BVergG §125
BVergG §129 Abs1 Z7
BVergG §129 Abs2
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs1
BVergG §318 Abs1
BVergG §319
BVergG §320 Abs1
BVergG §321 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ABGB §914
BVergG §125
BVergG §129 Abs1 Z7
BVergG §129 Abs2
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs1
BVergG §318 Abs1
BVergG §319
BVergG §320 Abs1
BVergG §321 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.2117365.2.00
Spruch:
W149 2117365-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Vorsitzende sowie Dr. Walter FUCHS als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred MÜLLNER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen Universität für Musik und darstellende Kunst Wien", Gz. 2691.02510, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH über den Antrag der XXXX, wie folgt entschieden:
A) Der Antrag, die Bekanntgabe des Auftraggebers vom 19.11.2015
durch dessen Vertreter Bundesbeschaffung GmbH (Ausscheidungsentscheidung zu Lasten der Antragstellerin) für nichtig zu erklären, wird gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idF. BGBl. I Nr. 128/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zu Handen der Antragstellervertreter (gemäß § 19 RAO) wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.
C) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), (im Folgenden: Antragsgegnerin) beabsichtigt, eine mehrjährige Rahmenvereinbarung für Reinigungsdienstleistungen in ihren Gebäuden abzuschließen.
1. Vergabeverfahren
Zu diesem Zweck eröffnete die Antragsgegnerin das offene Verfahren mit vorheriger österreich- und EU-weiter Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, nach welchem eine Rahmenvereinbarung über Reinigungsdienstleistungen mit einem zuvor nach dem Bestbieterprinzip ermittelten Unternehmen (bzw. mit einer Bietergemeinschaft) abgeschlossen werden soll.
Die Veröffentlichung erfolgt am 03.07.2015 (Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferverzeichnises) österreichweit und am 08.07.2015 EU-weit (Amtsblatt S).
Im Zuge des Verfahrens wurden mehrere Fragen potentieller Bieter an die Antragsgegnerin gestellt und beantwortet. Die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) hatte keine Frage an die Antragsgegnerin gerichtet.
Abgabetermin für die Angebote war der 24.08.2015 - 10:00 Uhr, und am selben Tag erfolgte ausschreibungsgemäß die Öffnung der Angebote.
Neben dem Angebot der Antragstellerin wurden mehrere andere Angebot fristgerecht eingebracht und von einer Bewertungskommission beurteilt.
Nachdem festgestellt worden war, dass der Gesamtpreis im Angebot der Antragstellerin um 21 % vom Durchschnittspreis aller Bieter nach unten abweicht, wurde eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 125 BVergG 2006 durchgeführt.
Am 10.09.2015 wurde die Antragstellerin zur Aufklärung der angebotenen Preise und zur Offenlegung der Kalkulationen bis zum 16.09.2015, 12:00 Uhr einlangend bei der BBG, aufgefordert.
Mit Schreiben vom 15.09.2015, elektronisch eingelangt am selben Tag, übermittelte die Antragstellerin eine schriftliche Aufklärung samt Tabellen mit Einzelkalkulationen.
Nachdem die BBG im Wege der Prüfung der Aufklärung und Kalkulationen zu dem Ergebnis gekommen war, dass ihrer Ansicht nach die Preiskalkulationen hinsichtlich der Positionen "Flächenleistungen im Sanitärbereich" und "Flächenleistungen Sichtreinigung im Bürobereich" betreffend das Objekt Anton-Webern-Platz 1 A-F, nicht den Vorgaben der in den Ausschreibungsunterlagen zugrunde gelegten ÖNORM D 2050 entsprechen, erfolgte auf Ersuchen der Antragstellerin am 09.10.2015 eine mündliche Besprechung zwischen Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 reichte die Antragstellerin unter Bezug auf diese Besprechung ein zusätzliches Aufklärungsschreiben, elektronisch eingebracht am selben Tag, bei der Antragsgegnerin ein.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 wurde der Antragstellerin schließlich mitgeteilt, dass ihr Angebot aus näher dargelegten Gründen (Nichtentsprechen der Ausschreibungsunterlagen und unzulässige, verspätete Aufklärung) gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 BVergG 2006 ausgeschieden worden sei.
2. Anträge
Am 18.11.2015 langte der Schriftsatz der Antragstellerin vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem sie den Antrag stellte
* das Bundesverwaltungsgericht möge in der Ausschreibung "Reinigungsdienstleistungen Universität für Musik und darstellende Kunst Wien" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bekanntgabe des Auftraggebers vom 09.11.2015 durch dessen Vertreter Bundesbeschaffung GmbH für nicht erklären;
Des Weiteren stellte sie die Anträge
* auf Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 BVergG 2006 zu Handen der Antragstellervertreter (gemäß § 19a RAO) sowie auf Akteneinsicht nach Vorlage des Vergabeaktes.
Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin den Erlass einer näher bezeichneten einstweiligen Verfügung. Das Verfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Gz. W149 2117365-1 geführt und der Antrag mit Beschluss vom 27.11.2015 gemäß § 328 Abs. 1 BVergG abgewiesen.
Zur Begründung des Hauptantrages führte die Antragstellerin im Wesentlichen an, die Ausscheidungsentscheidung sei rechtswidrig, weil (1) die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass das Angebot der Antragstellerin in Bezug auf die Flächenleistungen für das Objekt Anton von Webern Platz 1 A-F (a) betreffend die "Unterhaltsreinigung im Sanitärbereich" und (b) die "Sichtreinigung im Bürobereich" nicht der in Ausschreibungsunterlagen enthaltenen ÖNORM D 2050 entsprächen. Außerdem gehe die Antragsgegnerin (2) zu Unrecht davon aus, dass die Antragstellerin in Bezug auf ihr Angebot keine ordnungsgemäße und mit dem Schreiben vom 14.10.2015 jedenfalls eine verspätete - und damit unzulässige - Aufklärung erteilt habe.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Am 18.11.2015 wurde die Antragsgegnerin über den gegenständlichen Antrag informiert, ihr wurde der Antrag samt Anlagen übermittelt und sie wurde zur Stellungnahme sowie zusätzlich zur Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzter Fristen aufgefordert.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung des Verfahrens auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts.
Am 23.11.2015 langte die von der Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühr beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingelangt am selben Tag, reichte die Antragsgegnerin die geforderten Informationen zum Vergabeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 25.11.2015 langte der Vergabeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Antragsgegnerin kam der Aufforderungen zur Stellungnahme in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 30.11.2015 nach und dieser wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit einer Gegenschrift innerhalb einer gesetzten Frist am 07.12.2015 übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2015 langte die Replik der Antragstellerin fristgereicht ein, und diese wurde der Antragsgegnerin am selben Tag mit der Möglichkeit einer Duplik innerhalb einer gesetzten Frist übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 brachte die Antragsgegnerin eine Duplik vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein.
Am 14.01.2016 wurde die Duplik der Antragstellerin gemeinsam mit der Ladung zur für den 11.02.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung zugestellt.
Am selben Tag wurden auch die Antragsgegnerin sowie die Laienrichter zur mündlichen Verhandlung geladen, und es erfolgte eine entsprechende Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts.
