BVwG W143 2017269-1

BVwGW143 2017269-128.1.2015

AVG 1950 §71
AVG 1950 §71 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §71
AVG 1950 §71 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W143.2017269.1.00

 

Spruch:

W143 2017269-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde

von XXXX,

von XXXX und

von XXXX

alle vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0046-IV/ST-ALG/2014, mit dem die Anträge von XXXX, XXXX und XXXX vom 28.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen Versäumung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme im Zuge des Genehmigungsverfahrens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" nach dem UVP-G 2000, abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Zuge des Verfahrens betreffend die Genehmigung des Vorhabens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, nach dem UVP-G 2000 wurde den Verfahrensparteien, und somit u.a. auch XXXX, XXXXund XXXX, durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) als belangte Behörde ein Parteiengehör zum Bericht der XXXX vom Juni 2014 und zum Gutachten des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit vom 01.07.2014 gewährt. Mit Edikt der belangten Behörde vom 11.07.2014, Zl. BMVIT-314.526/0024-IV/ST-ALG/2014, wurde das Parteiengehör zu diesen Schriftstücken kundgemacht. Die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme endete mit 08.08.2014.

XXXX, XXXX und XXXXbeantragten daraufhin mit Schriftsatz vom 04.08.2014 die Fristverlängerung für die Einbringung dieser Stellungnahme bis zum 29.08.2014. Begründet wurde der Fristerstreckungsantrag mit der urlaubsbedingten Abwesenheit und mit dem Einholen einer privatgutachterlichen Stellungnahme.

Die Frist für die Einbringung einer Stellungnahme wurde von der belangten Behörde daraufhin bis zum 22.08.2014 erstreckt.

Ein weiterer Fristerstreckungsantrag erfolgte mit Schriftsatz vom 14.08.2014 und wurde mit der urlaubsbedingten Abwesenheit von XXXX undXXXX begründet. Weiters sei es bis dato nicht gelungen, die gutachterliche Stellungnahme von XXXX zu erhalten. Die Übermittlung dieser Stellungnahme sei jedoch jedenfalls innerhalb der zur Erstreckung beantragten Frist, also bis zum 29.08.2014, zugesagt worden.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2014, eingelangt am 01.09.2014, stellten XXXX,XXXX und XXXX bei der belangten Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wegen Versäumung der fristgerechten Einbringung einer Stellungnahme, nämlich bis 22.08.2014, im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs zu der Stellungnahme von XXXX sowie zur Stellungnahme des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit vom 01.07.2014. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme von XXXX vom August 2014 zum Thema "Verkehrserhebungen 2012" vorgelegt.

Begründet wurde der Wiedereinsetzungsantrag damit, dass der Urlaubsaufenthalt von XXXX und XXXX vom 15. bis 23.08.2014 schon lange geplant gewesen sei und mit den Quartiergebern auch schon fix abgesprochen gewesen wäre. Eine Verschiebung des Erholungsurlaubes sei weder möglich noch zumutbar gewesen, zumal dieser gemeinsam mit den ebenfalls erholungsbedürftigen beiden Kindern lange geplant gewesen sei. Darüber hinaus sei es XXXX, XXXX und XXXX nicht möglich gewesen, die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.- Geogr. Wulf Hahn der XXXX vor dem Fristablauf am 22.08.2014 zu erhalten. Die Stellungnahme der XXXX sei XXXX als Rechtsvertreter erst am 27.08.2014 zur Verfügung gestanden. Die Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Einreichung der gutachterlichen Stellungnahme sei durch ein unabwendbares und auch unvorhergesehenes Ereignis, nämlich die nicht rechtzeitige Erlangung der Stellungnahme, begründet. Somit erweise sich der gestellte Wiedereinsetzungsantrag als berechtigt.

Zu der im Zuge des Schreibens von XXXX, XXXXr und XXXX vom 28.08.2014 übermittelten Stellungnahme von XXXX erstattete der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit am 10.10.2014 eine Replik.

Diese Replik des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit vom 10.10.2014 wurde XXXX, XXXX und XXXX mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2014, Zl. BMVIT-314.526/0033-IV/ST-ALG/2014, im Zuge eines Parteiengehörs übermittelt. Es wurde eine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis 07.11.2014 gewährt.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 erstatteten XXXX, XXXX undXXXX hierzu eine Stellungnahme.

Mit Bescheid des BMVIT vom 19.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0046-IV/ST-ALG/2014, wurden die Anträge von XXXX, XXXX und XXXX vom 28.08.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG wegen Versäumung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme im Zuge des Verfahrens "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord", abgewiesen.

