BVwG W138 2107443-1

BVwGW138 2107443-128.8.2015

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2107443.1.00

 

Spruch:

W138 2107443-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, XXXX, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG, Stubenring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.01.2015, GZ: ZU2015-010/I/3/11/Ra zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde der XXXX vom 18.02.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.01.2015, GZ: ZU2015-010/I/3/11/Ra wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm Art. 128 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 iVm Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Antrag, "das BVwG möge dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die unter Punkt 6. dieser Beschwerde genannten Fragen bzw. Fragen vergleichbaren Inhaltes zur Vorabentscheidung vorlegen", wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15.07.2008, Zl. BMLFUW-LE.2.2.17/0059-III/11/08 wurde der XXXX (im weiteren Beschwerdeführerin) ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 bis 2014/2015 für die Produktion von Zucker eine Quote im Ausmaß von 351.027,4 Tonnen zur Verfügung gestellt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) wurde für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 eine Produktionsabgabe für Zucker in Höhe von € 4.212.328,80 festgesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15.07.2008, Zl. BMLFUW-LE.2.2.17/0059-III/11/08 über die Anpassung der Zuckerproduktionsquote der Beschwerdeführerin ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 für die Produktion von Zucker eine Quote im Ausmaß von 351.027,4 Tonnen zuerkannt worden sei. Die Produktionsabgabe wäre gem. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit € 12,- je Tonne Quotenzucker festgesetzt. Aus der Multiplikation der Zuckerquote mit dem Abgabenbetrag errechne sich der festgesetzte Abgabenbetrag.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid der Beschwerdeführerin am 26.01.2015 per Telefax zugestellt worden sei. Die gegenständliche Beschwerde sei daher rechtzeitig. Der beschwerdegegenständliche Produktionsabgabenbescheid der Agrarmarkt Austria sei erkennbar rechtswidrig und daher aufzuheben, weil er auf einer, dem europäischen Primärrecht verstoßenden Rechtsgrundlage fußen würde. Konkret sei Art. 128 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der darauf basierende Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 nicht von dem einzig als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Art. 43 Abs. 2 AEUV iVm Art. 40 Abs. 1 und 2 AEUV sowie Art. 39 AEUV gedeckt. Darüber hinaus verstoße Art. 128 Abs. 1 Verordnung 1308/2013 gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wegen der Primärrechtswidrigkeit des Art. 128 der Verordnung 1308/2013 iVm Art. 7 der Verordnung 1370/2013 fehle es auch dem angefochtenen Produktionsabgabenbescheid an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, sodass dieser rechtswidrig wäre und zwingend aufzuheben wäre.

Die Frage der Zulässigkeit der unionsrechtlichen Regelungen über die Produktionsabgabe bzw. Umstrukturierungsabgaben für Zucker seien bereits mehrfach Gegenstand von Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH gewesen. Es handle sich insbesondere um die Urteile des EuGH Agrana I, Agrana II, Agrana III, Jülich I und Jülich II sowie Isera & Scaldis Sugar SA. Seit den vorgenannten Urteilen des EuGH habe sich die unionsrechtliche Rechtslage geändert. Die derzeitige Rechtslage erweise sich jedoch gerade auch im Lichte der Aussagen des EuGH als unionsrechtswidrig.

