B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §112 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W146.2111203.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 17.06.2015, Zahl: G 4/9-DK-IV/14, gegen Inspektorin XXXX , vertreten durch RA Mag. Helmut HOHL, betreffend Aufhebung der Suspendierung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 5 BDG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Disziplinarbeschuldigte Inspektorin XXXX (im Folgenden DB) steht als Fachberaterin Bank bei der Postfiliale XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
2. Nach Erstattung der Disziplinaranzeige des Personalamtes Graz vom 28.04.2014 wurde die DB mit Bescheid vom 18.11.2014 vorläufig suspendiert.
Begründend führte der Leiter des Personalamtes aus, dass laut Erhebungsstand der Innenrevision/Internal Audit (Aktennote vom 04.11.2014 und Protokolle vom 30. und 31.10.2014) der DB vorgeworfen werde, dass sie verdächtig sei, sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit als Fachberaterin Bank, BAWAG/P.S.K., Dienststelle Postfiliale XXXX , gegenüber dem Kunden XXXX (im Folgenden: P.), für dessen Pensionskonto (Nr. XXXX ) die DB seit 16.03.2011 zeichnungsberechtigt sei, nicht ordnungsgemäß verhalten zu haben. Sie habe vom Pensionskonto des Kunden unerlaubt zu Gunsten ihres Privatkontos Nr. XXXX ab 01.02.2012 einen Dauerauftrag von monatlich EUR 295,-- durchgeführt. Mit der bei ihr befindlichen Bankomatkarte des Kunden habe die DB Geld behoben und es P. entweder in der Filiale XXXX oder außerhalb der Dienstzeit an verschiedenen vereinbarten Orten übergeben. Sie habe ohne Zustimmung des Kunden am 25.07.2014 und 28.11.2013 jeweils EUR 400,-- zu Gunsten ihres Girokontos überwiesen. Darüber hinaus habe sich auch für den Ankauf eines PKWs für ihren Sohn im März 2014 einen Betrag von EUR 8.000,-- geliehen, ohne dem Kunden P. von der Inanspruchnahme in Kenntnis zu setzen.
Die DB habe in Absprache mit dem Kunden ein Wertpapierdepot am 26.09.2012 mit der Nr. XXXX und ein WP-Verrechnungskonto mit der Nr. XXXX eröffnet. Dabei habe sie dem Kunden nicht die notwendigen Informationen gegeben (wie etwa über die Höhe des veranlagten Betrages und auch darüber, dass der Kunde P. nicht Inhaber, sondern nur Zeichnungsberechtigter sei). Sie habe auch ohne Wissen des Kunden das Sparprodukt ZINSVORTEILSCARD eingerichtet. Darüber hinaus habe sie sich für private Zwecke vom Konto des Kunden P. unerlaubt kleinere Anschaffungen finanziert und ohne Zustimmung des Kunden für ihn Lebensmittel/Gebrauchsartikel eingekauft (u. a. festgestellte Bankomatbuchungen am 21.03.2013, 07.02.2013, etc.).
Aufgrund des derzeitigen Erhebungsstandes habe sich folgender Sachverhalt ergeben:
Am 2710.2014 habe der Kunde, P., geboren am XXXX , in der Filiale XXXX vorgesprochen. Er äußerte die Vermutung, dass die DB als seine Kundenbetreuerin unerlaubt Überweisungen und Abhebungen von seinem Konto durchgeführt habe. Es seien Erhebungen durchgeführt worden und der Kunde P. dazu am 31.10.2014 einvernommen.
Es sei auch mit der DB eine Einvernahme am 30.10.2014 durchgeführt worden, bei der u. a. folgendes festgehalten worden sei:
Den Kunden P. betreue sie schon seit ca. 15 Jahren. Laut ihrer Aussage habe Herr P. ihr die Zeichnungsberechtigung für das Konto mit der Nr. XXXX eingeräumt. Der Zweck der Einräumung sei gewesen, dass Sie alle Transaktionen für P. durchführen könne. Am 26.09.2012 sei das Wertpapierdepot mit der Nr. XXXX und das WP-Verrechnungskonto mit der Nr. XXXX im Wissen des P. auf den Namen der DB eröffnet worden. Als Grund, warum das Depot auf ihren Namen laute und P. nur Zeichnungsberechtigter sei, habe sie angegeben, dies sei das schlechte Verhältnis von P. zu seinem Bruder gewesen. Es sei somit vereinbart worden, dass P. auf Wunsch jederzeit Gelder, nach Rücksprache mit ihr, aus dem Depot erhalte. Die DB sei überdies der Meinung gewesen, sie solle im Ablebensfall des P. auch über dieses Vermögen frei verfügen können und Anteile seiner Schwester übergeben. Auch hier habe sie alle Transaktionen selbst durchgeführt und P. gegebenenfalls informiert. Die gleiche Vorgangsweise sei auch bei der Zinsvorteilscard Nr. XXXX erfolgt.
