AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2207493.2.00
Spruch:
W141 2207493-2/ 4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
geboren am XXXX, VN XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Laxenburger Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 24.11.2017 bis 28.02.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 14.11.2017 bis 21.11.2017 bei XXXX. Der Beschwerdeführer bezieht seit 08.05.2017 eine niederländische Invaliditätspension und seit 01.07.2015 Pflegegeld der Stufe 5 in Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld und verneinte die Frage unter Punkt 4. "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt."
Am 27.04.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich über die Beendigung der Vormerkung und der Einstellung seines Leistungsbezuges informiert.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Antragstellung am 24.11.2017 nicht bekannt gegeben, dass er am 13.03.2017 einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitspension in den Niederlanden gestellt habe. Er habe zudem die Zuerkennung der Arbeitsunfähigkeitspension nicht gemeldet. Er habe ein Schreiben vom 22.02.2018 aus den Niederlanden über die Nachzahlung der Zuerkennung der Arbeitsunfähigkeitspension ab Mai 2017 erhalten. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterzeichnung der Niederschrift.
Mit Bescheid vom 15.05.2018 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.11.2017 bis 28.02.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.915,37 verpflichtet wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er bei der Antragstellung nicht gemeldet habe, dass er am 13.05.2017 in den Niederlanden einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitspension gestellt habe. Weiters habe er verschwiegen, die Zuerkennung der Arbeitsunfähigkeitspension erhalten zu haben.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.05.2018, brachte der Beschwerdeführer vor, es sei eine Verletzung seiner Rechte als Bürger eines anderen europäischen Landes, dass er einen Tag arbeiten müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Es habe sich herausgestellt, dass es die Schuld der belangten Behörde sei, dass er in den Jahren 2015 bis 2017 keine Hilfe erhalten habe, da es jetzt klar sei, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung bezüglich Arbeitsfähigkeit unterziehen müsse.
Der Ombudsmann der belangten Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 16.05.2018, worin ausgeführt wird, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen, da dieser selbst am besten hätten wissen müssen, dass er nicht arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer wurde auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.05.2018, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe eine Arbeit gesucht und habe nicht vor, auf Staatskosten zu leben. Er habe jedoch lediglich ein Pflegegeld erhalten. Er sei zur belangten Behörde gegangen, da er das Recht habe zu arbeiten. Nach drei Jahren habe sich herausgestellt, dass er zur PVA gehen hätte sollen. Er habe dies nicht wissen können. Er habe am 08.05.2017 einen Antrag auf Invaliditätsleistungen gestellt, jedoch drei Monate auf eine Antwort gewartet und habe lediglich einen vorübergehenden Vorschuss erhalten. Dies sei kein Einkommen und sei er nicht krankenversichert gewesen. Erst ab 22.02.2018, dem Zeitpunkt, wo er eine offizielle Entscheidung über eine Invalidenrente erhalten habe, habe er ein Einkommen gehabt.
Mit Schreiben vom 25.05.2018 informierte der Ombudsmann der belangten Behörde den Beschwerdeführer erneut über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Gegen den obgenannten Bescheid richtete sich die am 04.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, er habe eine Arbeitsstelle gesucht, da er nicht auf Staatskosten leben wolle. Er habe lediglich Pflegegeld erhalten und sei er trotz Vorlage der Formel E301 aus den Niederlanden, verpflichtet gewesen, einen Tag zu arbeiten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er rückständiges Arbeitslosengeld erhalten könne und habe er vom 02.09.2015 bis zum 24.11.2017 keine Hilfe von der belangten Behörde erhalten. Er kenne die Gesetze nicht und er habe der belangten Behörde seinen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 vH übergeben und es habe sich erst nach drei Jahren herausgestellt, dass er einen Antrag auf Invaliditätsleistung zu stellen gehabt habe. Er habe am 08.05.2017 einen Antrag auf Invaliditätsleistung gestellt, jedoch lediglich einen vorübergehenden Vorschuss erhalten, was kein Einkommen sei. Er habe erst am 22.02.2018 die offizielle Entscheidung über die Invaliditätsrente erhalten und habe somit erst ab diesem Zeitpunkt ein Einkommen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.07.2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im März 2017 zwar einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitspension in den Niederlanden gestellt, doch habe er nicht gewusst, ob dieser bewilligt werde, daher habe er die Frage 4 des Antrages auf Arbeitslosengeldes mit Nein beantwortet. Er habe ab 08.05.2017 einen Vorschuss auf seine Arbeitsunfähigkeitspension erhalten, welchen er nicht zurückzahlen müsse, da er diese rückwirkend ab 08.05.2017 zuerkannt erhalten habe. Er sei seit 2017 komplett arbeitsunfähig. Dieser Vorschuss auf seine Arbeitsunfähigkeitspension stelle kein Einkommen dar, daher habe er dies der belangten Behörde auch nicht gemeldet. Er habe der belangten Behörde den Brief der UWV vom 22.02.2018 vorgelegt, da er ab diesen Zeitpunkt die niederländische Arbeitsunfähigkeitspension tatsächlich zuerkannt erhalten habe. Auf Nachfrage, warum er der belangten Behörde nicht bekannt gegeben habe, dass er einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitspension gestellt und einen Vorschuss erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich nicht ausgekannt, habe aber auch niemanden gefragt.
Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde die Beschwerde vom 21.05.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 09.08.2018 ein Schreiben via eAMS, worin er vorbringt, er habe ein Recht auf einen Vorschuss der belangten Behörde in Höhe seines Arbeitslosengeldes bis zur endgültigen Entscheidung über die Invaliditätspension. Es sei egal, was er in den Niederlanden erhalte. Er sei in einem finanziell kritischen Zustand und müsse Miete zahlen und genauso leben. Er werde als Behinderter diskriminiert.
Der Ombudsmann der belangten Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ihm kein Vorschuss auf die Pensionsleistung zuerkannt werden könne, da ihm kein Anspruch auf Leistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung zustehe.
Mit Schreiben vom 08.08.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.08.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.09.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.09.2018, einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag und führte aus, ihm sei Arbeitslosengeld zuerkannt worden und gebe es keine Anrechnung eines zugeflossenen Einkommens. Es gäbe zwar einen Ausschluss bei Bezug einer anderen Leistung wie Alterspension, jedoch sei es nicht absolut unzulässig, eine andere Leistung zu erhalten, wie zB Kinderbetreuungsgeld. Die Zuerkennung des Vorschusses sowie die rückwirkende Umwandlung einer Arbeitsunfähigkeitspension habe daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf den österreichischen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 17.10.2018 langte bei der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. Thomas MAJOROS ein.
Am 04.12.2018. langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 24.11.2017 bis 28.02.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 14.11.2017 bis 21.11.2017 bei XXXX. Der Beschwerdeführer bezieht seit 08.05.2017 eine niederländische Invaliditätspension und seit 01.07.2015 Pflegegelt in Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld und verneinte die Frage unter Punkt 4. "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt."
Am 27.04.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich über die Beendigung der Vormerkung und der Einstellung seines Leistungsbezuges informiert.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2018 niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe bei der Antragstellung am 24.11.2017 nicht bekannt gegeben, dass er am 13.03.2017 einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitspension in den Niederlanden gestellt habe. Er habe zudem die Zuerkennung der Arbeitsunfähigkeitspension nicht gemeldet. Er habe ein Schreiben vom 22.02.2018 aus den Niederlanden über die Nachzahlung der Zuerkennung der Arbeitsunfähigkeitspension ab Mai 2017 erhalten. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterzeichnung der Niederschrift.
Mit Bescheid vom 15.05.2018 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.11.2017 bis 28.02.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.915,37 verpflichtet wurde.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.05.2018, brachte der Beschwerdeführer vor, es sei eine Verletzung seiner Rechte als Bürger eines anderen europäischen Landes, dass er einen Tag arbeiten müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Es habe sich herausgestellt, dass es die Schuld der belangten Behörde sei, dass er in den Jahren 2015 bis 2017 keine Hilfe erhalten habe, da es jetzt klar sei, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung bezüglich Arbeitsfähigkeit unterziehen müsse.
