BVwG W127 2001089-1

BVwGW127 2001089-127.7.2016

AVG 1950 §64a Abs1
AVG 1950 §64a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3
INVEKOS-CC-V 2010 §4 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §5 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §64a Abs1
AVG 1950 §64a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3
INVEKOS-CC-V 2010 §4 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §5 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2001089.1.00

 

Spruch:

W127 2001089-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116523004, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117176141, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116556889, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 sowie vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 sowie Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2008 und 2009 von einer ermittelten Fläche von 31,59 ha und einer Differenzfläche von 0,20 ha auszugehen ist.

II. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 von einer ermittelten Fläche von 31,77 ha und einer Differenzfläche von 0,20 ha auszugehen ist.

III. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 von einer ermittelten Fläche von 26,20 ha und einer Differenzfläche von 0,59 ha auszugehen ist; dem Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche, lfd. Nr. SJ 207, ist stattzugegeben.

IV. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Antragsjahr 2008:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.867,96 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 33,24 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 31,79 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,03 und einer ermittelten Fläche von 31,03 ha ausgegangen. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Grundstücksfläche kleiner sei, als die im Flächenbogen angegebene Fläche. Die betroffenen Feldstücke hätten bei der Berechnung daher nicht berücksichtigt werden können.

Hiegegen wurde Berufung erhoben.

Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, wurde der Bescheid vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, dahingehend abgeändert, dass der Entscheidung nunmehr eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,79 ha zugrunde gelegt wurde. Hinsichtlich der Höhe der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie hat sich keine Änderung ergeben.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116523004, wurde der Bescheid vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 10.765,41 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 102,55 rückgefordert wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 33,24 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 31,79 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,79 und einer ermittelten Fläche von 31,49 ha ausgegangen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.10.2011 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,30 ha).

Mit Schreiben vom 12.03.2012 brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und führte begründend aus, die Prüforgane der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.10.2011 würden im historischen Flächennutzungsprüfbericht 2011, Jahr der Abweichung 2008, tatsachenwidrige Abweichungen erfinden, die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2004/2005 "förderbare Flächen" gewesen seien. Flächen, die Landschaftselemente seien und somit als förderbare Flächen beantragt werden dürften, würden von den Prüfern wahrheitswidrig als "Ufergehölz und Wald" bezeichnet - somit als nicht förderbare Flächen. Die Flächenabweichung "anderer Bewirtschafter" sei von einem Gutachter im Auftrag der Staatsanwaltschaft folgendermaßen beurteilt worden: "Aus Sicht des Sachverständigen können im Nahbereich der Grundstücksgrenzen liegende Flächen, die im GIS außerhalb der beantragten Grundstücke zu liegen kommen, auf Grund der oben beschriebenen technischen Zusammenhänge nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgewertet werden." Genau dies sei hier aber getan worden. Obwohl die Agrarmarkt Austria mit Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vom 28.07.2011 darauf hingewiesen worden sei, dass bei Verwendung einer bundesweit einheitlichen Transformation Restklaffungen von 1,5 m akzeptiert würden, sei der Flächenabgleich zum Nachteil der Bauern durchgeführt worden. Die beschwerdeführende Partei wies darauf hin, dass diese Vorgehensweise gegen das Grundrecht auf "fair trial" nach Artikel 6 Abs. 1 MRK und den Gleichheitssatz (Willkürschutz) verstoße.

Die beschwerdeführende Partei trat dem angefochtenen Bescheid überdies insofern entgegen, als dieser sich auf § 19 Abs. 2 MOG 2007 stützt und diese Bestimmung gegen das rechtsstaatliche Prinzip sowie gegen Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 18 Abs. 2 B-VG verstoße bzw. verfassungskonform hätte ausgelegt werden müssen.

Antragsjahr 2009:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104576475, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.990,35 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 31,98 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 31,87 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,79 und einer ermittelten Fläche von 31,79 ha ausgegangen. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, könne keine Zahlung gewährt werden.

Hiegegen wurde keine Berufung erhoben.

Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117176141, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in der Höhe von EUR 10.889,94 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 100,41 rückgefordert wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 31,98 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 31,87 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,79 und einer ermittelten Fläche von 31,49 ha ausgegangen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.10.2011 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,30 ha). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, keine Zahlung gewährt werden könne.

Mit Schreiben vom 09.06.2012 brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und begründete dieses im Wesentlichen wortgleich wie die oa. Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2008.

Antragsjahr 2010:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109006526, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.286,55 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 31,98 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 32,06 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,97 und einer ermittelten Fläche von 31,97 ha ausgegangen. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, könne keine Zahlung gewährt werden.

Hiegegen wurde keine Berufung erhoben.

Mit gegenständlich angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116556889, wurde der Bescheid vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in der Höhe von EUR 11.177,58 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 108,97 rückgefordert wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 31,98 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 32,06 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 31,97 und einer ermittelten Fläche von 31,65 ha ausgegangen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.10.2011 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,32 ha). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, keine Zahlung gewährt werden könne.

Mit Schreiben vom 12.03.2012 brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und begründete dieses im Wesentlichen wortgleich wie die oa. Beschwerden betreffend die Antragsjahre 2008 und 2009.

Antragsjahr 2011:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2011 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund einer im Flächenbogen festgestellten überbetrieblichen Übernutzung könne keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden.

Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Berufung ein und führte aus, die belangte Behörde habe die Abweisung ihres Antrages mit überbetrieblicher Übernutzung begründet. Diesbezüglich werde auf ein Schreiben vom 12.09.2011 verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass die beiden Grundstücke "FS Nrn. 40 und 11" auch von XXXX beantragt worden seien. Die beschwerdeführende Partei nutze die genannten Grundstücke aber rechtmäßig und brachte diesbezüglich den Pachtvertag vom 01.12.2010 zur Vorlage. Sie habe diese Grundstücke gepachtet und auch Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt. Die Voraussetzungen für eine Antragstellung und Zuerkennung der Fördermittel lägen daher vor. Soweit seitens XXXX eine Antragstellung erfolgt sei, sei diese rechtswidrig. Die beschwerdeführende Partei wies weiters darauf hin, dass ihr seitens der Agrarmarkt Austria keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sodass der Sachverhalt nicht erhoben worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei überdies in ihrem Recht auf Parteiengehör sowie dem Recht auf "fair trial" nach der MRK verletzt worden.

Mit "Abänderungsbescheid" (eigentlich: Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, Az. II/7-EBP/11-118964781, wurde der Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 9.536,13 gewährt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 31,17 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 26,88 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 26,79 und einer ermittelten Fläche von 25,77 ha ausgegangen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.10.2011 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 1,02 ha), daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen würden, keine Zahlung gewährt werden könne.

Mit Vorlageantrag vom 13.02.2013 brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und wies zunächst darauf hin, dass sich der "Abänderungsbescheid" zur Az. II/7-EBP/11-118964781 auf einen neuen Sachverhalt beziehe. Um das Verfahren zu beschleunigen und das Parteiengehör vorwegzunehmen erstattete die beschwerdeführende Partei folgendes Vorbringen:

Unter Hinweis auf die Bestimmungen zu den Inhaltserfordernisses eines Kontrollberichts in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 führte die beschwerdeführende Partei aus, der Prüfbericht sei ihr von den Kontrollorganen vorgelegt und auch von ihr unterfertigt worden, da er keine Unregelmäßigkeiten enthalten habe. Auch hätten die Prüfer mündlich bezeugt, dass sie die landwirtschaftlichen Nutzflächen antragsgemäß und die schriftlichen Unterlagen vorschriftsgemäß vorgefunden hätten. Am 07.11.2011 sei der beschwerdeführenden Partei ein umfangreicher, abweichender und rechtswidriger Kontrollbericht zugesandt worden. Da dieser Prüfbericht die Angaben des Artikels 32 Abs. 1 lit.c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vermissen lassen habe, habe die beschwerdeführende Partei am 30.11.2011 und 15.03.2012 um Zusendung der Messdaten ersucht. Dies sei mit Schreiben vom 23.03.2012 unter Hinweis auf das laufende Strafverfahren abgelehnt worden.

Aus dem Gutachten vom 24.01.2012 zu oa. Strafverfahren gehe hervor, dass mit dem von den Mitarbeitern der Agrarmarkt Austria zur Flächenvermessung verwendeten GPS-Gerät die laut § 6 Abs. 2 Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, die erforderliche Messgenauigkeit um das Zehnfache bzw. im statischen GPS-Test um das Dreißigfache überschritten werde. Das von den Mitarbeitern der Agrarmarkt Austria verwendete GPS-Gerät sei ein "unrichtiges Meßmittel".

Der Prüfbericht Flächennutzung vom 07.11.2011 mit den Codes 99, 199 bzw. 299 stelle nicht beantragte oder nicht bewirtschaftete Flächen entgegen dem Antrag vom 14.04.2011 fest. Hierzu verweise die beschwerdeführende Partei ebenfalls auf das Gutachten vom 24.01.2012, demzufolge die beantragten Flächen sich dort befänden, wo sie bewirtschaftet würden. Die genaue Lage der Grundstücke nach dem Grenzkataster könnten weder der Steuerkataster noch die Luftbilder dokumentieren. Sogar das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen habe der Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 28.07.2011 mitgeteilt, dass es Restklaffungen von bis zu 1,5 m akzeptiere. Die beschwerdeführende Partei habe sogar ein Mehrfaches dieses Wertes auf Feldstück 22 feststellen müssen und diese Unstimmigkeit sei von den Kontrollorganen nicht richtiggestellt worden.

Überschirmungen, im Prüfbericht vom 07.11.2011 als Waldsaum bezeichnet, seien gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 nur bei Almen oder Hutweiden abzuziehen. Die so in Abzug gebrachten Grünlandflächen seien aber tatsächlich landwirtschaftlich genutzt. Die rechtswidrige Ermittlung dieser "Waldsaum"-flächen sei durch eine im Auftrag der beschwerdeführenden Partei von Zivilingenieur DI XXXX durchgeführte Messung bestätigt worden.

