BDG 1979 §47a
BDG 1979 §48
BDG 1979 §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W129.2251311.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten von Wien vom 10.01.2022, Zl. XXXX betreffend Anerkennung von „Rüstzeiten“ als Dienstzeit zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird unter der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihre Anträge vom 01.10.2021, konkretisiert am 08.12.2021, betreffend Anerkennung von ‚Rüstzeiten‘ als Dienstzeit bzw. betreffend (rückwirkende) Abgeltung von ‚Rüstzeiten‘ als ‚Überstunden‘ werden abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – bis September 2022 als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehend gewesen, seit Oktober 2022 im Ruhestand – stellte mit Schreiben vom 29.09.2021, konkretisiert mit Schreiben vom 09.12.2021, folgende Anträge im Wortlaut:
1. Das Umkleiden einschließlich dem Ausrüsten als Dienstzeit/ARBEITSZEIT („Rüstzeit“) anzuerkennen (30 Minuten),
2. Die seit 2018 bis zu einer zukünftigen Entscheidung erfolgten Rüstzeiten (die im Rahmen einer ev. Positiven Feststellung durch die Rechnungsstelle der Landespolizeidirektion Wien zu berechnen wären) als Überstunden abzugelten,
3. Die anschließend zu erbringenden Rüstzeiten finanziell oder zeitmäßig abzugelten
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies der Landespolizeipräsident von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die unter Punkt 1. und 2. gestellten Anträge ab und stellte hinsichtlich des unter Punkt 3. gestellten Antrags fest, dass dem Beschwerdeführer eine Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten vom 30.06.2005, BGBl II Nr. 200/2005, gebühre.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Einlangend am 03.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit 01.10.2022 im Ruhestand. Seine letzte Dienststelle war die Landespolizeidirektion Wien.
Der Beschwerdeführer versah seinen Dienst in Uniform, die er vor bzw. nach seinem Dienst an- bzw. ablegte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zur Rechtslage:
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten auszugsweise:
Dienstzeit
Begriffsbestimmungen
§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:1. Dienstzeit die Zeita) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),b) einer Dienststellenbereitschaft,c) eines Journaldienstes undd) der Mehrdienstleistung,2. Mehrdienstleistunga) die Überstunden,b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
Mehrdienstleistung
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
…
3.2. § 1 Abs. 2 Z 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) lautet:
Geltungsbereich
§ 1. …
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind:1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind; die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist;
3.3. Der Beschwerdeführer begehrt im Wesentlichen, das An- und Ablegen der Uniform als Dienstzeit zu werten und ihm diese rückwirkend ab 2018 sowie pro futuro abzugelten. Sein Begehren stützt er auf die zum Arbeitszeitbegriff des Arbeitszeitgesetzes bzw. Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH 17.05.2018, 9ObA29/18g; 25.05.2020, 9ObA13/20g).
3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass durch Hoheitsakt bestellte Beamte mangels Arbeitnehmer-Eigenschaft nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen. Unter Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind nur Beschäftigte auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags zu verstehen. Für die Beamten des Bundes sind die arbeitszeitrechtlichen Regelungen sind in den §§ 47a ff BDG enthalten (Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 47a BDG [Stand 1.1.2022, rdb.at], Rz 2; Auer-Mayer in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4 § 1 [Stand 1.3.2019, rdb.at], Rz 7 und 12).
3.5. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits, unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Die zum Arbeitszeitgesetz ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist dementsprechend nicht maßgeblich (vgl. VwGH 18.02.2015, 2011/12/0120, mit Verweis auf VfGH 09.06.2011, B521/11-3).
3.6. Auch spricht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen (vgl. zuletzt VfGH 17.06.2022, G379/2021).
3.7. Eine Verletzung in einem Recht auf Anerkennung von „Rüstzeiten“ als Dienstzeit rein auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes kommt im vorliegenden Fall daher nicht in Betracht.
3.8. Soweit der Beschwerdeführer allgemein einen Widerspruch zu arbeitszeitrechtlichen Regelungen der Europäischen Union ins Treffen führt (Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003), ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sind, und zwar betreffend tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten, Mindestjahresurlaub, Ruhepausen und wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. Auf lohn- und gehaltsrechtliche Fragen bezieht sich die Richtlinie nicht (so zur – vergleichbaren – früheren Richtlinie 93/104/EG : VwGH 25.06.2003, 98/12/0138, mwN). Die Bestimmungen der Richtlinie zum Arbeitszeitbegriff sind auch nicht inhaltlich so unbedingt und hinreichend genau, dass diesen eine Anerkennung von „Rüstzeiten“ unmittelbar abgeleitet werden könnte.
