BVwG W153 2119113-1

BVwGW153 2119113-110.2.2016

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2119113.1.00

 

Spruch:

W153 2119113-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl. 1073510306-150673423, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria, stellte am 15.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und einer EURODAC-Abfrage wurden Konsultationen mit Italien geführt.

Mit Schreiben vom 10.07.2015 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Mit Bescheid vom 23.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

Nach telefonischer Rückfrage vom 10.02.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist gegenständlich abgelaufen sei (siehe Aktenvermerk vom 10.02.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Nigeria, stellte am 15.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.07.2015 stimmte Italien gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.

Die Überstellungsfrist von 6 Monaten gem. Art. 29 Dublin III-VO ist am 10.01.2016 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Konsultationsverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes

im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)...

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ...

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergab, und zwar gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO. Im gegenständlichen Fall begann jedoch die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Zustimmung Italiens vom 10.07.2015 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 10.01.2016. Die Behörde bestätigte, dass im gegenständlichen Fall keine Aussetzung des Verfahrens (etwa wegen unbekannten Aufenthaltes oder Inhaftierung) gemacht wurde und es demnach auch zu keiner Verlängerung der Überstellungsfrist gekommen ist.

Da der Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf des 10.01.2016 nach Italien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend des Antrages auf internationalen Schutz mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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