Die Blühfläche sei Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen und laut Gutachten falsch ermittelt worden. Dabei habe der Gutachter ohne nachzuprüfen die rechtswidrige Aussage von DI XXXX geglaubt, dass das Ufergehölz auf Feldstück 19 einschließlich der Überschirmung im Ausmaß von 1,18 Ar nicht zur Blühfläche gerechnet werden dürfe. In Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 seien Ufergehölze in Natura-2000-Gebieten förderbare Fläche. Obwohl die Feldstücke 15 und 40 im Mehrfachantrag und im Prüfbericht vom 07.11.2011 mit N2 codiert seien und die Verwaltungsorgane die Rechtslage kennen würden, sei auf beiden Flächen das Ufergehölz rechtswidrig von der Förderfläche abgezogen worden. Offensichtlich seien die Kontroll- und Verwaltungsorgane der Agrarmarkt Austria in Unkenntnis darüber, welche Landschaftselemente zur förderbaren Fläche zählen würden. Das Lebensministerium kenne die Erwägungsgründe Nr. 5 und Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , wonach zum Schutz der Landschaftselemente und zum Schutz der biologischen Vielfalt die Anstrengungen verstärkt würden. Landschaftselemente gemäß § 4 Abs. 3b INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 würden von den Kontrollorganen erst gar nicht als förderbare Fläche ermittelt, da sie die Ansicht vertreten würden, förderbare Fläche sei allein die landwirtschaftliche Nutzfläche. Damit bestrafe die Agrarmarkt Austria im Auftrag des Lebensministeriums jene Landwirte, die die ÖPUL-2007-Verpflichtung zur Erhaltung der Landschaftselemente einhalten. Da diese Flächen nicht erhoben worden seien, wäre eine rechtskonforme Förderabwicklung nur durch eine Nachkontrolle unter Einbeziehung der Landschaftselemente möglich.

Mit Schreiben vom 26.01.2016 ersuchte die beschwerdeführende Partei um Übermittlung der von der Agrarmarkt Austria neu vorgelegten Dokumente und Beweismittel, insbesondere der "Aufbereitung". Die beschwerdeführende Partei beantragte weiters die Akteneinsicht in das "Prüferhandbuch" der Agrarmarkt Austria.

Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 04.02.2016 die Prüferhandbücher für die Vor-Ort-Kontrollen zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 und 2013. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die vorgelegten Dokumente gemäß § 21 Abs. 2 VwGVG von der Akteneinsicht auszunehmen seien und diese als behördeninterne Dokumente auch im Verwaltungsverfahren der Agrarmarkt Austria keiner Akteneinsicht unterlägen.

Am 07.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die beschwerdeführende Partei brachte einen mit 06.02.2016 datierten Schriftsatz zur Vorlage, der in Kopie auch den anwesenden Vertretern der Agrarmarkt Austria übergeben wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurden unter Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS insbesondere die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 bezogen auf die jeweiligen Feldstücke in den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren erörtert.

Die beschwerdeführende Partei hielt betreffend Feldstück 1 fest, das Feldstück sei bereits 2005 vermessen worden. Bei der Vermessung im Jahr 2011 sei bis 2008 "zurückverfolgt" worden, wobei es 2008 keine Vermessung gegeben habe. Warum 0,05 ha abgezogen worden seien, wisse die beschwerdeführende Partei nicht. Einen Eindruck "über das Internet" (mittels eAMA) habe sie sich nicht verschafft. Sie habe damals auch "kein Internet" gehabt.

Der Waldbereich im Südosten auf Schlag 2 sei schon bei Antragstellung abgezogen worden. Eines der anwesenden Prüforgane der Agrarmarkt Austria gab dazu an, diese Angabe sei nicht nachvollziehbar, da diese Fläche von den Prüfern abgezogen worden sei.

Befragt zu der Hoffläche im Ausmaß von 0,05 ha gab die beschwerdeführende Partei an, es gehe um die Fahrsilos, die 2009 gebaut worden seien. Diese habe es 2008 noch nicht gegeben. Eines der beiden anwesenden Prüforgane der Agrarmarkt Austria, die auch die bezughabende Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2011 durchgeführt haben, führte dazu aus, der Fahrsilo sei wo anders gewesen. Jener Bereich sei erst ab 2011 abgezogen und als Bauwerk gekennzeichnet worden. Der (hinsichtlich der Hofflächen) abgezogene Bereich befinde sich im Nordwesten. Das seien keine landwirtschaftlichen Nutzflächen gewesen, sondern zum Teil Abstellflächen. Auf dem Luftbild 2011 könne man das erkennen.

Die beschwerdeführende Partei wandte ein, es seien bereits 2005 Flächen herausgenommen worden. Dieses Feldstück umfasse insgesamt 1,06 ha. Über Hinweis, die beschwerdeführende Partei habe 2008 0,94 ha beantragt, führte diese aus, sie habe das durch die Landwirtschaftskammer XXXX feststellen lassen.

Der Wald im Südosten sei kein Wald, sondern sehe man auf der genannten Fläche lediglich Schatten bzw. überhängende Äste, untern denen die Fläche sehr wohl landwirtschaftlich genutzt werden könne.

Zu Feldstück 2 gab das Prüforgan der Agrarmarkt Austria an, bei dem Bereich im Süden handle es sich um Wald, der abzuziehen gewesen sei. Wie man auf dem Luftbild erkennen könne, sei jener Bereich berücksichtigt worden, der sich entweder aufgrund einer Schattenbildung ergeben oder bei dem es sich um Äste gehandelt habe, unter denen eine landwirtschaftliche Nutzung erfolge. Die beschwerdeführende Partei entgegnete, es handle sich nicht um Wald, sondern um Ufergehölz. Ufergehölze seien Förderflächen. Die Äste würden viel Schatten machen. Die beschwerdeführende Partei brachte diesbezüglich drei Fotos zur Vorlage, die im Februar 2016 gemacht worden seien. Das Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria gab dazu an, dass es anhand dieser Fotos nicht erkennen könne, ob es sich um Feldstück 2 handle. Überdies könne sich zwischen 2011 und 2016 viel verändert haben. Die belangte Behörde wies des Weiteren darauf hin, dass es sich bei dem Wald bzw. Gehölz um kein traditionelles Charakteristikum handeln könne, weil der gesamte Bereich etwa 23 m breit sei. Die Breite des auf dem Foto rosa umrandeten Bereichs betrage etwa 10 m und falle sohin ebenfalls "hinaus". Die beschwerdeführende Partei bestätigte die Größe des betreffenden Bereichs, die Baumreihe selbst sei aber nur 2 m breit; beim Rest handle es sich um Überschirmung.

Betreffend die ermittelten 0,02 ha "andere Bewirtschafter" erklärte das Prüforgan, dieser Bereich sei im Westen ersichtlich. Die beschwerdeführende Partei bestritt, dass diese 0,02 ha von jemand anderem bewirtschaftet würden und verwies diesbezüglich auf "die betreffende EU-Norm", wie bereits in den Schriftsätzen ausgeführt worden sei. Das Prüforgan führte aus, der genannte Bereich habe sich aufgrund der GPS-Messung ergeben und spiegle sich dieses Ergebnis auch auf dem Orthofoto wieder. Die beschwerdeführende Partei gab dazu an: "Wir befinden uns da im Steuerkataster." Die Orthofotos würden darübergelegt und "so lange hin- und hergeschoben", bis es halbwegs passe. Die Agrarmarkt Austria sei am 18.07.2011 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen informiert worden, dass es zu Restklaffungen bis 1,5 m kommen könne. Gegenständlich erreiche dieser Bereich nicht die genannten 1,5 m. Es handle sich hierbei um Feldraine. Die würden von der beschwerdeführenden Partei nicht bewirtschaftet. Im Jahr 2013 sei die Agrarmarkt Austria dann darauf gekommen, dass dies nicht mehr sanktionierbar sei. Der beschwerdeführenden Partei seien diese Flächen aber noch unter Sanktionen abgezogen worden. Das Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria erklärte diesbezüglich, es handle sich nicht um einen Feldrain. Die belangte Behörde berücksichtige Feldraine bis zu 2 m (durchschnittliche Breite) als traditionelles Charakteristikum. Zu dem eingesehenen Orthofoto aus dem Jahr 2013 führte die beschwerdeführende Partei aus, man sehe, dass ihr auf der einen Seite Fläche abgezogen und auf der anderen Seite dazugegeben werde, die aber dem Nachbarn gehöre. Weil die beschwerdeführende Partei die Fläche nicht bewirtschaftet habe, bekomme sie diese aber nicht. Ein Vertreter der Agrarmarkt Austria gab dazu an, es gelte der Grundsatz, dass der Landwirt nur das beantragen dürfe, was er auch tatsächlich bewirtschafte. Der Grundstückskataster sei hier nicht von Relevanz. Das Luftbild solle dem Antragsteller nur eine Hilfestellung leisten.

Das Prüforgan der Agrarmarkt Austria führte zu der auf Feldstück 15 abgezogenen Fläche im Ausmaß von 0,08 ha aus, es habe sich dabei eindeutig um Ufergehölz gehandelt und sei dieses abzuziehen gewesen. Dies sei auch auf der Hofkarte ersichtlich. Es sei sogar ein kleiner Teil Wasserfläche darin enthalten gewesen. Die beschwerdeführende Partei stimmte damit überein, dass es sich um Ufergehölz handle und legte weitere Fotos vor.

Bezüglich Feldstück 22 hielt die erkennende Richterin fest, dass 0,06 ha abgezogen worden seien - 0,02 ha "andere Bewirtschafter" und 0,04 ha Wald, Ufergehölz. Laut Kontrollbericht seien insgesamt 0,05 ha Wald, Ufergehölz abgezogen worden, tatsächlich seien allerdings 2008 und 2009 nur 0,04 ha in Abzug gebracht worden. Das Prüforgan der Agrarmarkt Austria gab dazu an, im Jahr 2008 sei weniger beantragt und daher auch weniger abgezogen worden. Die Rückverfolgung sei damals noch händisch abgewickelt worden. Die beschwerdeführende Partei führte aus, die abgezogenen Flächen seien immer schon so gewesen, es habe sich nichts geändert. Es handle sich um große Bäume. Hiezu wurden weitere Fotos vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei habe wegen des Steilstückes auf diesem Feldstück auch bereits mit jemandem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen telefoniert. Ihr sei gesagt worden, dass es aufgrund des Gefälles zu Abweichungen bis zu 10 m kommen könne. Was hier als Wald bezeichnet werde, sei Feldgehölz. Dieses werde von der Agrarmarkt Austria zurzeit auch als Landschaftselement anerkannt. Ein Vertreter der belangten Behörde führte dazu aus, dass sich die unionsrechtlichen Grundlagen diesbezüglich geändert hätten. Diese Landschaftselemente würden nur als sogenannte ÖPUL-Landschaftselemente anerkannt, sodass diese im Rahmen der jetzigen Förderperiode bei den Basisprämien auch nicht als prämienfähig berücksichtigt werden könnten. Das Prüforgan gab ergänzend an, dass Feldgehölz über 10 a nicht berücksichtigt werde. Die Fläche sei mit GPS vermessen worden und das GPS berücksichtige die Höhenunterschiede nicht. Die Hofkarte habe das GPS-Ergebnis bestätigt. Die belangte Behörde führte aus, wenn es eine Hangneigung gebe, werde die Fläche in die Ebene projiziert.

