84. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2009)
Aufgrund des § 85 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Den Mitgliedern der Schienen-Control Kommission bzw. den bei Verhinderung an ihre Stelle tretenden Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen dieser Kommission und die Vorbereitung darauf ein Sitzungsgeld in Höhe von 68 Euro für den Vorsitzenden, 64 Euro für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 60 Euro für die übrigen Mitglieder je vollendeter Stunde. Für eine weitere angefangene Stunde gebührt der halbe Stundensatz.
§ 2. Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung), BGBl. II Nr. 366/2000, außer Kraft.
Bures
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