Zur Überweisung vom Wertpapierverrechnungskonto Nr. XXXX in Höhe von EUR 5.200,-- auf ihr Gehaltskonto Nr. XXXX habe die DB angegeben, dass sie damit Wertpapiere auf dem Gemeinschaftsdepot angeschafft hätte. Grund dafür seien die günstigeren Konditionen gewesen.
Zu den weiteren vorgehaltenen Transaktionen habe die DB folgendes angegeben:
Den Dauerauftrag über EUR 295,-- beginnend mit 01.02.2012 zu Gunsten ihres Privatkontos Nr.: XXXX habe Sie eingerichtet um damit die Versicherungsprämie der Rentenversicherung mit der XXXX bei der BAWAG-PSK ihres Ehegatten XXXX zu begleichen. Die Versicherung sei am 01.01.2007 abgeschlossen worden. Wie die Prämien vor dem 01.02.2012 bezahlt worden seien, könne die DB nicht sagen. Dass mit diesem Betrag die Prämienzahlung der Rentenversicherung ihres Gatten beglichen worden sei, hätte sie P. nicht mitgeteilt.
Die monatlichen Bankomatbehebungen in unterschiedlicher Höhe habe die DB Herrn P. an unterschiedlichen Treffpunkten ausbezahlt. Dabei seien die Beträge nicht vollständig übergeben worden, weil Sie z. B. auf Wunsch des Kunden Lotto gespielt hätte. Dabei habe sich der Lottoschein aber in Ihrem Besitz befunden. Weiters habe sie auf Wunsch des Kunden Einkäufe für den persönlichen Gebrauch getätigt (Lebensmittel, Gebrauchsartikel, etc.). Die genauen übergebenen Beträge habe die DB nicht mehr benennen können. Auch nicht mehr, was sie für Anschaffungen des Kunden ausgegeben habe.
Die Überweisung vom 25.07.2014 und vom 28.11.2013 über je EUR 400,-- zu Gunsten ihres Girokontos (Gemeinschaftskonto mit XXXX ) habe die DB damit begründet, dass sie vermutlich zu diesem Zeitpunkt mit den Beträgen in Vorlage getreten sei, da die Bankomatkarte des P. defekt gewesen sei.
Zu der Bankomatbuchung am 21.05.2013 über EUR 28,09 (Eurospar) habe sie angegeben, dass sie Besorgungen für P. erledigt hätte.
Zur Bankomatbehebung 07.02.2013 über EUR 86,59 (Jet-Tankstelle) habe sie angegeben, dass sie sich nicht mehr erinnern könne.
Zur Bankomatbehebung 21.07.2014 über EUR 58,01 (Palmers in XXXX ) habe sie angegeben, dass sie für P. zwei Badehosen gekauft hätte.
Darüber hinaus habe sie angegeben, dass Sie für den Ankauf eines PKWs für ihren Sohn im März 2014 einen Betrag von EUR 8.000,-- von P. ausgeliehen hätte. Im Zuge eines persönlichen Gespräches habe P. der DB mündlich angeboten, diesen Betrag von seinen Guthaben abzuheben (Zitat P.: "Nimm es Dir und gib es mir wieder, wenn du es hast"). Daher hätte sie diesen Betrag durch einen Wertpapierverkauf finanziert. Ein genauer Rückzahlungstermin sei nicht vereinbart worden. Sie habe jedoch am 28.11.2014 Wertpapiere von ihrem eigenen Depot verkauft, um die Rückzahlung des geliehenen Betrages durchzuführen. P. hätte sie immer dazu ermutigt, von seinen Konten kleine Beträge zu beheben (Zitat: "Wenn du was brauchst, kauf dir was"). Daher habe sie seit dem Zeitpunkt der Zeichnungsberechtigung die Zahlungsgebarung ihrer Konten mit denen des P. vermengt.
Darüber hinaus habe die DB jahrelang in einem schwarzen Koffer Unterlegen des P. in ihrer Dienststelle aufbewahrt. Dieser Koffer sei bereits dem P. übergeben worden.
