BVwG W132 2001601-1

BVwGW132 2001601-16.11.2014

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §54 Abs12
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §54 Abs12
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.2001601.1.00

 

Spruch:

W132 2001601-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, PassNr. XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Bescheid der Universität XXXX vom XXXX, Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX, Anerkennung Erwerbsunfähigkeitspension von XXXX bis XXXX

Entlassungsberichte XXXX XXXX

XXXX

Patientenbrief XXXX

Psychiatrisch- neurologisches Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX betreffend Kündigungsanfechtung

Kopie des Führerscheines

Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie

vom XXXX und vom XXXX

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Schizoaffektive Störung

Unterer Rahmensatz, da soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt. Mehrere stationäre Behandlungen in den letzten drei Jahren. 03.07.02 50 vH

In der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage Folgendes ausgeführt:

Keine neuen Aspekte, da die "schizophrene Störung" als Teilaspekt der "schizoaffektiven Störung" aufzufassen ist. (vgl. auch Seite 29 Gutachten Dris. XXXX). Die Voraussetzungen für die oben angeführte Zusatzeintragung (= Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) liegen damit auch weiterhin nicht vor. Auf die bereits geg. schlüssige Begründung wird nochmals hingewiesen, siehe auch Erlass aus 01/2003 - Katalog öffentliche Verkehrsmittel.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Das psychiatrische Krankheitsbild würde aufgrund seiner Schwere einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH rechtfertigen. Es werde um rückwirkende Feststellung ersucht.

Nachstehend angeführte - noch nicht aufliegende - medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Entlassungsbericht XXXX XXXX XXXX

Entlassungsbericht XXXX XXXX XXXX

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt, worin von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes ausgeführt wird:

1. Keine neuen Aspekte hinsichtlich der aktuell vorliegenden Beurteilung, insbesondere auch konnte die behauptete "schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung" anlässlich der aktuellen Begutachtung ebenso wenig bestätigt werden, wie augenscheinlich Nebenwirkungen einer hochdosierten Neuroleptikatherapie, oder höhergradige kognitive Einschränkungen und liegen damit die Kriterien für die geforderte höhere Einstufung nicht vor.

2. Ebenso lässt der befundbelegte Krankheitsverlauf eine rückwirkende Anerkennung des aktuellen Behinderungsgrades über das Jahr XXXX hinaus als nicht vertretbar erscheinen, und wäre für den Zeitraum zwischen XXXX und XXXX eine Einschätzung von 30 vH zutreffend.

3. Bezüglich der wiederholt geforderten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" enthalten auch die nachgereichten Befunde keine neuen diesbezüglichen Erkenntnisse und wird auf die bereits vorliegende Begründung nochmals verwiesen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 und § 41 BBG stattgegeben und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben habe. Die Überprüfung habe keine Änderung ergeben.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

2.1. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom XXXX bestätigt, dass seit XXXX ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH und seit XXXX in Höhe von 50 vH besteht.

2.2. Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer einen Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX vorgelegt und ersucht, diesen im Rahmen des Parteiengehörs zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die offene Rechtsmittelfrist - mitgeteilt, dass das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses bereits abgeschlossen sei.

3. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner Panikattacken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Das psychiatrische Krankheitsbild würde aufgrund seiner Schwere einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH rechtfertigen. Es werde um rückwirkende Feststellung ersucht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom

XXXX

Befund Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom

XXXX

Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht.

Mit Schreiben vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die relevanten Kopien des Verwaltungsaktes übermittelt.

Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass die Feststellung im fachärztlichen Sachverständigengutachten, dass er mit dem Fahrrad gekommen sei, den Tatsachen entspreche. Irrelevant sei hingegen, ob er dies mit viel oder wenig Überzeugungskraft gesagt habe. Hinsichtlich der erwähnten Medikamente sei anzumerken, dass eine Verschlechterung eigetreten sei, sodass statt der bekannten 100 mg Trittico 150 mg am Abend nun die verordnete Dosis darstelle. Die weiteren Medikamente seien konstant weiter hoch dosiert einzunehmen. Durch die Befunde Dris. XXXX werde dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der phobischen Störung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Da sein Krankheitsbild bereits seit XXXX vorliege, ersuche er um rückwirkende Feststellung.

3.1. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.

