BVwG W162 2017402-1

BVwGW162 2017402-111.1.2016

AlVG §16 Abs1
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §16 Abs1
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2017402.1.00

 

Spruch:

W162 2017402-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse vom 15.10.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2014, GZ: XXXX , hinsichtlich der Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 01.08.2014 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 16 Abs. 1 lit. a iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2011 einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension.

Daraufhin stand sie nach Beendigung ihrer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung beim XXXX sowie nach Beendigung des anschließenden Krankengeldbezuges im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 10.10.2011 im Bezug von Pensionsvorschuss auf der Basis von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Am 18.12.2013 meldete sie dem Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, dass das Arbeits- und Sozialgericht ihren Pensionsantrag abgelehnt hätte. Gleichzeitig kündigte sie an, dass sie gegen dieses Urteil fristgerecht Einspruch erheben werden; ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes legte sie in weiterer Folge dem Arbeitsmarktservice nicht mehr vor bzw. wurde seitens des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse kein weiterer Beleg verlangt.

Die Beschwerdeführerin stand laufend im Bezug eines Pensionsvorschusses.

Bei Geltendmachung ihrer Ansprüche mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars wurde der Beschwerdeführerin neuerlich ab 08.07.2014 Pensionsvorschuss auf der Basis von Notstandshilfe angewiesen.

2. Am 18.07.2014 wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass das gegenständliche Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden war und die Pensionsversicherungsanstalt keine Leistungen erbringen würde (Berufungsurteil vom 24.9.2013).

3. Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin - d.h. Pensionsvorschuss auf der Basis von Notstandshilfe - wurde bis zur Klärung des Sachverhaltes eingestellt.

4. Am 04.08.2014 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vor und gab niederschriftlich befragt an, dass sie anlässlich des AMS-Briefes, aufgrund dessen sie vom Ende des Pensionsverfahrens im September 2013 erfahren hätte, mit ihrem Anwalt Kontakt aufgenommen hätte. Dieser hätte sich bei ihr entschuldigt, da er sie nicht über das Ende des Pensionsverfahrens informiert hätte. Sie sei neuerlich vom Arbeitsmarktservice informiert worden, dass ihr Pensionsverfahren mit Urteil vom 24.09.2013 beendet worden wäre.

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Sie wurde über die Rechtsfolgen informiert, nämlich, dass ihr Leistungsbezug und somit auch die Versicherung eingestellt werden, da sie nicht als arbeitswillig gelten würde. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, diese Niederschrift zu unterzeichnen.

5. Am 13.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Wiener Gebietskrankenkasse informiert, dass die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches erschöpft sei. Die Wiener Gebietskrankenkasse war aufgrund der Datenspeicherung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin noch Pensionsvorschuss erhalten würde und sie seit 16.07.2009 arbeitsunfähig sei, somit die Höchstdauer des Krankengeldanspruches am 10.10.2011 erreicht sei.

6. Am 19.08.2014 langte beim Arbeitsmarktservice ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Pensionsvorschusses ein. Als Beilage legte die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice eine Bestätigung über ihre Arbeitsunfähigkeit ab 28.07.2014 vor.

7. Die Wiener Gebietskrankenkasse informierte mit Schreiben vom 13.08.2014, dass anlässlich der ab 28.07.2014 ausgestellten Krankmeldung kein Krankengeldanspruch bei der Kasse bestehen würde. Im Fall der Beschwerdeführerin wäre der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bereits am 16.07.2009 eingetreten. Die Höchstdauer ihres Krankengeldanspruches hätte daher am 10.10.2011 geendet. Da sie ab diesem Zeitpunkt nicht wieder arbeitsfähig geworden sei, würde ihre Arbeitsunfähigkeit vom 16.07.2009 noch immer bestehen, so dass die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach wie vor erschöpft wäre.

8. Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarktservice geladen, um abzuklären, inwieweit sie laut dem Gutachten im Pensionsverfahren Tätigkeiten am Arbeitsmarkt ausüben könne. Dieser Ladung leistete die Beschwerdeführerin nicht Folge und gab an, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht vorsprechen könne.

9.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 17.09.2014 wurde der laufende Bezug der Notstandshilfe ab 01.08.2014 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.

9.2. Mit Bescheid vom 17.09.2014 wurde auch der Antrag auf Weitergewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vom 19.08.2014 - wiederum mangels Arbeitswilligkeit - abgewiesen.

9.3. Begründet wurden beide Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin trotz des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 24.09.2013, welches ihre Arbeitsfähigkeit bescheinigt, bei ihrer Vorsprache am 04.08.2014, sowie in Folge mehrmals telefonisch angegeben hätte, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Den vorgeschriebenen Termin am 10.09.2014 hätte sie nicht eingehalten, mit der Begründung, dass sie nicht arbeitsfähig sei und daher auch nicht vorsprechen könne.

10. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht am 15.10.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie führte darin insbesondere aus:

".... (...) Ich habe bis 31. Juli 2014 Pensionsvorschuss bezogen.

Der Pensionsvorschuss gebührt bei Beantragung sobald feststeht, dass auch tatsächlich mit der Zuerkennung einer solchen Pensionsleistung gerechnet werden kann.