Hinsichtlich der auf Feldstück 31 abgezogenen 0,05 ha Stauden, Gebüsch erklärte das Prüforgan der Agrarmarkt Austria, man erkenne dies eindeutig auf dem Luftbild. Dieser Bereich sei auch mittels GPS vermessen worden. Die beschwerdeführende Partei entgegnete, es handle sich nicht um Büsche, sondern um Feldgehölze und seien diese gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auch förderfähig.

Eine in der Verhandlung auf dem Luftbild vorgenommene Vermessung des abgezogenen Bereiches bzw. der gesamten Breite des Buschbereiches im INVEKOS-GIS ergab eine Gesamtbreite von 6 bis 8 m. Die Agrarmarkt Austria führte aus, das Ergebnis bedeute wiederum, dass dies kein traditionelles Charakteristikum gemäß Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei. Weiters sei es auch kein Landschaftselement nach Artikel 34 Abs. 3 dieser Verordnung, weil kein entsprechender Nachweis vorgelegt worden sei.

Die beiden anwesenden Prüforgane der Agrarmarkt Austria wurden zu ihrer Schulbildung, beruflichen Ausbildung und ihrer Tätigkeit bei der belangten Behörde befragt. Sie gaben unter anderem an, seit der Gründung der Agrarmarkt Austria bzw. seit dem Jahr 2000 (teilweise mit Unterbrechungen) bei der Agrarmarkt Austria als Kontrollorgan gearbeitet zu haben und zahlreiche Kurse - auch immer wieder betreffend Änderungen der gesetzlichen bzw. rechtlichen Vorgaben - besucht zu haben.

Über Befragen zu dem bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendeten GPS-Gerät führte die Agrarmarkt Austria aus, es habe sich um eine Gerät der Firma XXXX, mit einem Empfänger der Firma XXXX und auch mit deren Software für die Datenerfassung gehandelt. Das verwendete Korrektursignal nenne sich OmniSTAR, dies sei ein sogenanntes DGPS-Gerät. Dieses Gerät würde auf Empfehlung der Kommission verwendet, die es über ihre gemeinsame Forschungsstelle JRC empfehle. Diese Stelle sei auch zuständig für die Kontrolle der Mitgliedsstaaten betreffend Vor-Ort-Kontrollen, gebe Empfehlungen ab und sei maßgeblich an der Erstellung der Leitlinien für die Vor-Ort-Kontrollen beteiligt. Dies könne über die Homepage der JRC nachvollzogen werden. Dort seien auch die Grundsätze zur Verwendung der Geräte festgehalten, die sich in verkürzter Form in den Leitlinien der Kommission fänden. Verwiesen werde auch auf das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.09.2015.

Die erkennende Richterin hielt fest, dass laut dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten von DI XXXX vom 24.01.2012 das seitens der Agrarmarkt Austria verwendete Messmittel für die Flächenbestimmung betreffend Genauigkeit ausreiche. Über Befragen, warum die beschwerdeführende Partei glaube, dass das Messgerät falsch gemessen bzw. nicht die Genauigkeit erreicht habe, führte diese aus, es hätten 2004, 2005, 2011 und 2013 Kontrollen stattgefunden. Jedes Mal sei bei den vermessenen Feldstücken etwas anderes herausgekommen. Auch in dem heute überreichten Gutachten (des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.09.2015) stehe eine Positionsbestimmung besser als 2,5 m (Punkt 3). Das entspreche nicht der Vermessungsverordnung 2010. Die Prüfer würden dieses Gerät auch bei Waldrändern verwenden, also auch bei Überschirmungen. Dann stimme aber das Ergebnis nicht mehr. Die beschwerdeführende Partei habe auch zwei Feldstücke von einem Geometer nachmessen lassen. DI XXXX habe bei Feldstück 25 eine Abweichung von über 10 % vermessen und bei Feldstück 21 eine Abweichung von 5 % gegenüber dem Messergebnis der Agrarmarkt Austria. Die Vermessung bei Feldstück 21 sei extrem. Einmal seien 33 a vermessen worden, einmal 41 a, einmal 39 a und beim letzten Mal sei wieder ein anderes Ergebnis herausgekommen. Das könne nicht in Ordnung gehen. Die beschwerdeführende Partei brachte die genannte Vermessung von DI XXXX vom 15.06.2012 zur Vorlage.

Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die nationale Vermessungsverordnung gegenständlich nicht anzuwenden sei, sondern die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Artikels 34 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 . Die beschwerdeführende Partei beziehe sich erkennbar auf die Urfassung des Artikels 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 . Diese Bestimmung sei mit Verordnung (EG) Nr. 972/2007 aufgehoben worden, sodass sie beginnend mit dem Jahr 2008 nicht mehr gelte. Die Agrarmarkt Austria werde auch in der Vermessungsverordnung nicht erwähnt. Die von der Behörde verwendeten GPS-Geräte seien nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben überprüft und validiert. Hinsichtlich der genannten unterschiedlichen Messergebnisse wurde festgehalten, einer der Prüfer der Vor-Ort-Kontrolle 2011 sei auch bei der Kontrolle 2005 dabei gewesen. Damals sei die Flächenvermessung verweigert worden. Die Ergebnisse der Flächenvermessungen 2011 und 2013 seien im Wesentlichen gleich. Bei dem angesprochenen Feldstück 21 habe die Abweichung 0,01 ha betragen.

Auf die Frage der beschwerdeführenden Partei, ob ihr aus vermessungstechnischen Gründen tatsächlich bewirtschaftete Flächen ("Grundstücke") vom Feldstück abgezogen werden könnten, führte die Agrarmarkt Austria aus, für die belangte Behörde sei die tatsächlich bewirtschaftete Fläche ausschlaggebend, die im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen kontrolliert werden müsse, dies mit den zuvor besprochenen Messgeräten. Zu ungleichen Messergebnissen in verschiedenen Jahren könne es aufgrund von Änderungen in der Natur kommen. Es gebe aber auch die technische Toleranz, die zur Anwendung komme und von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgegeben werde. Die technische Toleranz werde aber nicht vom Prüfer berücksichtigt, sondern erst später.

Über Befragen, warum die im Kontrollbericht bei Feldstück 25 ausgewiesenen 0,14 ha Waldsaum ab dem Jahr 2007 auf die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie keinen Einfluss gehabt hätten, führte ein Vertreter der Agrarmarkt Austria aus, dies liege daran, dass der Bereich in die Toleranz gefallen sei. Über Vorhalt, dass die Differenzfläche von 1,02 ha an Hand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden könne, machte die Agrarmarkt Austria feldstücksbezogene Angaben zu den festgestellten Flächenabweichungen und wies bei Feldstück 4 darauf hin, dass trotz der lediglich mit 0,01 ha festgestellten Differenzfläche aufgrund der Mindestschlagfläche die gesamten 0,08 ha hätten gerechnet werden müssen. Über Vorhalt, dass bei Feldstück 28 in dem Kontrollbericht eine Abweichung von 0,04 ha ausgewiesen sei, nun aber nicht nachvollziehbar eine Differenzfläche von 0,05 ha angegeben werde, gab die Agrarmarkt Austria lediglich an, dies sei korrekt.

Die beschwerdeführende Partei brachte vor, ihre Grundstücke hätten sich nie geändert. Sie bewirtschafte ihren Hof seit 1972 und habe bereits seit 1954 auf diesem gearbeitet. Hätte sich die Grundstücksgrenze verschoben, hätte die beschwerdeführende Partei nur Probleme mit den Nachbarn. Sie könne weder Grenzsteine noch Feldraine versetzen.

Zu einem im Rahmen der Verhandlung durchgeführten Vergleich der Größe des Feldstücks 21 laut INVEKOS-GIS (0,39 ha) und der von DI XXXX ermittelten Fläche (0,41 ha) führte die beschwerdeführende Partei aus, DI XXXX habe anhand des Grenzkatasters vermessen. Die Grundstücke der umliegenden Nachbarn würden auf dem Steuerkataster beruhen. Er habe die Grundgrenzen, so wie sie in der Natur seien, vermessen. Er habe bis zum Bach bzw. bis einen halben Meter vor dem Bach vermessen. Die beschwerdeführende Partei brachte diesbezüglich zwei Fotos zur Vorlage. DI XXXX habe das Ufergehölz nicht mitvermessen und sei auf eine Nutzungsfläche von 0,41 ha gekommen.

Die belangte Behörde wies darauf hin, dass nicht die Grenzen des Steuer- und Grenzkatasters ausschlaggebend seien, sondern nur die tatsächlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Eine Gegenüberstellung der Messergebnisse betreffend Feldstück 25 ergab eine Fläche von 0,84 ha laut Luftbild bzw. 0,89 ha laut XXXX. Die beschwerdeführende Partei erklärte, es sei die bewirtschaftete Fläche in der Natur vermessen worden. Die Agrarmarkt Austria verwies auf ihre Ausführungen zu Feldstück 21.

Die beschwerdeführende Partei hielt ihre Ausführungen im Vorlageantrag vom 13.02.2013 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 aufrecht, die Prüforgane hätten mündlich bestätigt, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen antragsgemäß vorgefunden worden seien.

Die Prüforgane der Agrarmarkt Austria gaben dazu an, es gebe einen Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle. Da sei handschriftlich von der beschwerdeführende Partei festgehalten worden, dass eine Schlussbesprechung im Beisein eines Rechtsanwaltes verweigert worden sei und Auffälligkeiten sohin keiner Klärung hätten zugeführt werden können. Dadurch sei auch bei dem Hinweis die Wortfolge "über die Details" gestrichen worden. Eines der Prüforgane habe damals vermerkt, dass es mit der Rechtsabteilung der Agrarmarkt Austria Rücksprache gehalten habe. Seitens der Rechtsabteilung sei damals mitgeteilt worden, dass diesem Wunsch (Besprechung in Anwesenheit eines Rechtsanwaltes) nicht entsprochen werde, sondern die Abwicklung wie bei jedem anderen Landwirt zu erfolgen habe.

