BVwG W141 2107624-1

BVwGW141 2107624-116.12.2015

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs2 Z3
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs3
BBG §1 Abs2
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs2 Z3
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1 Abs3
BBG §1 Abs2
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2107624.1.00

 

Spruch:

W141 2107624-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 18.03.2015, PN 2677729, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin hat am 09.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde basierend auf der Aktenlage und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin basierend auf der am 10.12.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird zusammengefasst im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Status auszugsweise:

"Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 160 cm.

Gewicht: 57 kg.

Blutdruck: 120/80.

Kopf: Brillenträger, sonstiges Sensorium und HNAP frei. Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiss saniert.

Hals: Keine Struma, keine Einflussstauung, keine vergrößerten LK.

Thorax: Symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA.

Herz: Herzgröße und Konfiguration normal. Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche.

Leib: Reizlose mediane Lap. Narbe mit einer kreisförmigen Verbreiterung im oberen Anteil, Leber und Milz nicht vergrößert, keine patholog. Resistenzen, NL frei.

UE: Keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar.

Gesamtmobilität-Gangbild: Im Untersuchungszimmer ungestört.

Status Psychicus: Unauffällig.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Morbus Chrohn, Zustand nach Ileocoecalresektion. Oberer Rahmensatz, da auch unter Biologicatherapie häufige Durchfälle.

07.04.05

40 vH

02

Schielschwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf ca. 0,05. Normales Sehvermögen rechts. Tabelle, Kolonne 1, Zeile 8.

11.02.01

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

  

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung 1 wird durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da diese eine relevante Zusatzbehinderung darstellt.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Coloskopiebefund des Facharzt für Innere Medizin Dr. XXXX vom 20.12.2012. Gastroskopiebefund des Facharztes für Innere Medizin Dr. XXXX vom 14.5.2013. Histologische Befunde des Probebiopsien aus Magen, Duodenum und Dickdarm des XXXX vom XXXX. Befundbericht der 1. chirurgischen Abteilung der XXXX vom 21.7.2014.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine.

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine.

Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Es liegen häufige Durchfälle vor. Dies bedingt nicht die Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM.

Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein.

Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Nein.

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine.

Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein."

1.2. Am 16.01.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen der Beschwerdeführerin einen bis 31.12.2016 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in der Höhe von 50 vH eingetragen.

2. Am 24.10.2014 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.

2.1. Die belangte Behörde hat der Beurteilung dieses Antrages die im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX vom 10.12.2014 zu Grunde gelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 14.01.2015 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 10.02.2015 Stellung zu nehmen.

2.3. Die Beschwerdeführerin hat ohne Vorlage weiterer Beweismittel mit E-Mail vom 02.02.2015 Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie seit vier Jahren an Morbus Crohn leide. Es sei trotz etlicher Untersuchungen und Medikationen keine Besserung in Sicht. Im Juli 2014 seien ihr auf Grund eines Darmverschlusses, verursacht durch die schweren Entzündungen, Teile des Dick- und Dünndarmes sowie die Ileozökalklappe entfernt worden. Seither leide sie an ständigem Durchfall und müsse pro Tag mindestens 20mal die Toilette aufsuchen. Auf Grund ihrer derzeitigen Behandlung mit Humira und Prednisolon sei sie geschwächt und zusätzlich zu den Durchfällen sei sie öfters krank. Sie sei erst XXXX Jahre aber auf Grund ihrer Erkrankung im sozialen Leben stark eingeschränkt, da sie ständig in Angst leben nicht rechtzeitig eine Toilette zu erreichen. Selbst wenn sie zehn Minuten mit dem Auto fahre, müsse sie einen Zwischenstopp einlegen. Sie könne den Stuhldrang nicht unterdrücken. Sie traue sich nicht öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie Angst habe keine Toilette zu erreichen.

2.4. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 23.02.2015 wird Folgendes festgehalten:

"Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt ho. am 10.12.2014 begutachtet und mit einem Gesamt GdB von 50 vH eingestuft. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b STVO wurde abgelehnt. In der Stellungnahme vom 02.02.2015 wendet die Beschwerdeführerin ein, dass 20 Durchfälle/Tag auftreten, dass ihr Körper durch die immunsuppressive Therapie geschwächt sei und es zu häufigen Verkühlungen und Infektionen komme und, dass sie wegen der Durchfallneigung sich nicht mehr traue ÖVM zu benützen. Es bestehe auch imperativer Stuhldrang.