Darüber hinaus sieht die Richtlinie auch die Zulässigkeit von Abweichungen von bestimmten Inhalten der Richtlinie vor, etwa „für den Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten“ (Art 17 Abs 3 lit b) oder „bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss“ (Art 17 Abs 3 lit c). Von der Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen, macht das BDG insbesondere in § 48f Gebrauch und sieht dort Ausnahmen von bestimmten arbeitzeitrechtlichen Normen des BDG vor, darunter auch für den öffentlichen Sicherheitsdienst.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausnahmen in seiner Judikatur sehr eng ausgelegt und gerade für den sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst ausgesprochen hat, dass die Notwendigkeit eines lückenlosen, 24 Stunden umfassenden Wachedienstes etwa die Nichtgewährung der wöchentlichen Ruhezeit nicht zu rechtfertigen vermag (VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176), doch ist die genannte Entscheidung für den vorliegenden Beschwerdefall nicht als einschlägig zu werten.
3.9. Auch soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Europäischen Gerichthofs vom 10.09.2015, C-266/14, verweist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage bildete, ob die Zeit, die einem Angestellten für die täglichen Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von seinem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie anzusehen ist, und die Entscheidung somit für das gegenständliche Verfahren ebenfalls nicht einschlägig ist.
3.10. Wie bereits aufgeführt, sind für die Beamten des Bundes ausschließlich die in den §§ 47a ff BDG arbeitszeitrechtlichen Regelungen enthalten. Die Zeiten, die als Mehrdienstleistung anzusehen sind werden in § 49 BDG taxativ geregelt.
3.11. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesetzgeber in Ansehung der Berücksichtigung nicht ausdrücklich angeordneter Mehrdienstleistungen äußerst restriktiv. Selbst Mehrdienstleistungen, die zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig waren, sind nicht etwa als schlüssig angeordnet anzusehen, sondern sind mangels (ausdrücklicher) Anordnung nur bei weiterem kumulativen Vorliegen der in den Z 1, 3 und 4 des § 49 BDG 1979 umschriebenen Voraussetzungen geeignet, einen Anspruch auf Entschädigung für Mehrdienstleistungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses restriktiven gesetzgeberischen Ansatzes ist bei der Beurteilung der Frage, inwieweit von der ausdrücklichen Anordnung bestimmter Mehrdienstleistungen auch schlüssig die Anordnung in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnter, wenngleich nachträglich zur Durchführung der angeordneten Leistung erforderlich gewordener weiterer Leistungen mitumfasst ist, Vorsicht geboten (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0252).
3.12. Eine Überstunde liegt nur vor, wenn 1) eine Dienstleistung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und damit über die für den Beamten festgelegte 40-stündige Wochendienstzeit hinaus erbracht wird und 2) entweder diese Dienstleistung angeordnet ist oder alle in § 49 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine erlassmäßige Regelung, nach der bei einem Personalunterstand die während der Normaldienstzeit mitzubesorgenden Tätigkeiten als Überstunden entschädigt werden können, findet in der gesetzlichen Regelung keine Deckung (VwGH 21.09.1987, 86/12/0095).
3.13. Ganz allgemein gilt der Grundsatz, wonach allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0152).
3.14. Ausgehend von der dargestellten aktuellen Rechtslage sowie der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Mehrdienstleistungen ergibt sich, dass das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, insbesondere § 47a ff BDG 1979, keine Grundlage für die begehrte Anerkennung von „Rüstzeiten“ als Dienstzeit bietet.
3.15. Zwar steht es außer Streit, dass der (nunmehr im Ruhestand befindliche) Beschwerdeführer seine im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden als Beamter des Exekutivdienstes zur Gänze in Uniform zu verrichten hatte, sodass er seine Uniform bereits vor Beginn seiner Dienststunden anzulegen bzw. erst nach dem Ende seiner Dienstzeit wieder abzulegen hatte; unrichtig ist es allerdings, dass dieser Umstand dienst- und insbesondere besoldungsrechtlich völlig außer Acht gelassen wurde.
