BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W131.2260775.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX , auf Pauschalgebührenersatz iZm einem Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung im Vergabeverfahren der anwaltlich vertretenen XXXX mit der Vergabeverfahrensbezeichnung „ XXXX folgenden Beschluss:
A)
Das Pauschalgebührenersatzbegehren,
jedenfalls der Antragsgegnerin den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen auferlegen
wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Bietergemeinschaft XXXX bestehend aus der XXXX und XXXX (= Antragstellerin = ASt) verfasste am 10.10.2022 einen Nachprüfungsantrag wider eine Ausscheidensentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gemäß BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 iHv 38.892,00 EUR unstrittig geschuldeten Pauschalgebühren.
2. Der Nachprüfungsantrag wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023, W131 2260775-1/50Z, schriftlich ausgefertigt am 13.04.2023, abgewiesen, ohne dass die ASt sonst irgendwie klaglos gestellt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw. eine Klaglosstellung der ASt bedeuten würde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2260775-1 und W131 2260775-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens:
Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs 1 BVergG also nicht vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit mit § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage vorliegt (- zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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