BVwG W131 2194848-2

BVwGW131 2194848-217.5.2018

AVG §6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2194848.2.00

 

Spruch:

W131 2194848-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag des anwaltlich vertretenen von XXXX (= Bf) auf "Fällung einer gesonderten Entscheidung, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018 zur Zahl XXXX zulässig ist":

A)

Der Antrag

auf Fällung einer gesonderten Entscheidung, dass die Beschwerde des Bf zulässig ist,

wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Das BFA legte dem BVwG eingelangt am 09.05.2018 eine Bescheidbeschwerde vor, zu welcher die Einlaufstelle des BVwG einen Schriftsatz des den Bf vertretenden Rechtsanwalts, datiert mit 07.05.2018 und mit ERV am 11.05.2018 per ERV an das BVwG überreicht, protokollierte.

2. Dieser Schriftsatz hat den nachstehenden hier intererssierenden Inhalt:

[...]

2. Antrag

Aus anwaltlicher Vorsicht stellt der Bf durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den

Antrag

1. auf Fällung einer gesonderten Entscheidung, dass die Beschwerde des Bf zulässig ist,

2. in eventu auf Entscheidung über die Beschwerde des Bf in der Sache,

3. hilfsweise auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Beschwerdefrist.

3. Rechtzeitigkeit der Beschwerde

[...]

Der Bf stammt aus Afghanistan und hat am 05.04.2016 in Österreich einen Asylantrag

gestellt (Niederschrift der Erstbefragung vom 06.04.2016).

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom

15.03.2018, zugestellt am 22.03.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz als

unbegründet abgewiesen und gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Bf beauftragte in Folge Rechtsanwalt XXXX mit der Verfassung und

Einreichung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid.

Rechtsanwalt XXXX verfasste in Folge einen Beschwerdeschriftsatz im Umfang

von 13 Seiten. Der Beschwerdeschriftsatz verweist auf drei Beilagen. Beilage ./2 ist der

umfangreiche EASO-Bericht vom Dezember 2017 zur Sicherheitslage in Afghanistan im

Umfang von 228 Seiten (S. 13 des Beschwerdeschriftsatzes). Aufgrund des Umfangs bereitet

die Übermittlung dieses Berichts erfahrungsgemäß technische Schwierigkeiten.

Am 12.04.2018 sendete Rechtsanwalt XXXX innerhalb offener Frist ein Email mit dem

Beschwerdeschriftsatz an das BFA. Aufgrund des Umfangs der Beilagen (insbesondere des

EASO-Berichts) kündigte der Rechtsanwalt an, die Beilagen in einem gesonderten Email zu

übermitteln und ersuchte um Übermittlung einer Empfangsbestätigung.

Daraufhin übermittelte der Rechtsanwalt in einem separaten Email wie angekündigt die drei

Beilagen des Beschwerdeschriftsatzes an das Bundesamt.

In Folge erhielt der Rechtsanwalt in seinem Outlook-Posteingang die Nachricht, dass eine

Nachricht an das Bundesamt nicht übermittelt werden konnte, weil die Größe der Nachricht

die Datenbeschränkung des Servers mx.bmi.gv.at überschritten habe (message size exceeds

size limit of server mx.bmi.gv.at).

Aufgrund des hohen Umfangs des übermittelten EASO-Berichts ging der Rechtsvertreter

davon aus, dass sich diese Nachricht auf die Übermittlung der Beilagen bezog. Er schrieb

daher neuerlich ein Email an das BFA mit den Beilagen ./1 und ./3 des

Beschwerdeschriftsatzes. Er teilte mit, dass das Email mit den Beilagen offensichtlich wegen

der Dateigröße der Beilage ./2 nicht gesendet werden konnte und verwies daher in Bezug

auf Beilage ./2 anstelle einer Übermittlung auf die entsprechende Internetadresse.

Die fehlende Einlangung des Beschwerdeschriftsatzes innerhalb der Beschwerdefrist war

daher einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglich. Nach entsprechender

Mittelung des BFA erfolgte diese auch unverzüglich, sodass die Beschwerde im Sinne des

§ 13 Abs. 3 AVG als ursprünglich richtig eingebracht gilt.

Die mit Schriftsatz vom 12.04.2018 erhobene Beschwerde wurde daher rechtzeitig

eingebracht. Die Beschwerde des Bf ist daher jedenfalls zulässig.

4. Zulässigkeit einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit

Die Verwaltungsbehörden sind befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen

Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche

gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass

vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Was die

Verfahrensinitiative anlangt, kann die Partei die bescheidmäßige Feststellung strittiger

Rechte begehren, wenn der Bescheid im einzelnen Fall notwendiges Mittel der

Rechtsverteidigung ist und insoferne im Interesse der Partei liegt. Der Antragsteller muss

daneben ein rechtliches Interesse daran haben, dass ein Rechtsverhältnis oder Recht durch

den beantragten verwaltungsbehördlichen Bescheid festgestellt werde (VwGH, 23.04.1996,

VwGH 93/05/0238). Diese Rechtsprechung gilt auch analog für die Verwaltungsgerichte.