Hiezu brachte die beschwerdeführende Partei vor, die Prüfer hätten sie nach der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Feldstück 3 beim Pflügen aufgesucht und angegeben, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen in Ordnung seien. Auffälligkeiten habe es bei den forstwirtschaftlichen Flächen gegeben. Deswegen habe die beschwerdeführende Partei auch den Kurzbericht unterschrieben, da gesagt worden sei, dass mit den landwirtschaftlichen Flächen alles stimme.

Das Prüforgan der Agrarmarkt Austria erklärte, der beschwerdeführenden Partei sei sicher nicht gesagt worden, dass bei den landwirtschaftlichen Flächen keine Auffälligkeiten seien.

Zu dem anschließend in der mündlichen Verhandlung erörterten Bereich der Ufergehölze verwies die beschwerdeführende Partei auf Punkt 5 des Schriftsatzes vom 06.02.2016.

Die belangte Behörde führte aus, das Ufergehölz sei nur ein ÖPUL-Landschaftselement, dies seit 01.01.2015. Es handle sich auch nicht um ein traditionelles Charakteristikum, weil die Breite von 2 m überschritten worden sei. Auch liege kein CC-Landschaftselement nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor, weil kein dahingehender Nachweis der Landesregierung vorgelegt worden sei. Die Nachweispflicht für CC-Landschaftselemente ergebe sich aus § 4 Abs. 3 der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011. Weiters liege auch kein GLÖZ-Landschaftselement nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor, weil kein Nachweis der Landesregierung vorgelegt worden sei. Die Nachweispflicht stehe in der INVEKOS-Umsetzungsverordnung 2008 und in der Anlage zur INVEKOS-CC-Verordnung. Daher seien die Ufergehölze nicht beihilfefähig.

Die beschwerdeführende Partei gab an, sie glaube, in den "Unterlagen" stehe (lediglich) eine Mitwirkungspflicht.

Die belangte Behörde führte weiter aus, soweit sich die beschwerdeführende Partei auf Artikel 10 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates) beziehe, in dem Ufergehölze als Landschaftselemente angeführt werden, sei dies richtig. Die belangte Behörde wolle diesbezüglich jedoch auf die einschlägigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Landschaftselementen als Teil der beihilfefähigen Flächen, geregelt in Artikel 34 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 , hinweisen. In diesen würde Bezug auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genommen, in dem allerdings der genannte Artikel 10 nicht erwähnt, sondern viel mehr auf Artikel 13 Abs. 1 lit.a sowie auf Artikel 6 der FFH-Richtlinie verwiesen werde.

Die beschwerdeführende Partei trat dem Vorbringen der belangten Behörde entgegen und gab an, in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 stehe, dass Landschaftselemente, die in den in Anhang II genannten Rechtsakten erwähnt werden, förderfähig seien. Der Nachweis sei durch Angabe bei der Landwirtschaftskammer erfolgt und habe die beschwerdeführende Partei auch bei der Vor-Ort-Kontrolle die Prüforgane auf diese Landschaftselemente hingewiesen. Die Prüforgane hätten gesagt, sie müssten sich an das Prüferhandbuch halten und hätten diese Landschaftselemente dann herausgenommen. Die Einsicht in das Prüferhandbuch sei jedoch verweigert worden.

Die beschwerdeführende Partei wurde von der erkennenden Richterin darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Prüferhandbuch um eine interne Unterlage handle, die seitens der Agrarmarkt Austria auch von der Akteneinsicht ausgenommen werde und daher nicht zur Verfügung stehe.

Die Agrarmarkt Austria erklärte, dass nur eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Naturschutzbehörde ein geeigneter Nachweis sei.

Die beschwerdeführende Partei verwies in weiterer Folge auf die Punkte 3 und 4 des Schriftsatzes vom 06.02.2016, wonach es bei Sanktionen immer um Kulturgruppen gehe und nicht um die einzelnen Feldstücke.

Die Agrarmarkt Austria führte dazu aus, im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gelte grundsätzlich die gesamte landwirtschaftliche Fläche als beihilfefähige Fläche, zumal Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Ackerland, Dauergrünland und Dauerweide als beihilfefähige Hektarfläche einstufe. Nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehe sich die Verhängung von Sanktionen immer auf eine Kulturgruppe. Es werde auf § 4 Abs. 2 der INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen. Es werde hinsichtlich der 0,1 ha Mindestfläche auf die einzelne Schlaggruppe herabgebrochen, dies sei einmal von der Kommission so festgelegt worden.

Die beschwerdeführende Partei gab daraufhin an, ihr gesamter Betrieb sei demzufolge eine einheitliche Kulturgruppe und verstehe sie sie die Abzüge nun erst recht nicht. Hinsichtlich der "Überschneidungen" (Code 99 bzw. 199) werde außerdem auf Punkt 6 des Schriftsatzes vom 06.02.2016 verwiesen.

Den Parteien wurde eine Frist von 14 Tagen zur Übermittlung einer Stellungnahme - insbesondere zu dem in die Verhandlung eingebrachten Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw. zu dem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 06.02.2016 - eingeräumt. Der Agrarmarkt Austria wurde zudem aufgetragen, betreffend die Schlagworte Kulturgruppe und Mindestschlagfläche eine Stellungnahme im rechtlichen Bereich vorzulegen.

In dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016 vorgelegten, mit 06.02.2016 datierten Schriftsatz brachte die beschwerdeführende Partei vor, der am 07.11.2011 zugesandte Vor-Ort-Kontrollbericht 2011 umfasse 14 Seiten, sei aber gemäß Artikel 32 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unvollständig. Die Feldstücke 3, 6, 8, 9, 17, 18, 23, 24, 26 und 32 seien vermessen worden, im Prüfbericht würden aber die ermittelten Flächen fehlen. Jedes dieser Feldstücke sei gleich oder niedriger beantragt worden, als vom Steuerkataster ausgewiesen. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle gemessenen, ermittelten und nicht dokumentierten Ergebnisse der genannten Feldstücke seien keinesfalls identisch mit den beantragten Feldstücksgrößen, sondern größer.

Die von der Agrarmarkt Austria verwendeten GPS-Messgeräte würden extrem variieren. § 6 Abs. 2 der Vermessungsverordnung 2010 toleriere nur eine maximale Abweichung von 5 cm bei Kontrollmessungen. Die von der Agrarmarkt Austria verwendeten Einzelsysteme würden die Anforderungen der Vermessungsverordnung 2010 nicht erfüllen. Eine technische Norm, wie in Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgeschrieben, sei der Leiterin des technischen Prüfdienstes der Agrarmarkt Austria nicht bekannt. Es liege auch keine innerstaatliche Umsetzung des Artikels 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vor, die die Agrarmarkt Austria legitimiere, von der Vermessungsverordnung 2010 abzuweichen.

Weiters erscheine es selbstverständlich, dass eine Messtoleranz größer sein müsse, als die mögliche Messabweichung vom tatsächlichen Wert der Feldstücksgröße. Im Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und davor seien Messtoleranzen nicht berücksichtigt worden.

Die "Vorschrift" des Erwägungsgrundes 79 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) und des Artikels 57 Abs. 1 und 3 sowie des Artikels 58 der Verordnung 1122/2009 , nach der Untererklärungen mit Übererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe zu verrechnen seien, sei außer Acht geblieben, da die Untererklärungen nicht ermittelt worden seien. Die Flächenermittlung sei unvollständig und daher rechtswidrig.

Hinsichtlich der Mindestgröße beihilfefähiger Flächen verwies die beschwerdeführende Partei auf § 4 Abs. 2 der INVEKOS-CC-Verordnung 2010. Die Feldstücke 4, 16, 24 und 30 würden zur Kulturgruppe Grünland gehören, die mehr als 14 ha umfasse. In den Bescheiden 2007 bis 2011 seien alle beantragten und von den Kontrolloren gebildeten Flächen kleiner als 0,1 ha schlagbezogen rechtswidrig in Abzug gebracht worden.

Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass Landschaftselemente Teil der Förderfläche seien. Die Agrarmarkt Austria habe bis 01.01.2015 die Zugehörigkeit von Landschaftselementen wie etwa Ufergehölz zur förderfähigen Fläche bestritten. Gemäß Artikel 94 und 95 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sei die Agrarmarkt Austria nunmehr verpflichtet, die Landwirte über die erhaltenswerten Landschaftselemente zu informieren. Dieser Artikel stimme mit Artikel 6 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fast wortwörtlich überein. Darüber hinaus sei Ufergehölz in den Rechtsakten des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannt. Die beschwerdeführende Partei verwies überdies auf § 4 Abs. 3b INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, § 5 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009 sowie § 5 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung und führte aus, Ufergehölze seien demnach auf den Feldstücken 2, 15, 20, 21, 22 und 40 Teil der tatsächlich genützten Fläche. Auf den Feldstücken 15 und 40 sei das Ufergehölz Natura-2000-Gebiet. Die Agrarmarkt Austria anerkenne seit Beginn 2015 die Flächen nach § 4 Abs. 3b INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 und § 5 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung als Förderfläche. Die Flächen der Landschaftselemente seien daher rechtswidrig von der beantragten Fläche abgezogen worden.