Wie schon im Gutachten vom 10.12.2014 ausgeführt, spielt die Durchfallfrequenz bei der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Rolle. Für evtl. auftretende Inkontinenzbeschwerden sind die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und beugen Verunreinigungen der Person vor. Die Versorgung mit handelsüblichem Inkontinenzmaterial ist zumutbar und ausreichend. Die Anwendung dieser Hilfsmittel ermöglicht den Umfang mit der Funktionsstörung im Alltag. Die immunsuppressive Therapie führt zu keiner schweren anhaltenden Störung des Immunsystems, so dass auch von dieser Seite her die Benützung ÖVM zumutbar ist. Insgesamt kommt es zu keiner Änderung der gutachterlichen Stellungnahme bezüglich Zumutbarkeit der Benützung ÖVM."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b -Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten Dris. XXXX ausgeführt werde, dass für eventuelle Inkontinenzschübe - wobei der Sachverständige offenbar nur von Durchfällen geringer Anzahl ausgehe - die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und der Verunreinigung der Person vorbeugen würden. Dies trage aber dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht Rechnung. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie unter einer sehr hohen Frequenz an Durchfällen, nämlich zumindest 20 Durchfälle pro Tag, leide. Diese Durchfälle seien auch noch von einer gewissen Flatulenz begleitet. Die Behörde hätte sich damit auseinanderzusetzen gehabt wie sich derart häufige Durchfälle, durch welche es der Beschwerdeführerin kaum möglich sei, ohne die Notdurft zu verrichten, zur Arbeit zu fahren, auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden. Auch sei Unzumutbarkeit im Hinblick auf die psychischen Belastungen zu prüfen. Bei der Frage der Zumutbarkeit gehe es nicht ausschließlich darum, ob allfällige Durchfälle von irgendwelchen mechanischen Vorkehrungen aufgefangen werden können (Windeln etc). Es gehe darum, ob es der Beschwerdeführerin an sich zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Beschwerdeführerin sei eine XXXX-jährige junge Dame, die auf einem Auge schwer sehbehindert sei. Nun erwarte die belangte Behörde, dass sie eine lange Anfahrt zu ihrem Arbeitgeber in Kauf nehme, dabei Windeln trage und - was häufig vorkomme - dabei Durchfälle und die damit einhergehende Flatulenzen in Kauf nehme. Es liege auf der Hand das dies psychisch äußerst belastend und in Wirklichkeit nicht zumutbar sei. Es sei daher also nicht nur aus internistischer Sicht die Zumutbarkeit zu prüfen, sondern insbesondere sind auch die Auswirkungen der Krankheit auf die psychisch belastende Lage der Beschwerdeführerin zu prüfen was die Einholung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens indiziere. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom

17. Juni 2013, 2010/11/0021, ausgeführt, dass gerade die Tatsache, dass mehrmals im Monat auftretende Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig kämen, ein Argument für die Annahme für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen würden. Berücksichtige man diese Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, so erhelle sich umso stärker, dass bei täglich zumindest 20mal auftretenden Durchfällen und Flatulenzen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang werde auch der Befund vom

21.04.2015 vorgelegt, indem diese Häufigkeit an Inkontinenz bestätigt werde. Nicht berücksichtigt worden sei, dass durch die Krankheit das Immunsystem geschwächt sei und in öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Ansteckungsgefahr mit anderen Krankheiten bestehe. Die Behörde habe bei der Beurteilung, ob eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, nicht geprüft, inwieweit derartige Beschwerden überhaupt psychisch für die Beschwerdeführerin dahingehend verkraftbar seien, dass sie diese Beschwerden in der Öffentlichkeit, nämlich in einem öffentlichen Verkehrsmittel erleiden müsse. Auch hier spiele das Alter eine gewisse Rolle. All diese Komponenten seien zu berücksichtigen gewesen, was die belangte Behörde unterlassen habe. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen den Bescheid erster Instanz beheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stattgegeben werde.