Der Ombudsmann der belangten Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer ein Schreiben vom 16.05.2018, worin ausgeführt wird, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen, da dieser selbst am besten hätten wissen müssen, dass er nicht arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer wurde auf die Beschwerdemöglichkeit hingewiesen.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.05.2018, brachte der Beschwerdeführer vor, er hatte eine Arbeit gesucht und hatte nicht vor auf Staatskosten zu leben. Er hatte jedoch lediglich ein Pflegegeld erhalten. Er ist zur belangten Behörde gegangen, da er das Recht hat zu arbeiten. Nach drei Jahren hat sich herausgestellt, dass er zur PVA gehen hätte sollen. Er konnte dies nicht wissen. Er stelle am 08.05.2017 einen Antrag auf Invaliditätsleistungen, jedoch wartete er drei Monate auf eine Antwort und er erhielt lediglich einen vorübergehenden Vorschuss. Dies ist kein Einkommen und er war nicht krankenversichert. Erst ab 22.02.2018, dem Zeitpunkt, wo er eine offizielle Entscheidung über eine Invalidenrente erhalten hat, hatte er ein Einkommen.
Mit Schreiben vom 25.05.2018 informierte der Ombudsmann der belangten Behörde den Beschwerdeführer erneut über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Gegen den obgenannten Bescheid richtete sich die, am 04.06.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2018 erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, er stellte im März 2017 zwar einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitspension in den Niederlanden, doch wusste er nicht, ob dieser bewilligt wird, daher beantwortete er die Frage 4 des Antrages auf Arbeitslosengeldes mit "Nein". Er erhielt ab 08.05.2017 einen Vorschuss auf seine Arbeitsunfähigkeitspension, welchen er nicht zurückzahlen muss, da er diese rückwirkend ab 08.05.2017 zuerkannt erhielt. Er ist seit 2017 komplett arbeitsunfähig. Dieser Vorschuss auf seine Arbeitsunfähigkeitspension stellt kein Einkommen dar, daher meldete er dies der belangten Behörde auch nicht. Er legte der belangten Behörde den Brief der UWV vom 22.02.2018 vor, da er ab diesen Zeitpunkt die niederländische Arbeitsunfähigkeitspension tatsächlich zuerkannt erhielt. Auf Nachfrage, warum er der belangten Behörde nicht bekannt gab, dass er einen Antrag auf Arbeitsunfähigkeitspension stellte und einen Vorschuss erhielt, gab der Beschwerdeführer an, er kannte sich nicht aus, fragte aber auch niemanden.
Mit Bescheid vom 03.08.2018 wurde die Beschwerde vom 21.05.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 09.08.2018 ein Schreiben via eAMS, worin er vorbringt, er hat ein Recht auf einen Vorschuss der belangten Behörde in Höhe seines Arbeitslosengeldes bis zur endgültigen Entscheidung über die Invaliditätspension. Es ist egal, was er in den Niederlanden erhält. Er ist in einem finanziell kritischen Zustand und muss Miete zahlen und genauso leben. Er wird als Behinderter diskriminiert.
Der Ombudsmann der belangten Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ihm kein Vorschuss auf die Pensionsleistung zuerkannt werden kann, da ihm kein Anspruch auf Leistung aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung zusteht.
Mit Schreiben vom 08.08.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.08.2018, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.09.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.09.2018, einen ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag und führt aus, ihm wurde Arbeitslosengeld zuerkannt und es gibt keine Anrechnung eines zugeflossenen Einkommens. Es gäbe zwar einen Ausschluss bei Bezug einer anderen Leistung wie Alterspension, jedoch ist es nicht absolut unzulässig, eine andere Leistung zu erhalten, wie zB Kinderbetreuungsgeld. Die Zuerkennung des Vorschusses sowie die rückwirkende Umwandlung einer Arbeitsunfähigkeitspension hat daher keine unmittelbaren Auswirkungen auf den österreichischen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 17.10.2018 langte bei der belangten Behörde die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwaltes Dr. Thomas MAJOROS ein.