Betreffend "Feldstücksüberschneidungen laut Hofkarte" führte die beschwerdeführende Partei aus, die Codes 99 und 199 würden besagen, dass sie als Antragstellerin angrenzende Teile eines Nachbargrundstücks bewirtschafte, die aber nicht von ihr beantragt worden seien und daher von der beantragten Förderfläche abgezogen würden. Im umgekehrten Fall bewirtschafte ein Grundnachbar Teile des von der beschwerdeführenden Partei beantragten Feldstücks. Diese Teilfläche würde ebenfalls von der Förderfläche abgezogen. Hierbei würde allerdings übersehen, dass die Grundstücksgrenzen im Steuerkataster von der Lage im Grenzkataster abweichen würden. Die Luftbilder zu den Feldstücken würden bundesweit in die Steuerkatastermappe transferiert, wobei sich, wie das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Agrarmarkt Austria am 28.07.2011 mitgeteilt habe, Restklaffungen von bis zu 1,5 m ergäben. Nach Rücksprache mit Vermessungsbeamten würde in Hanglagen diese Restklaffung wesentlich überschritten. In der Natur seien die Feldstücke durch Grenzsteine, Feldraine und Gräben etc. gekennzeichnet. Eine Abweichung gemäß Code 99 bzw. 199 sei in der Natur nicht feststellbar. Daher sei die im Kontrollbericht vom 27.09. bis 28.10.2011 festgestellte vorgefundene Nutzung "GIS KLEINSTFLÄCHEN" bzw. "ANDERER BEWIRTSCHAFTER" eine "Fata Morgana". Die Grundstücksgrenzen seien bei diesen katastertechnischen Grundlagen dort, wo Einigkeit zwischen den Grundstückseigentümern bestehe (ruhiger Besitz) und nicht dort, wo die Darstellung der Katastermappe diese zeigen (Hinweis auf Gutachten DI XXXX). Offenbar sei man bei der belangten Behörde erst seit 2013 der Ansicht, dass

Artikel 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf diese Flächen anzuwenden und eine Abweichung bis zu 3 % zu tolerieren sei (Hinweis auf die Seiten 3 und 6 einer Aufbereitung der Agrarmarkt Austria betreffend das Antragsjahr 2013).

Abschließend machte die beschwerdeführende Partei Angaben zu den einzelnen beschwerdegegenständlichen Feldstücken.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2016 nahm die beschwerdeführende Partei insbesondere zu dem Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.09.2015 Stellung und führte aus, der Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle 2011 enthalte keine Angaben darüber, welche Messverfahren bzw. Messgeräte eingesetzt und ob die ermittelten Flächen mit oder ohne Messtoleranz ins Protokoll übertragen worden seien.

Laut Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen hätten die national zur Verfügung stehenden Orthofotos die für die von der EU geforderten Werte von 2,5 m für die absolute Lagegenauigkeit ausgewählter Kontrollpunkte und von 1,5 m für die relative Genauigkeit zwischen den Punkten eines Flächenpolygons jedenfalls eingehalten. Die Abweichungen betreffend die absolute Lagegenauigkeit ausgewählter Kontrollpunkte wie auch die relative Genauigkeit zwischen den Punkten eines Flächenpolygons seien aber mit 2,5 m bzw. 1,5 m beträchtlich. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bestätige, dass das Flächenpolygon des Grundsteuerkatasters und somit der digitalen Katastralmappe (DKM) von der exakten Lagegenauigkeit des Grenzkatasters abweiche. Diese Abweichung könne erst durch Vermessung im Grenzkataster von Fachpersonal mit Messgeräten, die unserer Vermessungsverordnung entsprechen, ermittelt werden. Lege man diese zwei Ebenen mit mehr oder weniger großen aber zulässigen Abweichungen übereinander, werde der Abweichungsfehler nicht behoben.

Der Abzug der Flächen "anderer Bewirtschafter" innerhalb einer Abweichung von 2,5 m (absolute Lagegenauigkeit) zwischen Orthofoto und digitaler Katastralmappe sei durch nichts zu rechtfertigen, zumal das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Agrarmarkt Austria auf diese Restklaffungen im Schreiben vom 18.07.2011 "rechtzeitig vor der VOK Sept.bis Okt.2009" hingewiesen habe. Rechtswidrig seien diese Sanktionsabzüge ferner "gemäß Artikel 55 EU VO 1122/2009 ".

Laut dem Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sei unter Baumkronen und zur Aufnahme von Waldrändern die Verwendung des Lasers erforderlich. Seitens der Agrarmarkt Austria sei aber nicht einmal behauptet worden, dass Laserentfernungsmesser verwendet worden seien. Das Gutachten belege, dass die von der Agrarmarkt Austria verwendeten GPS-Geräte den Vorgaben der EU entsprächen. Die relative Genauigkeit und die erlaubte Positionsabweichung seien im Vergleich zur Vermessungsverordnung 2010 "extrem ungenau". Wer sich eines derart ungenauen Messgeräts bediene, müsse sich auch den Messfehler anrechnen lassen, andernfalls der Landwirt der Willkür der Behörde ausgeliefert wäre. Damit der Vermessungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht dem Landwirt angelastet werde, sei von der Bescheidbehörde eine "Messtoleranz von 1,5m x Umfang der Fläche" festgelegt worden.

Angesichts der angedrohten Kürzungen sei es zwingend, die ermittelte Fläche und getrennt die ermittelte Messtoleranz für den betroffenen Landwirt nachvollziehbar in den Prüfbericht aufzunehmen. Beide Messergebnisse würden im Prüfbericht fehlen.

Bei Feldstück 25 variiere das GPS-Gerät innerhalb 28 Ar, die Messtoleranz betrage 21 Ar (lt. Niederschrift S. 9). Erst GPS-Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle unter 0,75 ha würden die Agrarmarkt Austria zur Korrektur der Antragsfläche berechtigen. Die Agrarmarkt Austria habe die Messtoleranzen falsch oder nicht angewandt, denn wären tatsächlich mit GPS 0,79 bzw. 0,84 ha vermessen worden, müsste diesem Ergebnis die Messtoleranz hinzugefügt werden und ergebe sich dann eine Untererklärung von 0,09 ha. Im Förderjahr 2011 sei die Messtoleranz gar nicht angewendet worden (Niederschrift S. 10).

Das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zeige ferner auf, die relative Genauigkeit des verwendeten GPS-Gerätes werde nur bei optimalen Verhältnissen erreicht. Zur Vermeidung schlechter Messergebisse unter Baumkronen sei zur Aufnahme von Waldrändern die Verwendung des Lasers vorgesehen. Würden der Waldrand und das Ufergehölz mitvermessen, handle es sich eindeutig um die Anwendung eines unrichtigen Messgerätes. Würden der Waldrand und das Ufergehölz nicht mitvermessen, sei der Flächenabzug von Ufergehölzen und Waldsaum erst recht nicht gerechtfertigt, da eine Fläche in Abzug gebracht würde, die in der ermittelten Fläche gar nicht enthalten wäre.

Die beschwerdeführende Partei machte Ausführungen zu Landschaftselementen und gab insbesondere an, sie habe den diesbezüglichen Nachweis bei der Ermittlung der Referenzparzelle der Bezirksbauernkammer erbracht. Die Uferbegleitgehölze auf den Feldstücken 15 und 40 würden im Europaschutzgebiet Natura 2000 liegen. Hiezu sei der Bezirksbauernkammer die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31.12.2010, N-200935/343-2011, vorgelegt worden bzw. liege diese dort auf. Die beschwerdeführende Partei habe der Agrarmarkt Austria dies mehrfach mitgeteilt. Die Ufergehölze auf den Feldstücken 19 bzw. 20, 21, 22 und 2 seien maximal zwei Meter breit.

Die beschwerdeführende Partei erstattete weiteres Vorbringen zur Genauigkeit der von der belangten Behörde verwendeten Messgeräte und führte aus, das "wahre und richtige Meßergebnis" könne daher nur lauten: ermittelte GPS-Fläche plus Messtoleranz. Die "wahren Werte" der ermittelten Feldstücksgrößen müssten statistisch gesehen mehrheitlich wegen der "Schieflage der Verteilung der Digitalisierungsgrößen" (aufgrund einer Begrenzung von Abweichungen zu Gunsten des Antragstellers durch das Flächenmaß der digitalen Katastralmappe) und des sehr unpräzisen GPS-Gerätes über der Antragsgröße liegen. Im Prüfprotokoll 2011 gebe es aber nur Ermittlungsergebnisse, die gleich oder kleiner seien. Im Protokoll würden auch Angaben zu den angewandten Messverfahren und die Ergebnisse der Vermessung je vermessener landwirtschaftlicher Parzelle fehlen. Höhere Messergebnisse als die beantragte Größe seien nicht dokumentiert worden. Laut Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle gebe es keine Untererklärungen.

Zusammenfassend führte die beschwerdeführende Partei aus, das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bestätige die Beschwerde vollinhaltlich. Das GPS-Messgerät der Agrarmarkt Austria sei zwar erlaubt, messe aber extrem ungenau. Die Messtoleranz werde falsch oder gar nicht angewandt und an den Waldrändern sowie unter Bäumen sei das GPS-Gerät rechtswidrig ohne Laserentfernungsmesser verwendet worden. Angaben über Messergebnisse und Messtoleranz würden im Bericht fehlen und könnten die Ergebnisse nicht nachvollzogen werden. Untererklärungen seien "unter den Tisch gefallen" und Flächen mit Code 99 und 199 sach- und rechtswidrig abgezogen worden. Die Landschaftselemente Ufergehölze seien Teil der Förderfläche und auch nachgewiesen worden. Seitens der Agrarmarkt Austria sei nicht belegt worden, ob die Ufergehölze mitvermessen worden seien. Wenn ja, habe es sich um eine rechtswidrige Vermessung unter Bäumen gehandelt, wenn nein, seien diese Flächen doppelt von der Förderfläche abgezogen worden.

Die beschwerdeführende Partei wies ferner darauf hin, dass die im Rahmen der Verhandlung angegeben Differenzflächen (Niederschrift S. 10) mit der Summe von 1,02 ha nicht übereinstimmen würden und machte zu den einzelnen Feldstücken eigene Angaben, insbesondere zu dem Umfang der Feldstücke und der jeweiligen Messtoleranz.

Mit Stellungnahme vom 21.04.2016 führte die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Mindestschlaggröße im Wesentlichen aus, der Begriff der "landwirtschaftlichen Parzelle" im Sinne von Artikel 13 Abs. 9 in Verbindung mit Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei auf nationaler Ebene durch das Feldstück bzw. im Falle der weiteren Eingrenzung durch den Schlag umgesetzt worden. Für die Prüfung der Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche müsse die Summe aller beihilfefähigen Flächen pro Feldstück betrachtet werden. Im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie sei bei Feldstücken, die in mehrere Schläge aufgeteilt worden seien, zwischen zwei Kulturgruppen zu differenzieren, nämlich zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Kulturen. Ergebe die Summierung von jeweils unter 0,10 ha liegenden Schlägen mit beihilfefähigen Kulturen einen Wert von mindestens 0,10 ha, könne dieses Feldstück bei der Einheitlichen Betriebsprämie als beihilfefähig anerkannt werden, vorausgesetzt, die Schläge liegen nebeneinander.