Nachstehend angeführte - medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befundbericht, XXXX vom 21.04. 2015

? Artikel Behindertenparkplatz, XXXX vom 13.05.2013

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

"Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand: Gut, 160 cm, 67 kg. Je nach Krankheitsverlauf und Medikation zwischen 58 und 70 kg schwankend. Knochenbau: Normal, Haut und Schleimhäute: Unauffällig.

Lymphknoten: Nicht tastbar.

Zunge: Normal, Zähne: Gering lückenhaft, aber gut saniert, sie gibt dazu an, dass die Zähne zum Abbrechen neigen.

Hals: Unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.

Thorax: Symmetrisch, elastisch. Lunge: Sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: Reine rhythmische Herztöne. RR 110180, Frequenz 80/Min. rhythmisch.

Abdomen: Bauchdecken weich, mediane OP-Narbe, kleiner Nabelbruch. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei.

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme.

Gangbild normal.

Relevante Diagnosen:

1. Morbus Crohn unter Behandlung mit Entyvio und erhöhter Stuhlgangfrequenz bei allerdings gutem Allgemein- und Ernährungszustand - ein kleiner Nabelbruch ist in dieser Position berücksichtigt

2. Schielschwachsichtigkeit links mit Sehverminderung auf ca. 0,05.

Normales Sehvermögen rechts

Beurteilung:

Eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Vorgutachten kann nicht festgestellt werden, lediglich die Behandlung wurde verändert (es wird nun ein anderes Biologicum verabreicht). Diesbezüglich keine Änderung, dies betrifft sowohl die Stellungnahme zum Stuhlgang, als auch zur Störung des Immunsystems.

Stellungnahme zu den Einwendungen: Die angegebenen Umstände sind bereits im erstinstanzlichen Gutachten dokumentiert, es wird auf die Verletzung vom Verfahrensvorschriften hingewiesen, dies ist nicht internistisch zu beurteilen. Die beschriebenen Umstände waren ebenfalls zum Zeitpunkt des Gutachtens der ersten Instanz bekannt und wurden berücksichtigt.

Laut Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und Erläuterungen dazu sind die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher, um Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Analoges gilt für häufigen und imperativen Stuhlgang oder Harndrang.

Hingewiesen sei auf die Angabe in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführerin schwer sehbehindert sei. Dies ist bisher nicht festgestellt worden, auch hat sich darauf im Zuge der Untersuchung kein Hinweis ergeben. Sollte diesbezüglich eine Änderung gegenüber dem augenfachärztlichen Gutachten vom 31.10.2014 behauptet werden, wäre eine neuerliche augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Dass auch das Darmleiden zu psychischen Belastungen führt, steht ohne Zweifel fest, für eine krankheitswertige psychiatrische oder neurologische Beeinträchtigung hat sich allerdings kein Anhaltspunkt ergeben. Eine Beeinträchtigung des Immunsystems im Sinne der Fragestellung liegt ebenfalls nicht vor.

Zum vorgelegten Befund: Ausführlicher Bericht der IV. Medizinischen Abteilung der XXXX, dieser Befund fasst ebenfalls das Krankheitsbild und die bisher durchgeführten Behandlungen zusammen. Festgehalten sei, dass dieser Befund auch die Feststellung Status post reaktive Depression beinhaltet, auf eine aktuelle Erkrankung aus dem neurologisch/psychiatrischen Fachbereich wird ebenfalls nicht hingewiesen.

6. Mit Schreiben vom 04.11.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat ohne Vorlage medizinischer Beweismittel mit Schreiben vom 20.11.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Untersuchung nur 15 Minuten gedauert habe und eine detaillierte Befragung nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführerin platze ständig die Bauchdecke auf, die letzte Operation habe am 22.07.2015 stattgefunden. Bei der Beschwerdeführerin sei ein weiterer Nabelbruch festgestellt worden welcher in Kürze operiert werde. Die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung weder nach der Stuhlfrequenz gefragt worden noch auf das Immunsystem angesprochen worden. Das Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin normalgewichtig sei, heiße nicht, dass ihr Immunsystem in Ordnung sei. Es sei nicht nachvollziehbar nach welcher Verordnung der Sachverständige festhalte, dass die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien um Verunreinigungen der Person durch Harn oder Stuhl vorzubeugen, bzw. auf welche Analogie er sich beziehe. Auch werde dies bestritten. Diese Produkte würden wohl das Auslaufen von Harn und Stuhl verhindern, die Geruchsentwicklung sei aber nicht zu verhindern. Da die Beschwerdeführerin auf ihrem Weg zum Arbeitsplatz zwei bis drei Mal Stuhlgang habe, sei die dadurch entstehende Geruchsentwicklung ihr nicht zumutbar. Das dies zu psychischen Problemen führe sei evident. Auch sei die Feststellung des Sachverständigen, dass keine krankheitswertige psychiatrische oder neurologische Beeinträchtigung vorliege nicht richtig. Es sei von ihm keine Frage zu diesem Thema gestellt worden und sei er als Internist auch nicht in der Lage dies zu beurteilen. Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht ei nverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

