingabe und Verarbeitung seiner Daten kontaktiert würde, sobald bei der A-GmbH ein passender bzw. seinen Wünschen entsprechender Job frei würde. Zu diesem Thema sei das Gespräch gekommen, da man gemeinsam die Jobbeschreibung der ausgeschriebenen Stelle (Lagerarbeiter) abgearbeitet habe. Der BF habe auch erwähnt, dass er einen Computer zusammenbauen könne und das Office-Paket mit allen Tools benützen könne, ferner dass er gute Deutschkenntnisse auf verhandlungssicheren Niveau habe, aber keinen Staplerschein und keine Lagererfahrung, da er ja seinerzeit der Vorgesetzte von Lagerarbeitern gewesen wäre, selber aber nie im Lager gearbeitet habe. Der BF habe ferner erwähnt, dass er keinen PKW besitze. Möglicherweise habe der BF seine Fähigkeiten überzeichnet dargestellt. Den fehlenden Staplerschein habe er deshalb hervorgehoben, da die Z1 im Wartebereich schon beim ersten Kandidaten in die Menge gerufen habe, es würde in nächster Zeit kein Staplerscheinkurs abgehalten werden. Für den BF sei die A-GmbH ein Jobvermittler gewesen. Denn er sei zu einer Jobbörse eingeladen worden und das Unternehmen habe mehrere Jobs auf der Homepage ausgeschrieben. Der BF hätte den Job als Lagerarbeiter jedoch genommen, wäre er dafür ausgewählt worden. Aus seiner Sicht habe sich der BF bemüht, bei der Jobbörse einen guten Eindruck zu machen: Er habe dort 1 ½ Stunden gewartet, habe sich nicht – wie andere - darüber beschwert, habe sich ruhig verhalten und habe dann, als es zu dem Einzelgespräch kam, ein seiner Meinung nach höfliches Gespräch geführt. Der an das AMS gesendete Bericht der Z2 sei drei Monate nach dem Gespräch verfasst worden. Der BF bezweifle, dass sich die Z2 damals noch an das Gespräch erinnern konnte. Im Übrigen habe die Z3 über ein bei der B-GmbH absolviertes Vorstellungsgespräch, das nach der Wahrnehmung des BF ganz anders verlief, auch erst im November 2022 einen fast gleichlautenden Bericht abgegeben.
Die Z2 machte folgende Angaben:
Sie sei bei der Jobbörse am 11.8.2022 anwesend gewesen. Sie könne sich auch heute noch in groben Zügen an das mit dem BF geführte Gespräch erinnern. Man sei gemeinsam das Stellenangebot durchgegangen. Dabei habe sich aus ihrer Sicht herausgestellt, dass der BF eigentlich kein Interesse an diesem Angebot hatte. Die Z2 habe dies aus seiner Wortwahl geschlossen. Der BF habe erzählt, dass er bisher in einem anderen Bereich gearbeitet hätte und dass er gerne wieder dorthin möchte. Die Z2 habe entgegnet, dass sie nur Lagerarbeiter und Staplerfahrer vermittle. Für die Z2 wäre nicht in Frage gekommen, den BF an einen ihrer Kunden (Anm.: die A-GmbH vermittelt als Personalüberlasserin Lagerarbeiter und Staplerfahrer an Kunden) zu vermitteln. Die Entscheidung, ob jemand für die Kunden der A-GmbH in Frage komme mache die Z2 am Interesse fest. Sie hätte nicht erwartet dass jemand vorbringt, dass er eigentlich wo anders arbeiten möchte. Die Leute die die A-GmbH aufnehme, würden Interesse zeigen, langfristig dort arbeiten zu wollen. Dies seien meist Leute die sagen, „Egal was, ich möchte einen Arbeitsplatz“. Der BF habe ihr jedoch eine Tätigkeit geschildert, mit der sie nichts zu tun habe und habe gesagt, dass er in seinem bisherigen Bereich arbeiten möchte. Für ihre Vermittlungen wäre er daher nicht in Frage gekommen. Der BF habe auch geäußert, dass er nicht unter EUR 4200,-- verdienen möchte. Dies habe die Z2 sich explizit gemerkt, da so etwas nicht einmal Staplerfahrer verdienen. Die Sache mit dem BF habe der Z2 nach diesem Gespräch noch viel Arbeit verursacht. Sie habe schriftliche und mündliche Auskünfte geben müssen und habe sich mit ihrer Kollegin von der B-GmbH ausgetauscht. Deshalb sei ihr die Sache im Gedächtnis geblieben. Befragt zu ihrer an das AMS gesendeten E-Mail von November 2022 gab die Z2 an, sie habe damals noch Unterlagen aufliegen gehabt und habe nachsehen können.