Zu dem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 06.02.2016 brachte die belangte Behörde vor, dass die Variation der Messgeräte innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite liegen dürfe und zu deren Ausgleich seitens der Kommission über ihre gemeinsame Forschungsstelle JRC vorgeschrieben werde, eine Toleranz zur Ermittlung der festgestellten Fläche in der Bandbreite von 0,5 mal dem Umfang bis zu 1,25 mal dem Umfang anzuwenden. Dies werde auch in Österreich entsprechend umgesetzt und sei die Toleranz pro Schlag zu errechnen. Wenn die Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche eines Schlages innerhalb der Toleranzfläche dieses Schlages liege, werde mit der für die Einheitliche Betriebsprämie beantragten Fläche berechnet, andernfalls mit der ermittelten Fläche.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Verrechnung von Übererklärungen mit Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe sei entgegenzuhalten, dass diese von der Agrarmarkt Austria sehr wohl durchgeführt werde.

Die belangte Behörde führte zu den ins Treffen geführten Landschaftselementen aus, die im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Ufergehölze hätten nur dann als ein im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdiges Landschaftselement und somit als Teil der beihilfefähigen Fläche anerkannt werden können, wenn hierfür von der beschwerdeführenden Partei ein entsprechender Nachweis der Naturschutzabteilung des Landes vorgelegt worden wäre. Angemerkt werde zudem, dass im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Ufergehölze nicht enthalten seien. Diese würden in Artikel 10 der FFH-Richtlinie erwähnt, auf diese Bestimmung werde in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aber nicht Bezug genommen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die verfahrensgegenständlichen Ufergehölze auch nicht als Landschaftselemente gemäß Anhang III bzw. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (GLÖZ-Landschaftselemente) anerkannt werden könnten. Aus Ziffer 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 bzw. INVEKOS-CC-Verordnung 2010 gehe hervor, dass nur solche GLÖZ-Landschaftselemente Teil der beihilfefähigen Fläche bei der Einheitlichen Betriebsprämie sein könnten, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen seien. Der Umstand der Bewirtschaftung einer Fläche im Rahmen des Natura 2000 sei kein geeigneter Nachweis dafür, dass es sich bei etwaigen auf dieser Fläche befindlichen Landschaftselementen bereits um besonders geschützte Landschaftselemente bei der Einheitlichen Betriebsprämie handle.

Betreffend "Feldstücksüberschneidungen laut Hofkarte" wies die Agrarmarkt Austria darauf hin, dass im Rahmen der Antragstellung das Ausmaß der tatsächlich genutzten Fläche zu ermitteln sei. Die Beantragung habe auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu erfolgen, nicht auf Basis des Grenz- und Steuerkatasters.

Zu der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterten Differenzfläche auf Feldstück 28 gab die Agrarmarkt Austria an, die genannte Abweichung im Ausmaß von 0,05 ha würde sich aus der Differenz der beantragten Fläche von 0,86 ha und der ermittelten Fläche von 0,81 ha ergeben. Dies gehe auch aus dem Prüfbericht Flächennutzung hervor. Im Prüfbericht Flächennutzung sei weiters erwähnt, dass 0,04 ha mit Beanstandungscode 99 festgestellt worden seien, das bedeute, dass 0,04 ha auf nicht beantragter Fläche vorgefunden worden seien. Weiters seien 0,04 ha "anderer Bewirtschafter" festgestellt worden, diese fänden sich im Prüfbericht Flächenbogen.

Im Rahmen der Stellungnahme übermittelte die Agrarmarkt Austria eine Aufstellung mit detaillierten, schlagbezogenen Angaben zu den festgestellten Differenzflächen und der jeweiligen Messtoleranz.

In Beantwortung einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes führte die Agrarmarkt Austria mit Stellungnahme vom 03.06.2016 aus, dass ein traditionelles Charakteristikum gemäß Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann als Teil der vollständig genutzten Fläche gelte, wenn die Gesamtbreite im Durchschnitt nicht mehr als zwei Meter betrage. Dies gelte auch dann, wenn es sich über mehr als eine Referenzparzelle erstrecke.

Zur Frage, ob es bei der Verortung von mit GPS vermessenen Flächen zu einer Verschiebung relativ zur Position der beantragten Flächen kommen könne, führte die belangte Behörde aus, eine solche Verschiebung wäre nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn für den Vergleich der beiden Flächen lediglich die jeweiligen Polygone vorhanden seien. Da jedoch auch das jeweilige Luftbild zur Verfügung stehe, die Bewirtschaftungsgrenzen deutlich am Luftbild erkennbar seien und diese Bewirtschaftungsgrenzen auch mit dem Ergebnis der GPS-Vermessung übereinstimmen würden, sei eine Verschiebung hinsichtlich nicht beantragter Flächen und Überbeantragung auszuschließen. Eine Vermessung werde - gesteuert über das jeweilige Messgerät - nur unter besten Bedingungen zugelassen (bestmöglicher Satellitenempfang sowie Empfang des Korrektursignals), zusätzlich werde bei der Berechnung die angesprochene technische Toleranz angewandt, um "Kleinstverschiebungen" nicht dem Antragsteller anzulasten. Eine "Versatzmessung" mittels Laser werde nur durchgeführt, wenn das GPS-Gerät (aufgrund ungünstiger Empfangsbedingungen) eine Vermessung nicht zulasse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte in den Antragsjahren 2008 bis 2011 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 31,79 ha (2008), 31,87 ha (2009), 32,06 ha (2010) bzw. 26,88 ha (2011). In den gegenständlichen Antragsjahren standen der beschwerdeführenden Partei (jeweils vor Kompression) 33,24 (2008), 31,98 (2009 und 2010) bzw. 31,17 (2011) Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Aufgrund der normierten Mindestgröße beihilfefähiger Flächen konnten Flächen im Ausmaß von 0,08 ha (Antragsjahr 2009) bzw. 0,09 ha (Antragsjahre 2010 und 2011) im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nicht berücksichtigt werden.

Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen am 26. und 27.09.2011 sowie am 12., 13. und 18.10.2011 waren für die gegenständlichen Antragsjahre unter Berücksichtigung der Toleranzmarge Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 0,20 ha (2008 bis 2010) bzw. 0,59 ha (2011) festzustellen. Bei den angeführten Differenzflächen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (insbesondere Ufergehölz, Wald, Waldsaum, Gebüsch, Hoffläche und Weg bzw. Straße) bzw. um von einem anderen Betrieb bewirtschaftete Flächen.

Die Feststellungen zu den beantragten Flächen und den Zahlungsansprüchen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Die im Wesentlichen schlüssigen Ergebnisse der genannten Vor-Ort-Kontrollen durch Prüforgane der Agrarmarkt Austria konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddatum 16.09.2007 bzw. 29.06.2011) nachvollzogen werden. Der beschwerdeführenden Partei ist es im Ergebnis nicht gelungen, die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächenabweichungen in Zweifel zu ziehen:

Betreffend die Antragsjahre 2008 bis 2010 wurden von den Prüforganen der Agrarmarkt Austria Flächenabweichungen auf den Feldstücken 1, 2, 15, 22 und 31 festgestellt:

Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016 wurden bei Feldstück 1 die Waldflächen im Süden des Feldstücks nicht bereits bei Antragstellung berücksichtigt, sondern erst im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle abgezogen (0,01 ha). Bei den "Hofflächen" im Nordwesten handelte es sich nicht um den erst ab 2011 zu berücksichtigenden Fahrsilo und wurde daher auch diese nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche im Gesamtausmaß von 0,05 ha zu Recht in Abzug gebracht, wie unzweifelhaft aus dem eingesehen Luftbild hervorgeht. Auch die mit Schriftsatz vom 06.02.2016 monierte neue Feldstücksbildung - durch Abtrennung der nunmehrigen Feldstücke 16 und 30 von Feldstück 1 - resultierte aus den abzuziehenden Hof- bzw. Abstellflächen auf Feldstück 1 und ist daher nicht zu beanstanden.

Auf Feldstück 2 wurde im Südosten Wald bzw. Ufergehölz im Ausmaß von 0,3 ha (2008 und 2009) bzw. 0,5 ha (2010) abgezogen. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle - unter Berücksichtigung der Schattenbildung und der unterhalb von Ästen landwirtschaftlich genutzten Fläche - ermittelte Größe des betreffenden Bereichs ist mit den eingesehenen Luftbildern in Einklang zu bringen, ebenso die von der Agrarmarkt Austria mit über 20 m angegebene Gesamtbreite des bewaldeten Bereichs. Die in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Fotos konnten den beanstandeten Flächen nicht ohne weiteres exakt zugeordnet werden und sind überdies aufgrund des großen zeitlichen Abstandes zur durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (die Fotos stammen aus dem Februar 2016) nicht geeignet, die angeführten Ermittlungsergebnisse in Zweifel zu ziehen.

Der restliche, Feldstück 2 betreffende Flächenabzug beruht auf einer Fläche im Ausmaß von 0,02 ha, die nicht von der beschwerdeführenden Partei bewirtschaftet wurde ("anderer Bewirtschafter"). Das von der Agrarmarkt Austria aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle digitalisierte Feldstückspolygon deckt sich mit den auf dem Luftbild klar erkennbaren Bewirtschaftungsgrenzen zu den benachbarten Grundstücken.

Die gesamte Flächenabweichung dieses Feldstücks bzw. Schlages beträgt daher 0,05 (2008 und 2009) bzw. 0,07 ha (2010 und auch 2011).

Betreffend die auf Feldstück 15 ermittelte Flächenabweichung von 0,08 ha Ufergehölz ist die beschwerdeführende Partei dem Ausmaß der genannten Fläche nicht entgegengetreten und hat im Wesentlich lediglich Vorbringen zu der rechtlichen Beurteilung dieser Fläche erstattet. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch das hier genannte Ufergehölz eine durchschnittliche Gesamtbreite (lt. INVEKOS-GIS) von deutlich über 2 m aufweist.

Auch die auf Feldstück 22 ermittelten Differenzflächen von 0,03 ha Wald bzw. Feldgehölz, 0,01 ha Ufergehölz und 0,02 ha "anderer Bewirtschafter" sind bei Einschau in das bezughabende Luftbild nachvollziehbar. Sowohl hinsichtlich der Feldgehölze als auch der Ufergehölze ist - unter entsprechender Berücksichtigung der Schattenbildung - eine durchschnittliche Gesamtbreite (lt. INVEKOS-GIS) von über 2 m festzustellen. Hinsichtlich der vorgelegten Fotos wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Feldstück 2 verwiesen und im Übrigen festgehalten, dass bei einem "traditionellen Charakteristikum" auf die durchschnittliche Gesamtbreite abzustellen ist.

