ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2280284.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien vom 22.08.2023, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2023, Zl. XXXX , betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, zu Recht:
A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 22.08.2023, GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2021, Juli 2021, August 2021, September 2021, Oktober 2021 und Dezember 2021 in Höhe von € 668,18 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich 4,63 % p.a. aus € 468,12 ab 01.08.2023, schulde.
Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die XXXX GmbH aus den Beiträgen für die näher bezeichneten Monate € 668,18 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Da die GmbH keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG seien gegenständlich erfüllt.
Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 22.08.2023 über Forderungen von September 2021 und Oktober 2021 beigelegt.
2. Am 29.08.2023 langte eine mit 25.08.2023 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass ihm wegen Honorarstreitigkeiten keine Finanzmittel zur Bezahlung der noch offenen Forderungen der ÖGK zur Verfügung gestellt worden seien. Die Gehaltsforderungen des einzigen Angestellten der GmbH seien bis heute unbeglichen. Es bestehe daher keine Basis für den Haftungsanspruch gemäß § 67 Abs. 10 ASVG.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2023 wies die belangte Behörde das als Beschwerde gewertetes Schreiben des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 09.04.2021 bis 02.05.2022 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Beim gegenständlichen Beitragskonto handle es sich um ein Selbstabrechnungskonto und der Dienstgeber sei verpflichtet, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge selbst zu berechnen. Gemäß § 58 ASVG seien diese Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes falle. Würden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen bezahlt, so seien diese rückständig und Verzugszinsen zu entrichten.
Da mit Beschluss vom 15.06.2023 des Handelsgerichts Wien das Insolvenzverfahren über die XXXX GmbH mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei, stehe die Uneinbringlichkeit der Beiträge fest. Der Beschwerdeführer sei über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Der Erhebungsbericht zur gegenständlichen GPLA sei übermittelt worden.
Da der Geschäftsführer die gegenständlichen Forderungen weder bezahlt noch geregelt und auch nicht dargelegt habe, warum ihm eine ordnungsgemäße Meldung nicht möglich gewesen sei, bestehe eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG zu Recht.
4. Mit Schreiben vom 23.09.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid vom 22.08.2023 Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er, als er die Funktion als Geschäftsführer übernommen habe, nicht voraussehen habe können, dass es nicht möglich sein werde, eigene Einkünfte durch gewerbliche Tätigkeit zu generieren, da die steuerliche Vertretung die Herausgabe sämtlicher Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen verweigert habe. Über sein Ersuchen seien seitens des Alleingesellschafters zwei Mal Finanzmittel zur Verfügung gestellt worden, die zur Zahlung von Notar- und Gerichtsgebühren sowie zur Zahlung laufender Vorschreibunge der ÖGK für ein Arbeitsverhältnis verwendet worden seien. Als sich keine schnelle Lösung des Honorarstreits abgezeichnet habe, habe er das Arbeitsverhältnis mit dem einzigen Angestellten der Gesellschaft gelöst, um weitere Kosten zu vermeiden. Als schließlich Honorarstreitigkeiten gerichtsanhängig geworden seien, habe er seine Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt.
Ein haftungsbegründendes Verhalten seinerseits sei nicht zu erkennen, weshalb er Beschwerde erhebe. Sein Schreiben vom 22.08.2023 sei nicht als Beschwerde gedacht und nicht als solche zu werten.
5. Am 16.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
6. Der Beschwerdeakt wurde am 20.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Unterlagen der GPLA und eine schriftliche Stellungnahme zur Zusammensetzung der Nachverrechnung zu übermitteln.
Die Stellungnahme der belangten Behörde samt Unterlagen langten am 24.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Dem Beschwerdeführer wurde die Bekanntgabe der ÖGK zur Kenntnisnahme übermittelt und er aufgefordert, entsprechende Ausführungen und Belege zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung sowie zum Nachweis, dass ihn an der Unterlassung der Meldung kein Verschulden treffe, vorzulegen.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Primärschuldnerin, XXXX GmbH, wurde am 29.09.2014 unter der Firmenbuchnummer XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer war ab 09.04.2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig. Nach Zurücklegen dieser Funktion am 02.05.2022 wurde diese am 10.11.2022 im Firmenbuch gelöscht.
Der Beschwerdeführer war von 10.05.2021 bis 15.10.2021 Dienstnehmer der Primärschuldnerin, das Monatsgehalt betrug € 1.231,17 brutto.
Seitens des Dienstgebers wurden die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) für September 2021 und Oktober 2021 nicht an die ÖGK übermittelt.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15.06.2023, XXXX , wurde mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet. Die GmbH wurde daraufhin infolge rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendes Vermögens und Zahlungsunfähigkeit mit 06.07.2023 aufgelöst.
