INVEKOS-CC-V 2010 §3
INVEKOS-CC-V 2010 §4 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §5 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §5
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2116448.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, Az. II/7-EBP/14-122703891, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015, Az. II/4-EBP/14-127042507, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
I. Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2015, Az. II/4-EBP/14-127042507, wird ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, Az. II/7-EBP/14-122703891, wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt wird und bei der Berechnung der Prämie von 26,16 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 25,99 ha, einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 25,85, einer ermittelten Fläche von 25,28 ha und einer Differenzfläche von 0,57 ha auszugehen ist.
III. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 12.05.2014 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Am 16.05.2014 brachte die beschwerdeführende Partei eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2014 ein, mit der sie unter anderem betreffend die Feldstücke 5, 10 und 15 Änderungen ihrer Angaben im Flächenbogen vornahm.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass im Rahmen einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und somit keine Beihilfe gewährt werden könne. Zusätzlich werde ein Betrag in Höhe von € 4.918,96 einbehalten und mit den Zahlungen der folgenden drei Jahre gegenverrechnet, da eine Flächenabweichung von mehr als 50 % festgestellt worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Der Begründung ist insbesondere zu entnehmen, dass Flächen, die im INVEKOS-GIS nicht digitalisiert worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten (Feldstücke 2, 5, 10, 12, 14, 15, 20, 22, 25, 33 und 40). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, keine Zahlung gewährt werden könne (Feldstücke 4, 13, 16, 24, 34).
Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und monierte im Wesentlichen eine rechtswidrige Anwendung der Bestimmungen betreffend die Mindestgröße beihilfefähiger Flächen sowie eine mangelnde Berücksichtigung von Landschaftselementen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien die Feldstücke 2, 5, 10, 12, 14, 15, 20, 22, 25, 33 und 40 nach Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzellen unter Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei durch die Bezirksbauernkammer festgestellt worden. Die Auffassungsunterschiede seien von der Bezirksbauernkammer mit dem Vermerk "VOK Layer der AMA wird vom Landwirt nicht akzeptiert" dokumentiert worden. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die antragsgemäße Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014.
Mit Schreiben vom 21.05.2015 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2014. Am 15.06.2015 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine weitere Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2014.
Mit "Abänderungsbescheid" (eigentlich: Beschwerdevorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2015 wurde der oa. Bescheid dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 ein Betrag in der Höhe von € 10.021,80 gewährt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 26,16 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 26,00 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 25,86 und einer ermittelten Fläche von 25,29 ha ausgegangen wurde. In der Begründung wurde wieder auf die Mindestschlagfläche von 0,10 ha hingewiesen und insbesondere ausgeführt, es seien Flächenreduktionen nach einer Verwaltungskontrolle durchgeführt worden. Hinsichtlich der zurückgezogenen Fläche liege daher eine Flächenabweichung vor (Feldstücke 2, 5, 10, 12, 14, 15, 20, 22, 25, 33 und 40; Differenzfläche 0,57 ha).
Hiegegen wurde innerhalb offener Frist ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2015 legte die Agrarmarkt Austria die Akten betreffend die vorliegende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die Agrarmarkt Austria zum Bescheid vom 05.01.2015 aus, die beschwerdeführende Partei habe manuell im Flächenbogen auf den Feldstücken 2, 5, 10, 12, 14, 15, 20, 22, 25, 33 und 40 die Fläche ausgeweitet. Da die alphanumerisch beantragten Flächen aus diesem Grund nicht mit den im GIS digitalisierten Flächen übereingestimmt hätten, seien die betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt und mit einer Sanktion versehen worden. Mit Bescheid vom 29.09.2015 sei die Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2014 berücksichtigt und seien die Flächen entsprechend dem GIS-Datenstand reduziert worden. Die Reduktion sei mit einer Sanktion erfasst worden, da nach einer Verwaltungskontrolle nicht mehr korrigiert werden dürfe.