Begründend wurde nachstehendes ausgeführt: Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs habe die Behörde verspätete Stellungnahmen, die vor Erlassung des Bescheides einlangen würden, zu berücksichtigen (vgl. Zl. 89/09/0058, 2000/12/0239, 2012/17/0025). Gegenständlich sei die mit Schriftsatz vom 28.08.2014 vorgelegte Stellungnahme von XXXX von der belangten Behörde im Verfahren berücksichtigt worden, indem eine weitere fachgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Verkehr eingeholt worden sein, die einem weiteren Parteiengehör, auch den Einschreitern gegenüber, mit Schreiben vom 15.10.2014 unterzogen worden sei. Aufgrund der Berücksichtigung der Stellungnahme liege eine von § 71 AVG geforderte "Versäumung" (vgl. Zl. 92/01/0864) im Sinne des gegenständlichen Antrags nicht vor. In weiterer Folge stelle sich daher auch die Frage nach einer allfälligen Rechtzeitigkeit der Nachreichung einer Stellungnahme und einer Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht mehr. Die Parteien hätten daher durch die "Versäumung der Frist" keinen Rechtsnachteil erlitten. Die Anträge auf Wiedereinsetzung seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX, XXXX und XXXX, alle vertreten durch XXXX, mit Schreiben vom 07.01.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde wie folgt begründet:

Für die Beschwerdeführer bestehe keine Möglichkeit, rechtzeitig die Argumentation der belangten Behörde zu überprüfen, ob tatsächlich die von ihnen geltend gemachten Umstände und das von ihnen vorgelegte Gutachten noch vollumfänglich in das Verfahren einbezogen worden seien. Es sei zwar richtig, dass die Behörde nach der Judikatur des VwGH auch verspätete Einwendungen noch in das Verfahren einbeziehen müsse, wenn dies der Sache nach im Verfahren vor Entscheidung der Sache möglich erscheine. Ob die Behörde dies aber tatsächlich und im erforderlichen Umfang getan habe, sei eben noch einer Prüfung zu unterziehen. Die Rechtsposition der Partei des Verfahrens sei jedenfalls nur bedingt für den Fall, dass die Einbeziehung der Einwendungen der Sache nach im Verfahren vor Entscheidung zur Sache möglich erscheine, wogegen die Stattgabe des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allfälligen Säumnisfolgen von vornherein und ex tunc den Boden entziehe. Dazu werde geltend gemacht, dass im Sinne einer auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hin ausgerichteten Rechtsordnung ein unbedingter Anspruch auf meritorische Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag angenommen werden müsse, weil nur in diesem Fall die Säumnis von vornherein nicht eintrete bzw. rückwirkend gänzlich und unbedingt beseitigt werde und die Partei des Verfahrens daher nicht darauf angewiesen sei, darauf zu hoffen, dass das als verspätet erachtete Vorbringen doch noch verwertet und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich ja auf eine rückwirkende Beseitigung der Säumnisfolgen ex tunc, was nur durch meritorische Erledigung des Antrages möglich sei. Durch eine stattgebende Entscheidung erübrige sich dann die Lösung aller anderen Rechtsfragen, die Unwägbarkeiten und verfahrensrechtliche Unsicherheiten mit sich brächten. Aus dieser Sicht und im Sinne effektiven Rechtsschutzes sei daher ein Rechtsschutzinteresse keineswegs weggefallen, allenfalls vermindert, aber dennoch aufrecht.

Mit Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, wurde der ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, die Genehmigung gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz (BStG 1971), § 17 Forstgesetz 1975 und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz (STSG) für das Bundesstraßenbauvorhaben "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde als Parteien des Genehmigungsverfahrens für das Vorhaben "A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - ASt. Donau Nord" nach dem UVP-G 2000 behandelt.

Die Beschwerdeführer versäumten im gegenständlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs die von der belangten Behörde erstreckte Frist, nämlich bis 22.08.2014, zur Einbringung einer Stellungnahme zu einem Bericht der XXXX vom Juni 2014 und zum Gutachten des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit vom 01.07.2014.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der fristgerechten Einbringung einer Stellungnahme, nämlich bis 22.08.2014. Gleichzeitig wurde von den Beschwerdeführern eine Stellungnahme von XXXX vom August 2014 zum Thema "Verkehrserhebungen 2012" vorgelegt.

Zu dieser von den Beschwerdeführern vorgelegten Stellungnahme von XXXX erstattete der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit im Oktober 2014 im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde eine Replik. Diese Replik des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2014, Zl. BMVIT-314.526/0033-IV/ST-ALG/2014, im Zuge eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diese Verfahrensschritte der belangten Behörde wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Die Beschwerdeführer übermittelten im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.11.2014 eine Stellungnahme u.a auch zur Replik des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit vom Oktober 2014.