Ich wurde darüber informiert, dass bei rechtskräftiger Ablehnung meines Pensionsantrages keine Differenzzahlung für den Zeitraum der Bevorschussung erfolgt und sich die Bezugsdauer meines Grundanspruches verkürzt. Die AMS-Mitarbeiterin erkärte mir ich muss diese Niederschrift vom 2. August 2011 unterschreiben, sonst wird mir vom AMS kein Pensionsvorschuss ausbezahlt. Der Pensionsvorschuss ist die finanzielle Absicherung für Menschen, deren Anspruch auf Krankengeld nach einem Jahr Bezug ausgeschöpft ist. Gerade schwere psychische Erkrankungen bringen eine lange Arbeitsunfähigkeit mit sich, nicht zuletzt auf Grund der langen Wartezeit für die dringend notwendige Psychotherapie. Ich habe die notwendige Psychotherapie erst nach 10 Monaten erhalten, die notwendige stationäre Krankenbehandlung hat erst im November 2011 begonnen. Weiters wurde mir von der PVA eine Rehabilitationsmaßnahme nicht zuerkannt, da es keine Besserung meines Gesundheitszustandes bewirkt. Laut den behandelnden Fachärzten ist eine Intervalltherapie dringend erforderlich.

Am 25. Juli 2014 teilte mir eine Servicemitarbeiterin des AMS telefonisch mit, ich müsse am Montag, den 28. Juli 2014 sofort persönlich am AMS Redergasse vorsprechen. Nach stundenlanger Wartezeit bei schlechter Luft schmiss mich die Servicemitarbeiterin beim Schalter mit den Worten "für Kranke und Behinderte ist das AMS nicht zuständig" hinaus. Ich bekam infolgedessen einen Nervenzusammenbruch und einen schweren Asthmaanfall. Ich hatte Todesängste und eine Angst- und Panikattacke, da ich glaubte sterben zu müssen (meine behandelnde Fachärztin sagte mir, dass diese Situation für mich schon sehr prekär war und ich darf in so eine Situation nicht mehr kommen, da es für mich auf Grund meines Leidenszustandes lebensbedrohlich ist). Ich hatte großes Glück überlebt zu haben.

Diese Mitarbeiterin hat mir keine Erste Hilfe geleistet. Ich fühlte meine Menschenwürde zuliefst verletzt. Erst auf mein Betteln wurde ich zur Abteilungsleiterin vorgelassen. Diese hat mich sofort unterstützt und sagte mir ich soll mir keine Sorgen machen, meine Bezüge laufen weiter wie gehabt. Es ist überhaupt kein Problem, ich soll mich nicht so aufregen und beruhigen. Daraufhin ist es mir etwas leichter gegangen und ich lehnte das Angebot die Rettung zu verständigen ab. Danach war ich bei XXXX , zwei Mitarbeiterinnen können meinen angegriffenen Gesundheitszustand bestätigen. Vom AMS bekam ich darauf hin einen Vorsprachetermin am 4. August 2014. Da sollte ich Folgendes unterschreiben:

"Ich, XXXX , erkläre. Ich habe aufgrund des AMS-Briefes, aufgrund dessen ich vom Ende des Pensionsverfahrens im September 2013 erfahren habe mit meinem Anwalt Kontakt aufgenommen. Mein Anwalt hat sich bei mir entschuldigt, dass ich von ihm nicht über das Ende des Pensionsverfahrens informiert wurde. Ich wurde heute vom AMS informiert, dass mein Pensionsverfahren mit Urteil vom 24.9.13 beendet ist. Ich gebe heute ausdrücklich an, dass ich nicht arbeitsfähig bin. Ich wurde über die Rechtsfolgen informiert, nämlich, dass mein Leistungsbezug und somit auch die Versicherung mit heutigem Datum eingestellt wird, da ich nicht als arbeitswillig gelte."

Frau XXXX erklärte mir ich müsse das sofort unterschreiben, da ich sonst keinen Leistungsanspruch mehr hätte. Ich konnte und kann eine solche Niederschrift nicht unterschreiben, da es die Unwahrheit ist und ich mich laut Gesetz strafbar machen würde.

Meine behandelnden Fachärzte meinten ich darf das nicht unterschreiben, da es den medizinischen Grundsätzen widerspricht und auf Grund meines angegriffenen Gesundheitszustandes. Sie erklärte mir daraufhin, alle Anderen unterschreiben das auch, da es keine andere Möglichkeit mehr gibt. Frau XXXX erklärte mir außerdem alle Ärzte, Fachärzte, Spitäler, zählen für das AMS nicht. Mir ist es danach gesundheitlich sehr schlecht ergangen. Weiters habe ich ihr meine Krankenstandsbestätigung mit der Arbeitsunfähigkeit ab 28. Juli 2014 und die Bestätigung des XXXX Psychiatrische Abteilung) mit meinen Diagnosen und dem Hinweis der Arbeitsunfähigkeit wegen einer akuten Belastungsreaktion übersandt (Zeugin: Abteilungsleiterin in der Infozone).

Überdies bin ich lt Schreiben der WGKK vom 13. August 2014 ab Juli 2009 bis laufend arbeitsunfähig. Auch dieses Schreiben habe ich dem AMS übermittelt.

Am 8. September 2014 hat mich gegen 10 Uhr nach meinem Spitalsambulanzbesuch der AMS-Ombusmann (Herr XXXX )angerufen und mir erklärt, dass Frau XXXX das Urteil vom Arbeits- und Sozialgericht amtswegig angefordert hat, obwohl ich weder Arbeitslosen- noch Notstandshilfe wegen meiner Arbeitsunfähigkeit beantragt habe und die Anforderung dieses Urteils überhaupt nicht notwendig war. Ich habe dazu auch nie meine Zustimmung gegeben und wurde darüber im vornhinein auch nicht informiert.

Laut österreichischem Bundesgesetz sind Menschen mit Behinderungen besonders schutzwürdige Personen und es besteht eine spezielle Fürsorgeverpflichtung des Staates. Diese Grundrechte von Menschen mit Behinderungen sind in der Österreichischen Bundesverfassung, im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz, der UNO-Menschenrechtskonvention für Menschen mit Behinderungen und in der Menschenrechtskonvention verankert. Menschen mit Behinderungen dürfen auf Grund ihrer Behinderung nicht vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden (Inklusionsgrundsatz).