Zu dem Beschwerdevorbringen führte die belangte Behörde aus, dass im GIS eindeutig erkennbar sei, dass es sich bei den von der Überbeantragung betroffenen Flächen nicht um Landschaftselemente, sondern um nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche (Wald, Ufergehölze) handle. Da die betroffenen Flächen aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2014 vorgenommenen Beantragung nicht landwirtschaftlicher Nutzflächen nicht alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllen würden, könnten diese Flächen für das Antragsjahr 2014 auch nicht als ermittelt gemäß den Bestimmungen des INVEKOS gewertet werden.
Mit Schreiben vom 17.10.2017 informierte die Agrarmarkt Austria das Bundesverwaltungsgericht über Änderungen der Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 (Berechnungsstand 15.09.2017).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2014 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 25,99 ha. In diesem Antragsjahr standen der beschwerdeführenden Partei 26,16 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Schläge im Ausmaß von insgesamt 0,14 ha der beantragten Fläche auf den Feldstücken 4, 13, 16, 24 und 34 erreichten nicht die Mindestgröße von 0,10 ha.
Das Ausmaß der von der beschwerdeführenden Partei mit Mehrfachantrag-Flächen 2014 (alphanumerisch) beantragten beihilfefähigen Flächen überstieg auf den Feldstücken 2, 12, 14, 15, 20, 22, 25, 33 und 40 die für dieses Antragsjahr - unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 - im INVEKOS-GIS digitalisierten Flächen. Hinsichtlich der Feldstücke 5 und 10 sind keine Differenzen im Gesamtausmaß der beantragten und der (potentiell) beihilfefähigen Fläche festzustellen, die beschwerdeführende Partei machte im Mehrfachantrag-Flächen 2014 allerdings von der Digitalisierung im INVEKOS-GIS abweichende Angaben zu den Grundstücksanteilen an diesen Feldstücken. Auch hinsichtlich des Feldstückes 20 vergrößerte die beschwerdeführende Partei Grundstücksanteile am Feldstück um insgesamt 0,04 ha. Dies gilt ebenfalls für die - von der beschwerdeführenden Partei als Feldstück 12 beantragten - Feldstücke 12 und 35, bei denen im Rahmen der Antragstellung im Hinblick auf das Grundstück Nr. 395, KG-Nr. XXXX, der Anteil am Feldstück (bzw. an den Feldstücken) um insgesamt 0,02 ha vergrößert wurde.
Nach Durchführung einer Verwaltungskontrolle durch die Agrarmarkt Austria wurden der beschwerdeführenden Partei mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2015 Unregelmäßigkeiten auf den genannten Feldstücken zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 21.05.2015 und 15.06.2015 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2014 und reduzierte die Fläche der betroffenen Feldstücke bzw. änderte die Angaben im Flächenbogen.
Unter Berücksichtigung der nicht die Mindestgröße erreichenden Flächen ergibt sich hinsichtlich der über die Referenzfläche hinausgehenden Beantragung der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,57 ha (2,25 % der ermittelten Fläche). Das Ausmaß der ermittelten Fläche beträgt demzufolge 25,28 ha. Bei der Differenzfläche handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche - insbesondere Ufergehölz, Wald und Waldsaum - bzw. um von einem anderen Betrieb bewirtschaftete Flächen.
Die Feststellungen zu den beantragten Flächen und den verfügbaren Zahlungsansprüchen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - insbesondere dem Mehrfachantrag-Flächen 2014 in der Fassung der Korrektur vom 16.05.2014 und den angefochtenen Bescheiden - und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Zur beantragten Fläche ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015 von einer Fläche von 26,00 ha ausgegangen ist, da sie - entgegen Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - Änderungen aufgrund der Korrekturen vom 21.05.2015 und 15.06.2015 berücksichtigt hat.
Das festgestellte Ausmaß der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Nutzfläche im Antragsjahr 2014 ergibt sich aus der dem Bescheid vom 29.09.2015 zugrunde liegenden Fläche der beantragten Referenzparzellen, auf die die beschwerdeführende Partei ihren Beihilfeantrag mit den Korrekturen vom 21.05.2015 und 15.06.2015 ebenfalls reduzieren wollte.
