SchUG §49 Abs1
SchUG §49 Abs3
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §49 Abs1
SchUG §49 Abs3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2010765.1.00
Spruch:
W128 2010765-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, vertreten durch Paischer & Schertler, Rechtsanwälte, 5280 Braunau am Inn, Salzburger Straße 4, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Braunau am Inn (seit 01.08.2014 Landesschulrat für Oberösterreich) vom 11.07.2014, Zl. BS - 2-20(15), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 05.06.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Gefahr im Verzug ab 06.06.2014 bis einschließlich 03.07.2014 vom Besuch der Polytechnischen Schule (PTS) XXXX suspendiert.
In der Begründung wird ausgeführt, dass die Leitung der PTS XXXX mit Schreiben vom 04.06.2014 die Suspendierung des Beschwerdeführers beantragt habe.
Der Beschwerdeführer habe am Dienstag 03.06.2014 seinen Mitschüler, XXXX mit einem Schuh geschlagen. Dieser Prügelangriff sei von einem anderen Mitschüler durch ein Video dokumentiert worden. Weiters habe der Beschwerdeführer laut dem Bericht der Schulleitung denselben Mitschüler in den vergangenen Wochen immer wieder attackiert, ihn mit vollen Wasserflaschen beworfen und ihm während des Turnunterrichts die Hose hinuntergerissen. An der Bushaltestelle in XXXX habe er eine Zigarette am Unterarm dieses Schülers ausgedämpft. Das Brandmal sei deutlich erkennbar.
Nach Zitierung der entsprechenden Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine dauernde Gefährdung für seine Mitschülerinnen und Mitschüler darstelle. Aus diesem Grund sei vom Bezirksschulrat Braunau die Suspendierung des Schülers vom Unterricht in der PTS XXXX vom 06.06.2014 bis einschließlich 03.07.2014 auszusprechen gewesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 aberkannt.
2. Mit E-Mail vom 17.06.2014 erhoben die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. Der Begründung ist der Vorwurf einer mangelnden Sachverhaltserhebung sowie das Fehlen des rechtlichen Gehörs zu entnehmen.
3. Mit Bescheid vom 11.07.2014 bestätigte die belangte Behörde den Mandatsbescheid und führte in der Begründung aus, dass nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt festgestellt worden sei: In der der Behörde vorliegenden Videoaufzeichnung sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen "Schlapfen" aus kürzerer Entfernung mit großer Wucht gegen seinen Mitschüler schleudere und ihn dabei am Oberkörper treffe. Dieser habe den "Schlapfen" ohne große Wucht dem vorbeigehenden Beschwerdeführer zurückgeworfen. Der habe nun den Mitschüler erneut mehrmals mit dem "Schlapfen", attackiert und ihn in eine Ecke gedrängt wobei der Mitschüler keine Gegenwehr geleistet habe. Der letzte Schlag sei mit besonderer Gewalt ausgeführt worden.
Aus den Befragungen der Lehrerinnen und Lehrer und aus den schriftlichen Aufzeichnungen der Schulleitung vom 10.04.2014, 24.04.2014 und 29.04.2014 gehe hervor, dass es zwischen den beiden Schülern bereits mehrmals zu verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, obwohl die Lehrerinnen und Lehrer mehrere Versuche unternommen hätten, die Konfliktsituation durch Gespräche zu beseitigen.
Die körperliche Attacke gegen den Mitschüler sei bei der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht bestritten worden. Seine Behauptung, vorher durch einen Wurf des Mitschülers schmerzhaft getroffen worden zu sein, werde durch das Video dahingehend widerlegt, dass der Beschwerdeführer gezeigt wird, wie er zuerst mit deutlich sichtbar Wucht den "Schlapfen" gegen den Oberkörper seines Mitschülers schleuderte. Der Tatbestand der körperlichen Gefährdung sei damit eindeutig gegeben. Es sei auch eine weitere körperliche Gefährdung des Mitschülers nicht auszuschließen gewesen.
4. Durch seinen Rechtsvertreter brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.07.2014 die gegenständliche Beschwerde ein.
Begründend wird ausgeführt, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren unzureichend und einseitig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern seien nicht sämtliche Beweismittel zugänglich gemacht worden. Insbesondere sei das Recht auf Gehör unterbunden worden.
Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit gegeben worden, eine ausreichende Stellungnahme abzugeben bzw. sich zu rechtfertigen.
Im Übrigen läge der Behörde eine Sachverhaltsdarstellung von Mitschülern vor und ergäbe sich hieraus eindeutig, dass die Aggression und Beleidigung vom Mitschüler ausgegangen seien. Dieser habe seine Mitschüler während des gesamten Schuljahres gehänselt und provoziert. Der gegenständliche Vorfall stelle eine reine Notwehrhandlung dar und sei die Gefährdung nicht vom Beschwerdeführer sondern von diesem Mitschüler ausgegangen.
5. Am 11.08.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Am 06.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn der Verhandlung wurde das von der belangten Behörde vorgelegte Video abgespielt. Darauf ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinen als Zeugen geladenen Mitschüler XXXX mit einem Pantoffel schlägt und dabei mehrmals auf die Genitalien zielt. Aufgrund der Abwehrhaltung des Zeugen trifft er jedoch nicht. Die Abwehrhaltung des Zeugen ist deutlich zu erkennen und erscheint auch nicht gespielt. Der letzte Schlag wird mit erhöhter Wucht ausgeführt. Der Angriff und auch das Video enden, nachdem sich der Zeuge in eine Ecke hinter einen Fußballtisch flüchtet.
Im Laufe der weiteren Verhandlung führte der Mitschüler des Beschwerdeführers aus, dass er schon länger aufgrund seines starken Körperbaus vom Beschwerdeführer gehänselt worden sei. Dieses Verhalten habe sich allmählich gesteigert wobei sich auch die übrigen Mitschüler auf die Seite des Beschwerdeführers stellten. Die Situation sei eskaliert als der Beschwerdeführer mit dem Pantoffel nach ihm schlug. In der Klasse habe es immer wieder Streitereien gegeben wobei der Beschwerdeführer "immer noch eines drauf" gelegt habe. Der Zeuge habe sich verbal gewehrt. Dies half jedoch nichts und die Streitigkeiten wurden allmählich heftiger. Zum Vorwurf, dass er den Beschwerdeführer immer wieder provoziert hätte, führte der Zeuge aus, dass er wohl einräume, den Beschwerdeführer beschimpft zu haben, es sei ihm jedoch wichtig festzuhalten, dass er niemals zugeschlagen habe. Zum Vorfall, der schließlich zur Suspendierung des Beschwerdeführers geführt hatte, führte der Zeuge aus, dass man ihm nachgesagt habe, nur in Anwesenheit der Lehrer stark zu sein. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, was passieren würde, wenn er den Zeugen mit diesem Pantoffel schlagen würde. Anschließend habe er dem Pantoffel auf den Zeugen geworfen den er postwendend zurück warf. Dann sei der Beschwerdeführer auf den Zeugen zugekommen, habe mit dem Pantoffel auf ihn eingeschlagen und ihn hinter den Fußballtisch getrieben. Aufgrund seiner Abwehrhaltung habe ihn der Beschwerdeführer nur am Oberschenkel und am Arm und in der Bauchgegend getroffen, nicht jedoch seine Genitalien. Der Vorfall habe 2-3 Minuten gedauert, ungefähr solange wie das Video. Danach habe der Beschwerdeführer keine weiteren Anstalten gemacht den Zeugen weiter anzugreifen, wobei dies darauf zurückzuführen sei, dass der Unterricht wieder begonnen habe. An den letzten Schlag könne er sich nicht mehr erinnern, da er ziemlich viele Schläge abbekommen habe. Er sei zwar in weiterer Folge nicht mehr vom Beschwerdeführer angegriffen worden, habe sich nach dem Vorfall jedoch gefürchtet, sodass er nicht mehr in die Schule gehen wollte. Da es in der Vergangenheit immer wieder Vorfälle gegeben habe, habe er große Angst davor gehabt wieder Opfer eines Angriffs werden zu können. Den Vorfall mit der Zigarette, die der Beschwerdeführer an seiner Hand ausgedämpft hatte, habe er in der Schule nicht gemeldet, da dies außerhalb des Unterrichts passiert sei.
Der ebenfalls als Zeuge geladene Leiter der PTS XXXX gab an, dass es seit dem 10.04.2014 mehrere schriftlich dokumentierte Vorfälle gegeben habe, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Als Direktor erfahre er erst dann von Vorfällen, wenn diese eine gewisse Intensität erreichten. Dies sei am 24.04.2014 der Fall gewesen, als es zu einer Rauferei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schüler XXXX kam. Weitere Vorfälle habe es am 29. und 30.04.2014 gegeben.