Es darf auch keine Abhängigkeit der Familiensituation gegeben sein, da ich einen eigenen Anspruch laut gesetzlicher Pflichtversicherung erworben habe. Ich darf auf Grund meiner schweren Erkrankung nicht aus der Pflichtversicherung ausgeschlossen werden, da ich auch jahrelang Pflichtbeiträge einbezahlt habe. Ich habe auf Grund meiner Behinderung spezielle Bedürfnisse. Ich befinde mich in einer Extremsituation und bekomme von keiner Behörde Hilfe, nein im Gegenteil, ich werde fortlaufend im Kreis geschickt. Es fühlt sich niemand zuständig und ich kann nicht mehr.

Ich beantrage die sofortige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Form.

Ich habe weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe beantragt, sondern - wie mir die Abteilungsleiterin der Infozone sagte - wird vom AMS der Pensionsvorschuss lt den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen weiter gewährt. Ich habe immer Pensionsvorschuss bezogen und auf das höhere Arbeitslosengeld lt AMS verzichten müssen. Das Gesetz darf nicht nur zugunsten des AMS ausgelegt werden. Das ist sittenwidrig. Ich habe nur deshalb auf das Arbeitslosengeld verzichtet, da mir die Berufsunfähigkeitspension in Aussicht gestellt wurde. Lt den Chefärzten der WGKK ist eine Berufsunfähigkeitspension zu befürworten und diese haben mir auch geraten, dass ich einen solchen Antrag stellen muss. Ich habe auch keine Rehabilitationsmaßnahmen erhalten (siehe heiligendes Schreiben der PVA vom 11. September 2014).

Der Bescheid ist nicht unterzeichnet, das Amtssiegel fehlt bzw eine elektronische Amtssignatur ist nicht vorhanden. Lt § 18 Abs 3 und 4 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E- GovG) der Erledigung treten.

Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein.

Der Gesetzgeber normiert in § 19 E-Government-Gesetz drei verpflichtende Merkmale für die Amtssignatur:

Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)

Hinweis im Dokument "Dieses Dokument wurde amtssigniert" (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG) Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)

Es besteht ein Verschlechterungsverbot. Der Vertrauensschutz ist nicht gegeben, da mir die Existenzgrundlage nicht entzogen werden darf, obwohl meine prekäre Notsituation amtsbekannt ist.

Ich beantrage die sofortige Weitergewährung des Pensionsvorschusses. Es liegt Existenznotstand vor und meine Gesundheit ist gefährdet. Ich bin seit Juli 2009 bis laufend arbeitsunfähig gemeldet. Laut telefonischer Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt ist zur Auszahlung meines Pensionsvorschusses das AMS Redergasse zuständig.

Ich habe 30 Jahre die gesetzlichen Pflichtbeiträge einbezahlen müssen und darf auf Grund meiner chronischen Erkrankung und 70%-igen Erwerbsminderung aus der Pflichtversicherung nicht ausgeschlossen werden. Weiters besteht Pflege- und Hilfsbedürftigkeit. Ich bin schwer psychisch und körperlich krank und daher arbeitsunfähig. Ich bekomme laufend Injektionen, Medikamente und Psychotherapie. Eine Intervalltherapie ist vorgesehen. Aus fachärztlicher Sicht ist die Vorgehensweise des AMS menschenunwürdig und gefährdet meine Gesundheit. Es ist Gefahr in Verzug, da mein Leben gefährdet ist. Ich leide uA unter schweren Depressionen, einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie Angst- und Panikattacken.

Es liegt eine Diskriminierung auf Grund meiner Körperbehinderung vor.

Weiter hat das AMS folgende Rechtsverletzungen begangen:

Nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof darf das AMS aus meiner Behauptung, arbeitsunfähig zu sein, alleine noch nicht auf "Arbeitsunwilligkeit" schließen und mir den Bezug des Pensionsvorschusses einstellen:

"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 20. April 1978, 2799/77; E 27. März 1981, 3041/79; E 27. Februar 1996, 94/08/0053) hat die Behörde zufolge der sie treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt der ihr zur Verfügung stehenden Gutachten zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AIVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte könne die Behörde Arbeitsunwilligkeit zweifelsfrei annehmen. Nach dieser Judikatur muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AIVG zumutbaren Beschäftigungen Vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine ihm zumutbare Beschäftigung anzubieten."

(VwGH 99/08/0183, Rechtssatz 1, siehe auch VwGGH 2010/08/0058)

Mir wurde keinesfalls erklärt, welche Arbeitsstellen für mich angeblich gesundheitlich noch zumutbar sein sollen. Da ich ja nicht die Behörde bin, kann ich als Laie auch nicht beurteilen, welche Arbeit mir aufgrund des ärztlichen Gutachtens noch zumutbar sein sollen. Ich wurde daher auch in meinem Recht auf Parteiengehör bezüglich mir angeblich noch zumutbarer Arbeit verletzt.

Ich habe nie erklärt, dass ich mich um zumutbare Stellen nicht bewerben würde, sondern stets nur auf meine persönliche Einschätzung meiner Arbeitsfähigkeit und lt Gutachten von Ärzten und Fachärzten hingewiesen und geltend zu machen versucht, dass sich mein Gesundheitszustand seit meinem letzten ärztlichen Gutachten auf Grund der Vorkommnisse (die Behandlung beim AMS) verschlechtert hat.