1.3. Es liegt bei der Beschwerdeführerin eine Durchfallerkrankung mit häufigem und imperativem Stuhlgang vor.

Die Zeitpunkte, wann die Beschwerdeführerin Stuhl absetzt, sind nicht vorhersehbar und können von der Beschwerdeführerin in der Regel auch nicht beeinflusst werden.

Die handelsüblichen, u.a. in Apotheken und Sanitätshäusern erhältlichen Hilfsmittel (Inkontinenzprodukte wie z.B. Einlagen, saugfähige Einmalhosen) sind jedoch geeignet, der durch das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung, für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit das öffentliche Verkehrsmittel zu verlassen, ausreichend sicher vorzubeugen. Die Hilfsmittel sind geeignet durch Absorption (Saugstärke) und Auslaufschutz die Verschmutzung der Kleidung zu verhindern. Die Vermeidung von starker Geruchsbelästigung wird zusätzlich durch Geruchsbindung des Saugkerns unterstützt.

1.4. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 07.12.2015 eingeholten Datenauszug des zentralen Melderegisters.

Zu 1.2. Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. 2677729 erfolgte am 16.01.2015 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.

Zu 1.3. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Es wurde darin vom Sachverständigen auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.

Der medizinisch Sachverständige hat sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Sie dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit als gutachterlich festgestellt wurde.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Es lag somit kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten

Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist unter anderem jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

Die im Einspruch gemachten Angabe, dass der Beschwerdeführerin die Bauchdecke ständig aufplatze und die letzte Operation am 22.07.2015 durchgeführt worden sei, wird festgehalten, dass diesbezüglich keine Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, welche diesen Sachverhalt bestätigen würden. Die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen erfolgte am 13.10.2015 und der im Einspruch vorgebrachte Einwand konnte im Rahmen der Untersuchung keine Bestätigung finden.

Soweit in der Beschwerde und im Einwand gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtungen Neurologie beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht bzw. Beweismittel in Vorlage gebracht, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung des psychiatrisch/neurologischen Formenkreises in einem Ausmaß leidet, welches geeignet wäre die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Im Befundbericht der XXXX vom 21.04.2015 wird von einem Status post reaktiver Depressio gesprochen, nicht aber von die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründenden psychiatrisch/neurologischen Erkrankungen.

Ein durchgängig schwerer Krankheitsverlauf des Verdauungstraktes, dessen Auswirkungen mit handelsüblichen Hilfsmitteln nicht ausreichend begegnet werden kann, liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Verwendung der - wie Punkt II. 1. ausgeführt - zweckmäßigen und zur Vorsorge geeigneten Behelfe (Inkontinenzprodukte wie z.B. Einlagen, saugfähige Einmalhosen) ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen zumutbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch die Verwendung der Hilfsmittel nicht in hohem Maße erschwert und ist daher zumutbar.

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im konkreten Fall lässt der Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Entscheidung basiert auf den eingeholten Gutachten.

Die Schaffung eines eigenen persönlichen Eindrucks über die Person der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch die dem Senat angehörenden Richter wäre insbesondere aus Gründen, die in der Art und Weise der verfahrensgegenständlichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin liegen (Darmerkrankung) nicht zweckmäßig. Derartige Erkrankungen entbehren jeglicher äußerlicher für medizinische Laien ersichtlicher Merkmale, zumal bei der Beschwerdeführerin wiederholt ein guter Allgemein- und Ernährungszustand festgestellt wurde. Eine Möglichkeit für medizinische Laien aufgrund eigener visueller oder hörbarer Wahrnehmungen Feststellungen oder Einschätzungen zu treffen besteht nicht.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

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