BVwG W131 2266135-2

BVwGW131 2266135-27.7.2023

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2266135.2.00

 

Spruch:

 

 

W131 2266135-2/7E

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX . und XXXX iZm einem Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren der XXXX vertreten durch die anwaltlich vertretene vergebende XXXX mit der Bezeichnung XXXX (Verfahrens-ID XXXX ) folgenden Beschluss:

A)

Das Pauschalgebührenersatzbegehren der Antragstellerin,

der Auftraggeberin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen,

wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX und XXXX (Antragstellerin; in Folge: ASt) verfasste am 25.01.2023 einen Nachprüfungsantrag wider eine Ausscheidensentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gemäß BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 iHv insgesamt 19.446,00 EUR geschuldeten Pauschalgebühren. Insoweit wurde ein Ersatzantrag gestellt.

2. Der Nachprüfungsantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023, Zl. W131 2266135-1/54, abgewiesen, ohne dass die ASt sonst irgendwie klaglos gestellt worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw eine Klaglosstellung der ASt bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2266135-1 und W131 2266135-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens:

Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs 1 BVergG also nicht vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit gemäß § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage im Punkte des Obsiegens als Ersatzvoraussetzung vorliegt (- zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage siehe etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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