Die Arbeitsfähigkeit ist eine amtswegig zu prüfende Rechtsfrage. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ich das Ergebnis dieser Rechtsfrage gutheiße oder nicht, sondern erst die Verweigerung von Bewerbungstätigkeiten darf als "Arbeitsunwilligkeit" gewertet werden. Lt einer Servicemitarbeiterin der Infozone des AMS bin ich nicht vermittelbar.

Es ist mein gutes Recht, bei einem Beratungsgespräch meine Zweifel an meiner Arbeitsfähigkeit zu äußern, ebenso wie es mein Recht wäre, Zweifel an der Zumutbarkeit eines zugewiesenen Stelle zu äußern (siehe VwGH 2005/08/0159)!

Auch ist es mein gutes Recht, das AMS bei einem Beratungsgespräch darauf hinzuweisen, dass ich der Meinung bin, in meinem gesundheitlichen Zustand nicht vermittelbar zu sein und Vermittlungstätigkeiten des AMS nicht zum Erfolg führen werden.

Das AMS wäre daher verpflichtet gewesen, diese gesundheitlichen Verschlechterungen (uA ausgelöst durch den Nervenzusammenbruch beim AMS) durch ein ärztliches Gutachten zu klären. Weiters ist das AMS auch nach einem abgeschlossenen Pensionsverfahren verpflichtet, die mir zumutbaren Tätigkeiten durch ein ärztliches Gutachten klären zu lassen. Beides ist nicht geschehen.

Mir wurde aufgrund des massiven auf mich ausgeübten Drucks und durch die Einstellung des Pensionsvorschusses durch das AMS auch die Möglichkeit geraubt, aktuellere Gutachten vorzulegen bzw. entsprechende Anträge zu stellen.

Aufgrund der akuten Gesundheitsgefährdung durch die AMS Mitarbeiterin Frau XXXX war es mir auch nicht zumutbar, mich erneut der Gefahr der Gesundheitsgefährdung dieser Mitarbeiterin auszusetzen. Ich habe zudem die AMS Ombudsstelle auf diesen Mißstand hingewiesen und im Zuge der Dienstaufsicht wäre es daher Pflicht der AMS Landesgeschäftsstelle Wien gewesen, von Amts wegen diese Gesundheitsgefährdung durch massives Mobbing zu beseitigen und mein Grundrecht auf Gesundheit zu gewährleisten. Durch meine 70-%ige Behinderung habe ich spezielle Bedürfnisse, welche vom AMS nicht anerkannt werden.

Ich beantrage daher, mir durch Zuweisung zu einem anderen Berater eine rechtskonforme und meinen Gesundheitszustand nicht weiter gefährdende Betreuung durch das AMS sicher zu stellen.

Da ich aber nach wie vor im Krankenstand befinde, ist die Einstellung des Pensionsvorschusses grundsätzlich rechtswidrig und beantrage daher die sofortige Weiterbezahlung.

Es dürfen daher auch keine Kontrolltermine vorgeschrieben werden. Es kann daher mir auch nicht angelastet werden, einen Kontrolltermin während eines Krankenstandes nicht wahr genommen zu haben. Außerdem darf der Nichtbesuch eines Kontrolltermins grundsätzlich nicht mit einer Sperre nach AIVG § 9 (Pensionsvorschuss) sanktioniert werden (VwGH 2005/08/0159)!

Ich stelle folgende Beweisanträge:

• Zeugeneinvernahme der mich behandelnden Ärzte

• Zeugeneinvernahme von Frau XXXX sowie der Person in der AMS Ombudsstelle, die meine Beschwerde bearbeitet hat sowie jener AMS Mitarbeiter/innen, die mich angerufen haben sollen.

• Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über meinen Gesundheitszustand, meine Arbeitsfähigkeit und die mir zumutbaren Arbeiten sowie über mir sonst zumutbare Tätigkeit."

Der Beschwerde wurden eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, 3 Arztbriefe, eine Bestätigung der WGKK über die Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2009, sowie ein Schreiben der PVA, wonach keine Rehabilitationsmaßnahmen seit 2008 bis laufend geleistet wurden, beigelegt.

11. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren nahm das Arbeitsmarktservice Kontakt mit der Wiener Gebietskrankenkasse auf. Diese teilte dem Arbeitsmarktservice mit, dass nunmehr aufgrund der erworbenen Versicherungszeiten durch den Notstandshilfebezug seit 25.09.2013 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 28.07.2014 anerkannt wurde und sie seit 31.07.2014 im Bezug von Krankengeld stehen würde. Dies entspricht auch den Daten beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 03.12.2014, wonach die Beschwerdeführerin laufend seit 31.07.2014 im Bezug des Krankengeldes stehe.

12. Am 01.12.2014 teilte die Bezirksstelle XXXX telefonisch mit, dass der Beschwerdeführerin Krankengeld ab 31.07.2014 postalisch angewiesen werde.

13. Am 05.11.2014 wurde die vorgemerkte Notstandshilfe in der Höhe des Pensionsvorschusses seitens des Arbeitsmarktservice mit Eingaben an das Bundesrechenzentrum rückwirkend ab 23.09.2013 (Datum des Berufungsurteils laut PVA) auf Notstandshilfe umgestellt.

14. Am 10.11.2014 wurde seitens des Arbeitsmarktservice nach erfolgter Umstellung Rücksprache mit der Wiener Gebietskrankenkasse gehalten und in Erfahrung gebracht, dass aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 28.07.2014 ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld ab 31.07.2014 bestehen würde.

