VwGH 2006/18/0370

VwGH2006/18/037029.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des V M in W, geboren 1979, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 2006, Zl. SD 33/06, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
FrG 1997 §36;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
FrG 1997 §36;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. November 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ukrainischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

1.2. Mit Bescheid vom 11. April 2006 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als "Beschwerdepunkte" Folgendes geltend gemacht wird:

"Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem nunmehr gemäß § 60 Fremdenpolizeigesetz gewährleisteten Recht, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot nur aus bestimmten Gründen - welche hier nicht vorliegen - verhängt werden darf, sowie in seinem Recht auf Führung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt."

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0135).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots), abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Berufung) in der bezeichneten Sache in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem im Beschwerdepunkt angeführten Recht auf Verhängung eines Aufenthaltsverbots "nur aus bestimmten Gründen - welche hier nicht vorliegen", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss).

3. Was die behauptete Verletzung des Rechts auf Führung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens anlangt, so handelt es sich insoweit nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um Beschwerdegründe, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. nochmals den vorzitierten hg. Beschluss).

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2006

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