Die DB stehe daher im dringenden Verdacht mehrmals folgende Dienstpflichten verletzt zu haben:
§ 43 Abs. 1 BDG 1979 idgF, wonach sie ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu und gewissenhaft mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen habe;
§ 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach sie verpflichtet sei, in ihrem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 idgF habe die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen, wenn durch die Belassung der Beamtin im Dienst, wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien.
Die schweren pflichtwidrigen Handlungen über einen längeren Zeitraum hindurch hätten gezeigt, dass die DB ihre Stellung als Finanzberaterin für eigene Zwecke missbraucht habe. Derartige rechtswidrige Handlungen seien einer Beamtin unwürdig und würden die Glaubwürdigkeit an der Redlichkeit und Integrität Ihrer Person untergraben. Durch die oben genannten zahlreichen vorschriftswidrigen Handlungen habe sie daher der Österreichischen Post AG/BAWAG/P.S.K. einen schweren Vertrauensschaden zugefügt, wodurch wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet bzw. betroffen seien.
Einer Beamtin in einer Vertrauensstellung als Finanzberaterin könne durch die oben genannten rechtswidrigen Handlungen seitens des Dienstgebers nicht mehr das für die Erbringung ihrer Dienstleistung erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.
Eine Belassung im Dienst sei aufgrund des massiv zerstörten Vertrauens nicht mehr vertretbar. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus seien die Erhebungen noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 112 Abs. 4 BDG 1979 idgF erfolge mit einer vorläufigen Suspendierung zugleich ex-lege eine Bezugskürzung.
3. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat IV (im Folgenden: DK), vom 05.12.2014, der DB am 09.12.2014 zugestellt, wurde die DB gemäß § 112 Abs. 3 BDG vom Dienst suspendiert. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung der Vorbringen des Personalamtes Graz ausgeführt, dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich die DB aus den von ihr vom Dienstgeber und Kunden anvertrauten Geldern Beträge in noch unbestimmter Höhe zugeeignet und für sich verwendet habe. Es bestehe der dringende und begründete Verdacht, dass sie über einen längeren Zeitraum hindurch in mehreren Fällen ihre Stellung als Finanzberaterin für eigene Zwecke missbraucht habe. Durch diese vorschriftswidrigen Handlungen habe sie daher der Österreichischen Post AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt, wodurch wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet bzw. betroffen seien.
Ehrlichkeit, Verlässlichkeit und Seriosität seien unabdingbare Gebote für jeden Mitarbeiter einer Postfiliale der Österreichischen Post AG, insbesondere für jeden Bankberater. Da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar sei, müsse sich der Dienstgeber 100%ig auf seine Mitarbeiter verlassen können. Die wiederholte Aneignung fremder, anvertrauter Gelder sei jedenfalls geeignet, das in die betroffene Mitarbeiterin gesetzte Vertrauen gänzlich zu zerstören.
Es bestehe demnach der Verdacht, dass die DB die Dienstpflichten einer Beamtin, nämlich ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) sowie ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), verletzt habe.
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 sei eine Suspendierung zu verfügen, "wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird" oder "wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden."
Die bisher aufgezeigten Unregelmäßigkeiten würden den begründeten Verdacht zulassen, dass die DB die ihr zur Last gelegten Handlungen gesetzt und damit wesentlich gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Der konkrete Verdacht der dargestellten schweren Dienstpflichtverletzungen stelle eine Gefährdung des Ansehens der Österreichischen Post AG dar.
Der Senat sei daher der Auffassung der Dienstbehörde gefolgt, dass der im § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 normierte Tatbestand als verwirklicht anzusehen und die Suspendierung daher zweifelsfrei zu bestätigen gewesen sei.
4. Mit Beschluss des Senates IV der DK vom 29.04.2015, Zahl: XXXX , der DB am 30.04.2015 zugestellt, wurde das Disziplinarverfahren gegen die DB eingeleitet.
5. Mit Note der Staatsanwaltschaft Graz vom 06.05.2015, Zahl: XXXX , bei der Österreichischen Post AG am 08.05.2015 einlangend, wurde mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren gegen die DB am 09.02.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft führte aufgrund des Ersuchens um Einstellungsbegründung von P. aus, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus Beweisgründen erfolgt sei. Die DB habe die Verwendung der Geldmittel lückenlos darstellen und die Transaktionen nachvollziehbar erklären können. Im Ergebnis seien die Angaben der DB, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern oder P. einen Vermögensschaden zuzufügen, nicht zu widerlegen, weshalb eine Verurteilung der DB insbesondere mangels Erweislichkeit der subjektiven Tatseite nicht mit der für ein Strafverfahren ordentlichen Sicherheit zu erwarten sei.