Die Beschwerde von XXXX, XXXX undXXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) und als Parteien des Genehmigungsverfahrens eingebracht, sodass diese zulässig ist.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 71 Abs. 1 AVG lautet:

"Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei."

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schützt die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/ Leeb, AVG § 71 Rz 2).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 71 Abs. 1 AVG voraus, dass die Partei durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erlitten hat (VwGH 17.11.1981, 11/2551/80; VwGH 07.10.1993, 92/01/0864; VwGH 14.12.11994, 94/01/0762). Ein solcher Rechtsnachteil tritt dann ein, wenn die Partei eine Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich ist, nicht mehr vornehmen kann (Hengstschläger/ Leeb, AVG § 71 Rz 31).

Im gegenständlichen Fall ist kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführer entstanden: Die Prozesshandlung, die zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführer notwendig bzw. zweckmäßig war (hier:

die Erstattung einer Stellungnahme bzw. die Vorlage eines Gutachtens im Rahmen des Genehmigungsverfahrens), wurde von den Beschwerdeführern im Zuge des Genehmigungsverfahrens zwar verspätet vorgenommen, jedoch führte auch diese verspätete Prozesshandlung zu einem Tätigwerden der belangten Behörde: Die belangte Behörde holte aufgrund der verspäteten Stellungnahme und des dazu vorgelegten Gutachtens eine Replik des Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit ein. Diese Replik wurde den Beschwerdeführern wiederum im Zuge eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

Die verspätet übermittelte Stellungnahme der Beschwerdeführer fand sehr wohl - durch Setzen von Verfahrensschritten seitens des belangten Behörde- Eingang in das laufende Genehmigungsverfahren, sodass die Prozesshandlung von den Beschwerdeführern im Zuge des Genehmigungsverfahrens de facto vorgenommen wurde. Eine Fristversäumung hinsichtlich der Erstattung einer Stellungnahme sowie hinsichtlich der Vorlage eines Gutachtens spielte somit sowohl im Genehmigungsverfahren als auch schließlich bei der Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides keine Rolle und hatte diese Versäumung der befristeten Rechtshandlung folglich auch keine negativen Konsequenzen für die Beschwerdeführer.

Es ist hierbei festzuhalten, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur im Rahmen des Prozessrechts und nicht auch des materiellen Rechts gewährt werden und niemals der Beseitigung materiellrechtlicher Nachteile dienen kann (Hengstschläger/ Leeb, AVG § 71 Rz 31). In Rechten, etwa in jenen, die durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung in der Sache betroffen sind, kann eine Partei durch die Formalentscheidung über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages nicht verletzt sein (VwGH 18.05.2006, 2006/18/0116; vgl auch VwGH 29.11.2006, 2006/18/0370; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0511; VwGH 28.02.2008, 2005/18/0103).

Im gegenständlichen Fall ist dem Einwand der Beschwerdeführer, dass es für diese keine Möglichkeit gebe, rechtzeitig die Argumentation der belangten Behörde zu überprüfen, ob tatsächlich die von ihnen geltend gemachten Umstände voll umfänglich in das Verfahren einbezogen worden seien, im Lichte der Judikatur des VwGH somit entgegenzuhalten, dass die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nur im Rahmen des Prozessrechts erfolgen kann und Eingriffe in materielle Rechte der Beschwerdeführer als Parteien im Zuge des Genehmigungsverfahrens zu prüfen wären. Sollten Bedenken hinsichtlich der Wahrung der materiellen Parteienrechte bestehen, wäre nach Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid zu erheben.

Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass im Sinne einer auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hin ausgerichteten Rechtsordnung ein unbedingter Anspruch auf meritorische Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag angenommen werden muss, muss klargestellt werden, dass auch eine abweisende Entscheidung hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages - wie im vorliegenden Fall - eine meritorische Entscheidung darstellt. Im gegenständlichen Fall wurde inhaltlich über den Antrag entschieden und mangels "Versäumung" und mangels Rechtsnachteil aufgrund der Berücksichtigung der verspäteten Stellungnahme ein verfahrensrechtlicher Abweisungsbescheid erlassen. Eine Verletzung des Rechts auf meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages kann nur vorliegen, wenn der Antrag der Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 18.05.2006, 2006/18/0116; VwGH 29.11.2006, 2006/18/0370; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0511; VwGH 28.02.2008, 2005/18/0103).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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