BDG 1979 §123
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §118 Abs1 Z2
BDG 1979 §123
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2007483.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des X X X X gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, X X X X vom 15.04.2014, Zl. 1X X X X abgeändert durch die dazu ergangene Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) vom 28.04.2014, Zl. X X X X, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 hinsichtlich des Spruchpunktes I.5. stattgegeben und das Disziplinarverfahren zu diesem Faktum gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. bis I.3 sowie I.8. und I.9. gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Weiteren kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 ein bzw. stellte das Disziplinarverfahren zu mehreren Disziplinarvorwürfen der Dienstbehörde ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich:
"Gegen den Leiter des X X X X wird wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
X X X X ist verdächtig:
1. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten X X X X vom 21. August 2013, nämlich eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, warum die Weisung vom 05. Februar 2013 betreffend Vorgangsweise bei Anträgen auf Strafaufschub nicht befolgt wurde, bis dato nicht befolgt.
2. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten X X X X vom 19. Juni 2013, betreffend der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu GZ: S 16070/13, dessen Sachausgang zu melden war bis dato nicht befolgt.
3. Er habe die schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten X X X X vom 22. August 2013 und 28. Februar 2014, betreffend der rechtskonformen Erledigung von insgesamt 650 protokollierten "X X X Xakten" nicht befolgt und seiner Mitarbeiterin ca. am 26. November 2013 die unerledigte - keinerlei Einstellungsvermerke enthaltene - Ablage aller Akten angeordnet, wobei im APS der Vermerk "unerledigt retour", "ad acta" eingetragen wurde.
4. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten X X X X vom 21. Oktober 2013, betreffend der Vorlage von 10 Verwaltungsstrafakten bis dato nicht befolgt.
5. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten X X X X vom 27. Februar 2014, betreffend der Vorlage von 37 Verwaltungsstrafakten bis dato nicht befolgt.
6. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten X X X X vom 29. Mai 2013 auf Meldung des Sachausganges zum Verfahren 38257/12 nicht befolgt.
7. Er habe die Weisung seines Vorgesetzten X X X X vom 24.Februar 2014, die Akten S 4537, S 20808, S 38241/12 und S 38257/12 vorzulegen, bis dato nicht befolgt.
8. Er habe die Weisung seines Vorgesetzten X X X X vom 22. August 2013, nämlich das X X X X mit Erhebungen zum Verwaltungsstrafverfahren S 20808/13 zu beauftragen bis dato nicht befolgt.
9. Er habe die Weisung seines Vorgesetzten X X X X vom 09. Jänner 2014 - nämlich bis zum 20. Jänner 2014 im Dienstweg eine Stellungnahme zu Vorwürfen abzugeben, die gegen eine weitere Mitarbeiterin erhobenen wurden - nicht befolgt. Die Stellungnahme wurde ohne Einhaltung des Dienstweges am 11. Jänner 2014 direkt der Personalabteilung vorgelegt.
Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.
II
Hingegen wird das Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG zu folgenden Vorwürfen eingestellt:
1. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten vom 05.02.2013, betreffend Vorgangsweise bei der Vollstreckung von Ersatzarreststrafen nicht befolgt, weil er im August 2013 einen Antrag auf Verlängerung des Strafaufschubes, ohne Zustimmung des vorgesetzten Abteilungsleiters ablehnte (Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wegen Verjährung nach § 94 Abs. 1 Ziffer 1 BDG).
2. Er habe als X X X X die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten vom 22. August 2013, betreffend der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gegen Obdachlose nicht rechtzeitig umgesetzt, wodurch bei 19 Verfahren (Ordnungsstörungen/Anstandsverletzungen) die Erledigung erst am 29.11.2013 erfolgte (Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BDG) .
3. Er habe die - zeitlich nicht definierte - Weisung den Akt S 28627/13 rechtskonform zu erledigen nicht befolgt (Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BDG).
4. Er habe gegen seinen Vorgesetzten Strafanzeigen erstattet und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG verletzt (Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BDG).
5. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzten XXXXvom 20. Juni 2013, betreffend Anforderung eines Strafurteiles im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Verwaltungsstrafakt S 38586/11(X X X X), bis dato nicht befolgt.