Ausschlaggebend für ihre Entscheidung, den BF nicht in die engere Auswahl zu ziehen, sei die Art gewesen, wie er sich vorgestellt habe und dass er gar nicht im Lager habe arbeiten wollen, ferner seine Gehaltsvorstellungen. Das Gehalt, dass dem BF in Aussicht gestanden wäre, hätte etwa die Hälfte von dem betragen, was er sich vorgestellt habe. Auch mit Zulagen, wäre er nicht auf den gewünschten Betrag gekommen. Die Überzahlung werde beim Kunden der A-GmbH verhandelt. € 4200,-- würde jedoch kein Kunde bezahlen. Es sei branchenüblich, dass im ersten Monat das Mindestgehalt bezahlt werde. Angesprochen auf das Alter des BF gab die Z2 an, ihr bestes Team bestehe aus 5 Mitarbeitern, die um die 60 Jahre alt seien. Bei Ausschreibungen das Du-Wort zu verwenden sei im Unternehmen üblich. Das Unternehmen lege Wert auf eine persönliche Ebene. Vom BF befragt, warum Sie gesagt habe, sie hätte nichts für ihn, gab die Z2 an, sie habe damals eben nur Stellen für Lagerarbeiter gehabt.
Der BF brachte abschließend vor, seine Erkrankung sei dem AMS seit 2021 bekannt. Der BF sei aus gesundheitlichen Gründen für Hebearbeiten oder schwere körperliche Arbeiten nicht geeignet. Er verstehe nicht, warum das AMS ihn zu so einer Jobbörse eingeteilt habe. Die Z2 habe er nicht gefragt, ob er schwere Hebearbeiten machen werde müssen, denn der Job sei bei diesem Gespräch nicht wirklich besprochen worden. Die Z2 habe nur gesagt, dass sie Personen jedes Alters nehme und, dass man einen Handstapelwaagen bedienen und damit gehen müsse. Über die Schwere der Nebenarbeiten sei nicht gesprochen worden. Dem BF wäre es ferner wichtig gewesen, bei diesem Bewerbungsgespräch, keine Einschränkungen zu erwähnen, da seine Erfahrung gezeigt habe, dass ihm auch dies als Vereitelung ausgelegt werden könne.
Die Vertreterin des AMS verwies auf VwGH Ra2022/08/172. Die Beschäftigung sei nicht evident unzumutbar gewesen. Es wäre am BF gelegen, im Zuge des Vorstellungsgesprächs zu klären, ob die konkrete Tätigkeit, allenfalls aus körperlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Im Inserat sei eindeutig festgehalten, dass es um eine Stelle als Lagerarbeit bei der A-GmbH ging. Der BF habe vom AMS und von der A-GmbH die Info erhalten, dass er den Termin am 11.08.2022 wahrnehmen solle. Spätestens bei der Jobbörse hätte den BF bewusst werden müssen, dass es bei diesem Termin um diese konkrete Stelle gehe. Unabhängig von einer allenfalls online durchgeführten Bewerbung habe der BF im Gespräch mit der Z2 ein Verhalten gesetzt, welches eine eindeutige Vereitlung der verfahrensrelevanten Beschäftigung darstelle. Der BF habe kein Interesse für die Lagerarbeit vermittelt, zu hohe Gehaltsvorstellungen genannt und erklärt, dass er wieder im alten Beruf arbeiten möchte. Im Vergleich zu einer ernsthaft um eine Stelle bemühte Person kann nicht bezweifelt werden, dass er mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der über 50 jährige BF ist ausgebildeter Ingenieur für Nachrichtentechnik und Elektronik und war in der Vergangenheit unter anderem als Projektleiter tätig. Seit 2013 bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit August 2014 steht der Beschwerdeführer – mit zwischenzeitigen Unterbrechungen – im Bezug von Notstandshilfe. Der BF hat gesundheitliche Einschränkungen. Sein Vermittlungsprofil wurde in Absprache mit dem AMS entsprechend eingeschränkt festgelegt.