Auch den den bekämpften Bescheiden zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich dem Ausmaß der Abweichungen der alphanumerischen Beantragung von der Digitalisierung im INVEKOS-GIS betreffend die Feldstücke 2, 12, 14, 15, 20, 22, 25, 33 und 40 ist die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert entgegengetreten. Aus der Begründung der Beschwerde und den Anmerkungen im Mehrfachantrag-Flächen 2014 ("VOK Layer der AMA wird vom LW nicht akzeptiert") geht vielmehr hervor, dass die beschwerdeführende Partei mit dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht einverstanden war und sie die Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2014 insbesondere hinsichtlich jener Flächen änderte, bei denen es sich ihrer Ansicht nach um Landschaftselemente handelte.
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Rechtsmittelschrift dargelegt, dass die für die Einheitliche Betriebsprämie insgesamt beantragte Fläche der Feldstücke 5 und 10 nicht vom Ausmaß der im INVEKOS-GIS digitalisierten Fläche abweicht. Wenngleich den dahingehenden Ausführungen insoweit zu folgen ist, erweisen sich die von der Agrarmarkt Austria diesbezüglich getroffenen Feststellungen dennoch als zutreffend, zumal die beschwerdeführende Partei in ihrer Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2014 vom 16.05.2014 unter anderem hinsichtlich der Feldstücke 5 und 10 Änderungen im Flächenbogen vorgenommen und dabei einzelne Grundstücksanteile am Feldstück vergrößert hat. Unter Beibehaltung des Gesamtausmaßes der beantragten Flächen haben sich daher Abweichungen zu den digitalisierten Feldstückspolygonen ergeben. Auch das ermittelte Ausmaß der Abweichung betreffend Feldstück 15 beruht auf der am 16.05.2014 vorgenommenen Korrektur des Flächenbogens des Mehrfachantrages.
Soweit die beschwerdeführende Partei mit ihrer von der Referenzfläche abweichenden Beantragung Einwände gegen die Digitalisierung im Sinne von § 8 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 geltend machen wollte, ist festzuhalten, dass es ihr nicht gelungen ist, schlüssig darzulegen, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht bzw. nicht mehr zutreffen:
Die schlüssigen Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 durch Prüforgane der Agrarmarkt Austria, auf denen die Digitalisierung für das Antragsjahr 2014 basiert, konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden (vgl. auch die zum Antragsjahr 2013 ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W127 2116388-1). Die beschwerdeführende Partei ist der Vor-Ort-Kontrolle 2013 bzw. der Digitalisierung im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern das Ermittlungsergebnis der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
Hinsichtlich ins Treffen geführter "Landschaftselemente" auf den Feldstücken 2, 14, 15, 20, 22 und 40 ist festzustellen, dass die von der belangten Behörde bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 vorgenommen Abzüge für Ufergehölz bzw. Wald mit den eingesehen Orthofotos in Einklang stehen und das genannte Ufergehölz jeweils eine durchschnittliche Gesamtbreite (lt. INVEKOS-GIS) von deutlich über 2 m aufweist.
Betreffend die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte, am 15.06.2012 von DI Walter Öhlinger durchgeführte Vermessung (unter anderem) des Feldstückes 25 ist festzuhalten, dass die Grundstücksgrenzen laut Kataster verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz sind und vielmehr die tatsächlich bewirtschaftete der beantragten Fläche gegenüberzustellen ist (vgl. BVwG 27.07.2016, W127 2001089-1/14E). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2013 aktuelleren Datums ist als die genannte Vermessung.