Die Beschwerdeführerin wurde sowohl seitens des Arbeitsmarktservice als auch der Wiener Gebietskrankenkasse über den nunmehr festgestellten Anspruch auf Krankengeld informiert. Die Beschwerdeführerin verweigerte jedoch nach Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse, einen Antrag auf Auszahlung des Krankengeldes zu stellen.

Am 24.11.2014 bestätigte das Arbeitsmarktservice der Wiener Gebietskrankenkasse, dass der Leistungsbezug gleichbleibend bestehe, d. h. bis 23.09.2013 Notstandshilfe in der Höhe des Pensionsvorschusses, ab 24.09.2013 Notstandshilfe.

Am 01.12.2014 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse nach einer neuerlichen Überprüfung mit, dass der Anspruch auf Krankengeld im Fall der Beschwerdeführerin bestehe, sie ersuchte um Übermittlung der Krankmeldung und Unterlagen und informierte, dass nunmehr das Krankengeld per Post an die Beschwerdeführerin angewiesen werde. Die Beschwerdeführerin bezog seitdem Krankengeld.

15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2014 änderte die belangte Behörde ihre Entscheidungen dahingehend ab, dass festgestellt wurde, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. a AlVG idgF für die Dauer des Krankengeldbezuges ruhe.

Ausgeführt wurde dazu insbesondere nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, dass im Fall der Beschwerdeführerin ihr Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension vom 27.04.2011 rechtskräftig mit Berufungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.09.2013 mangels Invalidität abgelehnt wurde und diesbezüglich kein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (z. B. als Verschlimmerungsantrag) eingebracht wurde. In Ermangelung eines anhängigen Pensionsverfahrens könne demnach auch kein Anspruch auf Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG ab 25.09.2013 gebühren; ab diesem Zeitpunkt gebühre nur Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe habe allerdings nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Der Arbeitsvermittlung stehe zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Im vorliegenden Fall sei im bereits abgeschlossenen Pensionsverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Würden Arbeitslose trotz entsprechender ausführlicher Rechtsbelehrung unter Hinweis auf die nach eigener Überzeugung gegebene Arbeitsunfähigkeit das Bereithalten für und Bemühen um eine neue Beschäftigung ablehnen, so gebühre mangels Arbeitswilligkeit keine Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin sei seit 28.07.2014 nachweislich arbeitsunfähig und es habe darüber hinaus auch der Wiener Krankenanstaltenverbund, XXXX , bestätigt (jeweils am 11.08.2014 und 08.09.2014), dass Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht gegeben wäre. Auch gegenüber dem Arbeitsmarktservice Redergasse habe die Beschwerdeführerin mehrfach betont, dass sie arbeitsunfähig sei und haben sich auch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestellt. Aufgrund des beschriebenen Krankheitsbildes bzw. ihres Verhaltens bei Kontaktaufnahmen mit dem Arbeitsmarktservice, aber auch des Umstands, dass sie bereits seit 28.07.2014 krankgeschrieben sei und derzeit nicht absehbar ist, wie lange dieser Krankenstand dauere (auch in der Vergangenheit sei sie Sie bereits längerfristig krankgeschrieben gewesen), sei derzeit keine Arbeitsaufnahme möglich und stehe sie auch deshalb dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Abschließend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf Krankengeld bestehe, ruhe. In diesem Zusammenhang sei im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin seit 31.07.2014 bis laufend im Bezug von Krankengeld stehe. Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhe daher ex lege gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ab 31.07.2014 für die Dauer dieses Krankengeldbezuges. Hingewiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie das Krankengeld noch nicht ausbezahlt erhalten habe, sie einen entsprechenden Antrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse einbringen müsse.

Schließlich könne daher dahingestellt bleiben, in wie weit die Beschwerdeführerin sich doch bereit erklärt habe, sich um zumutbare Stellen entsprechend des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt zu bewerben.

16. Mit Vorlageantrag vom 17.12.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führte insbesondere Folgendes aus:

" (...) Leider geht die Vorentscheidung des AMS Redergasse so gut wie gar nicht auf meine Vorbringen ein.

Ich habe lt Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.10.2011 bis 31.07.2014 Pensionsvorschuss bezogen.

Die Niederschrift konnte ich wegen offenbarer Unwahrheiten nicht unterschreiben.

Am 8. September 2014 hat mich gegen 10 Uhr nach meinem Spitalsambulanzbesuch der AMS- Ombudsmann (Herr XXXX ) angerufen und mir erklärt, dass Frau XXXX das Urteil vom Arbeits- und Sozialgericht amtswegig angefordert hat, obwohl ich weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe wegen meiner Arbeitsunfähigkeit beantragt habe und die Anforderung dieses Urteils überhaupt nicht notwendig war. Ich habe dazu auch nie meine Zustimmung gegeben und wurde darüber im vornhinein auch nicht informiert.

Mir wurde nach wie vor weder das ärztliche Gutachten vorgehalten noch wurde mir erklärt, welche Arbeitsstellen für mich angeblich gesundheitlich noch zumutbar sein sollen. Da ich ja nicht die Behörde bin, kann ich als Laie auch nicht beurteilen, welche Arbeit mir aufgrund des ärztlichen Gutachtens noch zumutbar sein sollen. Ich wurde daher auch in meinem Recht auf Parteiengehör bezüglich mir angeblich noch zumutbarer Arbeit verletzt.

Laut nach wie vor geltender Rechtslage bin ich auch nicht verpflichtet, während eines Krankenstandes Bewerbungen zu machen und es darf das AMS daher auch keine Stellenzuweisungen unter Sanktionsdrohung vornehmen.