3.2. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. Fr XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das Erkenntnis/den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Befund Dris. XXXX vom XXXX nachgereicht.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wird basierend auf der persönlichen

Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Anamnese - auszugsweise:

Von Herbst XXXX an sei der Beschwerdeführer ein Jahr im Krankenstand gewesen, Ende April XXXX sei er dann gekündigt worden. Jetzt beziehe er befristet Pension bis XXXX. Wegen der paranoiden Ängste und auch Geruchshalluzinationen sei er in XXXX stationär gewesen. Seither drei stationäre Aufenthalte: XXXX, XXXX, XXXX. Er sei bei Dr. XXXX, Neurologe in Behandlung.

Frühere Erkrankungen: Nur Polypenentfernung als Kind.

Vegetativ: Größe: 175 cm. Gewicht 95 kg. Nikotin: nein. Alkohol:

ganz selten. Drogen: nein.

Medikamentöse Therapie: Depakine chrono retard 500 mg 2x1, risperdal 3 mg 2x1, Xanor 0,5 mg eine abends, Trittico 150 mg retard 1. (Quetialan habe er nicht vertragen, auch andere Medikamente, deren Namen er jetzt nicht mehr wisse, auch nicht). Psychotherapie ca drei Mal monatlich.

Neurologischer Status:

Kopf und Hirnnerven unauffällig. Keine Halbseitenzeichen. Keine pathologischen Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht.

Psychischer Status:

Verstandesmäßig unauffällig. Keine formalen Denkstörungen. Inhaltlich nach wie vor Beziehungsideen, fühlt sich unverändert oft über die Maßen beobachtet und kontrolliert. Deshalb starke Ängste und entsprechendes Vermeidungsverhalten.

Befindlichkeit: schlecht, fühlt sich immer gequält und unfrei. Sonst derzeit kein halluzinatorisches Erleben. Stark geruchsempfindlich, manchmal bis zum halluzinatorischen Ausmaß. Derzeit keine Suizidalität. Starkes Vermeidungsverhalten und Rückzug.

Beurteilung und Stellungnahme:

Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.00), welche trotz Behandlung nicht symptomfrei ist.

Positionsnummer 03.07.02, GdB 50 vH

Unterer Rahmensatz, da zwar mehrere stationäre Aufenthalte und nach wie vor psychisch instabil und nicht symptomfrei, aber derzeit ambulant führbar.

Eine höhere Einstufung ist nicht gerechtfertigt, da unter 70 vH eine "cognitive Beeinträchtigung und Betreuungsnotwendigkeit" vorliegen müsste. Dies ist nicht der Fall, daher bleibt es bei 50 vH Einstufung.

Änderung zu Vorgutachten, da im aktuellen Befund nunmehr die "Sozialphobie" im Rahmen der paranoiden Schizophrenie ausgewiesen ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Schizophrenie nicht heilbar ist und bei langer Dauer eher ein unveränderter Residualzustand als eine gravierende Besserung eintritt.

Am XXXX hat der Beschwerdeführer nachträglich einen psychologischen Befund des XXXX XXXX vom XXXX vorgelegt.

Dazu hat Frau Dr. XXXX im mit XXXX datierten Gutachten ergänzend Folgendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer legt einen ausführlichen psychologischen Befund vom XXXX vom XXXX XXXX vor.

Dieser Befund ergibt als Diagnose: "schizoaffektive Störung, depressiver Typ" und als Comorbidität das klinische Bild einer "selbstunsicheren Persönlichkeit".

Dieser Befund steht in keinem Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens vom XXXX, da es sein kann, dass XXXX im psychologischen Testverfahren der Eindruck einer schizoaffektiven Erkrankung erhoben wurde. In den weiteren Jahren bis zum Untersuchungszeitpunkt hat sich dann eben deutlicher herauskristallisiert, dass es sich doch um eine schizophrene Erkrankung handelt.

Daher bleibt das Gutachten unverändert aufrecht.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom XXXX unter Vorlage einer Kopie der seitens der belangten Behörde rückwirkenden Bestätigung des Grades der Behinderung vom XXXX im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der gutachterlichen Beurteilung der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung bereits für die Jahre XXXX bis XXXX festzustellen sei. Sollte jedoch entsprechend dem nachstehenden Vorbringen ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH festgestellt werden, sei dieser ab XXXX zu bestätigen. Es sei nämlich strittig, ob tatsächlich eine höhergradige kognitive Beeinträchtigung vorliege. Jedenfalls seien von Dr. XXXX aufgrund des psychologischen Befundes vom XXXX Orientierungsschwierigkeiten festgestellt worden. Eine Betreuungsnotwendigkeit ergebe sich gemäß Positionsnummer 03.07.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erst ab einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH und sei dies sohin kein schlüssiges Argument, den Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH zu verneinen. Auch werde ersucht, den Pass unbefristet auszustellen. Das Bundesverwaltungsgericht möge über die gegenständliche Beschwerde bis längstens Ende XXXX entscheiden, damit eine Berücksichtigung bereits bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr XXXX erfolgen könne.

Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer unter Vorlage der bereits im Verwaltungsakt aufliegenden Führerscheinkopie und des psychiatrisch- neurologischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom XXXX ergänzend vorgebracht, dass sich daraus ergebe, dass er bereits seit XXXX an einer schweren psychiatrischen Erkrankung (schizoaffektive Störung) leide. Es liege sohin eine affektive Zusatzerkrankung vor. Auch das Kriterium "Orientierungsschwierigkeiten" läge für die Feststellung eines Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweises, Stichtag XXXX.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, diese stehen demnach nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung.

Betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung besteht auch Übereinstimmung mit den im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welche als diesbezüglich schlüssig ebenfalls für die Beurteilung herangezogen werden.

Auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX werden keine kognitiven Defizite beschrieben, vielmehr wird auf Seite 33 des Gutachtens das intellektuelle Begabungsniveau als gut durchschnittlich eingeschätzt.

Betreffend die damalige Diagnose "schizoaffektive Störung" hat Frau Dr. XXXX plausibel ausgeführt, dass sich in den Jahren danach deutlicher herauskristallisiert hat, dass es sich doch um eine schizophrene Erkrankung erhandelt. In den fachärztlichen Befunden Dris. XXXX wird ebenfalls als Diagnose schizophrene Störung bzw. Schizophrenie angegeben.

Darüber hinaus wird von Frau Dr. XXXX primär darauf Bezug genommen, inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zur Höhe des Grades der Behinderung nimmt Frau Dr. XXXX nicht Stellung.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war auch mangels Vorlage neuer Beweismittel nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(§ 55 Abs. 4 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Das Krankheitsbild "Mittelschwere Verlaufsformen schizophrener Störungen" ist in der Anlage zur Einschätzungsverordnung der Position 03.07.02 mit einem Rahmensatz von 50 vH bis 70 vH zugeordnet. Dazu wird Folgendes erläutert:

50 vH: Mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, Psychotische Symptome im Status

Psychopathologisch instabil (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie

Soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt

60 vH: Durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen Soziale Isolation, sozialer Abstieg

70 vH: Langjährige Anamnese, hochdosierte Therapie, Affektive Zusatzerkrankungen

Kognitiv höhergradig beeinträchtigt (Orientierung, Merkfähigkeit)

Schwere und durchgängig soziale Beeinträchtigung

Es konnten beim Beschwerdeführer keine affektiven Zusatzerkrankungen objektiviert werden, auch konnte nicht festgestellt werden, dass er kognitiv höhergradig beeinträchtigt ist. Eine "schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung" konnte ebenfalls nicht bestätigt werden.

Die Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von 70 vH ist daher nicht gerechtfertigt. Die im Befund Dris. XXXX angeführten Orientierungsschwierigkeiten bedingen in Zusammenschau mit dem objektivierten Krankheitsbild des Beschwerdeführers keinen höheren Grad der Behinderung als 50 vH.

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers, das erkennende Gericht möge feststellen, dass der Grad der Behinderung zumindest seit XXXX vorliege, können nicht berücksichtigt werden.

In zeitlicher Hinsicht können die Rechtsfolgen eines Bescheides im Allgemeinen nur pro futuro angeordnet werden, es sei denn, es bestünde für die Normierung einer Rückwirkung eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0173).

Das Bundesbehindertengesetz sieht jedoch keine Bestimmungen vor, wonach rückwirkend über den Grad der Behinderung abzusprechen ist. Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen der Hoheitsverwaltung ist deshalb unzulässig.

Angemerkt wird, dass die belangte Behörde eine Bestätigung im Sinne des Beschwerdevorbringens bei Vorliegen der Voraussetzungen ausstellen kann. Eine diesbezügliche Überprüfung und entsprechende Bestätigung kann seitens der belangten Behörde jedoch nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sohin außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Bundesverwaltungsgerichtes, erfolgen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es möge die Befristung des Behindertenpasses aufgehoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dr. XXXX festgestellt hat, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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