Soweit die beschwerdeführende Partei betreffend die Feldstücke 12 und 35 (beantragt als Feldstück 12) mögliche Abweichungen von Luftbild und Steuerkataster releviert hat, wird darauf hingewiesen, dass die von der Agrarmarkt Austria verwendeten GPS-Geräte den Vorgaben der Europäischen Union entsprechen und die geforderte Messgenauigkeit erreichen (vgl. das auch der beschwerdeführenden Partei vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.09.2015). Hinsichtlich einer auch betreffend frühere Antragsjahre vorgebrachten "Verschiebung des digitalen Feldstückes" relativ zu den Grundstückgrenzen ist festzuhalten, dass für die Digitalisierung des ermittelten Feldstückspolygons im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auch das jeweilige Luftbild zur Verfügung steht. Eine nennenswerte Verschiebung des Polygons im Hinblick auf nicht beantragte Flächen einerseits und eine Überbeantragung andererseits ist daher auszuschließen. Hinsichtlich geringfügiger Messungenauigkeiten oder sonstiger Abweichungen ist auf die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehene Festsetzung einer Toleranzmarge hinzuweisen.
Betreffend das Vorbringen einer - nicht näher ausgeführten - Verweigerung der Digitalisierung fremder, von der beschwerdeführenden Partei bewirtschafteten Grundstücke bzw. Grundstücksteile ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei bei Feldstück 12 bzw. 35 ihre Antragstellung nicht - entsprechend dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 - hinsichtlich von ihr bewirtschafteter Teile der angrenzenden Grundstücke (u.a. GSt.-Nrn. 381, 390, 391, 645 und 649) ausgeweitet hat, sondern lediglich Grundstück Nr. 395, KG-Nr. XXXX, in einem größeren Ausmaß als landwirtschaftlich genutzt beantragt hat. Bei den zusätzlichen Flächen handelt es sich allerdings um einen bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 in Abzug gebrachten Weg (zwischen den Feldstücken 12 und 35) sowie um Waldrand.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Die Agrarmarkt Austria hat mit Bescheid vom 29.09.2015, Az. II/4-EBP/14-127042507, den Bescheid vom 05.01.2015, Az. II/7-EBP/14-122703891, abgeändert. Aus der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Abweichend von § 14 VwGVG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 vier Monate.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015 ist am 05.02.2015 bei der Behörde eingelangt. Die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria zur Erlassung einer Vorentscheidung ist mit Ablauf der viermonatigen Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 untergegangen und die mit 29.09.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
Die Unzuständigkeit der Behörde ist nach § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K1).
Der angefochtene Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2015 war daher nach § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG aufzuheben.
Zu den Spruchpunkten II. und III.:
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, stützt sich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10.000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.
Gemäß Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.
Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; gemäß Z 23 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.
Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein.
Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.
Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.
Die Mitgliedstaaten setzen gemäß Artikel 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
Gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
Artikel 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1368/2011 der Kommission, ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 33, lauten:
"Artikel 56
Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;
b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;
d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.
Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
- ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
3. Schlag:
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...].
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:
a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;
c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie
d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.
(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
[...].
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
(2) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle
§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, sind die gemäß Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
§ 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen.
Zum vorliegenden Fall ist zunächst auszuführen, dass bereits mit INVEKOS-GIS-V 2009 die verpflichtende Digitalisierung (das ist die Einzeichnung der Feldstücksgrenzen auf den Orthofotos im INVEKOS-GIS) aller Betriebsflächen beginnend mit dem Antragsjahr 2010 vorgeschrieben wurde. Mit der gegenständlich anzuwendenden INVEKOS-GIS-V 2011 wurden die bezughabenden Regelungen weiter konkretisiert.
Die Referenzparzelle - das digitalisierte Feldstückspolygon - begrenzt das Höchstmaß der beihilfefähigen Fläche. Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen. Auch wenn die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle abweichen, sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
Die beschwerdeführende Partei hat betreffend das Antragsjahr 2014 keine Änderung der Referenzfläche mittels Formblatt der Agrarmarkt Austria beantragt, sondern lediglich hinsichtlich der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge von der jeweiligen Digitalisierung im INVEKOS-GIS abweichende Angaben im Mehrfachantrag-Flächen gemacht. Mit ihren Schreiben vom 21.05.2015 und 15.06.2015 wollte die beschwerdeführende Partei ihren Sammelantrag korrigieren, da die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei zu diesem Zeitpunkt - mit Bescheid vom 05.01.2015 - bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen hatte, war eine Änderung der Angaben zu den betroffenen Parzellen allerdings gemäß Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht mehr zulässig.