Art. 128 Abs. 1 der Verordnung 1308/2013 und Art. 7 der Verordnung 1370/2013 , die die Erhebung der hier streitigen Produktionsabgabe regeln würden, seien nicht von den einzig als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Art. 43 Abs. 2 AEUV iVm Art. 40 Abs. 1 und 2 AEUV sowie Art. 39 AEUV gedeckt. Dessen Voraussetzungen seien vorliegenden nicht erfüllt, weil die Erhebung der Produktionsabgabe nicht für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sei. Der EuGH halte in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Rückgriff auf Art. 43 Abs. 2 AEUV als Ermächtigungsgrundlage voraussetze, dass die Erhebung von Abgaben der Finanzierung einer Maßnahme der gemeinsamen Agrarpolitik diene und die Abgabenhöhe die für diese Maßnahmen erforderlichen Ausgaben nicht übersteigen würden. Damit stehe fest, dass die in Art. 43 Abs. 2 AEUV vorausgesetzte Notwendigkeit nur dann bestünde, wenn eine klare und direkte Verknüpfung zwischen der Erhebung von Produktionsabgaben und den dadurch zu finanzierenden und den die Zuckererzeuger und Rübenbauern begünstigenden agrarpolitischen Maßnahmen bestünde. Anders als bei den in den Vorgängerverordnungen geregelten Produktionsabgaben fehle es bei der Neuregelung der Verordnung 1308/2013 an einer solchen direkten Verknüpfung von Abgabenerhebung einerseits und den dadurch zu finanzierenden agrarpolitischen Zielen andererseits. Die bis zum 30.06.2006 geltende Verordnung Nr. 1260/2001 etabliere einen Mechanismus zur Selbstfinanzierung des Zuckersektors nach dem Abgaben nur insoweit erhoben werden dürften, wie auch Ausfuhrerstattungen gewährt worden seien. Dieses Ziel sei ausdrücklich in den Erwägungsgründen 9 und 12 der Grundverordnung niedergelegt. Die sich an die Grundverordnung 1260/2001 anschließende Verordnung Nr. 318/2006 , die später in die Verordnung 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse integriert worden sei, habe dieses System der Selbstfinanzierung dahingehend geändert, dass ein befristeter Umstrukturierungsbeitrag eingeführt worden sei. Auch in Bezug auf die Produktionsabgabenerhebung nach der Verordnung 318/2006 und der Verordnung 1234/2007 habe somit eine klare Verknüpfung zwischen den Produktionsabgaben und den den Zuckererzeuger und Rübenbauern begünstigenden agrarpolitischen Maßnahmen bestanden.