Am 01.08.2022 wies das AMS dem BF eine Stellenausschreibung beim der A-GmbH als Lagerarbeiter in Vollzeit am Dienstort XXXX zum kollektivvertraglichen Mindestentgelt bei Bereitschaft zur Überzahlung zu. Der BF wurde mit Seite 2 der Zubuchung angewiesen, sich für die genannte Stelle beim AMS Mödling (Adresse wurde angegeben) im Rahmen einer Jobbörse zu bewerben.
Seite 1 der Zubuchung enthält folgende standardisierte Passage:
„Bitte bewerben Sie sich umgehend wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben. Bitte bewerben Sie sich spätestens am nächsten Werktag nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags und geben Sie uns binnen 7 Tagen telefonisch das Ergebnis Ihrer Bewerbung bekannt.“
Die A-GmbH war Teil einer Unternehmensgruppe. Der BF schrieb noch am 01.08.2023 eine E-Mail an zwei E-Mail-Adressen der genannten Unternehmensgruppe, die er sich im Internet herausgesucht hatte.
Er stellte Fragen zum genauen Ort des Arbeitsplatzes, zur Wochenarbeitszeit, zum Dienstplan und zum Gehalt bei Überzahlung. Weiters ersuchte er, ihm vorab zu bestätigen, ob ihm die Reisekosten für die Anreise zum Bewerbungsgespräch ersetzt werden.
Eine Vertreterin der A-GmbH, die Z2, teilte dem BF daraufhin mit, dass Bewerbungen nur online möglich seien. Der BF bewarb sich nun online bei der A-GmbH und fragte mit einer weiteren E-Mail an die Z2 nach, ob er jetzt auch noch die Job-Börse des AMS besuchen müsse. Der konkrete Sinn und Zweck einer Jobbörse war dem BF nicht geläufig. Aufgrund des Wortteils „-börse“ erwartete er, dass ihm im Rahmen der Jobbörse mehrere Jobs angeboten würden. Von der Website der genannten Unternehmensgruppe wusste er ferner, dass dort mehrere Jobs ausgeschrieben waren.
Da ihn die Z2 anwies, dies mit dem AMS zu besprechen, kontaktierte der BF die auf der Zubuchung des AMS aufscheinende Kontaktperson, die Z1, und erfuhr so, dass er jedenfalls an der Jobbörse teilzunehmen habe. Am 11.08.22 besuchte der BF die Jobbörse. Er nahm sich beim Empfang eine Nummer, begrüßte die dort tätige Kontaktperson des AMS für Jobbörsen, Z1, mit den Worten „Ist das eine Pflichtveranstaltung?“ und erhielt von dieser eine wenig freundliche Antwort. Dann nahm er Platz und wartete längere Zeit geduldig auf sein Einzelgespräch. Durch eine an alle Wartenden gerichtete Mitteilung der Z1 erfuhr er, dass in nächster Zeit kein AMS-Kurs für den Staplerschein in Aussicht stehe.