6. Er habe die schriftliche Weisung seines Vorgesetzen vom 29.05.2013 auf Meldung des Sachausganges zu dem Verfahren S 38.241/12 nicht befolgt. (Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 1 BDG)."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde zu jedem einleitendem Spruchpunkt gesondert der in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalt sowie allenfalls dazu ergangenen Äußerungen des BF dargestellt und im Weiteren begründend folgendes wörtlich ausgeführt (auszugsweise, Schreibfehler im Original):
"Der Disziplinarbeschuldigte gab - soweit es sich aus den vorgelegten Akten nachvollziehen lässt und nicht dezidierte Stellungnahmen zu einzelnen Vorwürfen abgegeben wurden - zusammenfassend im Wesentlichen an, dass es bedingt durch die Einführung des VStV zu einer massiven Arbeitsbelastung im X X X X gekommen sei. In seinen Schreiben vom 26., 27. und 28. März 2014 - jeweils samt Beilagen auch an die Disziplinarkommission ergangen - weist er wiederholt auf eine prekäre Personalsituation, sowie im Wesentlichen schikanöses Vorgehen seines Vorgesetzten hin. Alle seine Vorschläge zum Abbau des Aktenrückstandes seien gesetzeskonform und entsprächen den Grundsätzen von Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, deren verpflichtende Berücksichtigung der Abteilungsleiter stets verhindert habe, weshalb die Dienstbehörde auch gegen X X X X disziplinär vorzugehen haben werde. Er sei einer schikanösen und gehässigen Anzeigenflut seines Vorgesetzten ausgesetzt.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2014 anzuwenden.
[Wiedergabe § 44 BDG 1979]
Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen
In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht von Dienstpflichtverletzungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann.
Zunächst wird vom erkennenden Senat der Disziplinarkommission bemerkt, dass es nicht seine Aufgabe ist, scheinbar zerrüttete Arbeitsverhältnisse, oder ein offenbar konfliktbelastendes Verhältnis zwischen einzelnen Akteuren in der SVA 1 der LPD Salzburg zu beurteilen. Aufgrund der in den einzelnen Disziplinaranzeigen geschilderten Sachverhalte entsteht aber - ohne diesbezüglich eine präjudizielle Schuldfrage abzugeben - der Eindruck problematischer Verhältnisse, die den Dienstgeber durchaus verpflichten, durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Die Disziplinarkommission hatte - wie in jedem Verfahren - lediglich zu prüfen, ob die Anlastungen, die von der Dienstbehörde gegen den Disziplinarbeschuldigten erhoben wurden, inhaltlich so konkretisiert sind, dass man - in diesem Stadium des Verfahrens - zwingend vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auszugehen hatte. Dies war im Hinblick auf die im Spruchpunkt I angelasteten Vorwürfe jedenfalls gegeben; im Hinblick auf die im Spruchpunkt II abgesprochenen Vorwürfe vermochte der Senat der Disziplinaranzeige keine hinreichenden Verdachtsmomente zu entnehmen. Hingewiesen sei bereits an dieser Stelle auch auf die in diesem Bescheid weiter unten unter "Sonstiges" angeführten Bemerkungen des erkennenden Senates zu einzelnen Vorwürfen, über die keine Entscheidung getroffen wurde.
Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage disziplinär wie folgt zu würdigen:
Verdacht von Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche
Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).
Der Disziplinarbeschuldigte ist verdächtig, diese Norm innerhalb eines Zeittraumes von Mai 2013 bis Februar 2014 in insgesamt 9 im Spruchpunkt I angelasteten Angriffen verletzt zu haben. Alle angelasteten Missachtungen von Weisungen (mit Ausnahme Punkt 9) stehen im Zusammenhang mit der Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren, die - nach Beurteilung des zuständigen Vorgesetzten - nicht rechtskonform erfolgten, bzw. bei denen eine nicht rechtskonforme Erledigung beabsichtigt war. Der Dienstvorgesetzte, dem dies im Rahmen seiner sich aus § 45 Abs. 1 BDG ergebenden Pflichten bekannt geworden war, ordnete daher die Vorgangsweise bei bestimmten Erledigungen zu Recht dezidiert an und wollte darüber vom Disziplinarbeschuldigten berichtet haben, bzw. in zahlreichen Fällen Akten vorgelegt bekommen. X X X X war dazu als vorgesetzter Abteilungsleiter berechtigt und im Rahmen seiner Dienstaufsicht auch verpflichtet. Der Disziplinarbeschuldigte war also angehalten die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen; insoweit er zu einzelnen Sachverhalten (die Befolgung verweigernde) Stellungnahmen abgegeben hat, liegen die Tatbestandsmerkmale der § 44 Abs. 2 jedenfalls nicht vor. Insoweit als Rechtfertigung Arbeitsüberlastung, oder Unzweckmäßigkeit der Weisung angegeben wird, handelt es sich dabei um keinen von der Rechtsordnung anerkannten Rechtfertigungsgrund, der einer im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG rechtswirksam ergangenen Remonstration gleichzuhalten wäre. Eine wirksame Remonstration verlangt nämlich die Geltendmachung von rechtlichen Bedenken; eine solche erfolgte vom Disziplinarbeschuldigten - soweit es für die Disziplinarkommission aufgrund der vorgelegten Unterlagen in diesem Stadium des Verfahrens nachvollziehbar war - nicht. Eine schriftliche Wiederholung der Weisungen - soweit in einigen Fällen nicht ohnehin erfolgt - war also nicht notwendig. Dem erkennenden Senat ist auch nicht nachvollziehbar, warum etwa - trotz der behaupteten Arbeitsbelastung - keine Vorlage von Akten an den Vorgesetzten möglich gewesen sein soll. Auffällig ist nämlich gerade in diesem Zusammenhang, dass der Disziplinarbeschuldigte sehr wohl Zeit hatte, sehr umfangreiche Schriftsätze an seine Vorgesetzten zu verfassen, warum etwas nicht möglich/zweckmäßig sei und im Dienst auch sehr umfangreiche Anzeigen gegen Vorgesetzte an die Staatsanwaltschaft verfasst und vorgelegt hatte (vgl. dazu Einleitungsbeschluss GZ X X X X ).
Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG ist aufgrund der Schwere des Verdachtes nicht gegeben. Mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wäre darüber hinaus nur dann anzunehmen, wenn kumulativ sowohl die disziplinäre Schuld des Beschuldigten als gering einzuschätzen ist, eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und eine Bestrafung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezial- und Generalprävention nicht geboten ist (vgl. Berufungskommission 4.4.2003, 130/10-BK/03; 2.2.2006, 160/12-BK/05 u.a.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Ob der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich Dienstpflichtverletzungen zu verantworten hat, wird im weiteren disziplinarrechtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung zu klären sein."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 22.04.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und beantragte das Disziplinarverfahren im Wege einer Beschwerdevorentscheidung einzustellen, da er die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen habe bzw. Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, in eventu das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG einzustellen, weil seine Schuld gering bzw. gar nicht gegeben sei. Im Übrigen fehle zu allen Punkten sowohl eine Beweiswürdigung als auch eine rechtliche Würdigung. Begründend wurde ausgeführt, dass das X X X X völlig überlastete sei, seine Mitarbeiter ihn aufgrund krankhafter Überlastung nicht mehr unterstützen könnten. Er hätte einen Konflikt mit seinem Abteilungsleiter Dr. F. , den dieser mit Mitteln des Disziplinarwesens missbräuchlich austrage. Dieses problematische Verhältnis würde den Dienstgeber verpflichten, durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu verschaffen. Schon die Einstellung des Verfahrens zu sechs Vorwürfen würde zeigen, dass die Anschuldigungen des Abteilungsleiters unsubstantiiert seien, weshalb das Verfahren auch zu den Punkten 1 bis 9 einzustellen sei. Zu den einzelnen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides führte der BF sinngemäß Folgendes aus:
Ad Spruchpunkt 1.
Nach dem Mail vom 21.08.2013 habe er einerseits mit Datum vom 23.08.2013 eine stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen und in den folgenden Tagen seinem Abteilungsleiter unter Verweis auf die Judikatur des VwGH einen mündlichen Bericht darüber erstattet, warum er seine Weisung nicht befolgt habe. Er durfte somit davon ausgehen, dass die Weisung um schriftliche Stellungnahme zurückgenommen wurde, noch dazu wo diese Weisung nicht terminisiert war noch in den Folgemonaten urgiert wurde. Es würde der Lebenserfahrung und auch einem gewissenhaften Verhalten eines Vorgesetzten widersprechen, eine angeblich unbefolgte Weisung sechs Monate im Raum stehen zu lassen und dann hinterrücks Disziplinaranzeige zu erstatten. Ein derartiges Verhalten wäre grundsätzlich unvertretbar und könne nur auf feindlicher oder gehässiger Gesinnung beruhen. Im Übrigen erfülle der bekämpfte Bescheid nicht die Erfordernisse gemäß § 60 AVG, die Behörde habe zu keinem Spruchpunkt eine individuelle Beweiswürdigung vorgenommen welche Gründe für und welche Gründe gegen einen Verdacht sprächen. Weiters fehlten jegliche Feststellungen, ob die Anschuldigungen nicht schon verjährt seien. Der erkennende Senat hätte eine ausschließlich negative und antizipierende Haltung eingenommen und habe sich - obwohl er festgestellt habe - dass es eine Konfliktsituation mit dem Abteilungsleiter gäbe, nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob dessen Weisungen überhaupt vertretbar seien. Vorgelegt würde dazu exemplarisch diverse Mails von Mitarbeitern betreffend die massive Arbeitsüberlastung des Strafamtes. Damit wäre erkennbar, dass eine Aktenvorlage wegen krankhafter Überlastung der Mitarbeiter nicht habe vorgenommen werden können und der BF aufgrund von Führungsaufgaben nicht selbst die Akten suchen habe können. Der Abteilungsleiter wäre verpflichtet gewesen, gemäß § 109 Abs. 1 BDG die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und erst dann Disziplinaranzeige zu erstatten, er wäre weiters verpflichtet gewesen vor Erstattung der Anzeige den BF zu befragen, warum er mit der Befolgung der Weisung säumig sei. Im Falle der Nichtstattgebung seiner Beschwerde werde eine Verhandlung sowie die Ladung der zuvor genannten Personen beantragt.