In Bezug auf die in Art. 128 Abs. 1 der Verordnung 1308/2013 geregelte Produktionsabgabe sei eine solche eindeutige Verknüpfung mit einem agrarpolitischen Ziel jedoch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine solche würden sich weder aus dem Verordnungstext, noch aus den Erwägungsgründen ergeben, obwohl Art. 296 Abs. 2 AEUV für Rechtsakte ausdrücklich eine Begründungspflicht normiere. Diesen Anforderungen würde die Verordnung 1308/2013 nicht genügen, da sich hieraus keine Begründung für das Vorliegen der Ermächtigungsvoraussetzungen des Art. 43 Abs. 2 AEUV ableiten lassen würden. Aus Erwägungsgrund 115 der Verordnung 1308/2013 könne keine Verknüpfung erschlossen werden. Aus dem Erwägungsgrund sei keine Verfolgung agrarpolitischer Ziele durch die Erhebung der Produktionsabgabe im Hinblick auf den Zuckersektor erkennbar. Eine Verknüpfung zwischen der Produktionsabgabe und der Finanzierung von Ausgaben im Zuckersektor, wie bei den Vorgängerverordnungen fehle. Einzig klar zu Tage tretendes Ziel der Produktionsabgabe nach Art. 128 der Verordnung 1308/2013 sei die Einnahmenerzielung zu Lasten der Zuckererzeuger. Rechtsakte könnten nur dann auf Art. 43 Abs. 2 AEUV gestützt werden, wenn sie notwendig für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik seien. Ungeachtet dessen wäre es selbst bei Unterstellung einer Verknüpfung zwischen Abgabenerhebung und dadurch zu finanzierenden agrarpolitischen Zielen jedenfalls keine Notwendigkeit iSd Art. 43 Abs. 2 AEUV gegeben, da Zahlungen an Erzeuger ab dem streitgegenständlichen Jahr 2014/15 nicht mehr produktionsspezifisch zugewiesen würden, sondern auf Grundlage der Hektarfläche erfolgen würden. Die betreffenden Zahlungen würden somit keine ausgabenspezifischen zu Gunsten des Zuckersektors mehr darstellen und könnten daher rechtmäßiger Weise auch nicht durch Abgaben alleine der Zuckerindustrie finanziert werden. Es seien derzeit keinerlei Zahlungen an die Zuckerindustrie zB in Form von Hilfen für Lagerkosten, Produktionskosten oder Ausfuhren vorgesehen. Zwar könne nach Art. 17 (a) der Verordnung 1308/2013 grundsätzlich eine Erstattung für Lagerkosten nach Art. 129 Verordnung 1308/2013 für Produktionskosten und nach Art. 196 Abs. 1 Verordnung 1308/2013 für Ausfuhren erfolgen. Zu einer solchen Erstattung sei es jedoch seit dem Jahr 2008/09 nicht mehr gekommen. Selbst wenn eine solche Erstattung in Zukunft erfolgen würde, handle es sich dabei nicht um eine zuckerspezifische, sondern um eine, diverse weitere Sektoren begünstigende Zahlung und das obwohl ausschließlich die Zuckerindustrie zu ihrer Finanzierung herangezogen würde. Es sei festzuhalten, dass es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der Produktionsabgabe und der Finanzierung von Ausgaben im Zuckersektor fehle. Insofern unterscheidet sich dieser Fall auch maßgeblich von dem der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Agrana I, Agrana II, Agrana III sowie der Isera-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalten. Denn anders als in den vorgenannten Entscheidungen gebe es für das Jahr 2014/15 weder eine Verordnung, die die notwendige Verknüpfung zwischen Abgabenerhebung und Finanzierung der Ausgaben der GMO Zucker enthalte, noch zuckerspezifische, die Zuckerindustrie begünstigende Ausgaben. Da durch die erhobene Produktionsabgabe für das Jahr 2014/15 keinerlei Ausgaben zugunsten der Zuckerproduzenten und Rübenbauern finanzieren würde, könne das vom EuGH geforderte Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben hier von vornherein nicht bestehen. Da es keine Ausgaben gebe, die durch Einnahmen ausgeglichen werden könnten, führe die Produktionsabgabenerhebung zwangsläufig zu einem Überschuss und damit zu einem Ungleichgewicht. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung 1308/2013 sei im Übrigen auch deshalb AEUV-widrig, weil die Erhebung von Produktionsabgaben ab dem Jahr 2014/15 gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde. Eine Maßnahme müsse also einen legitimen Zweck verfolgen und für die Erreichung dieses Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen seien. Dies sei in Bezug auf die streitgegenständliche Produktionsabgabe nicht der Fall.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die Finanzierung des Zuckersektors Zweck der Produktionsabgabe wäre, wäre die Abgabe aber auch nicht zur Erreichung des Zieles geeignet. Eine Finanzierung von Ausgaben impliziere das Ziel eines Haushaltsausgleichs. Mangels Ausgaben im Zuckersektor bedürfe es gar keines Ausgleiches. Bei derzeitigem Stand diene die Erhebung von Produktionsabgaben entgegen Art. 39 AEUV nur der Einnahmenerzielung nur zu Lasten der Zuckererzeuger.

Schließlich sei Art. 128 Abs. 1 der Verordnung 1308/2013 auch deshalb primärrechtswidrig, weil er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. In der Produktionsabgabenerhebung von Zuckerproduzenten liege eine Ungleichbehandlung der Zuckerproduzten im Vergleich zu Wein- und Milchproduzenten. Die Sachverhalte seien vergleichbar, denn die Situation für Zuckererzeuger werde ebenso wie für Weinerzeuger durch ein Quotensystem geprägt. Anders als die Zuckererzeuger würden die Weinerzeuger und Milchproduzenten jedoch nicht zusätzlich durch die Erhebung einer Produktionsabgabe belastet. In Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung würden sich erhebliche und durchgreifende Zweifel an der Rechtsmäßigkeit und Gültigkeit des Art. 128 der Verordnung 1308/2013 sowie des darauf basierenden Art. 7 der Verordnung 1370/2013 bestehen. Es werde daher angeregt den EuGH gem. Art. 267 AEUV Fragen zur Gültigkeit des Art. 128 der Verordnung 1308/2013 sowie des Art. 7 der Verordnung 1370/2013 zur Vorabentscheidung vorzulegen. Aufgrund der aufgezeigten Primärrechtsverstöße könne Art. 128 der Verordnung 1308/2013 iVm Art. 7 der Verordnung 1370/2013 keine taugliche Rechtsgrundlage für einen nationalen Produktionsabgabenbescheid sein. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Agrarmarkt Austria sei daher rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Juli 2008, GZ BMLFUW-LE.2.22.17/0059-III/11/08 wurde der Beschwerdeführerin ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 bis zum Wirtschaftsjahr 2014/2015 für die Produktion von Zucker eine Quote im Ausmaß von 351.027,4 t zur Verfügung gestellt. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.01.2015 GZ: ZU2015-010/I/3/11/Ra wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Produktionsabgabe für Zucker für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 mit Euro 4.212.328,80,-