Da ich aber nach wie vor arbeitsunfähig bin, ist die Einstellung des Pensionsvorschusses wegen angeblicher "Arbeitsunwilligkeit" grundsätzlich rechtswidrig. Weiters ist ein Verfahren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt anhängig. Laut Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13. August 2014 bin ich seit 16. Juli 2009 bis laufend arbeitsunfähig, sodass die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nach wie vor erschöpft ist.

Mir wurde zudem seitens des AMS Redergasse kein Parteiengehör zu den im neuen Bescheid vom 3.12.2014 neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (z.B. dass die WGKK mir Krankengeld überweisen soll, das nicht näher beschriebene "Verhalten bei Kontaktaufnahmen mit dem Arbeitsmarktservice" auf Seite 4 unten usw.) eingeräumt, weshalb der vom AMS Redergasse neu ausgestellte Bescheid wegen Verletzung meiner Verfahrensrechte rechtswidrig ist.

Ich stelle daher zusätzlich folgende Beweisanträge:

• Zeugeneinvernahme von Frau XXXX sowie der Person in der AMS-Ombudsstelle, die meine Beschwerde bearbeitet hat sowie jener AMS-Mitarbeiterin, die mich angerufen haben sollen sowie jener Mitarbeiter des AMS, gegenüber denen ich mich als allgemein "arbeitsunwillig" gezeigt haben soll und die mir auch zu diesen Vorwürfen Parteiengehör gewährt haben sollen. Ich beantrage die Vorlage dazu gehöriger Beweise (Niederschriften, Aktnotizen).

• Zeugeneinvernahme jener Person des AMS Redergasse, die am 1.12.2014 bei der WGKK- Bezirksstelle Leopoldstadt telefoniert haben soll und jener Person der WGKK-Bezirksstelle Leopoldstadt, die behauptet haben soll, dass mir Krankengeld postalisch angewiesen sein soll (Seite 4 oben im AMS-Bescheid). Weiters Vorlage jener Beweise, dass die WGKK mir das Krankengeld zugesprochen und mir überwiesen haben soll. Vielmehr war es so, dass das AMS Redergasse bei der WGKK-Bezirksstelle Leopoldstadt interveniert haben dürfte, um diese zu einer rechtswidrigen Auszahlung des Krankengeldes zu nötigen, was als Amtsmissbrauch zu werten wäre.

Ich habe das Krankengeld niemals beantragt und auch nicht bezogen. Weiters habe ich bei der Pensionsversicherungsanstalt bekannt gegeben, dass ich kein Krankengeld beziehe. Nach persönlicher Vorsprache beim Ombudsmann der WGKK (Mag XXXX ) und genauer Prüfung des Sachverhalts durch ihn bedauerte er mir mitteilen zu müssen, dass ich keinerlei Leistungen von der WGKK zu erwarten hätte und ich mich unverzüglich selbst versichern müsste, da ich sonst keine Krankenversicherung hätte. Dies habe ich sofort getan und bin daher seit ab 30. Oktober 2014 bis laufend selbst versichert.

• Zeugeneinvernahme meines Rechtsanwalts XXXX betreffend das Berufsunfähigkeitspensionsverfahren (Beginn, Ende und Verfahrensinhalt und -dauer).

Weiters Befragung wann er mich über die Beendigung des Verfahrens informiert hatte, da meine eigenen Angaben von der Behörde falsch wiedergegeben wurden.

Ich habe den Pensionsvorschuss beim AMS deshalb beantragt, da zu dieser Zeit das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen war.

• Vorlage aller weiteren Beweismittel zum gegenständlichen Fall. Aufgrund des permanenten Mobbings durch das AMS Redergasse sehe ich mich außerstande, dort selbst Akteinsicht zu nehmen. Mir werden offenbar viele Informationen vorenthalten und mir so das in Verfassung stehende Menschenrecht auf ein faires Verfahren vorenthalten.

Verfahrensanträge

Ich beantrage die unverzügliche Vorlage meiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Ich beantrage eine mündliche Verhandlung, auch um die zahlreichen neu aufgestellten, widersprüchlichen und für mich nicht nachvollziehbaren Angaben des AMS Redergasse zu klären.

Aufgrund der belastenden Situation und der ausgesprochen kurzen Verfahrensfristen, war es mir zudem nicht möglich, auf alle Aspekte dieses Verfahrens einzugehen. Da ich nicht über die Mittel für eine rund um die Uhr Vertretung durch einen Anwalt habe und ich mich gegenüber einem umfangreichen bürokratischen Apparat gegenüber generell im Nachteil befinde, ist mein Menschenrecht auf ein faires Verfahren ansonsten nicht gegeben.

Da die AMS-Landesgeschäftsstelle nach wie vor auf unpassenden Argumenten beharrt sowie die Faktenlage verleugnet und mir weiterhin den mir zustehenden Pensionsvorschuss verweigert und auch auf wesentliche Argumente meinerseits nicht eingeht (keine Konkretisierung meiner angeblich vorhandenen Restarbeitsfähigkeit und welche Stellen mir daher zumutbar sein sollen) und beharrlich mir meine Verfahrensrechte insbesondere das Recht auf Parteiengehör verweigert, beantrage ich, um ein Ping-Pong zwischen Bundesverwaltungsgericht und AMS zu verhindern, dass das Bundesverwaltungsgericht endlich in der Sache selbst entscheidet.

Meine finanziellen Mittel gehen zu Neige, meine Existenzsicherung ist daher gefährdet. Ich beantrage daher eine möglichst rasche Entscheidung im Sinne eines Eilverfahren, wie es sonst in vielen anderen Rechtsstaaten schon lange zum Standard gehört, wenn es um die Fragen der Sicherung der Existenz geht.

Eine weitere Verweigerung der Sicherung der mir zustehenden Existenzsicherung käme einer verweigerten Hilfeleistung gleich."