Dennoch sind - entgegen der dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2015 zugrunde liegenden Beurteilung der Agrarmarkt Austria - die von den Änderungen betroffenen Feldstücke jedenfalls nicht zur Gänze als nicht ermittelt zu werten. Vielmehr hätte die belangte Behörde die konkrete Flächendifferenz zu ermitteln und nur diese in Abzug zu bringen gehabt. Das Ergebnis dieser Vorgehensweise entspricht im Wesentlichen der (verspäteten) Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2015.
Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Rechtsmittelschrift eine Beihilfefähigkeit der Differenzflächen behauptet und im Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 entgegengetreten ist, ist Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den oben angeführten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind Wälder sowie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Gebüsch, Hofflächen und Wege - nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria als nicht ermittelt gewertet.
Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei monierten mangelnden Berücksichtigung von Landschaftselementen als Teil der Förderfläche ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt (im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdige Landschaftselemente) oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können (GLÖZ-Landschaftselemente), Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
Die im vorliegenden Fall relevierten Ufergehölze bzw. Feldgehölze werden nicht in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten erwähnt. Soweit die beschwerdeführende Partei Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lediglich auf die Artikel 6 und 13 Abs. 1 lit. a der genannten Richtlinie verwiesen wird.
Betreffend GLÖZ-Landschaftselemente geht aus Ziffer 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 hervor, dass es sich dabei um Landschaftselemente handelt, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich ein Landschaftsmerkmal in einem Europaschutzgebiet bzw. Natura-2000-Gebiet befindet, reicht nicht aus, um im Sinne der genannten Verordnung von einem "besonders geschützten und ausgewiesenen" Naturdenkmal ausgehen zu können.
Da die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Landschaftselemente sohin weder in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt werden noch im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, handelt es sich nicht um Landschaftsmerkmale gemäß Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.
Eine allfällige Berücksichtigung der genannten Gehölze als Landschaftselemente im Rahmen des ÖPUL ist für die hier gegenständliche Beurteilung einer Zugehörigkeit zur Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle ohne Relevanz.
Ferner waren die angeführten "Landschaftselemente" auch nicht als traditionelle Charakteristika im Sinne von Artikel 34 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu werten, da - wie oben festgestellt wurde - die durchschnittliche Gesamtbreite jeweils deutlich mehr als 2 m betrug.
Aus den dargelegten Gründen konnte dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer Berücksichtigung der beantragten Ufergehölze bzw. Feldgehölze als Teil der Förderfläche nicht gefolgt werden.
Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß Artikel 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen.
Ein im Rahmen des angefochtenen Bescheides entgegen der oben dargestellten Rechtslage erfolgter Abzug von Flächen kleiner als 0,10 ha wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht konkret dargetan und konnte auch sonst nicht erkannt werden.
Kürzungen oder Ausschlüsse sind im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da die betreffend das gegenständliche Antragsjahr festgestellte Differenz unter 3 % der ermittelten Fläche sowie unter 2 ha liegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/12/0026). Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Zl. Ra 2015/06/0124). Nach der zur Rechtslage vor der Änderung des VwGVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 02.08.2016, Ra 2014/05/0058, mwN) ist eine mündliche Verhandlung auch zur Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen. In den Erläuterungen zu dieser Novelle hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP 5 sowie das bereits zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangene Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0012, und vom 24. Februar 2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN) (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die beschwerdeführende Partei ist den den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Den in gegenständlicher Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten Beschwerdegründen liegen im Wesentlichen ausschließlich Rechtsfragen zugrunde, die im Übrigen bereits im Rahmen der zu den Antragsjahren 2008, 2009, 2010 und 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 mit der beschwerdeführenden Partei erörtert wurden. Die seitens der beschwerdeführenden Partei gegen das zu den genannten Antragsjahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2016, GZ W127 2001089-1/14E, erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.08.2017, Zl. Ra 2016/17/0287-3, zurückgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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