BVwG W136 2232686-1

BVwGW136 2232686-129.1.2021

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
ZDG §34

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2232686.1.00

 

Spruch:

 

W221 2232686-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2020, Zl. P1383477/7-HPA/2020, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 18.01.2020 mit Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe und gab an, Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung seiner Schwester zu sein. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 250 EUR bezahlen. Weiters legte der Beschwerdeführer Kontoauszüge und Lohnbestätigungen sowie den Hauptmietvertrag seiner Schwester betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung vor, der am 25.06.2016 befristet abgeschlossen und am 12.03.2020 bis zum 30.06.2022 verlängert wurde.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 14.04.2020, persönlich übernommen am 21.04.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Mitbewohner in der Wohnung seiner Schwester sei und zumindest Küche, Bad und WC gemeinsam mit dieser benütze. Der Beschwerdeführer führe daher keinen selbständigen Haushalt iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001, sondern habe lediglich das Recht zur Mitbenutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei seine Schwester. Aufgrund des § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 könne die Wohnkostenbeihilfe nur dann zugesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer diese Wohnung als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohne, da der Beschwerdeführer nur Mitbewohner sei, sei sein Antrag abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er laut Bescheidbegründung keine Wohnkostenbeihilfe bekäme, weil er weder Eigentümer noch Hauptmieter der Wohnung sei. Allerdings habe er diese Forderung laut dem aktuellen Mietvertrag nun erfüllt.

Er zahle seit 2016 Miete bei seiner älteren Schwester, Hauptmieter habe er 2016 nicht werden können, weil er damals noch minderjährig gewesen sei. Seit Abschluss seiner Lehre übernehme er auch den größeren Teil der Kosten, damit seine Schwester ihre Schulden abbezahlen könne. Kurzarbeitsbedingt habe er sich auch schon verschulden müssen, weil durch den gekürzten Lohn seine Fixkosten nicht gedeckt würden, durch den Grundwehrdienst würde es noch schwieriger werden Er verstehe nicht, wie er drei Monate vor Erhalt des Einberufungsbefehls Forderungen erfüllen solle, die ihm allerdings erst nach dem Einrücken erläutert würden. Er ersuche um gerechte Beurteilung.

Der Beschwerde war eine „Erneuerung des Mietvertrages vom 25.06.2016“, unterfertigt vom Vermieter, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester am 01.05.2020, beigelegt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nunmehr rückwirkend mit 01.07.2019 neben seiner Schwester in das Mietverhältnis eintritt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 03.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Einberufungsbefehl, zugestellt am 18.11.2019, zum Grundwehrdienst mit Beginn 04.01.2020 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer war seit 2016 Mitbewohner in der Wohnung seiner Schwester und leistet dafür Zahlungen an seine Schwester. Der Hauptmietvertrag der Schwester des Beschwerdeführers wurde am 25.06.2016 befristet abgeschlossen und am 12.03.2020 bis zum 30.06.2022 verlängert. Mit Zusatz zu diesem Mietvertrag vom 01.05.2020 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls als Hauptmieter in diesen ausgenommen.

Der Beschwerdeführer war von 04.08.2016 bis 19.02.2018 und ist seit 22.11.2019 wieder an der verfahrensgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen (Hauptmietvertrag samt Verlängerung, Zusatz zum Hauptmietvertrag, Abbuchungsauftrag und ZMR-Auszug vom 20.02.2020.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Wohnung gemeinsam mit seiner Schwester bewohnt, ergibt sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe in dem er seine Schwester als Mitbewohnerin namentlich anführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

2. § 31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet auszugsweise wie folgt:

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

Z 2 bis 4 [...]

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

Z 3 […]

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen."

2. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl. 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:

„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“

3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fällen der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten – wie im gegenständlichen Fall - mit seiner Schwester teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt.

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung als Mitbewohner (Untermieter) bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Miet- und Betriebskosten oder diese vielleicht zur Gänze trägt, vermag daran nichts zu ändern.

Im gegenständlichen Fall wurde nun der Beschwerdeführer nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 01.05.2020 „rückwirkend“ vom Vermieter neben seiner Schwester in den Hauptmietvertrag als Hauptmieter aufgenommen. Diese vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise führt jedoch hinsichtlich der Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nicht zum Erfolg. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 besteht nämlich nur Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (= Zustellung des Einberufungsbefehls) gegen Entgelt gewohnt hat. Zu diesem Zeitpunkt, dem 18.11.2019, war der Beschwerdeführer jedoch nur Mitbewohner in der Wohnung seiner Schwester, ohne selbst Hauptmieter zu sein, besaß somit keine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung auch nicht gemeldet war, sondern seinen Hauptwohnsitz in XXXX hatte.

Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen.

Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.

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