Diesem Vorlageantrag wurden ein Schreiben der WGKK vom 13.08.2014 hinsichtlich des Krankengeldanspruches, sowie ein Schreiben der WGKK vom 06.11.2014 hinsichtlich der Selbstversicherung der Beschwerdeführerin beigelegt.

17. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.

18. Am 24.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der belangten Behörde hinsichtlich des Ruhens des Anspruches auf Notstandshilfe wegen Krankengeldbezuges für die Dauer des Krankengeldbezuges gem. § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ein. Beigelegt wurden ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 14.04.2010, Zl. 2007/08/0134) und des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 20.11.2012, Zl. 10ObS129/12m). Das Arbeitsmarktservice verwies auch darauf, dass die Beschwerdeführerin am 15.04.2015 die bescheidmäßige Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Zeitraum 11.10.2011 bis 09.07.2012 sowie 10.07.2012 bis 30.07.2014 beantragt hat. Die Bescheide diesbezüglich wurden am 21.04.2015 seitens des Arbeitsmarktservice Redergasse erlassen, gegen welche die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben hatte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2015 hatte im Wesentlichen die ergangenen Bescheide bestätigt und es war diesbezüglich kein Vorlageantrag seitens der Beschwerdeführerin eingelangt.

19. Am 12.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Aufenthaltsbestätigung hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein, wonach sie sich seit dem 13.10.2015 bis voraussichtlich 12.01.2016 in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Landesklinikums befinde, und aktuell nicht reisefähig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2011 einen Antrag auf Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und bezog demnach ab 01.08.2011 einen Pensionsvorschuss auf Basis von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die beantragte Invaliditätspension wurde mit rechtskräftigem Berufungsurteil vom 24.09.2013 mangels Invalidität abgelehnt. Dennoch wurde der Beschwerdeführerin weiterhin der Pensionsvorschuss auf Basis von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ausbezahlt.

Am 19.08.2014 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe (ohne Geltendmachungsdatum) ein. Als Beilage zu diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ab 28.07.2014 vor. Zum Verfahren hinsichtlich dieses Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe siehe W162 2117493-1.

Erst mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.09.2014 wurde die Notstandshilfe ab 01.08.2014 in der Höhe des Pensionsvorschusses mangels Arbeitswilligkeit eingestellt.

Gleichfalls wurde mit Bescheid vom 17.09.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.08.2014 auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen.

Der zunächst irrtümlich ausbezahlte Pensionsvorschuss auf Basis von Arbeitslosengeld wurde richtigerweise am 05.11.2014 rückwirkend ab 23.09.2013 in der bezogenen Höhe gem. § 23 Abs. 7 AlVG auf Notstandshilfe umgestellt.

Die Beschwerdeführerin hatte ab 31.07.2014 einen Anspruch auf Krankengeld bei der Wiener Gebietskrankenkasse und in der Folge von 31.07.2014 bis 30.09.2014 Krankengeld bezogen. Von 01.10.2014 bis laufend bezieht die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ruht gem. § 16 Abs. 1 lit. a AlVG während der Dauer dieses Bezuges von Krankengeld. Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2014 zu Recht festgestellt, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ab 31.07.2014 für die Dauer des Krankengeldbezuges ruht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2011 einen Antrag auf Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und bezog demnach ab 01.08.2011 einen Pensionsvorschuss auf Basis von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die beantragte Invaliditätspension wurde mit rechtskräftigem Berufungsurteil vom 24.09.2013 mangels Invalidität abgelehnt. Dennoch wurde der Beschwerdeführerin weiterhin der Pensionsvorschuss auf Basis von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe ausbezahlt. Der zunächst irrtümlich ausbezahlte Pensionsvorschuss auf Basis von Arbeitslosengeld wurde richtigerweise am 05.11.2014 rückwirkend ab 23.09.2013 (Datum des Berufungsurteils laut PVA) in der bezogenen Höhe gem. § 23 Abs. 7 AlVG auf Notstandshilfe umgestellt. Da das Pensionsverfahren der Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis geendet hat, dass im gegenständlichen Fall Invalidität nicht vorliegt (rechtskräftiges Berufungsurteil vom 24.09.2013), somit grundsätzlich Arbeitsfähigkeit während des gesamten Pensionsverfahrens vorlag, stellte das Arbeitsmarktservice den bezogenen Pensionsvorschuss korrekt auf die Grundleistung, d.h. Notstandshilfe, um. In Ermangelung eines anhängigen Pensionsverfahrens in verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührt somit kein Anspruch auf Pensionsvorschuss, sondern die Hauptleistung in Form der Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin hatte ab 31.07.2014 einen Anspruch auf Krankengeld bei der Wiener Gebietskrankenkasse und in der Folge von 31.07.2014 bis 30.09.2014 Krankengeld bezogen. Von 01.10.2014 bis laufend bezieht die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld. Zur Feststellung, dass im Fall der Beschwerdeführerin ab 31.07.2014 ein Anspruch auf Krankengeld bei der Wiener Gebietskrankenkasse besteht, ist der erkennende Senat dadurch gekommen, dass der Krankengeldbezug im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert ist, sowie durch die zweifelsfreien Aussagen der Wiener Gebietskrankenkasse und der belangten Behörde. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Beschwerdeführerin ab 28.07.2014 gebührte dieser ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld ab 31.07.2014 , da gem. § 139 Abs. 4 ASVG Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in die Wartezeit einzurechnen sind. Laut Abfrage des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich von 31.07.2014 bis 30.09.2014 Krankengeld und ab 01.10.2014 bis laufend Rehabilitationsgeld bezogen hat.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ruht gem. § 16 Abs. 1 lit. a AlVG während der Dauer dieses Bezuges von Krankengeld. Der erkennende Senat kommt zu der Einschätzung, dass die belangte Behörde zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2014 ausgesprochen hat, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab 31.07.2014 für die Dauer des Krankengeldbezuges ruht. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezuges von Krankengeld. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich erkannt (VwGH vom 14.04.2010, Zl. 2007/08/0134), dass das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe nicht erst mit der Auszahlung des Krankengeldes, sondern schon mit seinem Anfall iSd § 86 Abs. 1 iVm §§ 85, 138 ff ASVG bis zu Wegfall des Anspruches auf Krankengeld eintritt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. a im Zusammenhang mit der Formulierung der anderen Ruhenstatbestände und der Verwendung des Wortes "Bezug" in §§ 17 bis 19 AlVG sowie aus dem Zweck dieser Regelung, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden.

