SchUG §23
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §23
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2013199.1.00
Spruch:
W129 2013199-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch seinen Vater XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 16.10.2014, Zl. 74.364/0001/2014 II. Exp., zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von der beschwerdeführenden Partei besuchten Schulart aufgrund der negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Fach Englisch wird gemäß §§ 23, 25 sowie § 71 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der - seit 04.10.2014 volljährige - Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2013/2014 den dritten Jahrgang der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in XXXX.
1.2. Für den Pflichtgegenstand Englisch erfolgte eine negative Jahresbeurteilung.
1.3. Am 09.09.2014 fand eine Wiederholungsprüfung gem. § 23 SchUG statt. Der schriftliche Teil umfasste einen Teil "Reading" (bewertet mit 6/26 Punkten) und einen Teil "Use of English" (bewertet mit 13 von 30 Punkten) und einen Teil "Writing" (bewertet mit "Nicht genügend"); insgesamt wurde der schriftliche Teil mit "Nicht genügend" bewertet. Auch der mündliche Teil (bestehend aus einer einleitenden und auf Englisch zu beantwortenden Frage, wie sich der BF vorbereitet habe, und aus drei weiteren Fragen) wurde durch die beiden Prüferinnen mit "Nicht genügend" bewertet.
1.4. Am selben Tag entschied die Klassenkonferenz, dass der BF gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang nicht berechtigt sei. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Der BF sei bereits im Schuljahr 2012/13 in diesem Fach mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien somit nicht erfüllt. Die schriftliche Entscheidung wurde am 15.09.2014 eingeschrieben bei der Post aufgegeben.
1.5. Mit per Fax eingebrachtem Schriftsatz vom 16.09.2014 legte der gesetzliche Vertreter des (damals noch minderjähigen) BF einen (nicht näher erläuterten) Widerspruch ein.
1.6. Mit einem am 22.09.2014 ausgefüllten Formular legte der Schulleiter den Widerspruch dem Landesschulrat für Tirol vor.
1.7. Mit Schriftsatz vom 26.09.2014 gab der zuständige Landesschulinspektor eine Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen ab. Sinngemäß und zusammengefasst wurde festgestellt, dass die Beurteilung der schriftlichen sowie der mündlichen Prüfung der Leistungsbeurteilung(sverordnung) entspreche. Die geringen Punkteanzahlen des schriftlichen Prüfungsteiles würden das große fachliche Defizit verdeutlichen. Die dritte Teilaufgabe ("Writing") dokumentiere "in keinster Weise" Fremdsprachenkompetenz der
11. Schulstufe, die schriftliche Ausführung sei zu Recht mit "großteils unverständlich" und "völlig ungenügend" kommentiert worden. Die Synchronprotokollierung der mündlichen Prüfung lasse den Prüfungsablauf nachvollziehen, es ergebe sich daraus ein offensichtliches Bild, dass der Schüler die Vorgaben des Lehrplanes bei weitem nicht erfülle.
Dieses Schreiben wurde am 30.09.2014 an den BF zur Stellungnahme zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein.
1.8. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.10.2014, Zl. 74.364/0001/2014 II.Exp., wies der Landesschulrat für Tirol den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß §§ 23, 25 und 71 SchUG ab. Der Beschwerdeführer sei zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang nicht berechtigt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und sinngemäß aus, dass das Jahreszeugnis des BF auch nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte. Die Klassenkonferenz habe am 09.09.2014 die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von der BF besuchten Schulart beschlossen, wogegen fristgerecht Widerspruch erhoben worden sei. Der zuständige Landesschulinspektor habe festgestellt, dass die Wiederholungsprüfung formal ordnungsgemäß abgelaufen sei und inhaltlich zu Recht negativ beurteilt worden sei. Zu diesem Gutachten sei trotz eingeräumtem Parteiengehör keine Stellungnahme seitens des BF erfolgt.