Mit Schreiben der ÖGK vom 06.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 666,12 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden und werde der Beschwerdeführer ersucht, den Rückstand bis spätestens 06.08.2023 zu begleichen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis vom 06.07.2023 angehängt.
Der Rückstandsausweis mit Stichtag 22.08.2023 weist folgende offene Beiträge aus:
09/2021 NV Beitrag GPLA Rest € 273,69
10/2021 NV Beitrag GPLA Rest € 194,43.
Die Gesamtforderung beträgt somit € 468,12, zuzüglich Verzugszinsen bis zum 31.07.2023 in Höhe von € 41,25 und Nebengebühren von € 102,81 und einem Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG von € 56,00, insgesamt € 668,18.
Die Forderungen der ÖGK sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
1.2. Der gegenständliche Bescheid vom 22.08.2023 wurde per RSb-Brief an den Beschwerdeführer versandt und von seinem Sohn am 28.08.2023 übernommen.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.08.2023 langte am 29.08.2023 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben der ÖGK vom 31.08.2023 wurde beim Beschwerdeführer nachgefragt, ob das Schreiben vom 25.08.2023 als Beschwerde zu werten sei. Dies blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.
Das mit 23.09.2023 datierte und als Beschwerde bezeichnete Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 25.09.2023 an die Post übergeben und langte am 28.09.2023 bei der ÖGK ein. Auf dem Briefkuvert war handschriftlich folgende Anschrift angeführt:
„Bundesverwaltungsgericht
c/o Österreichische Gesundheitskasse
Wienerbergstraße 15 – 19
1100 Wien“.
Der Beschwerdeführer gab darin an, dass sein Schreiben vom 25.08.2023 nicht als Beschwerde zu werten sei.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2023 wurde per RSb-Brief an den Beschwerdeführer versandt und die Sendung nach einem Zustellversuch am 02.10.2023 ab 03.10.2023 zur Abholung hinterlegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin und der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem historischen Firmenbuchauszug (vgl. Verwaltungsakt ON 5). Die Feststellungen zum Dienstnehmer der Primärschuldnerin sowie dem Bruttoentgelt ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug sowie den Ausführungen der ÖGK vom 19.01.2024, welche dem Beschwerdeführer übermittelt und von diesem nicht bestritten wurden.
Die Feststellungen zu den unterlassenen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben sich aus vor allem aus den Unterlagen der GPLA und den Ausführungen der belangten Behörde.
Der Rückstandsausweis vom 06.07.2023 und vom 22.08.2023 liegen jeweils im Akt ein. Die offenen Forderungen der ÖGK ergeben sich aus den Unterlagen der GPLA. Darin ist auch ersichtlich, dass die aus der Abmeldung des Dienstnehmers der Primärschuldnerin mit 15.10.2021 resultierenden Gutschriften bereits berücksichtigt wurden. Der Grund für die Nachverrechnung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und von diesem nicht bestritten. Dies ist aus der Niederschrift der ÖGK mit dem Beschwerdeführer vom 28.03.2022 ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen mBGM für September 2021 und Oktober 2021 rechtzeitig übermittelt hätte, wurde von ihm nicht behauptet.
Im Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde wird die Höhe der ausständigen Beiträge nicht bestritten, ebenso wenig in der Beschwerde und im Vorlageantrag.
2.2. Die Feststellungen zu den RSb-Sendungen ergeben sich insbesondere aus den jeweiligen Rückscheinen. Das Einlangen der Anbringen des Beschwerdeführers ist aus den Eingangsstempeln ersichtlich. Dass die Beschwerde am 25.09.2023 der Post übergeben wurde, ist auf dem Briefkuvert ersichtlich.
In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer explizit an, dass das Schreiben vom 25.08.2023 nicht als Beschwerde gedacht gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid am 28.08.2023 erhielt und das Schreiben vom 25.08.2023 bereits am 29.09.2023 an die belangte Behörde sendete, erscheint dies auch glaubhaft. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist das Schreiben vom 25.08.2023 als Reaktion auf das Schreiben der ÖGK vom 06.07.2023, mit welchem er zur Zahlung der Beiträge aufgefordert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, zu sehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist nur und immer dann zulässig, wenn gegen einen Bescheid der Behörde Beschwerde erhoben wurde. Das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nach § 14 Abs. 1 VwGVG die alleinige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 6 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, langte die gegenständliche Beschwerde erst am 28.09.2023 bei der belangten Behörde ein, weshalb zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2023 noch keine Bescheidbeschwerde erhoben war. Da damit die Voraussetzung für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fehlt, hätte diese (noch) nicht ergehen dürfen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.08.2023 übergeben und somit zugestellt. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist am 25.09.2023. Mit der Aufgabe der Beschwerde am 25.09.2023 an den Zustelldienst erweist sich diese gemäß § 33 Abs. 3 AVG somit als rechtzeitig.