Die mündliche Verhandlung musste vertagt werden und fand nach entsprechenden Ladungen sowie Bekanntmachungen auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts nach einer Beratung der Vorsitzenden mit den fachkundigen Laienrichtern am 26.02.2016 vor dem erkennenden Senat unter Beteiligung beider Parteien statt.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tag beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
1. Beweismittel
(Anm: Sämtliche Auszüge aus Dokumenten sind im Original abgedruckt und nicht auf Rechtsschreib- oder Grammatikfehler hin ausgebessert)
1.1. Ausschreibungsunterlagen (Auszüge)
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
2 Ziel dieses Vergabeverfahrens
Der Leistungsgegenstand und die Vergabe von Einzelaufträgen auf Basis der Rahmenvereinbarung sind in den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) detailliert geregelt. Das Pflichtenheft sowie das Leistungsverzeichnis enthalten detaillierte Leistungsbeschreibungen.
4 Das Vergabeverfahren
4.2 Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus
* diesen Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen
* den Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) samt Beilagen, insbesondere dem Pflichtenheft und den Leistungsverzeichnissen (der Leistungsbeschreibung) sowie dem Angebotsblatt
7 Das Angebot
7.3 Arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
Die Erstellung des Angebotes durch den Bieter hat gemäß § 84 BVergG 2006 unter Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Auch verpflichtet sich der Bieter, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten.
Diese Vorschriften werden bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter bereitgehalten.
Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvertrag)
3 Bestandteile der Rahmenvereinbarung
Die Rahmenvereinbarung besteht aus dieser Vertragsurkunde und den nachstehenden Beilagen, die einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden und nach Maßgabe folgender Reihenfolge gültig sind:
* Angebotsanschreiben samt Bietererklärungen
* Das vom Auftraggeber angenommene Angebot
* Die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen samt Beilagen und Anhängen
* Die Anfragenbeantwortung(en)
* Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen
* Rahmenvereinbarung
* Das Leistungsverzeichnis
* Das Pflichtenheft
* Muster für Bericht an die BBG [xls-file, wird dem Auftragnehmer mit Zuschlagserteilung übermittelt]
* Die ÖNORM D 2050
* Die ÖNORM D 2040
* Die ÖNORM D 2200, 2201, 2202, 2203, 2204, 2206, 2220: diese Normen gelten nach Maßgabe der Bestimmungen im Pflichtenheft und hinsichtlich der vertragsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär.
* ÖNORM A 2060 subsidiär
Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestandteilen dieser Rahmenvereinbarung gilt der jeweils vorgereihte Vertragsbestandteil.
Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder branchenübliche Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt.
Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft
A. Gegenstand der Ausschreibung - Kurzübersicht
A.1 Allgemeines
A.1.1 Umfang der Festlegungen zur Leistungserfüllung
Die Erbringung und Durchführung der gegenständlichen Reinigungsdienstleistungen (Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Fensterreinigung sowie Sonderreinigung) hat unter Zugrundelegung der Festlegungen in den angeführten Unterlagen zu erfolgen:
• Den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung)
• Dieser Leistungsbeschreibung / Pflichtenheft
• Objektdatenblatt (ODB) insbesondere unter Berücksichtigung der Festlegungen in den Spalten "Geschäftsfallspezifika" und "Leistungsnutzungsdetails"
• Die Leistungsverzeichnisse
• Die zu erstellenden Reinigungsorganisationsunterlagen
• Die ÖNORM D 2040
• Die ÖNORM D 2050
• Die ÖNORM D 2200, 2201, 2202, 2203, 2204, 2206, 2220, diese Normen gelten nach Maßgabe der Bestimmungen im Pflichtenheft und hinsichtlich der vertragsrechtlichen Bestimmungen nur subsidiär.
• Abweichungen von Standardangaben, vom Leistungsverzeichnis, Ergänzungen oder zusätzliche Informationen sind in der Spalte "Geschäftsfallspezifika" bzw. "Leistungsnutzungsdetails" des Objektdatenblattes (ODB) zu entnehmen. In bestimmten Fällen wird in dieser Spalte auf ein eigenes Leistungsverzeichnis verwiesen.
Weiters gelten die Ausführungen der einvernehmlich festgelegten Reinigungsorganisationsunterlagen.
A.1.2 Zielvorgaben
Ziel der Unterhaltsreinigung, Grundreinigung, Fensterreinigung, Sonderreinigung etc. ist es, die Sauberkeit, Hygiene, Werterhaltung soweit herzustellen, dass das Objekt, die Räumlichkeiten und die Einrichtungsgegenstände in einen ordentlichen und wohlgefälligen Zustand gebracht werden und dieser erhalten wird. Die Leistungen sind sach-, fach- und fristgemäß und umweltschonend auszuführen.
A.1.4 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Reinigungsdienstleistung
Der Auftragnehmer hat in allen Phasen der Leistungserbringung auf die im gegenständlichen Pflichtenheft allgemein formulierten relevanten Grundsätze (allgemeine Anforderungen) und auf die konkreten gesetzlichen Vorgaben und zugrundeliegenden Normen zu Erfüllung der arbeitssicheren und gesundheitsschonenden Erbringung der Reinigungsdienstleistung Bedacht zu nehmen. Die im Angebot allenfalls angebotene Zertifizierung ist während der gesamten Dauer der Rahmenvereinbarung aufrecht zu erhalten und der Nachweis ist der BBG vor Objektstart vorzulegen.
ÖNORM D 2050 (Reinigungsleistungen - Quadratmeterleistungen in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung) Ausgabe: 2014-11-01
Vorwort
Ziel dieser ÖNORM ist die Bereitstellung von vergleichbaren Kennzahlen für Reinigungsdienstleistungen, da die bisherigen durchschnittlichen Quadratmeterleistungen (in der Folge kurz "m2-Leistungen" genannt) in früheren Kollektivverträgen (KV) ohne Leistungsinhalte und ohne Definitionen angeführt waren.
Weiters werden Reinigungsdienstleistungen erfasst und vergleichbar gemacht, die nicht dem Rahmenkollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger unterliegen, insbesondere bei Eigenreinigungspersonal und überlassenen Reinigungskräften.
1 Anwendungsbereich
Diese ÖNORM regelt Kennzahlen für Reinigungsdienstleistungen in Abhängigkeit von Reinigungsniveaus, Raumflächen und Raumnutzung.
Diese ÖNORM legt die maximalen Quadratmeterleistungen (m2 -Leistungen) fest, die Arbeitnehmer je nach Tätigkeiten und Anforderungen ihrer Arbeitgeber zu erbringen haben.
Durch eine Regelung im Rahmenkollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger wurde die m2-Leistung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer für verbindlich erklärt.