Am 04.12.2018. langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht eindeutig hervor, dass er am 13.03.2017 in den Niederlanden einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt hat, ab 08.05.2017 einen Vorschuss erhalten hat und er dies der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.07.2018, er habe nicht gewusst, ob er die Arbeitsunfähigkeitspension erhalten würde, ändert nichts am Umstand der Nichtmeldung, da aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld eindeutig hervorgeht, dass jeder Antrag auf Gewährung einer Pension der belangten Behörde mitgeteilt werden muss. Aus dem Umstand, dass er unter Punkt 4. auch angeben kann, ob das Pensionsverfahren bereits abgeschlossen ist, ist eindeutig abzuleiten, dass der Antrag in jedem Stadium des Pensionsverfahrens der belangten Behörde mitzuteilen war. Dies hat er auch nach seinen eigenen Angaben unterlassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 24.11.2017 bis 28.02.2018.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
Gemäß § 22 Abs. 1 haben Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
1. durch Kündigung des Arbeitgebers,
2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
4. durch Lösung während der Probezeit,
5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese
a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder
b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,
beendet wurde.
Gemäß § 22 Abs. 3 AlVG gilt der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.
Gemäß § 23 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung
1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 23 Abs. 2 ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, dass
1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht Gemäß § 23 Abs. 6 AlVG ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.
Gemäß § 23 Abs. 7 sind die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 6 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 6 rückerstattet wurden.
§ 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Gemäß § 50 Abs. 1 ist wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit c gilt diese Verordnung für alle
Rechtsvorschriften, die u.a. Leistungen bei Invalidität betreffen:
Gemäß Art. 5 lit a gilt sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
Daraus folgt:
§ 22 Abs 1 AlVG ordnet an, dass Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, ein Sonderruhegeld nach dem NSchG oder einen Ruhegenuss nach einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessensvertretungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Zweck des § 22 AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar13 § 22 AlVG)
Durch BGBl I 2004/77 (Arbeitsmarktreformgesetz 2004) wurde mit Inkrafttreten 01.07.2004 in § 22 AlVG der Abs 3 neu eingefügt. Durch diese Ergänzung sollte klargestellt werden, dass ausländische Renten- und Pensionsleistungen inländischen gleich zu halten sind, wenn solche Leistungen der Höhe nach zumindest dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs 1 lit a ASVG) entsprechen. Obgleich § 293 Abs 1 lit a ASVG zwei unterschiedliche Ausgleichszulagenrichtsätze enthält, und zwar unter sublit aa den Ausgleichszulagenrichtsatz für Paare und unter sublit bb jenen für Alleinstehende, ist trotz des missverständlichen bzw unvollständigen Verweises in § 22 Abs 3 AlVG aufgrund eines Vergleichs mit inländischen Pensionsleistungen davon auszugehen, dass jener für Alleinstehende für die Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosengeld maßgeblich sein soll.
Diese Klarstellung war deshalb erforderlich, weil andernfalls (entgegen dem Gesetzeszweck) Personen, die mangels ausreichender inländischer Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung keine inländische Pension erwerben, jahrelang zusätzlich zu ausländischen Renten- oder Pensionsleistungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen hätten können (hinsichtlich der Notstandshilfe siehe § 4 NH-VO, wonach bei Bezug einer derartigen Leistung Notlage nicht anzunehmen ist). Zwar wurde schon vor dieser Ergänzung unter Hinweis auf die Ratio des § 22 AlVG zu Recht die Meinung vertreten, dass auch gleichartige ausländische Sozialversicherungsleistungen bzw ein entsprechender ausländischer Ruhegenuss den Leistungsbezug in der österreichischen Arbeitslosenversicherung ausschließt (Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht, Stand: 13. ErgLfg, Erl zu § 22 AlVG). Insoweit lag aber eine, nunmehr durch diese Ergänzung beseitigte, planwidrige Gesetzeslücke vor, die bei wörtlicher Auslegung zu einer verfassungswidrigen Bevorzugung von Personen mit ausländischer Renten- oder Pensionsleistung gegenüber Personen mit inländischen Leistungsansprüchen geführt hätte. Mit BGBl I 2012/35 wurde klargestellt, dass neben inländischen und vergleichbaren ausländischen Ruhestandsleistungen auch solche internationale Organisationen den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließen.