Ad Spruchpunkt 2.
Tatsächlich sei der BF aufgefordert worden, den Sachausgang des genannten Verfahrens an den Abteilungsleiter zu melden, habe diese Meldung jedoch, nachdem dieser ihn mobbe unterlassen und stattdessen direkt an den Landespolizeidirektor berichtet. Nachdem seine Rechtsauffassung goutiert worden sei und er keine anderslautende Weisung erhalten habe, habe er zu recht davon ausgehen können, dass sein Abteilungsleiter die Weisung aufgehoben habe.
Ad Spruchpunkt 3.
Es handle sich um eine gesetzmäßige Vollziehung, der BF habe nach der Aufforderung des Abteilungsleiters vom 22.08.2013 dem Landespolizeidirektor über den Leiter des Geschäftsbereiches B ein Schreiben übermittelt. Die Einhaltung des Dienstweges sei nicht zumutbar gewesen und wäre auch nicht beanstandet worden. Er habe, wie auch schon zu Punkt 2 ausgeführt, davon ausgehen dürfen, dass die Behördenleitung seine Vorgangsweise goutiere und dies seinem Abteilungsleiter mitgeteilt werde. Es liege keine strafgesetzwidrige jedoch sinnlose Weisung vor, die nicht befolgt werden könne, weil sie a priori frustriert wäre. Der BF habe davon ausgehen können, dass durch sein Schreiben an den Landespolizeidirektor vom 04.09.2013 sowie sein Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten seines Abteilungsleiters am 16.04.2014 die bekannte Weisung nicht weiter aufrechterhalten werde.
Ad Spruchpunkt 4.
Der BF habe seinen Abteilungsleiter hinsichtlich der Befolgung dieser Weisung mit Mail vom 28.03.2014 um Geduld ersucht und mitgeteilt, dass dies auch für seine übrigen Anfragen gelte, es läge keine Dienstpflichtverletzung vor.
Ad Spruchpunkt 5.
Der BF habe seinem Abteilungsleiter am 09.03.2014 mitgeteilt, dass derzeit keine Ressourcen zur Aktensuche bestünden, diese Stellungnahme sei unbeantwortet geblieben.
Ad Spruchpunkt 7.
Der BF habe seinen Abteilungsleiter mit Antwort vom 05.03.2014 hinsichtlich der Befolgung dieser Weisung wegen Arbeitsüberlastung um Geduld ersucht und mit Mail vom 13.03.2014 eine Stellungnahme vorgelegt. Die Weisung sei somit offen und stelle kein disziplinäres Verhalten dar.
Ad Spruchpunkt 8.
Der BF habe zu dieser Weisung ein Schreiben an den Landespolizeidirektor im Wege des Leiters des Geschäftsbereiches B vorgelegt, weshalb für ihn die Weisung aufgehoben war, eine Nichtbefolgung läge nicht vor.
Ad Spruchpunkt 9.