6. Gegen den Einleitungsbeschluss richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (bei der belangten Behörde am 29.05.2015 eingelangt) der DB.
7. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der DK vom 17.06.2015, der Disziplinaranwältin als Beschwerdeführerin (folgend: BF) am 22.06.2015 zugestellt, wurde die Suspendierung der DB gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 112 Abs. 5 BDG 1979 aufgehoben und begründend nach Wiedergabe des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen der begründete Verdacht bestanden habe, dass sich die DB aus den ihr vom Dienstgeber und Kunden anvertrauten Geldern Beträge in noch unbestimmter Höhe zugeeignet und für sich verwendet habe sowie über einen längeren Zeitraum hindurch in mehreren Fällen ihre Stellung als Finanzberaterin für eigene Zwecke missbraucht habe. Die DB habe in Verdacht gestanden, der Österreichischen Post AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt zu haben.
Aus dem am 08.05.2015 der DK übermittelten Strafakt der Staatsanwaltschaft Graz gehe hervor, dass der Staatsanwaltschaft sämtliche Erhebungsergebnisse von Organen der Österreichischen Post AG und BAWAG P.S.K. AG - die Aktennote der Innenrevision der BAWAG-PSK vom 04.11.2014, die Ergänzung der Aktennote vom 15.12.2014, die niederschriftlichen Befragungen der DB vom 30.10.2014 und von P. vom 31.10., die Schadensaufstellung und Erklärung des P. vom 09.12.2014 sowie weitere Betriebsunterlagen - vorgelegen und umfangreiche Ermittlungen von den zuständigen Sicherheitsorganen durchgeführt worden seien. Laut Anfallsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.01.2015 sei die Beamtin im Verdacht gestanden, in der Zeit von 01.01.2007 bis 30.10.2014, im Zuge ihrer Tätigkeit als Postbeamtin bei der BAWAG P.S.K. Filiale XXXX , vom befreundeten Kunden P. Vermögenswerte von insgesamt EUR 44.566,05 veruntreut zu haben.
Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 09.02.2015 sei das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.
Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 02.03.2015 an P. sei die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus Beweisgründen erfolgt. "Die Beschuldigte konnte die Verwendung der Geldmittel lückenlos darstellen und die Transaktionen nachvollziehbar erklären. Dass die Beschuldigte Transaktionen vorgenommen hätte, die nicht in Ihrem Sinne waren, ist auch aufgrund der Tatsache, dass Sie zu einer Vielzahl von Details bezüglich Ihrer finanziellen Verhältnisse und der Vereinbarungen nur rudimentäre Angaben machen konnten, nicht zweifelsfrei nachweisbar. Zu einzelnen Umständen sind auch Missverständnisse in der Kommunikation zwischen Ihnen und der Beschuldigten nicht auszuschließen. Im Ergebnis sind die Angaben der XXXX , wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorsatz handelte, sich unrechtmäßig zu bereichern oder Ihnen einen Vermögensschaden zuzufügen, nicht zu widerlegen, weshalb eine Verurteilung der Beschuldigten insbesondere mangels Erweislichkeit der subjektiven Tatseite nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu erwarten ist."
Die DK führte im Weiteren aus, dass gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Suspendierung zu verfügen sei, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden.
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liege allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 18.1.1990, 89/09/0107; 25.4.1990, 89/09/0163).
Vor allem solle mit dieser Maßnahme Nachteile und Gefahren (Gefahrenrelevanz) für den Staat, im gegenständlichen Fall die Österreichische Post AG, sowie für das allgemeine Wohl (hier die Kunden) abgewehrt bzw. verhindert werden. Eine Suspendierung sei primär dann zu verhängen, wenn durch die Belassung des Beamten im Dienst die weitere Verletzung - und zwar besonders wichtiger - Dienstpflichten zu befürchten wäre oder wenn damit verhindert werden solle, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung - in welcher Hinsicht auch immer - von der Dienststelle erhalte, in der der Beamte tätig sei. Auch wenn der begründete Verdacht bestehe, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen habe, seien für eine Suspendierung die Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979 erforderlich.
Nachdem aufgrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die DB die vom Gesetz geforderte Gefahrenrelevanz nicht mehr gegeben sei, liege auch die Voraussetzungen für eine Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht mehr vor.