Am 03.06.2014 sei er mit einer Kollegin in der Direktion gewesen als um 15:00 Uhr der Vater von XXXX kam und ihm ein Video zeigte. XXXX sei sicher kein Engel, aber in diesem Video stellte er sich eindeutig als Opfer dar. Es sei hier für ihn eindeutig gewesen, dass der Beschwerdeführer der Täter gewesen sei und XXXX das Opfer. XXXX sei darüber hinaus auch in der Vergangenheit nie als gewalttätig aufgefallen. Er habe zwar sicherlich immer wieder den Unterricht gestört und sei nicht einfach gewesen, jedoch habe sich insgesamt niemals ein Grund herausgestellt, disziplinär gegen ihn vorzugehen. Der auf dem Video gezeigte Vorfall sei sicherlich einer anderen Kategorie zuzuordnen gewesen. Der Vater von XXXX habe damit gedroht, zur Polizei zu gehen. (Was dieser in weiterer Folge auch tat und was zu Erhebungen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis geführt hat). Er berichtete dass sein Sohn nicht mehr in die Schule gehen wolle, weil er sich fürchte. Er habe sogar gedroht, sich etwas anzutun. Daher bestand aus Sicht der Direktion Handlungsbedarf. Im Gegensatz zu dem als friedfertig geltenden XXXX sei der Beschwerdeführer auch dafür bekannt, dass er gerne zuschlage. Es sei richtig, dass er den Beschwerdeführer persönlich kenne, jedoch habe sich der, in dem im Akt inne liegenden, klinisch psychologischen Befund vom 04.07.2014 geschilderte Vorfall zum Thema "ungefragt etwas zu Essen nehmen" anders abgespielt, da nämlich seine Lebensgefährtin mit dem Beschwerdeführer geschimpft habe und nicht er selbst. Aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer persönlich gekannt habe, habe er sich ihm gegenüber eher zurückhaltend verhalten. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Interesse am Unterricht gezeigt und sogar beim Sportunterricht seine eigene Mannschaft sabotiert, ohne dass ihn Proteste seine Mitschüler beeindruckt hätten. Aus Sicht der Direktion sei eine weitere Eskalation sehr wahrscheinlich gewesen und habe man einer solchen nur durch die Suspendierung vorgreifen können. Auch aus heutiger Sicht sei die Entscheidung, eine Suspendierung zu beantragen richtig, da das Video keine andere Alternative zugelassen habe.
Am Schluss der Verhandlung gab der Vertreter der belangten Behörde noch an, dass am 08.07.2014 in den Räumlichkeiten der Behörde ein Gespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer selbst zwischen 8:00 und 10:00 Uhr stattgefunden habe. Es gebe auch einen entsprechenden Aktenvermerk. Der Vorwurf dass die Behörde das Recht auf Gehör unterbunden hätte, stimme daher nicht.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter erschienen nicht zur Verhandlung, haben sich jedoch im Vorfeld entschuldigt.
7. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 25.09.2014 übermittelt. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers langte dazu nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2013/2014 Schüler an der PTS
XXXX.
Am 28.05.2014 schlug der Beschwerdeführer mehrmals in aggressiver Art und Weise mit einem Pantoffel auf seinen Mitschüler XXXX ein, zielte dabei immer wieder in Richtung Genitalien und trieb sein Opfer in eine Ecke, wobei dieses ohne Gegenwehr in Abwehrposition verharrte, so dass es nur am Arm, Oberschenkel und in der Bauchgegend getroffen wurde. Der Vorfall wurde durch einen weiteren Mitschüler auf Video dokumentiert.
Im Schuljahr 2013/2014 gab es am 10.04.2014, 24.04.2014, 29.04.2014 und 30.04.2014 dokumentierte Vorfälle bei denen der Beschwerdeführer durch aggressives Verhalten auffiel.