festgesetzt. Die Produktionsabgabe errechnet sich durch eine Multiplikation der im vorgenannten Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Juli 2008, GZ BMLFUW-LE.2.2.17/0059-III/11/08, insbesondere für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 zur Verfügung gestellten Quote zur Produktion von Zucker im Ausmaß von 351.027,4 t mit dem in Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1370/2013 festgesetzten Abgabenbetrag in Höhe von Euro 12,--. Die im gegenständlich bekämpften Bescheid vorgeschriebene Produktionsabgabe ist rechnerisch richtig. Fristgerecht wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. Von der belangten Behörde wurden die dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Normen rechtsrichtig angewendet.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen und den Verfahrensunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A I.)

Art. 128 der VO (EU) Nr. 1308/2013 lautet:

Artikel 128

Produktionsabgabe

(1) Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 136 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.

(2) Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionsabgabe auf Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.

Art. 7 der VO (EU) Nr. 1370/2013 lautet:

Produktionsabgabe für den Zuckersektor

(1) Die gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Zucker-, die Isoglucose- und die Inulinsirupquote erhobene Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.

(2) Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der im betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch diese Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

(3) Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Union können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Von der belangten Behörde wurden die dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden und eindeutigen Normen rechtsrichtig angewandt und auch die der festgesetzten Produktionsabgab zugrundeliegende Rechenoperation korrekt ausgeführt. Die zulässige, inhaltlich aber unbegründete Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu A II.)

Eingang ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist und daher das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV in Verbindung Art. 83 Abs. 2 B-VG ist. (VfGH vom 26.09.2014, E304/2014-12). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage der Auslegung zur Vorabentscheidung vorzulegen, sondern lediglich dazu berechtigt. Zumal das Vorabentscheidungsersuchen als Verfahren von Richter zu Richter ausgestaltet ist, besteht kein Antragsrecht der Parteien des Ausgangsverfahrens auf Vorlage, sodass der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.

Ob eine Auslegungsfrage des Gemeinschaftsrechts der Klärung durch den EuGH bedarf, ist von den Gerichten von Amts wegen zu beurteilen (vgl. OGH vom 06.09.2012, 1 Ob 137/12x).

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund nachfolgender Überlegung keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnungen und sieht sich daher nicht veranlasst, an den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen heranzutreten.

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die in Artikel 296 AEUV (ex-Artikel 253 EGV) vorgeschriebene Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsaktes angepasst sein muss und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und die Gemeinschaftsgerichte ihre Kontrollaufgabe wahrnehmen können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlichen oder rechtlichen einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Artikel 296 AEUV (ex-Artikel 253 EGV) genügt, nicht nur anhand des Wortlautes des Rechtsaktes zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-26/00, Niederlande/Kommission, Slg. 2005, I-6527, RN 113 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, fand sich in Bezug auf die Produktionsabgabenerhebung nach der Verordnung 318/2006 und der Verordnung 1234/2007 eine klare Verknüpfung zwischen den Produktionsabgaben und den die Zuckererzeuger und Rübenbauern begünstigenden agrarpolitischen Maßnahmen. Die Verordnung 1260/2001 führte den Mechanismus zur Selbstfinanzierung des Zuckersektors ein und wurden die verfolgten Ziele in den Erwägungsgründen 9 und 12 niedergelegt, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass im Erwägungsgrund 12 ausgeführt ist, dass es "wünschenswert" ist, die Selbstfinanzierung des Sektor durch die Produktionsabgaben und die Regelung der Erzeugungsquoten beizubehalten. Art. 16 der VO Nr. 318/2006 lautet:

Produktionsabgabe

1. Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 wird auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen verfügen, eine Produktionsabgabe erhoben.

