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BGBl II 85/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

85. Verordnung: 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

85. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 12, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008)

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1,
  4. 4. der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 291 vom 14.9.2004, S. 18,
  5. 5. der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1,
  6. 6. der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und ELER, ABl. Nr. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 und
  7. 7. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.“

3. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 11 oder 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 6.6.2008, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  4. 4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
    1. a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
    2. b) Dauergrünlandflächen,
    3. c) Faserflachsflächen,
    4. d) Hanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
    5. e) Hartweizenflächen, für die die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
    6. f) Eiweißpflanzenflächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
    7. g) Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
    8. h) Energiepflanzenflächen, für die die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Art. 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
    9. i) Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
    10. j) Hopfenflächen, für die die Zahlung für Hopfen gemäß Art. 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird,
    11. k) Tabakpflanzenflächen,
    12. l) bis einschließlich Antragsjahr 2008 Stilllegungsflächen, die gemäß Art. 56 oder Art. 55 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden,
    13. m) Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht beantragt wird,
    14. n) Flächen mit mehrjährigen Kulturen und anderen Dauerkulturen als Hopfen,
    15. o) Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 dienen,
    16. p) Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
    17. q) Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind,
    18. r) Weinflächen.“

5. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die gemäß Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente sind gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.“

6. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Befindet sich auf einem Feldstück sowohl ein Stilllegungsschlag als auch ein Schlag mit einer Kultur, die jener der Stilllegungsbegrünung entspricht, ist bis einschließlich Antragsjahr 2008 dem Sammelantrag eine Skizze, aus der die jeweilige Lage der Schläge ersichtlich ist, anzuschließen.“

7. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 49 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.“

8. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Almfutterflächen, die im Sammelantrag des Vorjahres enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almfutterflächen anzugeben. Eine Verringerung der Almfutterfläche darf nur dann erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass

  1. 1. diese Flächen infolge Naturverjüngung oder Aufforstung als Wald gelten oder
  2. 2. auf diesen Flächenteilen aufgrund witterungs- oder naturbedingter Umstände oder aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen die landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist.“
  3. 9. § 11 Abs. 1 lautet:

(1) Die AMA kann unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a) und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.“

  1. 10. Die Z 8 und 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 lauten:
  2. 8. Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
  3. 9. Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, dürfen nicht beseitigt werden.“

11. Der Anlage zu § 5 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. Die Rebflächen sind durch entsprechende Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt, in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten.“

Berlakovich

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