Auch hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass aufgrund der Umstellung des Bezuges von Pensionsvorschuss auf Notstandshilfe und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während des Leistungsbezugs krankenversichert war und bei neuerlichem Eintritt des Versicherungsfalles (mit 28.07.2014) die Beurteilung der Frage der Arbeitsunfähigkeit neu zu bestimmen war, insgesamt der Anspruch auf Krankengeld ab 31.07.2014 zu Recht bestand.

In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie die sofortige Weitergewährung des Pensionsvorschusses beantragen würde, da sie nie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt hätte. Da die Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ab 31.07.2014 einen Anspruch auf Krankengeld hatte, und mangels Vorliegens eines anhängigen Pensionsverfahrens kein Anspruch auf Pensionsvorschuss bestand, war sie zu Recht auf ihre genannten Ansprüche auf Krankengeld zu verweisen. Auch hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass sie nicht im Namen der Beschwerdeführerin bei der WGKK Krankengeld beantragt hatte, sondern vielmehr das Bestehen eines Anspruches geklärt hatte, und weiters, dass dies rechtlich nicht möglich gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in dem "Hinweis" der belangten Behörde, wonach sie die Beschwerdeführerin über die Vorgangsweise der Antragstellung informiert, keinerlei verfahrensgegenständlichen Beschwerdepunkte der Beschwerdeführerin erkennen.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Arbeitsmarktservice ermitteln hätte müssen, inwieweit sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines ärztlichen Gutachtens noch für arbeitsfähig erklären müsse, ist insofern nicht verfahrensgegenständlich, als die Beschwerdeführerin ab 28.07.2014 arbeitsunfähig gemeldet war und - wie bereits ausgeführt - ab 31.07.2014 ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Dies gilt gleichfalls für die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der "Arbeitsunwilligkeit". In diesem Sinne führte die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vom 19.12.2014 selbst aus, dass sie während eines Krankenstandes keine Bewerbungen machen müsse. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerin doch bereit erklärt hätte, sich auf zumutbare Stellen entsprechend des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt zu bewerben. Vielmehr wurde zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall Krankengeld zustand.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keinerlei Zustimmung zur Übermittlung des Urteils bezüglich ihres Pensionsverfahrens gegeben hätte, ist auf die amtswegige Ermittlungspflicht des Sachverhalts sowie die Offizialmaxime im allgemeinen Verwaltungsverfahren zu verweisen.

Bezüglich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin die Niederschrift am 04.08.2014 vor der belangten Behörde nicht unterzeichnet hätte, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dies obsolet ist, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar war, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig war, zudem ist ganz grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die fehlende Unterzeichnung einer Niederschrift dennoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung herangezogen werden kann.

Wenn die Beschwerdeführerin ganz pauschal auf das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz und die EMRK verweist, kann der erkennende Senat keinerlei Diskriminierung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

§ 7 Abs. 1 AlVG:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7 Abs. 2 AlVG:

Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

§ 8 Abs 1 AlVG:

Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfahig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

§ 8 Abs 2 AlVG:

Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

§ 8 Abs 3 AlVG:

Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

§ 8 Abs 4 AlVG:

Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

§ 9 Abs. 1 AlVG:

Arbeitswillig ist, wer bereit ist,

eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder

sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder

an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder

von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung

zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9 Abs. 2 AlVG:

Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

§ 16 Abs. 1 lit a AlVG:

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Bezuges von Kranken-oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gern § 142 Abs 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes.

§23 Abs 1 AlVG:

Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfalle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauem-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

§ 23 Abs 2 AlVG:

Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

§ 23 Abs 3 AlVG:

Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

§ 38 AlVG:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 23 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über diesen Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld gewährt werden. Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld ist unter anderem erforderlich, dass im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist. Mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und überdies ein ärztliches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension vom 27.04.2011 rechtskräftig mit Berufungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.09.2013 mangels Vorliegens von Invalidität abgelehnt. Ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurde seitens der Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht eingebracht. In Ermangelung eines anhängigen Pensionsverfahrens kann ab 25.09.2013 kein Anspruch auf Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG gebühren, sondern allenfalls Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit 28.07.2014 arbeitsunfähig. Deshalb ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitsaufnahme möglich und steht die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde richtigerweise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 31.07.2014 im Bezug von Krankengeld stand. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiters festgestellt, dass der Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 31.07.2014 bis 30.09.2014 im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe während des Zeitraumes, für den Anspruch auf Krankengeld besteht. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich erkannt (VwGH vom 14.04.2010, Zl. 2007/08/0134), dass das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe nicht erst mit der Auszahlung des Krankengeldes, sondern schon mit seinem Anfall iSd § 86 Abs. 1 iVm §§ 85, 138 ff ASVG bis zu Wegfall des Anspruches auf Krankengeld eintritt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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