BVwG W145 2013193-1

BVwGW145 2013193-118.3.2015

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2013193.1.00

 

Spruch:

W145 2013193-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 07.07.2014 (abgeändert durch Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2014, XXXX) wegen Widerruf der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG idgF sowie Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 10.700,56 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 07.07.2014, XXXX, wurde der Bezug der Notstandshilfe für im Bescheid genau angeführte Rückforderungszeiträume gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von gesamt € 10.812,29 verpflichtet. Begründet wurde dies damit, dass keine Notlage vorliege, weil der Beschwerdeführer mit Frau XXXX eine Lebensgemeinschaft führe und dies dem AMS nicht bekannt gegeben habe.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 30.07.2014 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich in keiner eheähnlichen Partnerschaft mit Frau XXXX befinde. Aus dem Umstand, dass sich sein Bettzeug am Doppelbett befunden habe, ergebe sich nicht zwingend der Beweis, dass es sich um eine der Ehe ähnliche Lebens- und Partnerschaft handle.

3. Mit Bescheid vom 29.08.2014, XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG - abgeändert hinsichtlich Rückforderungszeiträume und tägliche Rückforderungsbeträge - erlassen, im Zuge derer gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe widerrufen und die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von gesamt € 10.700,56 zurückgefordert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX nach wie vor gemeinsam in der Wohnung, die sie als Lebensgefährten beantragt und bezogen hätten, wohnen würden. Sie hätten weder an der Einrichtung noch an der Art der Nutzung der vorhandenen Räume etwas geändert. Eine Änderung der Lebensumstände sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX hätten zudem seit sieben Jahren, seit denen sie ihren Angaben zufolge keine Lebensgemeinschaft mehr führen würden, keine Veranlassung gesehen, ihre Lebensbereiche zu trennen. Das AMS sehe auch eine Wirtschaftsgemeinschaft als erwiesen an und gehe aufgrund der vorliegenden Lebensumstände vom durchgehenden Bestand einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX seit Februar 2007 aus. Da der Beschwerdeführer dem AMS maßgebende Tatsachen verschwiegen habe, liege ein Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG vor.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 12.09.2014 einen Vorlageantrag und wiederholte darin sein im Zuge der Beschwerde vom 30.07.2014 erstattetes Vorbringen.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.10.2014 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A):

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall hat das AMS die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:

Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts konnte in dem angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung des AMS betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe keine ausreichende Ermittlungstätigkeit sowie beweiswürdigende Auseinandersetzung erkennen.

Das AMS hat sich im gegenständlichen Fall nicht ausreichend, sondern nur in Ansätzen, mit der maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Da die Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner mutmaßlichen Lebensgefährtin strittig war bzw. ist, wird das AMS neben der mutmaßlichen Lebensgefährtin weitere Personen beispielsweise die Eltern, Nachbarn und Freunde des Beschwerdeführers und von Frau XXXX, allenfalls auch ArbeitskollegInnen von Frau XXXX, sowie den im gegenständlichen Fall tätig gewordenen Erhebungsbeamten als Zeugen einzuvernehmen und dem Beschwerdeführer zu diesen Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einzuräumen haben. Weiters könnte ein weiterer Versuch eines Lokalaugenscheins sowie eine fotographische Dokumentation der dort vorgefundenen Verhältnisse in der Wohnung des Beschwerdeführers erfolgen.

Zu berücksichtigen ist, dass sich die Behörde insbesondere nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen darf. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es laut VwGH im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien zu vernehmen (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164).

Demnach hat das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind die bisherigen ansatzweisen Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft wird jedenfalls auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen einer solchen (vgl. aktuelle Entscheidung des VwGH vom 23.09.2014, Zl. 2013/08/0249-5,) im gegenständlichen Fall zu berücksichtigten sein.

Zusammengefasst hat sohin das AMS gegenständlich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unterlassen. Das AMS ist in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen, hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nicht ausreichend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat das AMS eine ganzheitliche Würdigung des Einzelfalles nicht vorgenommen. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht ist auch aus Effizienzgesichtspunkten nicht angebracht, zumal diese grundsätzlich vom AMS durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (AMS) zurückzuverweisen.

Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom AMS unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen und im Hinblick auf die (auch aktuelle) Judikatur des VwGH der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden; so auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.10.2014, Zl. 2013/08/0292-7. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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