BVwG W129 2174154-1

BVwGW129 2174154-117.2.2025

B-VG Art133 Abs4
VGW-DRG §22
VGW-DRG §5
VGW-DRG §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W129.2174154.1.00

 

Spruch:

 

W129 2174154-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER und Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.09.2017, Zl. VWG-DB-458/2017-1, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und ist als Richter am Verwaltungsgericht Wien in Verwendung. Nach seiner Reifeprüfung am XXXX absolvierte er das Diplomstudium sowie das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften von 1990 bis 1997. Die Gerichtspraxis absolvierte er von XXXX sowie von XXXX . Von XXXX war der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter angestellt, bevor er am XXXX als Vertragsbediensteter in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund eintrat. Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 22.10.2002 wurde er mit Wirksamkeit zum 01.12.2002 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt, womit er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eintrat. Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.

2. Am 04.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 sowie die Nachzahlung der Bezüge.

3. Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zl. VGW-DB-458/2017-1, zugestellt am 20.09.2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), gab der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Antrag Folge, errechnete zum Stichtag 01.01.2004 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers den 23.10.2003 in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 (Spruchpunkt 1.), und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Schema VGW, Gehaltsstufe 4, mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2016 befinde (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Nachzahlung der Bezüge für den Zeitraum 01.01.2004 bis einschließlich 30.11.2004 Folge gegeben werde und die Differenz der Entgeltzahlungen auszubezahlen sei (Spruchpunkt 3.). Soweit sich der Antrag auf Nachzahlung der Bezüge für den nach dem 30.11.2004 liegenden Zeitraum richtete, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab, da die Anrechnung seiner Schulzeiten als Vordienstzeiten keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke (Spruchpunkt 4.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.10.2017 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkt 2. und 4. und ließ die getroffenen Sachverhaltsdarstellungen explizit unbestritten.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde mit Schreiben vom 18.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Der Akt langte am 20.10.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Abteilung W106 zugewiesen.

6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.11.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 04.12.2017).

7. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen faktisch aus.

8. Mit Schreiben vom 11.09.2019 wurde die belangte Behörde um Übermittlung näherer Informationen in Bezug auf die neue besoldungsrechtliche Stellung unmittelbar vor sowie nach Überstellung des Beschwerdeführers in das UVS-Schema ersucht. Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde mit Eingabe vom 26.09.2019 nach.

9. Mit Parteiengehör 08.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 26.09.2019 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er anregte, aufgrund einer in Aussicht gestellten Gesetzesnovelle im November 2019 mit der Entscheidung über seine Beschwerde zuzuwarten.

10. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16.12.2020 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus.

11. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.

12. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.). Die Gleichbehandlungs-Richtlinie und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 21 Grundrechtecharta) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der bei einer inländischen Gebietskörperschaft absolvierte Lehrzeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der betreffende Beamte nach einem bestimmten Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde, während Lehrzeiten zur Hälfte berücksichtigt werden und einem Pauschalabzug unterliegen, wenn der betreffende Beamte vor diesem Zeitpunkt vom Staat eingestellt wurde (3.).

13. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen hat.

14. Das Bundesverwaltungsgericht gab der belangten Behörde nach Fortsetzung des Verfahrens mit Schreiben vom 14.08.2023 Gelegenheit, solche allfälligen Rechtfertigungsgründe binnen vier Wochen anzuführen.

15. Die belangte Behörde brachte dazu mit Schreiben vom 14.09.2023 eine Stellungnahme ein, in der sie unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zusammengefasst ausführte, dass die zitierte Rechtsprechungslinie (VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068 ua.) für das gegenständliche Verfahren irrelevant sei, weil sowohl eine Anrechnung als auch – das genaue Gegenteil – eine Nichtanrechnung der Schulzeiten des Beschwerdeführers seit der Überstellung in das Schema UVS am 01.12.2004 keinen Unterschied mehr ausmachen würden und verwies in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

16. Mit Parteiengehör vom 15.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 14.09.2023 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen, von der der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte.