Mit Mandatsbescheid vom 05.06.2014 wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.06.2014 bis einschließlich 03.07.2014 vom Schulbesuch suspendiert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben, durch Einschau in den Verwaltungsakt, insbesondere die Schülerdokumentation der PTS XXXX, Einschau in den Akt 5 ST 170/14s-1 der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 in Abwesenheit des Beschwerdeführers. Bei der Verhandlung wurde das Video, das den Vorfall vom 28.05.2014 dokumentiert, abgespielt. Sowohl die Gesichtsausdrücke als auch das gesamte körperliche Gehabe lassen keinen anderen Schluss zu, dass es sich hierbei um einen ernsthaft gemeinten Angriff handelt und nicht bloß um ein zum Spaß geführtes Scheingefecht. Es lässt sich zweifellos erkennen wer bei diesem Vorfall Opfer und wer Täter war.
Auch die glaubwürdigen Zeugenaussagen von XXXX und dem Leiter der PTS XXXX, die nach Belehrung über die Wahrheitspflicht getätigt wurden, lassen für den erkennenden Richter keine Zweifel am festgestellten Sachverhalt aufkommen.
Der klinisch psychologische Befund vom 04.07.2014 könnte seinem Inhalt nach nahe legen, dass der Beschwerdeführer sich vom Schulleiter verfolgt gefühlt hat. Dies stellte sich jedoch aufgrund der Angaben des Schulleiters als Zeuge in der Verhandlung als haltlos heraus und wurde auch sonst durch keine weiteren Umstände erhärtet. Die Darstellung in diesem Befund, dass festzuhalten sei, dass von einem massiven Gewalteingriff nicht ausgegangen werden könne, da doch "lediglich ein Schlapfen verwendet worden sei" und dieser auch nicht im Kopfbereich eingesetzt worden sei, entbehrt nach Sichtung des Videos jeglicher Grundlage. Ebenso, dass eine Affekthandlung vorliege, und daher von keiner grundlegenden gewalttätigen Fremd- oder Selbstgefährdung zu sprechen sei.
Das im Akt inne liegende Schriftstück, welches mit "Fakten über XXXX" betitelt ist deckt sich mit der Aussage des Schulleiters, wonach der Mitschüler des Beschwerdeführers kein "Engel" sei, lässt aufgrund der allgemein gehaltenen Anschuldigungen jedoch keinesfalls den Schluss zu, dass von diesem Mitschüler eine besondere Gefahr ausginge bzw. kann es den Angriff des Beschwerdeführers auf ihn in keiner Weise rechtfertigen.
Das übrige Vorbringen ist für die Lösung der Rechtsfrage, ob die Suspendierung zu Recht erfolgte, unerheblich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idF BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Die zuständige Schulbehörde hat gemäß § 49 Abs. 3 SchUG bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 SchUG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
3.2.2. Die Suspendierung wurde mit drei Wochen und sechs Tagen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung von vier Wochen bemessen. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass er gemäß § 49 Abs. 3 SchUG berechtigt ist, sich während der Suspendierung über den Durchgenommenen Lehrstoff bei der Schulleitung regelmäßig zu informieren.
3.2.3. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis nicht von strafrechtliche Relevanz ist und sich der genaue Hergang des Vorfalles aufgrund widersprüchlicher Aussagen nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren lässt gelangt das Bundesverwaltungsgericht, aus den im Folgenden ausgeführten Gründen, zur Ansicht, dass die Suspendierung zu Recht erfolgte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 16.06.2011, 2006/10/0187, ausführte, trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.
Bei der Suspendierung geht es darüber hinaus in erster Linie darum, bei Gefahr in Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler u.a. in ihrer körperlichen Sicherheit hintangehalten wird. Gemäß § 73 Abs. 3 SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr in Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (siehe RV 582, BlgNR 21. GP 12).
Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 520).
3.2.4. Aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen, musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass durch den Beschwerdeführer in höchstem Maße wahrscheinlich eine Gefahr, insbesondere für den Schüler XXXX bestand.
Mittels Einsicht in die Schülerdokumentation durch die belangte Behörde war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch aggressives Verhalten in der Vergangenheit aufgefallen war. Dieses aggressive Verhalten erreichte seinen Höhepunkt bei dem auf Video aufgezeichneten Vorfall am 28.05.2014. Die aus diesen Beweismitteln zu Tage getretene Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ließ für die belangte Behörde keinen Zweifel offen, dass der Schüler XXXX bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schule weiteren Attacken ausgesetzt sein würde. Die Richtigkeit dieser Einschätzung kam auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Tage.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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