1.11. Gegen den genannten Bescheid erhob der Vater des mittlerweile volljährigen BF mit Schriftsatz vom 07.10.2014 Beschwerde (der Post am 14.10.2014 übergeben, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.10.2014). Sinngemäß und zusammengefasst monierte der Vater des BF die fehlende fachliche Kompetenz der Lehrerin (und Erstprüferin) des BF. Es habe in Englisch in der Klasse seines Sohnes keine bessere Note als "Genügend" gegeben. Sein Sohn sei ein ausgezeichneter Schüler und habe Nachhilfeunterricht durch eine Native Speakerin erhalten; auch dieser sei es unerklärlich, warum der BF negativ beurteilt worden sei.
1.12. Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 (eingelangt am 20.10.2014) legte der Landesschulrat für Tirol die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 20.10.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen:
Der BF wurde am Ende des Schuljahres 2013/14 im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde bereits am Ende des Schuljahres 2012/13 im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" beurteilt.
Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil der am 09.09.2014 durchgeführten Wiederholungsprüfung sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die im Akt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, welche von der unterrichtenden Lehrerin (und Erstprüferin bei der Wiederholungsprüfung) sowie von der Beisitzerin der Wiederholungsprüfung geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Zum selben Ergebnis kam der von der belangten Behörde befasste zuständige Landesschulinspektor, der BF gab dazu im Lauf des Verwaltungsverfahrens keine Stellungnahme ab.
Die Feststellung, dass der BF bereits im Schuljahr 2012/13 im Pflichtfach "Englisch" mit Nicht genügend beurteilt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll der Klassenkonferenz; seitens des BF wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.1.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung (Anm.: hier, dass die Schülerin auch weiterhin zum Aufsteigen nicht berechtigt ist) gibt.
3.1.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.1.5. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
3.1.6. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu § 3 Abs. 1
LBVO).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.1.7. Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
3.1.8. Gemäß § 22 Abs. 6 LBVO beträgt die Dauer der mündlichen Teilprüfung einer Wiederholungsprüfung 15 bis 30 Minuten.
3.1.9. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.1.10. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.1.11. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.1.12. Beschwerdegegenstand ist, ob die Leistungsbeurteilung des BF im Pflichtgegenstand "Englisch" des dritten Jahrganges (11. Schulstufe) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt mit "Nicht genügend" und die damit verbundene Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen in den vierten Jahrgang (12. Schulstufe) zu Recht erfolgte.
Hinsichtlich der inhaltlichen Beurteilung des schriftlichen und des inhaltlichen Prüfungsteiles der Wiederholungsprüfung wurde seitens des BF weder im Rahmen des Parteiengehörs (übermittelte Stellungnahme des Landesschulinspektors) in der vorliegenden Beschwerde keine substantiierte Kritik geübt. Auf Basis der fachlichen Stellungnahme des Landesschulinspektors ging die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher zutreffend davon aus, dass seitens des BF die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).
Neben der genannten fachlichen Stellungnahme des Landesschulinspektors ist schließlich festzuhalten, dass sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil konsensual durch die Lehrerin (und Erstprüferin) und die Beisitzerin mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurden. Somit ist das negative Prüfungsergebnis keinesfalls mit der mangelnden fachlichen Qualifikation der Lehrerin (und Erstprüferin) zu erklären, so wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde.
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin in Mathematik zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Aufgrund der bereits im Schuljahr 2012/13 erfolgten negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch ist eine Grundvoraussetzung für einen etwaigen Aufstieg trotz des 2013/14 erhaltenen "Nicht genügend" nicht mehr gegeben (§ 25 Abs 2 lit. A SchUG).
Der Beschwerdeführer ist somit zum Aufsteigen in den 4. Jahrgang (12. Schulstufe) der Höheren technischen Bundeslehranstalt nicht berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Die Beschwerde wurde zwar vom Vater des - mit 04.10.2014 volljährig gewordenen - BF eingebracht; da dieser während des gesamten, dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangenen Verfahrens als gesetzlicher Vertreter des BF in Erscheinung getreten ist, konnte gem. § 10 Abs 4 AVG von der nachträglichen Vorlage einer Vollmacht durch den BF abgesehen werden.
3.1.13. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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