3 Begriffe
Für die Anwendung dieser ÖNORM gelten die Begriffe nach ÖNORMEN D 2200, D2201, D2202, D 2203, D 2204, D 2205, D 2206 sowie D 2220 und die folgenden Begriffe:
3.1 augenscheinlich grobe Verschmutzung
offensichtliche und im Rahmen einer Sichtkontrolle leicht erkennbare grobe Verunreinigung von losen und leicht anhaftenden Verschmutzungen
3.2 Großflächenreinigung
Reinigung mit manuellen oder maschinellen Geräten von Flächen, welche auf Grund entsprechender Größe, entsprechendem Bodenbelag, bautechnischer Gegebenheit und Nutzung dazu geeignet sind
3.3 Sichtkontrolle
optische Kontrolle von Oberflächen nach augenscheinlichen groben Verschmutzungen
4 Abgrenzung der Reinigungsleistungen
4.1 Unterhaltsreinigung (UR)
4.1.1 Vollreinigung
Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme.
• Die Vollreinigung hat folgende Leistungen zu umfassen:
• Müllentleerung,
• Auffüllen von Bedarfs-oder Verbrauchsartikeln,
• Reinigung der Bodenflächen,
• Reinigung der waagrechten und senkrechten Oberflächen frei geräumter Einrichtungsgegenstände, Reinigung der Fensterbänke und Heizkörper,
• Reinigung von Türen, Schalter, Steckdosen, Handläufen und Geländern von losen und leicht anhaftenden Verschmutzungen sowie die Entfernung von Spinnweben ohne die Verwendung von Steighilfen.
Nicht inkludiert sind Leistungen, die im Leistungsumfang der Generalreinigung gemäß 4.3 enthalten sind.
Leistungen der Vollreinigung gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche.
Nach der Vollreinigung dürfen nur Verschmutzungen vorhanden sein, welche nur im Zuge einer Generalreinigung gemäß 4.3 oder Sonderreinigung gemäß 4.4 zu entfernen sind.
4.1.2 Teilreinigung
Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme, bei der vertragsmäßig bestimmte Leistungsarten in einer festgesetzten Reinigungshäufigkeit durchgeführt werden. Bei dieser sind, je nach Beauftragung, Teile der Vollreinigung in zu definierenden Intervallen, abwechselnd ohne Verwendung von Steighilfen durchzuführen.
Abweichungen der maximalen Leistung der Vollreinigung zur Teilreinigung aufgrund des verringerten Leistungsumfanges sind plausibel zu erklären.
Leistungen der Teilreinigung gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere In 5.1 genannten Reinigungsbereiche.
Nach der Teilreinigung dürfen aufgrund der reduzierten Reinigungsleistung und Reinigungsintervalle gegenüber der Vollreinigung sichtbare Verschmutzungen vorhanden sein.
4.1.3 Sichtreinigung
Diese Reinigungsleistung ist eine laufend wiederkehrende Reinigungsmaßnahme.
Die Sichtreinigung hat folgende Leistungen zu umfassen:
• Müllentleerung,
• Auffüllen von Bedarfs- oder Verbrauchsartikeln,
• Entfernung von Griffspuren auf Glastüren,
• Auffüllen von Bedarfs- oder Verbrauchsartikel sowie
• Entfernung augenscheinlicher grober Verschmutzungen im Rahmen einer Sichtkontrolle auf Böden, waagrechten und senkrechten Oberflächen frei geräumter Einrichtungsgegenstände, Fensterbänken und Heizkörpern ohne Verwendung von Steighilfen.
Diese Reinigungsleistungen gelten für alle Gebäude, Gebäudeteile und andere in 5.1 genannten Reinigungsbereiche.
Aufgrund der reduzierten Reinigungsleistung dürfen sichtbare Verschmutzungen vorhanden sein.
5 Zusammenstellung der m2-Leistungen pro Stunde
5.1 Unterhaltsreinigung (UR)
Tabelle kann nicht abgebildet werden
5.3 Großfiächenreinigung
Für die Großflächenreinigung mit Scheuersaugautomaten sind die m2-Leistungen pro Stunde in Tabelle 3 zusammengefasst.
Tabelle 3 - m2-Leistung/Stunde für Reinigungsleistungen mit Scheuersaugautomaten
(Anm.: Tabellenteil: Scheuersaugautomaten zum Nachgehen)
Tabelle kann nicht abgebildet werden
(Anm.: Es folgt der Tabellenteil "Aufsitz-Scheuersaugautomaten)
Rahmenkollektivvertrag Chemisches Gewerbe, Denkmal- Fassaden- und Gebäudereinigung vom 01.01.2015 (Auszug)
§ 17 LEISTUNGSWERTE (M2-LEISTUNGEN)
(1) Die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maximal zulässige m2-Leistung/Stunde sind im Anhang A als Ö-Norm D 2050 in der Ausgabe 1-11-2014 geregelt. Nur diese Ausgabe ist Bestandteil des Rahmenkollektivvertrages.
(Anm: Anhang A enthält den vollständigen Text der oben auszugsweise angeführten ÖNORM D 2050)
1.2. Angebot der Antragstellerin (Auszug)
Tabelle kann nicht abgebildet werden
(Anm.: Entscheidungsrelevante Werte hervorgehoben)
1.3. Kurzprospekte der von der Antragstellerin angebotenen Reinigungsgeräte (Auszge)
TASKI swingo 350 B
Batteriebetriebene Scheuersaufmaschine für die Bodenreinigung
Erreichbarkeit von überstellten Flächen
Durch die niedrige Unterfahrhöhe und den flexiblen Griff ist die TASKI swingo 350 perfekt für die Reinging von überstellten und engen Bereichen geeignet. Die nach rechts versetzte Walzenbürste erlaubt problemlose, randnahes Arbeiten sowie die maschinelle Reinging in den Ecken.
Technische Daten
Theoretische Leistung 1.140 m2/h
Arbeitsbreite 38 cm
TASKI swingo 455 B
Kompakter Scheuersaugautomat
Vielseitig einsetzbar
Aufgrund seiner kompakten Abmessungen und des kleinen, ergonomischen Griffs eignet sich die TASKI swingo 455 für die unterschiedlichsten Einsatzgebiete. Sie lässt sich extrem vielseitig in oder überstellten Bereichen aller Art auf harten Böden einsetzen - etwa in Einzelhandelsgeschäften, Küchen, Schulen und Krankenhäusern.
Technische Daten
Theoretische Leistung 1.290 m2/h
Arbeitsbreite 43 cm
1.4. Aufklärungs-Schreiben der Antragstellerin (Auszüge)
Schreiben vom 15.09.2015
[...]
bezugnehmend auf die am 10.09.2015 veröffentlichten Aufklärungsunterlagen übermitteln wir Ihnen die erforderlichen Informationen betreffend dem von uns übermittelten Angebot über Reinigungsdienstleistungen für die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien.
Einheitspreise Grundreinigung:
Die von uns im Angebotsblatt angegebenen Einheitspreise wurden auf Basis der zulässigen Flächenleistungen gemäß dem Kollektivvertrag (ÖNORM 02015:2014) kalkuliert.
[...]
Einheitspreise Unterhaltsreinigung
Die Aufklärung der Kalkulation haben wir in Form der uns übermittelten Excel-Tabelle durchgeführt. Die darin errechneten Flächenleistungen basieren neben den Vorgaben aus dem Kollektivvertrag vor allem aus den Erkenntnissen der Objektbesichtigungen. Zusätzlich wurden in jedem Objekt Evaluierungsbegehungen vorgenommen, wobei die Lieferanten für Reinigungsgeräte und -Chemie hinzugezogen wurden. Hier wurde vor allem der sinnvolle Einsatz von Bodenreinigungsautomaten und Dosiersystemen geprüft.