Der erkennende Senat sei der Ansicht, dass nunmehr die Suspendierungsgründe des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 weggefallen und die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 aufzuheben sei.
8. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 erhob die BF fristgerecht Beschwerde und focht den verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Begründend wurde nach Wiedergabe des relevanten Verfahrensganges ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Verdachts des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB aus Beweisgründen eingestellt habe, nicht bedeute, dass kein disziplinärer Überhang vorliegen würde.
Die Österreichische Post AG habe mit der BAWAG P.S.K. einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Würden Mitarbeiterinnen der Österreichischen Post AG im Rahmen dieses Kooperationsvertrages für die BAWAG P.S.K. tätig, so hätten sie nicht nur die allgemein für Banken und deren Geldgeschäfte geltenden Gesetze und Verordnungen einzuhalten, sondern auch die in diesem Zusammenhang erlassenen Richtlinien und Vorgaben der BAWAG P.S.K. Als Fachberaterin Bank habe die DB daher unter anderem den Verhaltenskodex der BAWAG P.S.K. Gruppe einzuhalten, welcher ebenfalls klar definiere, dass "dieser Code of Conduct Wohlverhaltensstandards für die BAWAG P.S.K. und die für sie handelnden Personen innerhalb der gegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen festlegt."
Auf Seite 5 des Verhaltenskodex sei u.a. geregelt, dass sicherzustellen sei, dass Interessenskonflikte vermieden werden. Als potentielle Interessenskonflikte würden gelten u.a.
• das Einbringen persönlicher Interessen in Transaktionen, die im Zusammenhang mit der BAWAG P.S.K. stehen;
• Verhandlungen oder Vertragsabschlüsse für die BAWAG P.S.K. mit Drittparteien, aus
denen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter selbst, Verwandte oder andere nahe stehende Personen mögliche Vorteile ziehen
Insbesondere betreffend Zeichnungsberechtigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Konten und Depots würden sich hier entsprechende Regelungen finden, gegen die die DB verstoßen habe.
Weiters gebe es Bestimmungen zur Integrität, im Besonderen zur Korruption. Diesbezüglich sei insbesonders auch auf das Verbot der Geschenkannahme hinzuweisen. Zumindest der massive Verdacht der schuldhaften Verletzung der Dienstpflichten einer Beamtin nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich
a) ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie
b) in ihrem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)
liege daher weiterhin vor.
Die Disziplinarkommission hätte in dieser Hinsicht allenfalls weitere Erhebungen pflegen müssen, wenn ihr Zweifel diesbezüglich aufgekommen wären.
Würden die angeführten wesentlichen Mängel nicht vorliegen, so hätte die belangte Behörde insgesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verdachtslage nicht nur die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertige, sondern die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen derart gravierend seien, dass die Suspendierung jedenfalls aufrecht zu erhalten sei.
Die BF stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Bescheid über die Aufhebung der Suspendierung ersatzlos beheben.
9. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2015 einlangend) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten zur Entscheidung vor und teilte unter einem mit, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid von der BF am 22.06.2015 übernommen worden sei. Die Beschwerde (Aufgabenachweis vom 20.07.2015) sei bei der erkennenden Behörde fristgerecht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der DB:
Die am XXXX geborene DB steht seit 18.08.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Postdienst. Mit 01.01.1991 wurde die DB zur Beamtin ernannt. Seit 11.11.2002 ist die DB als Finanzberaterin tätig und wurde sie bis zu ihrer Suspendierung bei der Postfiliale XXXX verwendet.
1.2. Zum Sachverhalt
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Festgestellt wird, dass die Staatsanwaltschaft Graz das Ermittlungsverfahren gegen die DB am 09.02.2015 gemäß § 190 Z 2 StPO mit der Begründung ua einstellte, dass im Ergebnis die Angaben der DB, wonach sie zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorsatz handelte, sich unrechtmäßig zu bereichern oder P. einen Vermögenschaden zuzufügen, nicht zu widerlegen sind, weshalb eine Verurteilung der DB insbesondere mangels Erweislichkeit der subjektiven Tatseite nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu erwarten ist.
Es liegt sohin keine Gefahrenrelevanz vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweise und Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I angeführten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Suspendierungsbescheid der belangten Behörde vom 05.12.2014, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 06.05.2015, der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft Graz sowie der Beschwerde der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt aufgrund § 135a BDG somit Einzelrichterzuständigkeit vor, die Beschwerde der Disziplinaranwältin gemäß § 112 Abs. 3a BDG richtet sich nicht gegen ein Erkenntnis der DK, sondern gegen den Bescheid über die Aufhebung einer Suspendierung.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG), lauten (auszugsweise):
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
[...]