§ 22 AlVG bezieht sich nur auf Leistungen bzw Leistungsansprüche aus einem Versicherungsfall des Alters und schließt daher nur Personen vom Leistungsbezug aus, die eine Pensionsleistung (einen Ruhegenuss) aus einem Leistungsfall des Alters in Anspruch nehmen bzw die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllen. Der Bezug einer Hinterbliebenenpension (zB Witwen-, Witwer- oder Waisenpension) führt daher nicht zum Wegfall des Arbeitslosengeldes (zur Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Notstandshilfe siehe Erl zu § 36 AlVG, Rz 675 ff). (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar13, § 22 Rz 489)
Bis 31. 12. 2013 stellte deshalb grundsätzlich auch die Beantragung bzw der Bezug einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension) keinen Leistungsausschließungsgrund dar. Da jedoch seit 01.01.2014 aufgrund von § 8 Abs 1 AlVG Personen dann jedenfalls als nicht arbeitsfähig gelten, wenn sie eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, besteht in diesen Fällen nunmehr kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar13, § 22 Rz 489). Daher ist § 22 AlVG entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers auf den verfahrensgegenständlichen Fall anzuwenden.
Wie bereits festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer bereits am 13.03.2017 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension in den Niederlanden gestellt und bezog ab 08.05.2017 einen Vorschuss auf Berufsunfähigkeitspension in den Niederlanden und wurde diese am 22.02.2018 tatsächlich in Höhe von EUR 1.130,69 zuerkannt. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich am 24.11.2017, sohin während des Bezuges des Vorschusses auf Berufsunfähigkeitspension. Die vom Beschwerdeführer in den Niederlanden bezogene Berufsunfähigkeitspension stellt eine vergleichbare Leistung nach § 22 Abs. 3 AlVG dar und übersteigt die monatlich bezogene Berufsunfähigkeitspension monatlich die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit a ASVG. Dieser betrug im Jahr 2017 EUR 889,84 und im Jahr 2018 EUR 909,42.
Der Beschwerdeführer hätte sohin bereits ab Antragstellung gemäß § 23 Abs. 1 AlVG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension einen Pensionsvorschuss in Österreich beantragen müssen und hätte diese ihm vorschussmäßig gewährt werden können. So hätte sich die belangte Behörde im Wege der Legalzession die Leistung von den Niederlanden nach § 23 Abs. 6 AlVG zurückholen können. Die Gewährung von Arbeitslosengeld während dieses Zeitraumes ist nicht möglich.
Der Beschwerdeführer hat sohin im Zeitraum 24.11.2017 bis 28.02.2018 sowohl Berufsunfähigkeitspension in den Niederlanden als auch Arbeitslosengeld in Österreich erhalten und sohin Doppelleistungen bezogen. Die Zuerkennung von Arbeitslosengeld war in diesem Zeitraum sohin gesetzlich nicht begründet und ist diese somit gemäß § 24 Abs. 2 zu widerrufen.
Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes entstand folgender Übergenuss an Arbeitslosengeld im Zeitraum 24.11.2017 bis 28.02.2018:
im Zeitraum 24.11.2017 bis 31.12.2018, sohin 38 Tage, mit einem Tagsatz von EUR 29,66, sohin insgesamt EUR 1.127,08;
im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 28.02.2018, sohin 59 Tage, mit einem Tagsatz in Höhe von EUR 30,31, sohin insgesamt EUR 1.788,29;
Dies ergibt einen Übergenuss in Höhe von insgesamt EUR 2.915,37.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2017 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension in den Niederlanden und bezog seit 08.05.2017 eine vorläufige Berufsunfähigkeitspension, beantwortete jedoch im Antragsformular bezüglich Arbeitslosengeld in Österreich den Punkt 4. "Ich habe einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt." mit "Nein". Damit hat er den Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung durch unwahre Angaben herbeigeführt und ist daher verpflichtet den Übergenuss auch zurückzuzahlen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es dabei nicht von Bedeutung, ob es sich hierbei um ein Einkommen handelt, sondern wurde unter Punkt 4 explizit gefragt, ob ein Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt wurde und ob das Verfahren bereits abgeschlossen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befinde sich in einem finanziell kritischen Zustand, kann nicht gefolgt werden, da er sowohl von den Niederlanden eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich EUR 1.130,69 und in Österreich Pflegegeld in Höhe von EUR 902,30 bezieht.
Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend der Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 2015 bis zur Antragstellung im Jahr 2017 nicht Gegenstand des Verfahrens sind und daher nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers über die verspätete Antragstellung auf Berufsunfähigkeitspension in Österreich aufgrund von ihm behaupteter mangelnder Aufklärung durch die belangte Behörde.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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