Zu dem Ausmaß der bei Feldstück 31 abgezogenen Flächen (0,05 ha) wurde seitens der beschwerdeführende Partei kein Vorbringen erstattet und lediglich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Stauden bzw. Gebüsch, sondern um Feldgehölz handle. Auch hier war - hinsichtlich des Gebüschs bzw. des Feldgehölzes im Nordostens des Feldstücks - eine durchschnittliche Gesamtbreite von jedenfalls über 2 m festzustellen (lt. Messung anhand des Luftbildes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016: 6-8 m).

Aus den Prüfergebnissen der zugrundeliegenden Vor-Ort-Kontrollen gehen betreffend das Antragsjahr 2011 über die oben dargelegten Abweichungen hinaus noch weitere relevante Flächenabweichungen auf Feldstück 1 sowie auf den Feldstücken 14 und 40 hervor:

Auf dem Luftbild des Feldstücks 1 vom 29.06.2011 sind - im Vergleich zu den Vorjahren - zusätzliche Hofflächen, Bauwerke sowie weitere Flächen mit nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zu erkennen. Die Prüferfeststellungen sind durchwegs nachvollziehbar und die Differenzfläche hinsichtlich dieses Feldstücks beträgt insgesamt 0,23 ha.

Betreffend Feldstück 14 sind dem Prüfbericht 0,04 ha Wald- und 0,10 ha sonstige Grünlandflächen zu entnehmen. Bei Einsicht in das INVEKOS-GIS ist auch unter Berücksichtigung der Schattenbildung insbesondere der Flächenabzug für Waldflächen im Süden und Südosten des Feldstücks nachvollziehbar. Da seitens der beschwerdeführenden Partei kein konkretes Vorbringen betreffend die genannten Differenzflächen erstattet wurde, war von der Richtigkeit der bezughabenden Ermittlungsergebnisse auszugehen.

Bei Feldstück 40 wurden von der beschwerdeführenden Partei auf Schlag 1 ein Weg und auf Schlag 2 Gebüsch sowie Ufergehölz im Gesamtausmaß von 0,11 ha im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Aufgrund der schlagbezogen zu berücksichtigenden Messtoleranz war die auf Schlag 1 entfallende Differenzfläche nicht abzuziehen und beträgt die Differenzfläche dieses Feldstücks sohin 0,08 ha.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Ergebnisse der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Vor-Ort-Kontrollen bei Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS als durchaus nachvollziehbar erwiesen haben. Die beschwerdeführende Partei hat die Beantragung der beihilfefähigen Flächen teilweise unpräzise durchgeführt und ihrem Antrag stellenweise nicht die konkreten Bewirtschaftungsgrenzen, sondern die Katastergrenzen zugrunde gelegt.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, die von der Agrarmarkt Austria bei den Vor-Ort-Kontrollen 2011 verwendeten GPS-Messgeräte seien zu ungenau und entsprächen nicht der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, ist festzuhalten, dass die genannte Verordnung nicht auf die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen durch die Agrarmarkt Austria anwendbar ist. Gegenständlich ist vielmehr die Bestimmung des Artikels 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 heranzuziehen, wobei unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.09.2015 festzuhalten ist, dass die von der Agrarmarkt Austria verwendeten Geräte den Vorgaben der Europäischen Union entsprechen und die geforderte Messgenauigkeit erreichen. Das verwendete GPS-Gerät lässt nach Angaben der Agrarmarkt Austria nur unter guten Empfangsbedingungen eine Vermessung zu, andernfalls - etwa unter Baumkronen bzw. überhängenden Ästen - wird eine Versatzmessung mittels Laser durchgeführt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein falsches Messergebnis und guter Nachvollziehbarkeit der Prüferfeststellungen im INVEKOS-GIS ist daher in der Gesamtbetrachtung von der Richtigkeit der durchgeführten Messungen auszugehen, zumal die beschwerdeführende Partei auch nicht dargetan hat, dass gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden wären. Hinsichtlich allenfalls vorhandener Messungenauigkeiten ist im Übrigen auf die festzusetzende Toleranzmarge im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinzuweisen.

Zu dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des DI XXXX vom 24.01.2012 ist ferner darauf hinzuweisen, dass für die durchgeführten Vermessungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Grundstücksgrenzen laut Kataster nicht von Relevanz sind. Es ist vielmehr die tatsächlich bewirtschaftete, beihilfefähige Fläche der beantragten Fläche gegenüberzustellen. Die im Zuge des genannten Gutachtens durchgeführte Vermessung der Feldstücke 19 und 20 (laut Mehrfachantrag-Flächen) - auf denen im Übrigen mit vorliegender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Flächenabzüge vorgenommen werden - erfolgte im Hinblick auf eine ebenfalls beantragte Förderung im Rahmen des Agrar-Umweltprogramms ÖPUL anhand von Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend Ufergehölz und Schlaggrenzen.

Auch betreffend die von DI XXXX am 15.06.2012 durchgeführte Vermessung der Feldstücke 21 und 25 ist festzuhalten, dass die Grundstücksgrenzen laut Kataster nicht von Relevanz sind und vielmehr die tatsächlich bewirtschaftete der beantragten Fläche gegenüberzustellen ist. Im Übrigen ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass auf den genannten Feldstücken keine Flächenabzüge vorgenommen werden (Abweichungen innerhalb Messtoleranz).

Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei relevierten "Feldstücksüberschneidungen laut Hofkarte" (Schriftsatz vom 06.02.2016) im Zusammenhang mit von der beschwerdeführenden Partei bewirtschafteten aber nicht beantragten Flächen (Code 99 bzw. 199) einerseits und beantragten aber von Anderen bewirtschafteten Flächen andererseits ist zunächst auszuführen, dass mit Code 99 bzw. 199 ausgewiesene Flächen nicht - von der beantragten Fläche - abgezogen werden, zumal diese gar nicht beantragt wurden. Mangels Beantragung ist aber eine Berücksichtigung dieser Flächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nicht möglich.

Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang mögliche Fehler bei der Verortung von mit GPS vermessenen Flächen im Sinne einer Verschiebung relativ zur Position der beantragten Flächen ins Treffen geführt hat, ist festzuhalten, dass für den Vergleich der beiden Flächen nicht bloß die jeweiligen Polygone vorhanden sind, sondern auch das jeweilige Luftbild zur Verfügung steht. Eine nennenswerte Verschiebung betreffend nicht beantragte Flächen und Überbeantragung ist daher auszuschließen, hinsichtlich geringfügiger Abweichungen ist auf die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehene Festsetzung einer Toleranzmarge hinzuweisen.

Wenngleich die bei den Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächenabweichungen im Ergebnis zu bestätigen waren, haben sich dennoch Abweichungen von den in den angefochtenen Bescheiden festgestellten Differenzflächen ergeben. Der belangten Behörde ist es trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. aufgetragene Stellungnahme zum Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 06.02.2016 sowie E-Mail vom 27.06.2016) nicht gelungen, zu dem jeweils konkret berechneten Wert der zu berücksichtigenden Messtoleranz im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schlüssigen Angaben zu machen. Insbesondere betreffend Feldstück 25, das lediglich aus einem Schlag besteht, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2016 eine Toleranzmarge von 0,21 ha angegeben. In der Stellungnahme vom 21.04.2016 wurde hingegen ein Wert von 0,04 ha angeführt. Die belangte Behörde führte in der genannten Stellungnahme überdies an anderer Stelle aus, dass unter Heranziehung der von der gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (JRC) vorgegebenen Werte eine Toleranz zur Ermittlung der festgestellten Fläche in der Bandbreite von 0,5 bis 1,25 mal dem Umfang (der landwirtschaftlichen Parzelle) angewendet werde. In Anbetracht eines Umfangs des Feldstücks 25 von etwa 1.400 m (lt. Angaben der beschwerdeführenden Partei, die im Wesentlichen mit einer im INVEKOS-GIS durchgeführten Messung übereinstimmen) kann ein Toleranzwert von lediglich 0,04 ha keinesfalls nachvollzogen werden. Mangels detaillierter, nachvollziehbarer Angaben der Agrarmarkt Austria war daher unter Berücksichtigung der Empfehlungen der gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission zur Berechnung der Toleranzmarge ein auf den Parzellenumfang angewendeter Pufferwert von 1,25 m anzunehmen (vgl. auch Angaben der Agrarmarkt Austria im hg. Verfahren zur Zahl W118 2001370-1).

Aufgrund einer analog durchgeführten Berechnung der Toleranzmarge hinsichtlich der übrigen Feldstücke bzw. Schläge war nicht nur die auf Feldstück 25 seitens der belangten Behörde in Abzug gebrachte Flächenabweichung von 0,17 ha außer Betracht zu lassen, sondern auch jene betreffend Feldstück 2 (0,05 ha in den Antragsjahren 2008 und 2009, 0,07 ha in den Antragsjahren 2010 und 2011), Feldstück 28 (0,05 ha im Antragsjahr 2011), Feldstück 29 (0,01 ha auf Schlag 2 im Antragsjahr 2011) und Feldstück 31 (insgesamt 0,05 ha auf 3 Schlägen in allen gegenständlichen Antragsjahren).

Bei der Berechnung der Messtoleranz für die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zusammengelegten Feldstücke 19 und 20 wurde von der Agrarmarkt Austria - lt. Stellungnahme vom 21.04.2016 (Tabelle auf Seite 16) - die beantragte Fläche separat für beide (bisherigen) Feldstücke herangezogen, die ermittelte Fläche jedoch nur dem neuen (größeren) Feldstück 20 zugerechnet. Dadurch wird - mangels diesem Feldstück zugerechneter ermittelter Fläche - keine Toleranzmarge für das bisherige Feldstück 19 festgesetzt (0,00 a), während das neue Feldstück 20 erwartungsgemäß wesentlich mehr ermittelte als beantragte Fläche aufweist (und die Messtoleranz hinsichtlich Überbeantragungen auch hier nicht zum Tragen kommen kann). Wird die Toleranzmarge jedoch gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auf die einzelnen landwirtschaftliche Parzellen (innerstaatlich mit Schlägen umgesetzt, deren jeweiliger Umfang im INVEKOS-GIS ermittelt wurde) angewendet, liegen die auf dem (nunmehrigen) Feldstück 20 ermittelten Flächenabweichungen - bei Anwendung eines Pufferwerts von 1,25 m - jedenfalls innerhalb der Toleranz.