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist und die Entscheidung im Verdachtsbereich getroffen werden muss, braucht nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die Dienstpflichtverletzung auch tatsächlich begangen hat (VwGH 25.08.1987, 85/09/0154)
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Im Suspendierungsverfahren genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den DB ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die "ihrer Art nach" geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein "begründeter Verdacht" liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 24.04.2014, Zahl: 2013/09/0195).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Die Suspendierung eines Beamten gehört in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen (zB Beschlagnahme), die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insbesondere für das gemeine Wohl (hier: "wenn durch seine Belassung im Dienst vermöge der Art oder der Schwere des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden") - abzuwehren oder zu verhindern (Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0107).
Nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 ist die Suspendierung unverzüglich (und zwar von der Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren gerade anhängig ist), aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung maßgebend gewesen sind, wegfallen. Diese Bestimmung bezweckt - wie der VwGH u. a. im E vom 22.10.1986, 86/09/0049, dargelegt hat - die möglichst rasche Wiedereingliederung des suspendierten Bediensteten in den Dienstbetrieb, die bereits dann eintreten können soll, wenn sich herausstellt, dass die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes nicht gefährden (VwGH 27.04.1989, Zahl: 88/09/0136).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war zu prüfen, ob bei Belassung der DB im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen war.
Das Suspendierungsverfahren ist ein vom eigentlichen Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren sui generis, in dem es den Disziplinarbehörden freisteht, zum Vorliegen eines begründeten oder nicht begründeten Verdachtes auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.
Nach der stRspr des VwGH zur Bedeutung des Art. 6 EMRK im Suspendierungsverfahren handelt es sich bei der Suspendierung nur um eine, einen Teil des Disziplinarverfahren darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahren beschränkte (Sicherungs‑)Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK kommen im Verfahren über die Suspendierung nicht zur Anwendung (VwGH 6.9.2007, 2007/09/0108; 8.8.2008, 2007/09/0314; 16.10.2008, 2007/09/0298; 23.4.2009, 2007/09/0296).
Bei einer aufhebenden Entscheidung ist demnach darzulegen, warum sich nunmehr dieses Bedürfnis nicht mehr ergibt. Der vorliegende und in der Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegte Sachverhalt, enthält nach Ansicht des BVwG jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass nunmehr nach Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Delikte nach § 133 (1u2) StGB kein Bedürfnis mehr für diese vorläufige Sicherheitsmaßnahme besteht, weil sich herausgestellt hat, dass die Art der (nunmehr nur mehr) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes nicht gefährden (vgl. VwGH 27.04.1989, Zahl: 88/09/0136).
Die Aufhebung der Suspendierung ist rechtskonform erfolgt, nachvollziehbar und ausreichend begründet, sodass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Eine rückwirkende Feststellung anlässlich der Aufhebung der Suspendierung, dass diese allenfalls unrechtmäßig gewesen wäre, ist im konkreten Fall weder inhaltlich indiziert noch vom Gesetzgeber vorgesehen.
Die Umstände, die für die Suspendierung der DB maßgeblich waren, nämlich dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich die DB aus den von ihr vom Dienstgeber und Kunden anvertraute Beträge in noch unbestimmter Höhe angeeignet und für sich verwendet habe, über einen längeren Zeitraum hindurch in mehreren Fällen ihre Stellung als Finanzberaterin für eigene Zwecke missbraucht habe und durch diese vorschriftswidrigen Handlungen sie daher der Österreichischen Post AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt habe, wodurch wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet bzw. betroffen seien, sind weggefallen.
Eine aktuelle Gefährdung der DB für das Unternehmen ist nicht gegeben, sodass die Suspendierung zu Recht aufgehoben wurde.
Hinsichtlich des von der BF vorgebrachten disziplinären Überhanges gilt auszuführen wie folgt:
Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so liegt ein disziplinärer Überhang vor, für den die Disziplinarbehörde gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 eine Strafe bemessen muss (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (2010)4 S. 59). Ein gegebenenfalls vorliegender disziplinärer Überhang wäre in einem Disziplinarverfahren festzustellen und besteht unabhängig vom Bestehen/Nichtbestehen einer Suspendierung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellte Judikatur wird verwiesen.
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