17. Mit Schreiben vom 30.04.2024 wurde die belangte Behörde ersucht, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob bzw. inwiefern sich aus den Novellierungen abweichende Berechnungen in Bezug auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Vorrückungsstichtag bzw die nachzuzahlenden Bezüge ergeben.

18. Mit Schreiben vom 24.05.2024 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie auf die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2023 verwies und festhielt, dass die durch die 3. Dienstrechtsnovelle 2023 (LGBl. 38/2023) novellierten Bestimmungen keinen Anlass geben würden, von der von ihr vertretenen Rechtsaufassung abzurücken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , besuchte von September 1977 bis Juni 1981 die Volksschule, daran anschließend das Gymnasium. Nach bestandener Reifeprüfung am XXXX absolvierte er von Wintersemester 1990/1991 bis 1995/1996 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften sowie von Wintersemester 1995/1996 bis Sommersemester 1997 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. Die Gerichtspraxis absolvierte er von XXXX sowie von XXXX . Von XXXX war der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter angestellt, bevor er am XXXX als Vertragsbediensteter in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund eintrat.

Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 22.10.2002 wurde er mit Wirksamkeit zum 01.12.2002 zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) ernannt, womit er in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eintrat. Mit Bescheid vom 14.11.2002, Zl. MA 2/0705927 B, wurde der Beschwerdeführer besoldungsrechtlich in das Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 7, mit dem Vorrückungsstichtag 23.10.2002 eingereiht, wobei bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages jene Schulzeiten, die er zwischen dem 15. und 18. Schuljahr zurückgelegt hatte, unberücksichtigt blieben. Er erlitt hierbei keinen Gehaltsverlust.

Mit Beschluss der Wiener Landesregierung vom 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 zum Richter des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW) ernannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid errechnete die belangte Behörde zum Stichtag 01.01.2004 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers den 23.10.2003 in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 (Spruchpunkt 1.), und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Schema VGW, Gehaltsstufe 4, mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2016 befinde (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Nachzahlung der Bezüge für den Zeitraum 01.01.2004 bis einschließlich 30.11.2004 Folge gegeben werde und die Differenz der Entgeltzahlungen auszubezahlen sei (Spruchpunkt 3.). Soweit sich der Antrag auf Nachzahlung der Bezüge für den nach dem 30.11.2004 liegenden Zeitraum richtete, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab, da die Anrechnung seiner Schulzeiten als Vordienstzeiten keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirke (Spruchpunkt 4.). Die Spruchpunkte 1. und 3. sind in Rechtskraft erwachsen.

Zum Zeitpunkt der am 01.12.2004 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers in das Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1, mit dem Vorrückungsstichtag 01.12.2004, befand sich der Beschwerdeführer im Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 8, mit dem Vorrückungsstichtag 23.10.2004.

Mit 01.12.2006 rückte der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 2, mit 01.12.2008 in die Gehaltsstufe 3, mit 01.12.2010 in die Gehaltsstufe 4 und mit 01.12.2012 in die Gehaltsstufe 5 vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind darüber hinaus unstrittig, zumal der Beschwerdeführer die „im Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen“ in seiner Bescheidbeschwerde ausdrücklich „unbestritten“ ließ.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), StF: LGBl. Nr. 84/2012, idgF, lauten – auszugsweise – wie folgt:

Mitglieder des Verwaltungsgerichts

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 10, §§ 12 bis 17b, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden. § 11 der Dienstordnung 1994 ist, soweit er sich auf für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts in Betracht kommende Informationen zum Dienstverhältnis bezieht, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichend davon sind die §§ 68d und 71a jedenfalls anzuwenden.

(3) […]

Besoldung

§ 9. Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:1. Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt.

Schema VGW

Gehaltsstufe

Euro

01

7.243,19

02

7.668,93

03

8.094,67

04

8.520,37

05

9.261,97

06

9.687,68

07

10.113,42

08

10.539,14

  

2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.3. – 5. […]6. Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.7. […]

Übergangsbestimmungen

§ 22. Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:1. – 3. […]4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema IIVerwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt

Schema VGWGehaltsstufeneu

Schema UVSGehaltsgruppe/Gehaltsstufealt

Schema VGWGehaltsstufeneu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

II

8

    

5. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr

3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr

2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr

1 Jahr,

bundesverwaGehaltsstufe 8

1 Jahr und

Gehaltsstufe 9

2 Jahre.

  

6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15

3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20

1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2

3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3

1 Jahr.

  

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre.