Tatsächlich habe der BF diese Stellungnahme seinem Abteilungsleiter nicht vorgelegt, weil sich dieser aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der betreffenden Mitarbeiterin um die Gattin des Stellvertreters seines Abteilungsleiters handle, immer parteilich gezeigt habe. Der BF habe an seinen Abteilungsleiter mit Mail vom 16.01.2013 um eine gemeinsame Vorgangsweise gebeten. Die Einhaltung des Dienstweges war aufgrund der aufgezeigten Befangenheit des Abteilungsleiters nicht zumutbar, weshalb die Stellungnahme direkt an die Personalabteilung vorgelegt wurde. Die Personalabteilung habe schließlich über seinen Abteilungsleiter die Erstattung einer Disziplinaranzeige durch den BF gegen die genannte Mitarbeiterin angeordnet. Da die Personalabteilung die Nichteinhaltung des Dienstweges goutiert habe, sei die Weisung des Abteilungsleiters als aufgehoben zu betrachten. Der Abteilungsleiter habe das Schreiben der Personalabteilung der Disziplinaranzeige bewusst nicht beigefügt, es werde beantragt dieses Schreiben beizuschaffen und dem BF dazu Parteiengehör einzuräumen.
4. Mit dem im Spruch genannten als Berufungsvorentscheidung [Anm.:
gemeint wohl Beschwerdevorentscheidung] bezeichneten Beschluss der belangten Behörde vom 28. April 2014 wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Anlastung des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen abgeändert und die diesbezüglichen Spruchpunkte 4, 6 und 7 des bekämpften Bescheides gemäß § 14 VwGVG behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorberingens, der vorliegenden Aktenlage und einem von der Dienstbehörde vorgelegten Erhebungsergebnis vom 11. April 2014 neuerlich geprüft habe. Daraus ergäbe sich, dass die unter Spruchpunkt 4 angelasteten Vorwürfe sich mit jenen in Spruchpunkt 5 überschneiden würden, weshalb Spruchpunkt 4 im Sinne eines Verbotes der Doppelbestrafung zu beheben war. Hinsichtlich der unter Punkt 6 und 7 angelasteten Vorwürfe der Nichtbefolgung von Weisungen wurde dargelegt, dass die Tatsache, dass dem BF am 15.03.2014 de facto ein Aufschub zur Befolgung dieser Weisungen erteilt wurde, einer angeblichen Nichtbefolgung gemäß Disziplinaranzeige vom 12.03.2014 entgegenstünde, weswegen ein Disziplinarverfahren zu diesen Vorwürfen zu unrecht eingeleitet worden sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte die belangte Behörde auch unter Berücksichtigung der nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten Argumente keine Notwendigkeit einer Behebung des bekämpften Bescheides sehe, weshalb der bekämpfte Bescheid samt Berufungsvorentscheidung dem Bundesverwaltungsgerichte ohne gesonderten Vorlageantrag vorgelegt werde.
5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Disziplinarkommission beim BMI, Senat 3, vom 25.04.2014 dem BVwG (eingelangt am 30.04.2014) vorgelegt.
6. Mit E-Mail vom 05.06.2014 ergänzte der BF seine Beschwerde dahingehend, dass der Vorsitzende der belangten Behörde befangen sei. Dies zeige sich darin, dass dieser im Suspendierungsbescheid eine Entlassung in Erwägung gezogen habe. Die Begründung des Suspendierungsbescheides sei eine schwerwiegendste Unterstellung von Dienstpflichtverletzungen, deren der BF nicht schuldig sei. Hätte der Vorsitzende das Vorbringen der Dienstbehörde und das des BF objektiv gegenüber gestellt, hätte er zu dem Schluss kommen müssen, dass nicht einmal der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorläge. Der Vorsitzende zeige Parteilichkeit für die Dienstbehörde und den Abteilungsleiter und verkenne, dass der Übeltäter für das Nichtfunktionieren einer Organisation jene Personen wären, die im Falle von Divergenzen untätig blieben. Weiters habe der Vorsitzende zwei weitere Einleitungsbescheide und einen Suspendierungsbescheid so terminisiert, dass dem BF die Äußerung dazu beschnitten worden sei. Allein der äußere Anschein einer Parteilichkeit reiche um eine Befangenheit zu begründen, weshalb ein Grundrechtsverstoß im Sinne des Art 83 Abs. 2 B-VG vorliege und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben sei.
7. Mit E-Mail vom 06.06.2014 erging seitens des BF der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge ihm zum Zwecke des Parteiengehörs den Beschlussantrag des Vorsitzenden der belangten Behörde gemäß § 102 Abs. 1a BDG sowie die Zustimmung der Senatsmitglieder dazu bzw. allfällige Aktenvermerke darüber übermitteln. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der BF dazu schriftlich auf sein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 21 VwGVG iVm § 17 AVG hingewiesen.
8. Mit Mail vom 18.06.2014 teilte der BF mit, dass er nunmehr gegen den Vorsitzenden der belangten Behörde Strafanzeige beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt eingebracht habe. Die Anzeige war dieser Mitteilung angeschlossen.