Die möglichst rasche Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde liegt sowohl im

öffentlichen Interesse als auch im privaten Interesse des Bf. Schließlich wäre der

erstinstanzliche Asylbescheid mangels einer rechtzeitigen Beschwerde bereits in Rechtskraft

erwachsen, sodass der Bf schon jetzt unrechtmäßig in Österreich aufhältig wäre. Dies könnte

etwa zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des Bf wegen unrechtmäßigen

Aufenthalts führen. Der Bf hat daher ein rechtliches Interesse daran, möglichst bald zu

erfahren, ob sein nunmehriger Aufenthalt in Österreich nun rechtmäßig ist oder nicht bzw.

ob er zur Ausreise verpflichtet ist. Auch die Zulässigkeit einer Abschiebung hängt davon ab,

ob der Bf rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben hat. Auch in Bezug auf

den Anspruch des Bf auf Grundversorgungsleistungen ist es als Vorfrage entscheidend, ob

der Bf eine rechtzeitige Beschwerde erhoben hat und somit noch immer Asylwerber ist.

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeschriftsatz selbst nicht innerhalb der

Beschwerdefrist bei der Behörde einlangte, liegt auch Rechtsunsicherheit vor, die eine

gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde rechtfertigt.

Auch in dem Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Zulässigkeit der Beschwerde

ausgeht, ist daher eine gesonderte Entscheidung über die Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit

der Beschwerde angezeigt.

5. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

[...]

3. Klargestellt wird, dass hier gemäß § 59 AVG iVm § 17 VwGVG getrennt und zur Verfahrenszahl W131 2194848/2/2E ausschließlich über den vorgetragenen Antrag auf gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit entschieden wird und die Bescheidbeschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag anderweitig gesondert erledigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und Allgemeines

1.1. Dass BVwG wendet gegenständlich mangels einschlägiger Sonderverfahrensvorschriften iZm dem hier entscheidenen Antrag das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensvorschriften an.

Dabei wird klargestellt, dass das BFA - VG im BGBl den Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG)

trägt. Wenn daher durch dieses Gesetz Bestimmungen über das Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz usw normiert werden, ist damit systematisch und teleologisch gemäß §§ 6f ABGB klar, dass sich die Pflicht zur Sprachmodulsbeifügung gemäß § 12 BFA

Dies alles auch unter dem Aspekt, dass die Vollziehung nach den Regelungen des § 39 AVG und der Bundesverfassung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen hat.

2. Zu A) Zurückweisung

2.1. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 6 Rz 14, unter Hinweis auf die dort zitierte Rsp insb des VwGH, war über das hier entschiedene Begehren mit einem anfechtbaren Beschluss zu entscheiden, um dem Bf den Weg zur Klärung dieser Frage zu den Höchstgerichten zu eröffnen.

2.2. Nach dem erkennbaren Ziel des hier entschiedenen Begehrens, wobei der Bf nach seiner Begründung die Feststellung [...] anstrebt, will der Bf eine gesondert anfechtbare Feststellungsentscheidung über die Prozessvoraussetzung der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde erreichen, zur gebotenen Begehrensinterpretation siehe vergleichend für viele zB VwGH Zl Ra 2017/08/0031.

2.3. Anders als im Verfahrensgrundregime nach der ZPO, wo der Gesetzgeber in § 261 ZPO mitunter gesondert anfechtbare Entscheidungen über Prozessvoraussetzungen normiert hat, fehlt im Bereich des VwGVG bzw des AVG eine vergleichbare Regelung, die das hier entschiedene Begehren zulässig erscheinen lassen könnte.

Derart hat der VwGH iZm der angestrebten Feststellung von Vorfragethemen in stRsp rechtssatzmäßig ausgesprochen wie zB zu Zl 2012/01/0008 wie folgt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).

IdS geht der VwGH vom Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungsentscheidung iZm Vorfragen aus, derart zB zu Zl Ro 2017/03/0023 wie folgt:

Eine [...] wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit hat nach einem entsprechenden Verwaltungsverfahren mit Bescheid zu erfolgen. Dieses Verfahren kann nicht durch eine bloße Feststellung ersetzt werden, weil der Feststellungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047, mwN). (Hier [...])

2.4. Da die Entscheidung der Frage der Beschwerderechtzeitigkeit und damit der Zulässigkeit der Sachentscheidung über das Beschwerdebegehren gegenständlich im Beschwerdeverfahren selbst bzw im Wiedereinsetzungsverfahren in einem zumutbaren Verfahren erfolgen wird, war von der Unzulässigkeit des hier entschiedenen Begehrens und damit von der Unzuständigkeit des BVwG zur Sachentscheidung über dieses Begehren auszugehen, womit gemäß § 6 AVG zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs iZm Feststellungsbescheiden ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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