Die im Reinigungskonzept beschriebenen Reinigungsmethoden und -gerate ermöglichen es, die m2-Reinigungsieistung gegenüber den Vorgaben des Kollektivvertrages zu erhöhen. Da die Objekte der Musikuniversität eher kleinstrukturiert sind, wurden kleine und mittlere Bodenreinigungsautomaten kalkuliert. So kommt in kleinen Sanitärbereichen und Teeküchen der Taski Swingo 355 B zum Einsatz. In Unterrichtsräumen, wo eine maschinelle Bodenreinigung möglich ist, kommt eine Taski Swingo 455B zum Einsatz. In den Eingangs- und Gangbereichen in den größeren Objekten wurde ein Taski Swingo 755 B kalkuliert. Wie auch im Reinigungskonzept dargestellt, haben diese Geräte die besondere Eigenschaft, über Spezialeinstellungen die Menge an Reinigungsflüssigkeit extrem niedrig zu halten. Vor allem in den Räumen mit Holzböden und hier vor allem jene mit Musikinstrumenten kann mit diesem System deutlich weniger Feuchtigkeit freigesetzt werden, sodass keine Schäden an den Musikinstrumenten entstehen. Rund um die Klaviere und sonstigen Musikinstrumente wird ausschließlich manuell gereinigt.
Weichen Maschinen in welchen Objekten eingesetzt werden können haben wir auch im Konzept des Angebotes beschrieben. Dort wo keine Bodenreinigungsautomaten verwendet werden können, wurden die Flächenleistungen aus dem Kollektivertrag kalkulatorisch zu Grunde gelegt.
Überblick Stunden- und Maschineneinsatz:
(Anm.: Es folgen Tabellen für den Einsatz bestimmter Maschinen mit Angabe der Stunden und der Gebäudeteile - jeweils für "Studienbetrieb" - "Ferialbetrieb")
Die Flächenleistung selbst kann auch deswegen höher angenommen werden, da die allermeisten Übungsräume mit sehr wenig Inventar ausgestattet sind. Neben ein paar Sesseln und gelegentlich einem Tisch sind meistens nur ein Klavier oder ein sonstiges Musikinstrument vorhanden.
Zusätzlich haben wir in unserer Kalkulation berücksichtigt, dass die Personenfrequenz in den Objekten der Musikuniversität vergleichsweise sehr gering ist. Bei einer Nutzfläche von über 50.000 m2 verkehren im Studienbetrieb ca. 5.000 Personen. Als Vergleich z.B. hat die WU Wien auf einer Fläche von ungefähr 150.000 m2 25.000 Studierende und 1.500 Mitarbeiter, was den Reinigungsaufwand wesentlich erhöht.
Wir hoffen, mit unseren Angaben die Plausibilität des Angebotes dokumentiert zu haben
[...].
Schreiben vom 14.10.2015
Aufklärung Reinigungsleistungen Sanitärbereiche in den Objekten der Universität für Musik und Darstellende Kunst
Der sich rechnerisch ergebende Stundeneinsatz ist nicht verpflichtend. Die aus der Flächenkalkulation resultierenden Reinigungsstunden dienen der Plausibilitätsprüfung. Der Stundeneinsatz ist im Sinne des vorgegebenen Leistungsverzeichnisses flexibel zu gestalten.
[...]
Durch den Maschineneinsatz werden pro Tag rechnerisch ca. 5 Stunden ersetzt.
In den Ferienzeiten gilt das gleiche Leistungsverzeichnis wie im Studienbetrieb. Aufgrund der wesentlich niedrigeren Nutzerfrequenz in den Ferien haben wir einen wesentlich geringeren Reinigungsaufwand (siehe reduziertes Leistungsverzeichnis in anderen Reinigungsgruppen). Diese in den 3 Monaten Ferien nicht notwendigen Stunden stehen im Studienbetrieb zusätzlich zur Verfügung und dies drückt sich rein kalkulatorisch in einer höheren Flächenleistung aus.
Fazit:
Ohne Maschineneinsatz ergeben sich pro Tag ca. 27 Reinigungsstunden in den Sanitärbereichen. Eine Reduktion um ca. 25 % in den Ferien ergeben 6,75 Stunden pro Tag 3 Monate lang.
Dies bedeutet: 6,75 Stunden x 20,87 Arbeitstage x 3 Monate = 422 Stunden, welche in 9 Monaten pro Werktag 2,25 Stunden darstellen. Das heisst, dass die faktische, flexible Arbeitsvorgabe nicht bei 90 m2 pro Stunde in der Vollreinigung und nicht bei 120 m2in der Teilreinigung liegt, sondern etwas unter 80 m2 beziehungsweise etwas unter 110 m2 liegt.
Gemäß Punkt 3.2 des Kollektivvertrages für das Reinigungsgewerbe ist unter anderem auch die Nutzung von Flächen bei der Beurteilung einer Reinigungsleistung zu berücksichtigen. Wir haben diese in Form des geringeren Nutzungsverhaltens in den Ferien und durch den Maschineneinsatz bei größeren Sanitäreinheiten kalkulatorisch berücksichtigt und entsprechen somit zur Gänze den verpflichtenden Vorgaben der ÖNORM.
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
a) Der entscheidungsrelevante Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen ergibt sich unmittelbar aus den unter II.1.1 angeführten Beweismitteln.
b) Die Tatsache, dass die zu reinigende Fläche der Gänge im Reinigungsobjektes Antons-Webern-Platz 1 A-F insgesamt 170 m2 und die Flächen der angrenzenden WC-Anlagen maximal 111 m2 betragen, ergibt sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen Parteien.
d) Die Tatsache, dass die Böden in den Büros ausschließlich massives Holzparkett bestehen, ergibt sich aus dem insoweit nicht in Frage gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin.
e) Die Tatsachen, (a) dass es sich bei den von der Antragstellerin in ihrem Angebot (Reinigungskonzept) angebotenen Geräten um sogenannte Scheuersaugmaschinen handelt, bei denen zunächst Reinigungsflüssigkeit aufgetragen, dann gescheuert und letztlich die verschmutzte Flüssigkeit mit einer Sauglippe aufgesogen wird, (b) dass der Typ TASKI swingo 350 B eine Reinigungs-Breite von 380 mm und der Typ TASKI swingo 455 B eine Reinigungs-Breite von 430 mm aufweisen, ergeben sich aus dem von der Antragstellerin beigebrachten Kurzprospekten (II.1.3).
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zulässigkeit der Antragstellung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.
Der Prüfantrag richtete sich gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006 gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 16 lit a) aa) BVergG 2006 der Antragsgegnerin, hier: ihre Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden.
Die Antragstellerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BVergG 2006. Sie hat nämlich als Anbieterin von Reinigungsleistungen ein Interesse am Abschluss des ausschreibungsgegenständlichen Vertrages und die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006.