9. Mit weiterer Eingabe vom 20. Juni 2014 wurde vom BF unter Bezugnahme auf Art 47 GRC neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Fall, dass nicht eine kassatorische Entscheidung gefällt werde, beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
1.2. Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet in allen Punkten das Vorliegen eines Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen.
1.4. Gemäß Aktenlage wurde die Beschwerdevorentscheidung dem BF am 30.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt und hat dieser diesbezüglich keinen Vorlageantrag eingebracht. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall somit der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss in der durch die Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Form, mit der die einleitenden Spruchpunkte I.4. sowie I.7. und I. 8. aufgehoben wurden und das Verfahren dazu gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingestellt wurde.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom BF wurde unter Bezugnahme auf Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Zeugenvernehmung für den Fall der Nichtstattgebung seiner Beschwerde beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Insoweit der BF sich auf die EU-Grundrechte-Charta beruft, ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Verfahren betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens Unionsrecht weder mittelbar noch unmittelbar Gegenstand des Vollzuges ist.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
.....
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
...
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Die Disziplinarkommission ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH). Erfolgt dies nicht, so liegt jedoch nicht zwingend ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (VwGH vom 21.09.1995, Zl. 93/09/0449).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, hat die Disziplinarkommission im Rahmen zur Klärung der Einleitungsfrage lediglich zu prüfen, ob offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen und in diesem Fall die Einstellung des Verfahrens mit Bescheid verfügen. Sofern die Disziplinarkommission nicht zu diesem Schluss kommt, kann sie allenfalls erforderliche weitere Erhebungen durch die Dienstbehörde vornehmen lassen, oder aber, wenn ihr der Sachverhalt für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses bereits aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichend geklärt erscheint, einen derartigen Bescheid erlassen. Im Zuge dieses Verfahrens hat die Disziplinarkommission keinesfalls positiv durch eine Beweisverfahren zu prüfen ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht derselben gegeben ist.
2. Zunächst ist hinsichtlich der vom BF beantragten Einstellung des Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 zu bemerken, dass die vom BF in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation betreffend Überlastung des Strafamtes sowie das problematische konfliktbelastete Arbeitsverhältnis zu seinem Vorgesetzten nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. Dies hat auch die belangte Behörde zutreffenderweise festgestellt.
Bei § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um eine dem § 42 StGB ("mangelnde Strafwürdigkeit der Tat") nachgebildete Bestimmung, die in bestimmten, nicht gravierenden Fällen ein Absehen von der Bestrafung wegen einer begangenen Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten vorsieht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen (VwGH vom 24.06.2009, Zl. 2007/09/0116). Eine Einstellung des Verfahrens nach der vom BF angezogenen Gesetzesbestimmung würde aber zunächst voraussetzen, dass die Taten erwiesen sind (vgl. VwGH vom 16.7.1992, 92/09/0016). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der BF den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gerade bestreitet und im Übrigen nach dem derzeitigen Verfahrensstand selbst bei einer durch den BF eingestandenen Dienstpflichtverletzung - was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist - die für eine Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 notwendigen Feststellungen betreffend Ausmaß des Verschuldens, Folgewirkung, Spezialprävention und Generalprävention keineswegs getroffen werden können.
3. Zu Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides:
Mit seinem Vorbringen dazu (siehe Verfahrensgang) vermag der BF eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht dartun. An der Rechtsmeinung des BF, eine Weisung müsse hinsichtlich ihrer Erfüllung terminlich eingegrenzt werden um im Falle ihrer Nichtbefolgung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung darzustellen, fehlt es an einer positivrechtlichen Grundlage. Das Beschwerdevorbringen des BF zu Spruchpunkt 1 ist unter Bedachtnahme auf die Aktenlage und insbesondere in Zusammenschau mit der unter Spruchpunkt II.1 vorgenommenen Verfahrenseinstellung (die diesbezüglichen Weisungen, deren Nichtbefolgung dem BF zur Last gelegt werden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang) durchaus plausibel, es wird allerdings gerade im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens zu klären sein, ob der BF tatsächlich - wie im Beschwerdevorbringen erstmals behauptet - statt einer schriftlichen eine mündliche Stellungnahme abgegeben hat und er somit davon ausgehen konnte, keine Pflichtverletzung begangen zu haben, da er die Weisung befolgt hat. Die Entscheidung der belangten Behörde war nämlich wie oben dargestellt hinsichtlich der vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Verdachtsbereich zu treffen. Eine derartige Verdachtslage erscheint nachvollziehbar dann gegeben, wenn der BF wie im vorliegenden Fall selbst zugesteht, eine schriftliche Stellungnahme -wie gemäß Weisung beauftragt - tatsächlich nicht vorgelegt zu haben.