Der für das vorliegende Verfahren relevante §7a des Gesetzes über das Dienstrecht der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 UVS-DRG), LGBl. 2013/33, lautet wie folgt:

§ 7a. Für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:

1. Es gibt ein eigenes Gehaltsschema für Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (Schema UVS). Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind zwei Jahre nach Wirksamkeit ihrer Ernennung zum Mitglied in die für ihre Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe des Schemas UVS zu überstellen.

2. Wird ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden ernannt, ist es zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung in diese Funktion in die für die jeweilige Funktion vorgesehene Gehaltsgruppe zu überstellen.

3.

Schema UVS

Gehalts-stufe

Gehaltsgruppe

I

II

III

Euro

Euro

Euro

1

2 776,03

3 676,83

5 152,58

2

2 899,23

3 950,81

5 411,83

3

3 022,50

4 224,79

5 671,15

4

3 145,70

4 498,84

5 930,39

5

3 268,98

4 772,82

6 189,71

6

3 392,17

5 046,80

6 448,96

7

3 515,45

5 320,86

6 708,28

8

3 638,64

5 594,84

6 967,52

9

3 761,92

5 868,90

10

3 885,12

11

4 008,39

12

4 131,59

13

4 254,86

14

4 378,06

15

4 501,33

16

4 624,60

    

4. Das Gehalt wird im Schema UVS durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es kommen in Betracht

a) die Gehaltsgruppe III für den Vorsitzenden,

b) die Gehaltsgruppe II für den Stellvertretenden Vorsitzenden und

c) die Gehaltsgruppe I für die sonstigen Mitglieder

des Unabhängigen Verwaltungssenates.

5. Soweit in Z 6 nicht anderes bestimmt ist, gilt folgendes:

a) das Gehalt beginnt in der jeweiligen Gehaltsgruppe mit der Gehaltsstufe 1,

b) das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates rückt nach jeweils zwei Jahren, die es in einer Gehaltsstufe verbracht hat, in die nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe vor,

c) Vorrückungsstichtag ist der Tag der Überstellung.

6. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe, die in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist, nicht höher als das bisherige Gehalt (einschließlich Allgemeine Dienstzulage), so gebührt dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates das nächsthöhere Gehalt, welches in der der Funktion entsprechenden Gehaltsgruppe vorgesehen ist. Das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates rückt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem es in der bisherigen Dienstklasse (Gehaltsgruppe) die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte.

3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Vorweg ist festzuhalten, dass – da der der Beschwerdeführer gegenständlich nur die Spruchpunkte 2. und 4. des Bescheids vom 20.09.2017 angefochten hat – die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb allein die erstgenannten Spruchpunkte den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.

Den Feststellungen zufolge lautete besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers vor seiner Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum 01.01.2004: Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9, Vorrückungsstichtag 23.10.2003.

Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates richtete sich gemäß § 7a UVS-DRG nach der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, mit den in den Z 1 bis 10 genannten Abweichungen.

Da der Beschwerdeführer von einem Gehaltsverlust iSd §7a Z 6 UVS-DRG nicht betroffen war, wurde er der gesetzlichen Bestimmung des § 7a Z 1 bis 6 UVS-DRG entsprechend mit 01.12.2004 im Schema UVS, in der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1 mit dem Vorrückungsstichtag 01.12.2004 eingereiht.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass die Bestimmung des § 7a Z 6 UVS-DRG unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden hätte müssen, dass nach Überstellung in das Schema UVS eine Berücksichtigung der Schulzeiten zu erfolgen habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhängt (vgl. 11.10.2024, Ra 2023/12/0002; 21.02.2022, Ra 2021/12/0073; 13.04.2021, Ro 2020/12/0001).