Der gegenständliche Prüfantrag wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG 2006 fristgerecht eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
2. Rechtmäßigkeit der Ausscheidungsentscheidung - Spruchpunkt A)
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden war rechtmäßig.
Das Angebot der der Antragstellerin entsprach nämlich nicht den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsunterlagen und war daher gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden.
Auf die Frage, ob ein weiterer Ausscheidungsgrund in der fehlenden Plausibilität des Angebots liegt (§ 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006) braucht daher eben sowenig eingegangen zu werden, wie darauf, ob ein zusätzlicher Ausscheidungsgrund in einer nicht ordnungsgemäßen und/oder verspäteten Aufklärung (§ 129 Abs. 2 BVergG 2006) vorlag.
2.1. Argumentation der Parteien
Die Antragstellerin hat vorgebracht, a) ihr Angebot entspreche in allen Punkten den Ausschreibungsunterlagen, b) ihrer Preisgestaltung mangele es auch nicht an der Plausibilität und c) es liege der Ausscheidungsgrund der mangelnden oder verspäteten Aufklärung nicht vor.
Zu, erstens, den von der Antragsgegnerin exemplarisch als nicht der ÖNORM D 2050 entsprechenden Angebotsteilen betreffend die Reinigungsleistungen (m2/Std) im Gebäudeteil "Anton-Webern-Platz 1 - A bis F" und dort die Teile a) "Sanitärbereiche" und b) "Büros" hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgebracht, ihr Angebot entspreche in Bezug auf die kritisierten m2/Std-Leistungen den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere der dort enthaltenen ÖNORM D 2050.
Die Antragstellerin hat dazu zunächst erklärt, die besonders hohen (und damit kostengünstigeren) m2/Std-Leistungen würden sich aus dem Einsatz von Scheuersaugautomaten der Typen TASKI swingo 350 B und 455 B ergeben, welche über theoretische Leistung von 1.140 bzw 1.290 m2/Std verfügen.
Die Antragstellerin ist weiters davon ausgegangen, dass es sich bei den fraglichen Reinigungsflächen jeweils um "Großflächen" gemäß Punkt 5.3 ÖNORM D 2050 handele, bei denen die zulässigen Leistungen, gemessen in m2/Std, weitaus höher seien und von ihr sogar deutlich unterschritten würden. Aus der dort angeführten Tabelle 3, ergebe sich nämlich eine je nach dem von ihr für die angebotene maschinelle Reinigung der Böden in Betracht gezogene Gerätetyp ein zulässige m2/Std-Leistung von 641 m2/Std (380 mm Breite) oder 736 m2/Std (430 mm Breite).
Mit den im Bereich "Büros" zB. für die "Sichtreinigung" angebotenen 550 m2/Std liege sie daher jedenfalls im Rahmen der von der ÖNORM D 2050 vorgegeben Höchstbeträge. Dasselbe gelte für die - ebenfalls beispielhaft angeführten - 120 m2/Std im Bereich "Teilreinigung" der Sanitäranlagen.
Zu den angebotene m2/Std-Leistungen im Bereich "Sanitär" hat die Antragstellerin auf Vorhalt der Antragsgegnerin, wonach die WC-Anlagen jeweils eine maximale Fläche von nur 11 m2 betragen und damit keine Großfläche sein können, erläutert, der Boden dort werde stufenlos zusammen mit den Gängen maschinell gereinigt, welche wiederum im Durchschnitt 170 m2 umfassen würden, sodass die anliegenden Einzelböden der WC-Räume und die Gänge insgesamt "Großflächen" iSd ÖNORM D 2050 darstellen würden.
Die Antragstellerin hat, zweitens, unter Vorlage einer Beispielsrechnung für den Bereich "Büros" erklärt, dass sie die Grenzwerte für Großflächen der ÖNORM D 2050 auch unter der von der Antragsgegnerin geforderten Berücksichtigung des "Boden-Überboden"-Verhältnisses (nur die Böden, nicht aber die Gegenstände und Gebäudeteile oberhalb des Bodens könnten mit den effektiven Maschinen gereinigt werden) nicht überschritten habe.
Selbst wenn man unterstelle, dass die der maschinellen Reinigung einzig zugänglichen Bodenflächen einen Anteil von lediglich 70 : 30 oder auch nur 50 : 50 hätten, wäre die aliquote m2/Std-Leistungen für die Böden noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte für Großflächen in der Kategorie der von der Antragstellerin verwendeten Geräte (380 mm und 430 mm Breite).
Die Antragstellerin hat, drittens, unter Vorlage einer Beispielsrechnung für den Bereich "Sanitär" erklärt, dass sie die Grenzwerte der ÖNORM D 2050 auch deshalb nicht überschritten habe, weil man berücksichtigen müsse, dass der Reinigungsaufwand während des dreimonatigen Ferialbetriebes um ca. 25 % geringer sei. Auf die angebotene m2/Std-Leistungen für die Zeiten des Studienbetriebs angerechnet, liege ihr Angebot mit den m2/Std-Leistungen unterhalb der Grenzwerte.
Die Antragstellerin hat, viertens, vorgebracht, die in ihrem Angebot vorgesehenen Reinigungsleistungen (m2/Std) und die sich daraus ergebenden Preise seien plausibel.
Die von ihr angebotene Reinigungsleistungen im Bereich "Büro" und "Sanitär" könnten nämlich mit den im Reinigungskonzept vorgestellten Scheuersaugmaschinen durchgeführt werden, welche die angebotenen hohen Leistungen zu erbringen in der Lage seien.
Insofern die Antragsgegnerin die fehlende Plausibilität des Angebotes darauf stütze, dass im Bereich "Sanitär" nur ein relativ geringer Teil mit der angebotenen Methode gereinigt werden könne (zB. keine Bodenflächen unter den Heizkörpern oder den Wasch-Muscheln sowie die schmalen Randbereiche neben den WC-Muscheln), so werde dies bestritten. Die Böden würden im Übrigen in Bezug auf die Über-Boden-Reinigungsleisten im Bereich "Sanitär" den Hauptteil ausmachen, und das dafür angebotene Geräte TASKI 359 B erreiche aufgrund seiner geringen Breite und Wendigkeit auch schwerer zugängliche Bodenbereiche.
Ähnliches gelte auch für den Bereich "Büros". Hier sei davon auszugehen, dass das Verhältnis von Boden und Überbodenreinigung mindestens 50 : 50 - wenn nicht sogar 70 : 30 - betrage, weshalb die Reinigung mit dem dafür vorgesehenen Gerät die Hauptleistung darstelle und die angebotene m2/Std-Leistungen somit plausibel seien.
Die Antragstellerin hat, fünftens, erklärt, sie habe die von der Antragsgegnerin geforderte Aufklärung fristgerecht und vollständig erbracht.