4. Zu Spruchpunkt I.2:
Nach der Aktenlage bzw. dem Beschwerdevorberingen gesteht der BF selber zu, dass er der Weisung, gegen eine näher genannte Person ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen sowie den Sachausgang dieses Verfahrens zu melden, nicht Folge leisten will, weil er in gegenständlicher Angelegenheit eine andere Rechtsmeinung als sein Abteilungsleiter vertritt. Mit seinem sinngemäßen Vorbringen, er habe ohnehin gegenüber dem Landespolizeidirektor bzw. dem Leiter des Geschäftsbereiches B - somit gegenüber anderen als dem die Weisung erteilenden Organ - schriftlich remonstriert, weshalb eine Dienstpflichtverletzung nicht vorläge, ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in diesem Spruchpunkt nicht dargetan, da es keineswegs offenkundig im Sinne der eingangs erwähnten Judikatur ist, dass eine Remonstration gegenüber einem anderen Organ als jenem, das die Weisung erteilt hat, die Rechtswirkungen derselben entfaltet. Das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich erscheint somit gegeben.
5. Zu Spruchpunkt I.3.:
Das Vorbringen des BF, wonach er die gegenständliche Weisung seines Abteilungsleiters, in insgesamt 650 "Prostitutionsakten" weitere Verfolgungshandlungen zu setzen, wegen Überlastung des Strafamtes sowie der Tatsache, dass eine Verfahrenseinstellung zu diesen Akten rechtskonform wäre, nicht befolgt, vermag eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darstellen. Wie der BF selbst zugesteht, wurde die gegenständliche Weisung mehrfach schriftlich ausgesprochen (nach der vorliegenden Aktenlage insgesamt drei mal), er befolgt diese jedoch nicht, da er sie, wie beschwerdegegenständlich ausgeführt wird, für sinnlos und a priori frustiert hält, was er auch mehrfach sowohl gegenüber seinem Abteilungsleiter als auch dessen Vorgesetzten formuliert hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es bei der Nichtbefolgung einer Weisung grundsätzlich nicht darauf ankommt, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung einer Weisung unterlassen wird und Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit einer erteilten Weisung nicht die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 BDG 1979 nach sich ziehen (VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0045).
Eine weitere Klärung hinsichtlich des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten, eine ausreichende Verdachtslage im eingangs ausgeführten Sinne ist gegeben.
6. Zu Spruchpunkt I.5.:
Hinsichtlich des Vorwurfes, der BF habe die Weisung seines Abteilungsleiters vom 27.02.2014 missachtet, 37 näher bezeichnete offenbar nicht auffindbare Verwaltungsakte aus dem Jahre 2011 und 2012 vorzulegen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach der vorliegenden Aktenlage, die gegenständliche Weisung tatsächlich vom 28.02.2014 stammt und der BF beauftragt wurde, abzuklären, wo diese Akte sind und seinem Abteilungsleiter vorzulegen. Eine Frist hinsichtlich der Aktenvorlage bzw. der Meldung, wo sich diese befinden, war mit gegenständlicher Weisung nicht ausgesprochen. Der BF hat gemäß seinem Beschwerdevorbringen, das diesbezüglich mit der Aktenlage übereinstimmt, schriftlich am 09.03.2014 seinem Abteilungsleiter zu dieser Weisung mitgeteilt, dass sich diese Akten entweder in drei Kartons, die bei ihm zur Durchsicht lagern, oder im Archiv befinden, er bzw. seine Mitarbeiter jedoch derzeit aufgrund der bekannten Misere der Implementierung von VstV-neu keine Zeit finden würden, diese Akten zu suchen. Auch wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 09.03.2014 ausführt, dass er in Anbetracht des massiven Personalmangels keinen Bedarf sieht, diese Akten suchen zu lassen, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme des BF nicht davon ausgegangen werden, dass der Verdacht bestünde, dass sich der BF grundsätzlich weigert, diese Akten vorzulegen und somit die Befolgung dieser Weisung missachtet. Dass der BF grundsätzlich bereit ist, der zur Rede stehenden Weisung Folge zu leisten, ergibt sich auch aus einer im Akt aufliegenden Mail des BF an seinen Abteilungsleiter vom 28.03.2014, mit der er diesen um weitere Geduld hinsichtlich der Aktensuche und -vorlage ersucht. Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse (Weisung vom 28.02.2014, Stellungnahme des BF dazu vom 09.03.2014 und Disziplinaranzeige vom 12.03.2014) und auch der Tatsache, dass die Stellungnahme des BF an seinen Abteilungsleiter, offenbar unbeantwortet blieb, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Fassung des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses kein hinreichender Verdacht vorlag, wonach sich der BF grundsätzlich weigert, dieser Weisung Folge zu leisten, weshalb Spruchpunkt 5 des bekämpften Bescheides gemäß § 118 iVm § 123 BDG 1979 aufzuheben war.