Während des Einzelgesprächs ging der BF gemeinsam mit der Z2 die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung durch. Der BF nannte im Zuge dessen seine Qualifikationen, seine frühere Berufstätigkeit, sein als Projektleiter bezogenes Gehalt und seine Hoffnung, möglicherweise bald wieder im technischen Leitungsbau Fuß fassen zu können. Der BF führte aus, dass er nicht mehr unter Berufsschutz stehe, weshalb er sich für den verfahrensgegenständlichen Job beworben habe. Der BF erwähnte auch, dass er in der Vergangenheit zwar als Vorgesetzter von Lagerarbeitern tätig gewesen sei, jedoch selbst nicht im Lager gearbeitet habe und dass er keinen Staplerführerschein besitze. Seine gesundheitlichen Einschränkungen brachte der BF nicht zur Sprache. Er befürchtete, dass ihm dies seitens des AMS als Vereitelung ausgelegt werden könnte.
Die Z2 schloss aus dem mit dem BF geführten Gespräch, dass der BF an einem Arbeitsplatz als Lagerarbeiter nicht interessiert wäre und Gehaltsvorstellungen habe, die etwa beim Doppelten des angebotenen Entgelts liegen würden.
Die dem BF in Aussicht gestandene Beschäftigung kam nicht zustande. Der BF hat keine andere vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abhaltung der mündlichen Verhandlungen vom 09.01.2024.
Aus dem schriftlichen Stellenangebot ergibt sich dass für die gegenständliche Beschäftigung keine besonderen Qualifikationen mitgebracht werden mussten, ferner, dass eine mindestens dem Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung in Aussicht stand. Ob und inwieweit im Rahmen der in Aussicht stehenden Tätigkeit das Heben schwerer Lasten notwendig werden würde, wird in der Stellenausschreibung nicht ausgeführt.
Die Feststellungen über die im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Jobbörse geführte Kommunikation gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und die soweit hier wesentlich damit im Einklang stehenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Unstrittig hat der BF beim AMS keine näheren Informationen über Bedeutung und Inhalt der ihm zugewiesenen Jobbörse eingeholt.
Die Feststellungen über den Ablauf der Jobbörse vom 11.08.2022 und den Inhalt des Einzelgesprächs gründen sich im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Angaben des BF insbesondere darauf, dass er im Gespräch seine bisherigen beruflichen Erfolge unterstrich und nicht bemüht war, sein Interesse am angebotenen Job zu kommunizieren, ferner, dass er keine inhaltlichen Fragen zu den konkreten Anforderungen der in Aussicht stehenden Arbeitsstelle gestellt hat, die ihn eventuell in die Lage versetzt hätten, nach dem Vorstellungsgespräch mit seinem AMS-Berater in Kontakt zu treten und mit diesem seine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung zu erörtern. Die diesbezüglich vom BF gemachten Angaben stehen soweit hier wesentlich mit den von der Z2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben im Einklang. Die Z2 konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ferner nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen sie das mit dem BF geführte Gespräch lange im Gedächtnis behalten hat.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).
Vereitelung iSd § 10 AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (VwGH 2006/08/0016 vom 17.10.2007)
Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. (VwGH Ra2022/08/172 vom 17.03.2023).
Provozierenden Ausführungen, die beim Arbeitgeber den Eindruck erwecken müssen, dass der Beschwerdeführer an der Aufnahme der Tätigkeit eines Hilfsarbeiters in einem Reinigungsunternehmen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht auf Dauer interessiert ist, sondern dass sein Interesse im Wesentlichen etwa einer im Aufbau begriffenen selbständigen Erwerbstätigkeit gelten, können eine Vereitelung iSd § 10 AlVG begründen (vgl. VwGH 97/08/0572 vom 16.02.1999).
Der Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (vgl. VwGH 92/08/0147 vom 24.04.1993).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die vorliegend angebotene Stelle zuweisungstauglich. Das Stellenangebot sah weder eine Altersgrenze vor, noch schloss es Personen mit bestimmten Gesundheitsbeschränkungen aus. Was das in der Stellenausschreibung verwendete „Du-Wort“ betrifft, so hat die Z2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung in unbedenklicher Weise klar gestellt, dass das Unternehmen mit dieser Geste zeigen möchte, dass der persönlichen Kontakt besonders wichtig genommen werde, jedoch keinesfalls, dass ältere Personen nicht aufgenommen würden.