Insoweit die Antragsgegnerin dagegen vorbringe, die Antragstellerin habe das letzte Aufklärungsschreiben vom 14.10.2015 außerhalb der gesetzten Frist für die Aufklärung (16.09.2015) eingereicht und es sei den Ausschreibungsunterlagen klar zu entnehmen, dass dies ein Ausscheidungsgrund sei, hat die Antragstellerin gemeint, das erste Aufklärungsschreiben vom 15.09.2015 sei jedenfalls rechtzeitig erfolgt und in Zusammenschau mit der von der Antragsgegnerin gewährten mündlichen Aufklärung am 09.10.2015 auch inhaltlich ausreichend gewesen. Zudem habe die Antragsgegnerin ihr im Rahmen der besagten Besprechung eine zusätzliche schriftliche Aufklärung erlaubt.
Der Antragsgegnerin hat erklärt, das Angebot der Antragstellerin entspreche in mehreren Teilen nicht der als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen geltenden ÖNORM D 2050, welche - auch aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes - verbindliche Höchstwerte für die m2/Std-Leistungen, differenziert nach "Büros" und "Sanitäranlagen", vorschreibe, welche die Antragstellerin in ihrem Angebot überschritten habe.
Insofern die Antragstellerin geltend mache, die besagten Werte seien in ihrem Falle nicht anwendbar, weil in ihrem Angebot die Grenzwerte für "Großflächen" maßgeblich seien, hat die Antragsgegnerin zum einen vorgebracht, der Bereich "Sanitär" bestehe aus Kleinstflächen von jeweils maximal 11 m2 und die von der Antragstellerin angeführte Zusammenrechnung mit den Gang-Flächen sei von der ÖNORM D 2050 nicht gedeckt.
Die Antragsgegnerin hat weiters erklärt, dass die Grenzwerte für die Bereiche "Sanitär" und "Büros" iSd ÖNORM D 2050 überschritten würden, weil die Antragstellerin unberücksichtigt gelassen habe, dass die Reinigungsleistungen mit Maschinen nur die Bodenflächen der Reinigungsobjekte betreffen können. Der Anteil der somit händisch durchzuführenden Über-Boden-Bereiche (zB. Wasch- und WC-Muscheln, Schreibtische, Heizkörper) könne jedenfalls nicht als "Großfläche" angesehen werden und der Anteil der Bodenreinigung sei als solcher derart gering, dass die aliquote m2/Std-Leistungen für den Über-Boden-Bereich jedenfalls die Grenzwerte für "Sanitär" und "Büros" überschreite.
Die angebotene Reinigungsleistung (Sichtreinigung) für den Bereich "Büros" sei auch deshalb ausschreibungswidrig, weil die Sichtreinigung der dort durchgängig vorhandene Massivholz-Parkett-Boden ausweislich der Ausschreibungsunterlagen nicht mit Scheuersaugmaschinen durchgeführt werden dürfe. Die angebotene Leistung widerspreche insoweit der ÖNORM 2204, welche ebenfalls Inhalt der Ausschreibung sei.
Die Antragsgegnerin hat schließlich erklärt, die Angebotspreise seien auch nicht plausibel, weil die m2/Std-Leistungen in den Bereichen "Büros" und "Sanitär" in der von der Antragstellerin angebotenen Form nicht erklärbar seien.
Die von der Antragstellerin für die m2/Std-Leistungen angebotene maschinelle Reinigungsleistung könne den Angebotspreis nicht ausreichend erklären, weil in beiden Bereichen die Bodenflächenreinigung - nur diese könne mit den Maschinen durchgeführt werden - nicht die Hauptkomponente der von den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben Reinigungsleistung sei.
Im Bereich "Sanitär" könne aus technischen und hygienischen Gründen allenfalls eine kombinierte manuelle und maschinelle Reinigung erfolgen, welche jedoch bestenfalls zu einer intensiveren, nicht jedoch zu einer effizienteren (m2/Std) Reinigungsleistung führen könne. Man müsse aufgrund der zusätzlichen Weg- und Rüstzeiten sogar davon ausgehen, dass die m2/Std-Leistungen unter Mitverwendung der Maschinen in diesem Bereich niedriger seien als bei reiner manueller Reinigung.
In Bezug auf den Ausscheidungsgrund der nicht fristgerechten und nicht vollständigen Aufklärung hat die Antragsgegnerin vorgebracht, die nach den Ausschreibungsunterlagen verbindliche Aufklärungsfrist mit dem zusätzlichen Schreiben der Antragstellerin vom 14.10.2015 überschritten worden. Die Behauptung, man habe der Antragstellerin im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 09.10.2015 eine weitere Möglichkeit zur schriftlichen Aufklärung ihres Angebotes erlaubt, werde bestritten und ein solches Vorgehen sei im Übrigen gleichheitswidrig und damit vergaberechtlich unzulässig.
2.2. Entscheidungsrelevante Judikatur
Nicht angefochtene Ausschreibungsunterlagen sind bestandfest und müssen - ungeachtet etwaiger Rechtswidrigkeiten - von den Verwaltungsgerichten beachtet werden (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029 mwN zur stRsp, EuGH vom 05.12.2013, C-561/12, Nordecon ua).
Ist eine Entscheidung des Auftraggebers bestandfest geworden, ist auch ein Verwaltungsgericht nicht befugt, etwaige Rechtswidrigkeiten im Rahmen der Nachprüfung späterer Entscheidungen von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH vom 17. 06. 2014, 2013/04/0029 ua).
Nach in der Judikatur (und Literatur) einhellig vertretene Auffassung, müssen Ausschreibungsunterlagen wie rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gemäß §§ 914 ff ABGB nach dem "objektivem Erklärungswert" ausgelegt werden. Es kommt mithin auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht weder darauf an, wie ein Antragsteller bestimmte Passagen der Ausschreibungsunterlagen versteht noch darauf, wie der jeweilige Antragsgegner sie verstanden wissen will. Ausschlaggebend ist vielmehr der Horizont eines "redlichen verständigen" Empfängers einer rechtsgeschäftlichen Erklärung (VwGH vom 29.03.2006, Zln 2004/04/0144, 0156, 0157; auch OGH vom 20.01.2000, Zl 6 Ob 69/99m).
2.3. Zum Ausscheidungsgrund der Ausschreibungswidrigkeit
Vorab ist mit der unter III.2.2 angeführten Judikatur festzustellen, dass die maßgebliche Ausschreibungsunterlage mangels Anfechtung bestandsfest geworden und die Antragsgegnerin daran jedenfalls gebunden ist. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt und wurde im Übrigen auch nicht vorgebracht.
Das Angebot der Antragstellerin musste gemäß § 129 Abs1 Z 7 BVergG 2006 ausgeschieden werden, weil es nicht den Ausschreibungsunterlagen entspricht.
2.3.1. Verbindlichkeit der ÖNORM D 2050 (Quadratmeterleistungen)
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die Ausschreibungsunterlagen aufgrund mehrerer Verweise die ÖNORM D 2050 zu einem verbindlichen Teil der Ausschreibung macht und ÖNORM D 2050 auch nicht - wie andere dort genannte Normen - unter Subsidiaritätsvorbehalt gegenüber den Vertragsunterlagen steht.
Die Allgemeine Ausschreibungsbedingungen Punkt 4. erklären die Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) samt Beilagen, dh. das Pflichtenheft und das Leistungsverzeichnis, zum Inhalt der Ausschreibungsunterlagen.