Da am Kuvert die Adresse der ÖGK angeführt ist, wurde die Beschwerde zudem an die zuständige Behörde richtig adressiert, mag als Empfänger auch zusätzlich das Bundesverwaltungsgericht angeführt sein. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
3.3. A) II. Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, idF BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, idF BGBl. I Nr. 8/2019, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Werden gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, idF BGBl. I Nr. 79/2015, Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
3.3.2. Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038 mwN.).
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverstoß kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Er hat den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Es obliegt dem Meldepflichtigen im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs darzutun, dass er entweder die Verpflichtung zur Meldung im Sinn des § 35 Abs. 3 ASVG an Dritte übertragen hat oder aus welchen sonstigen Gründen ihn kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012 mwN.).
Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).
3.3.3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies Folgendes:
In Ansehung der oben zitierten Judikatur ist festzustellen, dass Voraussetzungen für die Haftung als Geschäftsführer, die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Kausalität der Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers vorliegen.
Trotz Aufforderung hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis dafür erbracht, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sein soll.
Da dem gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung für Beiträge herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH die Unterlassung einer gesetzlichen Meldeverpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen sei (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216).
Da für die Monate September 2021 und Oktober 2021 die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen nicht an die ÖGK übermittelt wurden, wurden die Beiträge seitens der ÖGK gemäß § 34 Abs. 3 vorgeschrieben. Die Monate, in denen die mBGM unterlassen wurden, fallen in die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers, ebenso die Niederschrift über die Ergebnisse der GPLA vom 28.03.2022. Dass die Erstattung der mBGM zum Grundwissen des Geschäftsführers und somit des Beschwerdeführers zählen, zeigt sich schon an dem Umstand, dass die Meldungen für die übrigen Monate offenbar korrekt erfolgten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die vom Alleingesellschafter bereitgestellten Finanzmittel auch zur Zahlung laufender Vorschreibungen der ÖGK verwendet worden seien, ist festzuhalten, dass es aufgrund der festgestellten Verletzung von Meldepflichten für die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern nicht ankommt (vgl. nochmals VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216 mwN.). Auch hinsichtlich der vorgebrachten Honorarstreitigkeiten kann nicht gesehen werden, dass diese den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, die mBGM rechtzeitig zu erbringen.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Überdies wurde die Höhe der ausständigen Beiträge vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zu den Verzugszinsen:
Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den die belangte Behörde als Beitragsgläubigerin dadurch erleidet, dass sie die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0177). Die Verzugszinsen beruhen auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823) und fallen verschuldensunabhängig an (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124). Der Normzweck liegt in der Vorbeugung einer Schädigung des Sozialversicherungsträgers aber auch dem rechtzeitig seiner Beitragspflicht nachkommenden Dienstgeber (ErläutRV 770 BlgAH 18. Sess 7). Abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes soll verhindert werden, dass der Dienstgeber durch Nichtzahlung der Beiträge einen günstigen Kredit („billiges Geld“) erlangt (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823).
Auch in Fällen, in denen die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststehen, ist ein Verschulden des Beitragsschuldners am Zahlungsverzug nicht erforderlich. Selbst für Zeiträume, in denen auf Grund eines später zu beseitigenden Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht entrichtet werden müssen, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (VwGH 17.11.1999, 99/08/0124; 24.06.1997, 95/08/0041). Keine Bedingung für den Verzugszinsenlauf ist die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 18).
Der Anspruch auf Verzugszinsen ist ein Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache und teilt deren rechtliches Schicksal. Werden verrechnete rückständige Beiträge nachträglich herabgesetzt, führt dies in einem offenen Administrativverfahren zu einer Anpassung der Verzugszinsen an die Beitragsschuld (VwGH vom 26.11.1992, 92/09/0177).
Voraussetzung für den Verzug und den Anfall der Verzugszinsen ist die – hier gegebene - Rückständigkeit der Beiträge.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher auch die Verzugszinsen zu Recht vorgeschrieben und waren diese im Verhältnis zum festgestellten Haftungsbetrag aufgrund der Ungleichbehandlung anteilsmäßig festzustellen.
Der Beschwerdeführer bekämpfte in der Beschwerde weder die Ermittlung der Höhe der Verzugszinsen noch des Säumniszuschlages gemäß § 114 ASVG.
Aufgrund der Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem BF wurde nachweislich auch die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme und entsprechende Nachweise beizubringen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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