Wie in der Literatur zutreffend ausgeführt wird, steht das BDG in untrennbarem Zusammenhang mit dem Besoldungsrecht des Bundes im Gehaltsgesetz bzw. sind diese beiden Materien aufeinander abgestimmt. Wie schon weiter oben gezeigt wurde, unterscheidet sich der Ansatz der dienstzeitrechtlichen Regelungen im BDG insofern von jenem etwa des AZG (mit dem aber auch – zumal beide die Vorgaben der RL 2003/88/EG zu erfüllen haben – wieder einige Gemeinsamkeiten bestehen) in markanter Weise va dadurch, dass die Regelungen des BDG zur Dienstzeit immer auch einen (nicht notwendigerweise durch Verweis erkennbaren) Bezugspunkt zum Besoldungsrecht aufweisen. Wenn also das BDG den Begriff der Überstunde regelt, erfolgt dies abgestimmt auf die besoldungsrechtlichen Regelungen im GehG. Insofern besteht im öffentlichen Dienst – während sich die Normsetzung im privaten Arbeitszeitrecht heterogen auf den gesetzlichen Bereich einerseits und jenen der KollV andererseits aufteilt – eine homogene Regelung von dienst- und besoldungsrechtlichen Normen (so Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 47a BDG [Stand 1.1.2022, rdb.at] Rz 8).
Das Gehaltsgesetz sieht im Abschnitt VII für den Exekutivdienst neben den besoldungsrechtlichen Kernbestimmungen (insbesondere Gehalt, Dienstalterszulage, Funktionszulage) unter anderem auch eine Wachdienstzulage (§ 81 GehG) und eine Vergütung für besondere Gefährdung (§ 82) vor, wobei die letztgenannten besoldungsrechtlichen Leistungen insbesondere Belastungen abgelten sollen, von denen im Exekutivdienst tätige Beamte typischerweise betroffen sind. Der Ausdruck „Belastung“ ist dabei so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind (VwGH 27.02.2014, 2013/12/0049), somit auch das sorgfältige Anlegen der Uniform, der Bewaffnung und der Ausrüstungsgegenstände.
Somit sind die mit den „Rüstzeiten“ verbundenen Erschwernisse des Exekutivdienstes jedenfalls durch die Wachdienstzulage mitabgegolten.
Auch bringt es die Rechtsstellung eines Beamten mit sich, dass der Exekutivbeamte verpflichtet ist, sich so einzurichten, dass er seinen Dienst zeitgerecht antreten kann (VwGH 23.11.2011, 2010/12/0009, VwGH 26.05.1993, 92/12/0069) und diesen Dienst gewissenhaft und pünktlich versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (VwGH 28.10.2004, 2003/09/0045).
Somit begegnet es im Endergebnis keinen Bedenken, wenn ein Exekutivbeamter bereits vor Dienstantritt für eine ordnungsgemäße Adjustierung seiner Uniform, Bewaffnung und Ausrüstung Sorge zu tragen hat bzw. die Uniform, Bewaffnung und Ausrüstung erst nach Erfüllung der im Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten abzulegen hat.
3.16. Die belangte Behörde hat die unter den Punkten 1. und 2. gestellten Anträge daher zu Recht abgewiesen.
3.17. Hinsichtlich des unter Punkt 3. gestellten Antrags, die anschließend zu erbringenden Rüstzeiten finanziell oder zweitmäßig abzugelten, stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten vom 30.06.2005, BGBl II Nr. 200/2005 eine Aufwandsentschädigung gebühre. Hierzu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ein Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116).
3.18. Dass dem Beschwerdeführer eine Aufwandsentschädigung gebührt, war zu keinem Zeitpunkt strittig. Zudem kann aus der pauschalen Feststellung, dass ihm gemäß § 2 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 30.06.2015 eine solche gebührt, nicht abgeleitet werden, dass damit Umkleidezeiten finanziell abgegolten werden, zumal Aufwandsentschädigungen keine vom Beamten erbrachten Leistungen, sondern finanzielle Belastungen abgelten sollen (Wimmer in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 20 GehG [Stand 1.1.2022, rdb.at] Rz 3).
3.19. Diesbezüglich ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs zu verweisen, wonach der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinne) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Daher können aus dem Dienstverhältnis abgeleitete Ansprüche des Beamten nur auf Grundlage ausdrücklicher Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) erfolgreich geltend gemacht werden (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0001).
3.20. Im Ergebnis kann der Antrag des Beschwerdeführers „Rüstzeiten“ künftig finanziell oder zeitmäßig abzugelten nur im Zusammenhang mit der unter Punkt 1. begehrten Feststellung stehen, bei einer etwaigen Anerkennung von „Rüstzeiten“ als Dienstzeit, diese nicht nur rückwirkend (Punkt 2.), sondern auch zukünftig finanziell und zeitmäßig abgegolten werden (Punkt 3.). Da der unter Punkt 1. gestellte Antrag abzuweisen war, war der unter Punkt 3. gestellte Antrag ebenso abzuweisen, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern war.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhalts gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob und inwieweit „Rüstzeiten“ als Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Sinne des § 47a BDG 1979 zu werten sind.
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