2. Die Produktionsabgabe wird festgesetzt auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der für Zucker geltenden Abgabe festgesetzt.

3. Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

4. Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Diese Bestimmung wurde zwar zunächst durch Art. 51 der VO Nr. 1234/2007 und dann durch Art. 128 der VO 1308/2013 iVm Art. 7 der VO 1370/2013 ersetzt, ist aber in der Sache unverändert geblieben.

Zumal die Frage, ob die Begründungspflicht gewahrt ist, anhand des Kontextes der Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die in Bezug auf die Produktionsabgabenerhebung nach der VO 318/2006 und der VO 1234/2007 bestehende Verknüpfung zwischen den Produktionsabgaben und den die Zuckererzeuger und Rübenbauer begünstigenden agrarpolitischen Maßnahmen auch bei der Auslegung des Verordnungstextes der VO 1308/2013 und der dem Verordnungstext zugrunde liegenden Erwägungsgründe mit zu berücksichtigen ist. Unter Zusammenschau der Erwägungsgründe der vorgenannten Verordnungen besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsaktes angepasst ist und die Überlegungen des Gemeinschaftsorganes, das den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, sodass die Betroffenen dieser Begründung die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgaben wahrnehmen kann (vgl. EuGH 09.09.2004, C-304/01-Spanien/Kommission).

Die Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes der Union ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen (vgl. Urteil vom 07. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, RN 7) und kann insbesondere nicht von nachträglichen Betrachtungen über dessen Wirkungsgrad abhängen (Urteil vom 17. Mai 2001, IECC/ Kommission, C-449/98P, Slg. 2001, I-3875, RN 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter Hinweis auf den Budgetplan des Rates der Europäischen Union vom 03. November 2005, 13782/1/05/REV1 führt die Beschwerdeführerin an, dass für das Wirtschaftsjahr ab 2014/15 keinerlei Ausgaben im Zuckersektor anfallen würden. Diese Überlegung kann jedoch die Rechtmäßigkeit der in Zweifel gezogenen Verordnung nicht beseitigen, zumal zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht unverrückbar feststeht, dass keinerlei Ausgaben im Zuckersektor anfallen werden.

Die vorgenannten Überlegungen beziehen sich auch darauf, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass keinerlei Zahlungen an die Zuckerindustrie in Form von Hilfen für Lagerkosten, Produktionsabgaben oder Ausfuhren in den betroffenen Wirtschaftsjahren vorgesehen sind, zumal es zu einer solchen Erstattung seit dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 nicht mehr gekommen wäre. Die vorangestellten Mutmaßungen bewegen das Gericht nicht dazu, an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der Produktionsabgabe und der Finanzierung von Abgaben im Zuckersektor zu zweifeln.

Aufgrund der vorgenannten Überlegungen kann das Gericht auch keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sehen, zumal eben nicht mit Sicherheit feststeht, dass keine Ausgaben im Zuckersektor anfallen werden und damit jedenfalls ein Ausgleich eintreten kann.

In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile nicht gegenüber den angestrebten Zielen unangemessen sein dürfen (Urteil vom 07. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I.-7285, RN 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, so kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Spanien/Irak, RN 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern nur darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war. (Urteil vom 07. September 2006, Spanien/Rat, RN 99). Eine solche ist jedoch für das Gericht nicht offenkundig, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

Es ist richtig, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt und ungleich Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, wenn diese Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Ohne nähere Ausführungen gibt die Beschwerdeführerin an, dass die Sachverhalte bezüglich Zuckerproduzenten und Weinerzeugern bzw. Milchproduzenten vergleichbar sind und eine objektive Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung nicht ersichtlich wäre. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Sachverhalte so vergleichbar sein sollten, dass die Erhebung der Produktionsabgabe bei den Zuckerproduzenten eine Ungleichbehandlung bewirken sollte. Obiges vorausgeschickt und zusammengefasst, sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, dem EuGH die in der gegenständlichen Beschwerde genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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