Nichts anderes kann für die verfahrensgegenständliche Überstellung des Beschwerdeführers gelten, da es sich bei einer Überstellung ebenso wie bei der Aufnahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis um eine Ernennung handelt, die rechtsbegründend erfolgt, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch besteht (VwGH 10.11.2010, 2010/12/0144; 24.02.2006, 2005/12/0145; 31.01.2006, 2005/12/0262; 29.11.2005, 2005/12/0155; 22.06.2005;2005/12/0013; 09.06.2004, 2004/12/0001; jeweils mwN). Zudem handelt es sich bei dem Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema VGW nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht um ein zeitabhängiges Recht (vgl. VfGH 04.06.2018, G57/2018), wobei dies auch für einen Anspruch auf Überleitung in das Besoldungsschema UVS gelten muss.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Anrechnung der Schulzeiten des Beschwerdeführers zwischen seinem 15. und 18. Lebensjahr, die im Bescheid vom 14.11.2002 ursprünglich noch keine Berücksichtigung fand, führte daher – wie im Bescheid zutreffend ausgeführt – zu keiner Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im Schema UVS.

Mit 01.12.2006 rückte der Beschwerdeführer – wie festgestellt – in die Gehaltsstufe 2, mit 01.12.2008 in die Gehaltsstufe 3, mit 01.12.2010 in die Gehaltsstufe 4 und mit 01.12.2012 in die Gehaltsstufe 5 vor. Der Beschwerdeführer war somit unmittelbar vor seiner Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien in das Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 5 (drittes Halbjahr) eingereiht.

Da § 22 Z 5 dritter Fall VGW-DRG vorsieht, dass der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz VGW-DRG (der eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe nach Vollendung von vier Jahren des Besoldungsdienstalters vorsieht) zwei Jahre beträgt, und sich der Beschwerdeführer wie ausgeführt in der Gehaltsstufe 5 (drittes Halbjahr) befand, betrug der erste Vorrückungszeitraum des Beschwerdeführers zwei Jahre. Sohin rückte der Beschwerdeführer am 01.01.2016 in die Gehaltsstufe 4 und am 01.01.2016 in die Gehaltsstufe 5 vor.

Sohin erfolgte die Feststellung der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids, wonach sich der Beschwerdeführer „derzeit“ [Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde: 20.09.2017] im Schema VGW, Gehaltsstufe 4 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2016 befindet, zu Recht.

Die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien wird durch § 9 VGW-DRG abweichend von der BO 1994 geregelt. Dementsprechend werden diese mit Wirksamkeit ihrer Ernennung grundsätzlich in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht und wird ihr Besoldungsdienstalter zu diesem Zeitpunkt mit null Jahren festgesetzt.

Durch § 5 Abs. 1 VGW-DRG wird die Anwendung der Bestimmungen der DO 1994 über die Anrechnung von Vordienstzeiten ausgeschlossen. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten kann lediglich im Rahmen des § 22 Z 4 bis 7 sowie § 22a VWG-DRG erfolgen.

Da der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ernennung zum Richter am Verwaltungsgericht Wien im Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt I/4 bis 6 iSd § 22 Z 4 VWG-DRG befand, war er – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 17 zutreffend ausführt – mit Wirksamkeit 01.01.2014 gemäß § 22 Z 4 VGW-DRG in das Schema VGW Gehaltsstufe 3 überzuleiten.

Daraus folgt, dass sich die ursprüngliche Nichtanrechnung der Schulzeiten des Beschwerdeführers zwischen seinem 15. und 18. Lebensjahr als Vordienstzeiten besoldungsrechtlich lediglich bis zur Überstellung in das Schema UVS am 01.12.2004 auswirkte und seit dieser keinen Unterschied mehr bewirkt, weshalb die auf Grundlage des Urteils des EuGH vom 20.4.2023, Zl. C-650/21, ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.2023, Zl. Ra 2020/12/0067, für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht von Belang ist.

Daraus folgt weiters, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, soweit sich dieser auf Nachzahlung von Bezügen für die nach dem 30.11.2004 liegenden Zeiträume richtete, in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheids zu Recht abgewiesen hat.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.

3.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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