7. Zu Spruchpunkt I.8.:
Der BF führt aus, dass er die gegenständliche Weisung seines Abteilungsleiters, bestimmte polizeiliche Erhebungen in einer näher genannten Verwaltungsstrafsache zu beauftragen, nicht durchführen will und bringt weiters vor, er habe in dieser Angelegenheit seine fundierte Stellungnahme am 04.09.2013 dem Landespolizeidirektor im Wege des Leiters des Geschäftsbereiches B vorgelegt, weswegen die Weisung für ihn als aufgehoben galt. Mit diesem Vorbringen vermag der BF eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in diesem Spruchpunkt nicht dartun. Insoweit der BF seine Stellungnahme als Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 verstanden wissen will, wäre eine solche nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes an den die Weisung erteilenden Vorgesetzten zu richten. Eine Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich erscheint somit gegeben, eine weitere Klärung bleibt dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
8. Zu Spruchpunkt I.9.:
Der BF bringt vor, dass er die von seinem Vorgesetzten geforderte Stellungnahme, die ausdrücklich gemäß dieser Weisung an diesen vorzulegen war, direkt der Personalabteilung vorgelegt hat, was er seinem Vorgesetzten in der Folge auch mündlich mitgeteilt habe. Eine Vorlage an seinen Vorgesetzten sei wegen dessen Befangenheit nicht zumutbar gewesen. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in diesem Spruchpunkt ist damit nicht dargetan, da wie einleitend ausgeführt, im vorliegenden Fall eine Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich zu treffen war. Mit seinem Vorbringen macht der BF Rechtfertigungsgründe für die Nicht-Befolgung einer Weisung geltend, deren Stichhaltigkeit im weiteren Verfahren zu prüfen sein wird, ebenso wie die vom BF beantragten Unterlagen (Auftrag der Personalabteilung, der der gegenständlichen Weisung seines Vorgesetzten zu Grunde liegt) einzuholen sein werden.
9. Hinsichtlich des Vorbringens des BF, dass der Vorsitzende des entscheidenden Disziplinarsenates befangen wäre, ist darauf zu verweisen, dass der BF dieses Vorbringen lediglich damit begründet, dass der Disziplinarsenat eine ihm unliebsame Entscheidung getroffen hat. Andere Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat der BF nicht geltend gemacht. Wenn der BF vermeint, dass der Vorsitzende der belangten Behörde ausschließlich dem Vorbringen der die Disziplinaranzeige erstattenden Dienstbehörde gefolgt sei und die Argumente des BF völlig außer Acht gelassen habe, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde in immerhin sechs von der Dienstbehörde zur Anzeige gebrachten Fakten das Disziplinarverfahren eingestellt hat und in weiterer Folge gerade aufgrund des Beschwerdevorbringens zu drei ursprünglich im Verdachtsbereich angelastete Dienstpflichtverletzungen (Spruchpunkte I. 4., 6. und 7 des bekämpften Bescheides) das Verfahren mit Beschwerdevorentscheidung ebenfalls eingestellt hat. Gerade im gegenständlichen Fall kann eine einseitige Parteilichkeit der belangten Behörde nicht erblickt werden und vermag der BF diese abgesehen, von deren bloßer Behauptung nicht nachvollziehbar darzustellen, weshalb eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wegen Mitwirkung eines befangenen Organes der Disziplinarbehörde nicht erkannt werden kann.
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht des BF der bekämpfte Bescheid mit Ausnahme des Spruchpunktes I.5. ausreichend genug substantiiert ist, um den Einleitungsbeschluss zu tragen, offensichtliche Einstellungsgründe iSd § 118 BDG liegen diesbezüglich nicht vor. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe Feststellungen darüber unterlassen, ob die Anschuldigungen nicht schon verjährt seien, ist Spruchpunkt II.1. des bekämpften Bescheides entgegenzuhalten, wonach zu diesem Faktum das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wurde. Im Übrigen hat der BF eine eingetretene Verjährung zu den Fakten der einleitenden Spruchpunkte nicht einmal behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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