Die obenstehenden Ausführungen zu den zusammengelegten Feldstücken 19 und 20 sind im Wesentlichen auch auf Feldstück 40 zu übertragen, zumal auf diesem Feldstück die Schlageinteilung geändert und in diesem Zusammenhang die Berechnung der Messtoleranz offenbar nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wie oben ausgeführt hatte daher die Flächenabweichung auf Schlag 1 im Ausmaß von 0,03 ha (Weg) außer Betracht zu bleiben.

Der Vollständigkeit halber ist zu dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der ihr vorgelegte Prüfbericht habe keine Unregelmäßigkeiten enthalten und hätten die Prüfer auch mündlich bezeugt, dass sie die landwirtschaftlichen Nutzflächen antragsgemäß und die schriftlichen Unterlagen vorschriftsgemäß vorgefunden hätten, festzuhalten, dass dem unterfertigten Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle Flächen vom 18.10.2011 konkrete Abweichungen betreffend die Antragsjahre 2007 bis 2010 zu entnehmen sind. Die beschwerdeführende Partei hatte überdies im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens jedenfalls hinreichend Gelegenheit, zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Zu A)

Antragsjahr 2008:

Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3).

Antragsjahre 2009 bis 2011:

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Antragsjahre 2008 und 2009:

Gemäß Artikel 2 Z 1a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 1550/2007 , ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 79, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004 , wird die "landwirtschaftliche Parzelle" definiert als zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; im Falle, dass im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden muss, wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; gemäß Z 22 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 2184/2005 , ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 61, alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

[...]

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

Artikel 49 bis 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:

"Artikel 49

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen

unterschieden:

(a) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

(b) Flächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfesatz gilt;

[...]

Abweichend von Buchstabe b) wird für die Anwendung von Buchstabe a) der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

(2) Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

(a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

(b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

Für die Anwendung dieses Absatzes werden die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung und die anderen Zahlungsansprüche getrennt behandelt.

(3) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]"

Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]"

Antragsjahre 2010 und 2011:

Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 , definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; gemäß Z 23 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit.d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Die Mitgliedstaaten setzen gemäß Artikel 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

Artikel 55 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lauten:

Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

[...]

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ;

c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

Gemäß Artikel 73 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Gemäß Artikel 80 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

Antragsjahre 2008 und 2009:

§ 3 Z 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, definiert Feldstück als eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt; Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 Abs. 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten (Abs. 2).

Antragsjahre 2010 und 2011:

§ 3 Z 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, definiert Feldstück als eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt; Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird.

Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten (Abs. 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2009 sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft (Abs. 2).

Antragsjahr 2008:

Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, muss jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.

In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten (Abs. 3).

§ 5 Abs. 1 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, dass Landschaftselemente, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind (z.B. Naturdenkmale), nicht beseitigt werden dürfen.

Antragsjahr 2009:

Gemäß § 3 Abs. 2a der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 31/2008 in der Fassung der 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 85/2009, sind die gemäß Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 in der Fassung der 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten (Abs. 3).

§ 5 Abs. 1 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 in der Fassung der

2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen.

Antragsjahre 2010 und 2011:

Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, sind die gemäß Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

§ 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 normiert in Verbindung mit Ziffer 9 der Anlage hinsichtlich der Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , dass Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, nicht beseitigt werden dürfen.

Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind Wälder sowie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Gebüsch, Hofflächen und Wege - nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorgebracht hat, Überschirmungen seien nur bei Almen oder Hutweiden abzuziehen, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind.

Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei monierten mangelnden Berücksichtigung von Landschaftselementen als Teil der Förderfläche ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (vgl. Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ) sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt (im Rahmen der Cross-Compliance schutzwürdige Landschaftselemente) oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können (GLÖZ-Landschaftselemente), Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

Die im vorliegenden Fall relevierten Ufergehölze bzw. Feldgehölze werden nicht in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten erwähnt. Soweit die beschwerdeführende Partei Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (FFH-Richtlinie) ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lediglich auf die Artikel 6 und 13 Abs. 1 lit.a der genannten Richtlinie verwiesen wird.

Betreffend GLÖZ-Landschaftselemente geht aus Ziffer 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 (bzw. INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008) hervor, dass es sich dabei um Landschaftselemente handelt, die im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich ein Landschaftsmerkmal in einem Europaschutzgebiet bzw. Natura-2000-Gebiet befindet, reicht nicht aus, um im Sinne der genannten Verordnung von einem "besonders geschützten und ausgewiesenen" Naturdenkmal ausgehen zu können. Soweit die beschwerdeführende Partei hinsichtlich eines diesbezüglichen Nachweises "die VO der OÖ.Landesregierung vom 31.12.2010, N-200935/343-2011" ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass es sich bei der angeführten "Verordnung" offenbar um eine Regierungsvorlage der Oberösterreichischen Landesregierung handelt. Die bezughabende Verordnung wurde mit LGBl. Nr. 18/2012 vom 30.03.2012 erlassen und war in den gegenständlichen Antragsjahren noch nicht in Kraft.

Da die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Landschaftselemente sohin weder in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt werden noch im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, handelt es sich nicht um Landschaftsmerkmale gemäß Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 .

Ferner waren die angeführten "Landschaftselemente" auch nicht als traditionelle Charakteristika im Sinne von Artikel 34 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (bzw. Artikel 30 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008) zu werten, da - wie oben festgestellt wurde - die durchschnittliche Gesamtbreite jeweils deutlich mehr als 2 m betrug.

Eine Berücksichtigung der genannten Gehölze als Landschaftselemente im Rahmen des ÖPUL ist für die hier gegenständliche Beurteilung einer Zugehörigkeit zur Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle ohne Relevanz.

Aus den dargelegten Gründen konnte dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer Berücksichtigung der beantragten Ufergehölze bzw. Feldgehölze als Teil der Förderfläche nicht gefolgt werden.

Die beschwerdeführende Partei hat des Weiteren moniert, die belangte Behörde habe in den angefochtenen Bescheiden die Messtoleranzen nicht berücksichtigt und seien auch in den Prüfberichten keine diesbezüglichen Angaben enthalten. Dazu ist auszuführen, dass in den Prüfberichten noch keine Toleranzmargen zur Anwendung kommen, diese grundsätzlich aber in der Folge von der Agrarmarkt Austria berücksichtigt werden, wenngleich sie auch der Begründung des Bescheides nicht explizit zu entnehmen sind. Die Messtoleranz im Sinne des Artikels 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist für jeden Schlag gesondert zu prüfen. Liegt das Ausmaß einer Überbeantragung innerhalb der für den Schlag errechneten Toleranzmarge, wird der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie die beantragte Fläche zugrunde gelegt; andernfalls wird die ermittelte Fläche herangezogen.

Im vorliegenden Fall sind allerdings aufgrund widersprüchlicher bzw. unvollständiger Angaben der belangten Behörde Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Berechnung der unionsrechtlich vorgesehenen Toleranzmarge im Rahmen der angefochtenen Bescheide hervorgekommen und war daher in dem unter Punkt II.1. dargestellten Ausmaß abweichend zu entscheiden. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrem Schreiben vom 16.04.2016 weitere Abweichungen innerhalb der Messtoleranz vorgebracht hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zitierten Angaben der Agrarmarkt Austria betreffend auf den einzelnen Feldstücken festgestellte Abweichungen lediglich die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle wiedergeben - ohne die Messtoleranz zu berücksichtigen. Die dort angeführten Abweichungen der Feldstücke 4, 5, 7, 10, 12, 21, 27, 33, 34 und 54 blieben bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie jedoch außer Betracht. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass die Toleranzmarge schlagbezogen festzusetzen ist (Feldstück 40, Schlag 2) und im vorliegenden Fall bei deren Berechnung - entsprechend den Empfehlungen der gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission - ein auf den Umfang angewendeter Pufferwert von höchstens 1,25 m heranzuziehen ist (Feldstück 22).

Auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer "Toleranz" gemäß Artikel 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nicht weiter einzugehen, zumal die genannte Bestimmung die Verhängung einer Kürzung bei Untererklärungen regelt und im vorliegenden Fall keine derartigen Kürzungen ("Sanktionen") vorgenommen wurden.

Zu dem Vorwurf, die Agrarmarkt Austria habe es unterlassen, Übererklärungen mit Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe zu verrechnen, ist insbesondere auf die dem angefochtenen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zugrunde liegende Berechnung der Feldstücke 11, 20 und 40 hinzuweisen, bei denen Übererklärungen mit Untererklärungen saldiert wurden. Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass gemäß Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in dem Fall, dass die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche liegt, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt wird. Eine Saldierung von Flächen ist daher grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BVwG 29.02.2016, W118 2001398-1/7E).

Die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen gemäß Artikel 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 - bzw. Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 - beträgt 0,10 ha. Innerhalb eines Feldstücks nebeneinander liegende Schläge mit beihilfefähigen Kulturen können als beihilfefähige Fläche anerkannt werden, wenn diese zusammen die oa. Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen erreichen.

Ein im Rahmen der angefochtenen Bescheide entgegen der oben dargestellten Rechtslage erfolgter Abzug von Flächen kleiner als 0,10 ha wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht konkret dargetan und konnte auch sonst nicht erkannt werden.

Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge sind sohin im festgestellten Ausmaß gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bzw. Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 rückzufordern. Kürzungen oder Ausschlüsse sind nicht vorzunehmen, da die betreffend die gegenständlichen Antragsjahre festgestellte Differenz jeweils unter 3 % der ermittelten Fläche sowie unter 2 ha liegt.

Soweit die beschwerdeführende Partei einer Abänderung rechtskräftiger Bescheide gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 entgegengetreten ist, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts verwiesen (insbesondere Verwaltungsgerichtshof 16.12.2015, 2012/17/0129, und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Literatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu dem Vorlageantrag gegen den "Abänderungsbescheid" bzw. die Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, Az.

II/7-EBP/11-118964781, ist Folgendes festzuhalten:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2011 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlage-antrag).

Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit braucht nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrens-handlungen zu setzen, endgültig auf die damalige Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).

Aufgrund des Außerkrafttretens der Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013 war in Spruchteil III. des vorliegenden Erkenntnisses auszusprechen, dass dem Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche stattzugegeben ist, zumal die Voraussetzungen weiterhin vorliegen und von den Parteien auch keinerlei Vorbringen erstattet wurde, das dem entgegenstehen würde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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