Die Kommerziellen Ausschreibungsunterlage Punkt 3. regelt, dass die ÖNORM D 2050 integrierter Vertragsbestandteil ist.
Die Leistungsbeschreibung / das Pflichtenheft Punkt A.1.1 normiert, dass die gegenständlichen Reinigungsleistungen unter Zugrundlegung der Festlegungen in der ÖNORM D 2050 zu erfolgen haben, und Punkt A.1.4 verpflichtet den (künftigen) Auftragnehmer auf die gesetzlichen Vorgaben und zugrundliegenden Normen zur Erfüllung der arbeitssicheren und gesundheitsschonenden Erbringung der Reinigungsleistungen Bedacht zu nehmen.
Die Allgemeinen Ausschreibungsunterlagen verweisen in Punkt 7.3 darauf, dass die Erstellung des Angebotes unter Einhaltung der in Österreich geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
Zu diesen gehört auch der Rahmenkollektivvertrag des Chemischen Gewerbes und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger in der Fassung vom 01.01.2015, welcher in § 17, was die Leistungswerte (m2-Leistungen) betrifft, auf die ÖNORM D 2050 (Ausgabe 01-11-2014). Diese ÖNORM ist daher über die Ausschreibungsunterlagen auch insofern integraler, verpflichtender Bestandteil der Ausschreibung.
Zusätzlich erklärt die ÖNORM D 2050 in Punkt 1 (Anwendungsbereich), dass die dort enthalten m2/Std-Leistungen durch eine Regelung im einschlägigen Rahmenkollektivvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber für verbindlich erklärt wurden.
Damit ist mehrfach unmissverständlich klargestellt, dass die Angebote im gegenständlichen Verfahren die höchstzulässigen m2/Std-Leistungen der ÖNORM D 2050 zwingend zu berücksichtigen haben.
2.3.2. Nicht-Entsprechung des Angebots der Antragstellerin wegen Verstoß gegen die ausschreibungsgegenständliche ÖNORM D 2050
Das Angebot der Antragstellerin entspricht nicht den Vorgaben von Punkt 5.1. ÖNORM D 5020 betreffend die Unterhaltsreinigung für den Bereich "Sanitär". Sie hat nämlich jedenfalls für den Bereich "Sanitär" (Teilreinigung) m2/Std-Leistungen von mehr als den zulässigen 90 m2/Std, konkret 120 m2/Std, für den Bereich "Sanitär" (Vollreinigung) 90 m2/Std statt der zulässigen 60 m2/Std und für den Bereich "Büros" (Sichtreinigung) mehr als die zulässigen 450 m2/Std, nämlich konkret 550 m2/Std, angeboten (siehe II.1.2).
Grenzwerte für "Großflächen" statt für "Sanitär" oder "Büros"
Insoweit die Antragstellerin dagegen anführt, dass nicht die Grenzwerte in Punkt 5.1. ÖNORM D 2050, sondern die wesentlich höheren Werte der Tabelle in Punkt 5.3. anzuwenden seien, welche für "Großflächen"-Reinigungen eine höchstzulässige m2/Std-Leistung von (je nach eingesetzter Maschine) mindestens 641 m2/Std vorsehe, so vermag dies nicht zu überzeugen.
Zunächst spricht bereits der Text der relevanten Bestimmungen gegen die von der Antragstellerin angeführte Auslegung.
Punkt 5.1. ÖNORM D 2050 enthält nämlich eine Liste sämtlicher typischer Gebäudeteile, in den Reinigungsleistungen anfallen (zB. Büros, Unterrichtsräume, Gänge, Toiletten). In der letzten Zeile scheint eine Rubrik auf, die nicht Gebäudeteile betrifft, sondern Gesamtgebäude nennt (Flughäfen, Bahnhöfe, Einkaufszentren). Diese Reinigungsbereiche werden als "Großflächen" bezeichnet, und insoweit wird auf die Tabelle 3 in Punkt 5.3. ÖNORM D 2050 verwiesen, welche sehr viel höhere m2/Std-Leistungen enthält.
Daraus ist zu schließen, dass die besonderen Grenzwerte sich auf Reinigungsbereiche beziehen, die wegen ihrer besonders großen zusammenhängenden (also ohne Mauern oder andere Bodenhindernisse) Flächen typischerweise, weil effizienter, mit Maschinen gereinigt werden.
Auch der Zusatz "oder sonstige automatengeeignet Bodenflächen" spricht nicht dafür, dass damit alle automatengeeigneten Bodenflächen gemeint sind, sondern dass hiermit vielmehr auf die Beispielhaftigkeit der genannten Gebäude hingewiesen werden soll.
Zudem würde die von der Antragstellerin vorgebrachte Auslegung der ÖNORM D 2050 dazu führen, dass bei der Reinigung jedes Gebäudes, wenn es auch nur einige zusammen maschinell reinigbare Flächen aufweist, die höheren m2/Std-Leistungen für "Großflächen" zum Zuge kämen. Außerdem wären die Reinigungsleistungen nicht mehr nach Sicht-, Teil- und Vollreinigung zu unterscheiden, sondern die m2/Std würden letztlich im Wesentlichen nach der Breite der eingesetzten Maschinen bestimmt (siehe die Ausgestaltung der Tabelle 3 in Punkt 5.3. ÖNORM D 2050).
Ein solcher - und noch dazu kaum einer objektiven Anknüpfung (Stichwort: dem Anbieter überlassene Flächenzusammenlegung) zugänglicher - Inhalt der ÖNORM D 2050 kann mit dem erklärten Zweck des Arbeitnehmerschutzes und der Qualität der Reinigungsleistungen nicht in Einklang gebracht werden.
Lediglich beispielhaft mögen die Auswirkungen der vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilten Auslegung des Begriffs "Großflächen" auf die Reinigungsleistungen in Krankenhäusern angeführt werden.
Aus der Tabelle 1 in Punkt 5.1. ÖNORM D 2050 ergeben sich etwa für die Vollreinigung des OP-Bereichs 30 m2/Std zulässige Reinigungsleistungen und für den Intensivbereich 110 m2/Std. Die Zahlen lassen erkennen, dass die hygienisch bedingten Qualitätsanforderungen an die Reinigung dieser Bereiche naturgemäß hoch sind. Da man in Krankenhäusern durchaus häufig "automatengeeignete Bodenflächen" findet, würde man - der Logik der Antragstellerin folgend - für eine Vollreinigung der OP-Räume, welche über größere Gangflächen mit dem Intensivbereich verbunden sind, die nach Tabelle 3 in Punkt 5.3 ÖNORM D 2050 definierten Leistungen von 641 m2/Std und mehr (statt etwa 30 m2/Std für den OP-Bereich usw.) zulassen.
Berücksichtigung geringeren Reinigungsaufwandes während des Ferialbetriebes
Insoweit die Antragstellerin zur Begründung dafür, dass sie die zulässigen m2/Std-Leistungen entsprechend den Vorgaben der ÖNORM D 2050 (auch bei Zugrundelegung der Werte gemäß Punkt 5.1 ÖNORM D 2050) angeboten habe, vorbringt, dass ihr Angebot unter Berücksichtigung des geringeren Leistungsaufwandes während des Ferialbetriebes auf eine "faktische" m2/Std-Reinigungsleistungen im Jahresdurschnitt herunter zu brechen sei, so vermag auch dies nicht zu überzeugen.