Der BF war sohin verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben. Er ist dieser Verpflichtung durch die Teilnahme an der Jobbörse vom 11.08.2022 auch nachgekommen.
Soweit der BF im Rahmen der mündlichen VH die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Frage stellte, da Lagerarbeiten nach allgemeiner Erfahrung mit dem Tragen von Lasten in Verbindung stehen würden, so ist dem zu entgegnen, dass der BF diesbezüglich keine konkreten Informationen eingeholt hat. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung äußerte, Fragen dieser Art hätten ihm erst recht als Vereitlung ausgelegt werden können, so muss dem entgegengehalten werden, dass es dem BF offen gestanden wäre, etwa konkrete Fragen zu einem typischen Arbeitstag zu stellen, sich auf diese Weise ein Bild über die konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes zu machen und dabei sich ergebende Zweifel über die Zumutbarkeit dieser Beschäftigung in der Folge mit seinem AMS-Berater zu besprechen. Im diesem Zusammenhang wäre auch eine gezielte Nachfrage nach dem Gewicht allenfalls zu hebender Lasten im Fall des BF – dieser hatte unstrittig ein eingeschränktes Vermittlungsprofil – nicht als Vereitelungshandlung zu beurteilen gewesen.
Im Zuge des im Rahmen der Jobbörse mit der Z2 geführten Einzelgesprächs hat der BF zu erkennen gegeben, dass er das primäre Ziel hatte, bald wieder in seinem ehemaligen Berufsfeld tätig sein zu können und wieder das verdienen zu können, was er seinerzeit als Projektleiter verdient hatte. Dieses Verhalten war für das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung kausal. Die Z2 schloss daraus objektiv betrachtet zu Recht, dass der BF an dem von ihr angebotenen Arbeitsplatz nicht interessiert war.
Dem BF ist ferner bedingter Vorsatz zur Last zu legen, da er sich im Zuge der von ihm gewählten Gesprächsführung damit abgefunden hat, dass die in Aussicht stehende Beschäftigung als Lagerarbeiter als Folge seines im mit der Z2 geführten Einzelgespräch der Jobbörse vom 11.08.2022 gesetzten Verhaltens nicht zustande kommen würde.
Soweit der BF einwendet, er hätte die Erwartung gehabt, dass ihm im Rahmen einer Jobbörse mehrere Jobs angeboten würden und aus diesem Grund über seine Ausbildung, Berufserfahrung und die Höhe seines Gehalts als Projektleiter gesprochen habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre, schon vor der Jobbörse bei seinem AMS-Berater oder bei der Vertreterin für Jobbörsen des AMS diesbezüglich notwendige Informationen einzuholen. Seine von ihm selbst angeführte Frage an die Vertreterin des AMS für Jobbörsen „Ist das eine Pflichtveranstaltung?“ war diesbezüglich nicht als geeignet zu beurteilen.
Soweit der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung argumentierte, er habe die im Stellenangebot in Aussicht gestellte Überzahlung verhandeln wollen, so muss dem entgegengehalten werden, dass der BF dies in entsprechender Weise, unter gleichzeitiger Klarstellung, dass er den Job antreten möchte, kommunizieren hätte müssen. Der Hinweis auf sein bisher höchstes Gehalt als Projektleiter wie von ihm selbst dargelegt wurde, kann im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht als geeignete Klarstellung seiner Verhandlungswünsche gewertet werden.
Für den vorliegenden Fall ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der BF seine Chancen auf das Zustandekommen der ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter der A-GmbH durch sein Verhalten bedingt vorsätzlich geschmälert hat. Der BF hat damit den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG verwirklicht.
Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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