Hiezu soll zunächst genauer erklärt werden, welche Berechnungen der Antragstellerin ihrer Annahme, sie habe "faktisch" geringere und damit zulässige, m2/Std-Leistungen für die Vollreinigung "Sanitär" angeboten, zugrunde liegen. Die Antragstellerin hat offenbar folgende Berechnungen zugrunde gelegt, um nachzuweisen, dass die m2/Std-Leistung, welche sie beispielhaft für die Vollreinigung "Sanitär" angeboten habe, nämlich 90 m2/Std, "faktisch" der ÖNORM D 2050 entspricht:
Eine Reduktion zB des Leistungsbedarfs (Vollreinigung) in den Ferien um ca. 25 % entspricht unter Zugrundlegung der etwa den Bereich "Sanitär" angebotenen 27 Std/Tag der folgenden Reduktion für die Dauer von drei Ferienmonaten.
27 Std/Tag - 25% = 6,75 Std/Tag
Daraus ergeben sich als eingesparte Arbeitszeit in den drei Monaten Ferialbetrieb
6,75 Std • 21 Werktage • 3 Monate (Ferienzeit) = 422 Std (eingesparte Arbeitszeit)
Die Arbeitstage im Studienbetrieb liegen bei
21 Werktage • 9 Monate (Studienzeit) = 189 Werktage
Aufgeteilt auf Werktage im Studienbetrieb ergibt sich daher eine faktische Einsparung von
422 Std : 189 Werktage = 2,25 Std/Tag
Ausgehend von einer Reinigungsleistung von 27 Std/Tag errechnet sich daraus eine "faktische" Durchschnitts-Arbeitszeit im Gesamt-Jahr (Studien- und Ferienbetrieb) von
27 Std/Tag - 2,25 Std/Tag = 24,75 Std/Tag
Ausgehend von einer nach der ÖNORM D 2050 zulässigen Leistung von zB. 90 m2/Std-Leistung (bei Teilreinigung Sanitär) kommt man unter Zugrundelegung der "faktischen" Durchschnittsarbeitszeit zu folgender "faktischen" m2/Std-Leistungen im Gesamtjahr
27 Std/Tag : 90 m2/Std = 24,75 Std/Tag : X
X = 90 • 24,7 : 27
X = 82,5 m2/Std-Leistungen
Die Berechnung ist zwar mathematisch grundsätzlich richtig (obwohl die Antragstellerin lediglich auf (gerundete) 80 m2/Std kommt). Die Antragstellerin hat damit jedoch - selbst wenn man die zugrunde gelegte Durchrechnung als von der ÖNORM D 2050 akzeptiert ansehen würde - einen Wert errechnet, der für die beispielhaft angeführte Vollreinigung "Sanitär" dennoch über dem nach Punkt 5.1 ÖNORM D 5020 liegt. Die zulässige Höchstleistung liegt nämlich bei bei 60 m2/Std und wäre somit auch bei Anwendung der Durchrechnung mit einem Gesamtwert von 82,5 m2/Std unzulässig.
Die Durchrechnung nach der von der Antragstellerin zugrunde gelegten Formel ergäbe im Übrigen in Bezug auf die Teilreinigung im Bereich "Sanitär" eine Wert von 110 m2/Std (statt der angebotenen 120 m2/Std). Auch diese liegt über dem nach Punkt 5.1. ÖNORM D 5020 zulässigen Wert von 90 m2/Std.
Lediglich für die Sichtreinigung erlaubt Punkt 5.1. ÖNORM D 5020 tatsächlich einen Wert von 120 m2/Std. Eine solche ist nach dem Leistungsverzeichnis der gegenständlichen Ausschreibung für den Bereich "Sanitär" nicht vorgesehen. Vielmehr ergibt sich daraus eindeutig eine Teilreinigung für die Werktage Mo - Do und eine Vollreinigung jeden Fr, unterschiedslos für den Studien- und den Ferialbetrieb.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die gewählte Form der Durchrechnung ohnehin nicht mit der ÖNORM D 5020 vereinbar wäre. Die dort geregelten höchstmöglichen m2/Std-Leistungen müssen nämlich für jeden einzelnen Werktag berücksichtigt werden.
Dies ergibt sich aus den in § 17 des Kollektivvertrages und im Vorwort der ÖNORM D 2050 selbst angeführten Zwecken des Arbeitnehmerschutzes und der Vergleichbarkeit der Leistungen. Der Schutz der Arbeitnehmer wäre nämlich nicht mehr gewährleistet, wenn die m2/Std-Leistungen an einzelnen Tagen überschritten werden könnten, weil an anderen Tage eines Arbeitsjahres eine geringere Belastung vorliegt. Dasselbe gilt für Vergleichbarkeit der Leistungen, welche bei unterschiedlicher, individueller Zugrundelegung von "belastungsarmen" Werktagen in jedem Einzelfall eines Dienstleistungsvertrages (Reinigungsleistungen) nicht mehr gegeben wäre.
Abschließend wird auch darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der ÖNORM D 2050 und dort insbesondere der Tabelle unter Punkt 5.1. keinen Hinweis darauf gibt, dass die dort dreigeteilten Werte für jeweils Sicht-, Teil- und Vollreinigung in irgendeiner Form einer Durchrechnung zugänglich wären.
Die Gestaltung der Tabelle unter 5.3 ÖNORM D 2050 für "Großflächen" legt nämlich im Umkehrschluss nahe, dass die dort ausdrücklich angeführte Durchrechnung auch nur dort erlaubt sein sollte. Die Tabelle legt nämlich Höchstwerte für die m2/Std-Leistung fest, die sich - ausgehend von einer sehr viel höheren "theoretischen Flächenleistung" - durch Berücksichtigung verschiedener anderer Faktoren (Batterieleistung der Reinigungsmaschinen, Fassungsvermögen des Wassertanks usw) ergeben.
2.4. Ergebnis
Da somit das Angebot der Antragstellerin bereits mindestens in zwei Bereichen (Reinigungsleistungen "Büro" und "Sanitär") nicht den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen entspricht, war die Ausscheidungsentscheidung von § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 gedeckt und daher rechtmäßig.
Auf weitere Ausscheidungsgründe (arg. fehlende Konformität mit der ÖNORM D 2204 oder wegen Nicht-Berücksichtigung der aliquoten m2/Std-Leistung für die Über-Boden-Reinigung, die keiner maschinellen Reinigung zugänglich sei, sowie der Ausscheidungsgrund gemäß § 129 Abs. 2 BVergG 2006) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
2.5. Gebührenersatz - Spruchpunkt B)
Da dem Hauptantrag und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben wird, besteht gemäß § 319 Abs. 1 und 2 kein Anspruch auf Ersatz der Gebühren.
3. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt C)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall die Auslegung und Anwendung der Zuschlagskriterien in konkreten Ausschreibungsunterlangen für das vorliegende Erkenntnis maßgeblich waren (III.2,) ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu III.2.2) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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