BVwG W122 2108476-1

BVwGW122 2108476-129.12.2017

BDG 1979 §231b
B-VG Art.133 Abs4
GehG §111
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2108476.1.00

 

Spruch:

W122 2108476-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 17.04.2015, GZ P796338/41-KdoEU/G1/2015, betreffend Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 111 GehG, zu Recht:

 

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Bisheriges behördliches Verfahren

 

Mit Antrag vom 21.10.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage für "(leitende) medizinisch-technische Oberassistenten gemäß § 111 Gehaltsgesetz rückwirkend per 01.07.2014".

 

Begründend führte der Beschwerdeführer ein Zitat aus der Rechtsgrundlage sowie aus der Definition von Führung an. Der Berufsverband der biomedizinischen Analytikerinnen Österreichs hätte die Auskunft erteilt, dass die Leitungszulage unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter zu gewähren wäre. Der Wiener Krankenanstaltenverbund würde bei weniger als 25 Mitarbeitern die Zulage gemäß Z. 2 für medizinisch-technische Oberassistenten gewähren, für die Leitung von mehr als 25 Mitarbeitern die Zulage gemäß Z. 3 für leitende medizinisch-technische Oberassistenten.

 

Laut Arbeitsplatzbeschreibung würde sich die Hauptaufgabe des Kommandanten des humanmedizinischen Labors und biomedizinischen Analytikers auf die Führung des Labors der Feldambulanz/Sanitätszentrum West beziehen. An persönlichen Merkmalen werde Führungs- und Organisationsfähigkeit gefordert. Auch in der Beschreibung der Hauptaufgabe würden sich diese Leitungsaufgaben wie z.B. Führung des humanmedizinischen Labors, Planung und Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes und Führung der facheinschlägigen Dokumentation finden.

 

Im Labor der Feldambulanz im Sanitätszentrum West würde ein weiterer biomedizinischer Analytiker Dienst versehen.

 

Durch gemeinsame Nutzung eines Analysegeräts mit der Stellungskommission obliege es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich die Koordination der Tätigkeiten vorzunehmen.

 

Das Labor der Feldambulanz Sanitätszentrum West wäre aufgrund eines Kooperationsvertrages Ausbildungsstätte für Pflichtpraktikanten der Fachhochschule für Gesundheitsberufe. Die Koordination mit der Fachhochschule und die Führung der Praktikanten obliege dem Beschwerdeführer.

 

Auch weitere für leitende biomedizinische Analytiker geforderte Leitungsfunktionen würden vom Beschwerdeführer abgedeckt.

 

Betreffend der in § 231 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Ernennungserfordernisse führte der Beschwerdeführer an, dass diese Ausbildungen kaum mehr angeboten werden würden, aber er wäre bereit eine Ausbildung nachzuholen. Ein derartiger Kurs würde die Sonderausbildung für Führungsaufgaben vermitteln.

 

Der Beschwerdeführer wäre überzeugt davon, dass er aufgrund seiner bisherigen Ausbildungen eine den Ernennungserfordernissen adäquate Ausbildung vorweisen könne.

 

2. Bescheid

 

Mit dem oben angeführten Bescheid vom 17.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend angeführt wurde neben verfahrensrechtlichen Normen § 111 Gehaltsgesetz 1956.

 

Der Beschwerdeführer wäre ein Beamter des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe K2. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 wäre der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz eines Kommandanten humanmedizinisches Labor und biomedizinische Analytiker am Kommandos Sanitätszentrum und Feldambulanz/Sanitätszentrum West eingeteilt worden.

 

Nach Anführung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Arbeitsplatzbeschreibung führte die belangte Behörde näher aus, dass die Tätigkeitsbeschreibung in zwei Bereiche unterteilt werde:

Erstens Führung des humanmedizinischen Labors als Kommandant und zweitens Tätigkeit als biomedizinischer Analytiker.

 

Unter den gehobenen medizinisch technischen Dienst falle unter anderem der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst. Das umfasse die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung. Hierfür werde die Berufsbezeichnung biomedizinischer Analytiker geführt. Der Beschwerdeführer nehme die Durchführung aller eigenverantwortlichen Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung wahr. Im Zuge der Tätigkeit als biomedizinischer Analytiker würde der Beschwerdeführer keine Leitungsaufgaben ausführen, da die Leitungsfunktion nur mit der militärischen Einsatzaufgabe als Kommandant des humanmedizinischen Labors verbunden wäre.

 

Bei der Leitungsfunktion als Kommandant des Labors würde es sich nicht um eine fachliche sondern nur um eine militärische Leitungsfunktion handeln. Die Kommandantenfunktion komme bei der Feldambulanz im Einsatz zu tragen. Der Beschwerdeführer würde diese Funktion nur ausüben, wenn er mit der Feldambulanz im Einsatz wäre. In Friedenszeiten nehme er lediglich die Tätigkeit als biomedizinischer Analytiker wahr.

 

Nach dem Zitat der Rechtsgrundlage fasste die Behörde die Argumente des Beschwerdeführers auf das Wesentlichste zusammen und führte an, dass der Beschwerdeführer drei Punkte verkennen würde.

 

Die Definitionen hinsichtlich Leitung und Führung würden nicht die Rechtsfrage lösen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter eine der in § 111 Absatz 2 Gehaltsgesetz angegebenen Funktionen falle. Die Auszahlung einer Pflegedienstchargenzulage bei anderen Dienstgebern könne die Anwendung des § 111 Gehaltsgesetz nicht beeinflussen. Die militärischen Leitungsaufgaben würden sich nicht auf die Tätigkeit als biomedizinischer Analytiker erstrecken.

 

3. Beschwerde

 

Gegen den oben angeführten Bescheid vom 17.04.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.05.2015 Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.

 

Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer an, dass es die Behörde unterlassen hätte, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und vollständig zu ermitteln. Hauptaufgabe des Beschwerdeführers wäre auch laut Arbeitsplatzbeschreibung die Führung des Humanmedizinlabors. Der Beschwerdeführer müsse Führungsfähigkeit und Organisationsfähigkeit aufweisen. Weiters hätte der Beschwerdeführer die Sicherstellung der materiellen Einsatzbereitschaft des Humanmedizinlabors, die Planung und Steuerung des Personal-und Ressourceneinsatzes sowie die Führung der facheinschlägigen Dokumentation zu verantworten. Diese genannten Führungsaufgaben wären nicht militärische Aufgaben sondern wären mit der Führung des Labors als biomedizinischer Analytiker verbunden.

 

Die Behörde hätte nicht begründet, weshalb die Führungsfunktion im Friedensbetrieb nicht zum Einsatz komme. Der Organisationsplan würde für den Mobilmachungsfall einen weiteren, militärischen Arbeitsplatz vorsehen. Der Beschwerdeführer hätte einen zivilen Arbeitsplatz. Auch im Mobilmachungsfall würde der Beschwerdeführer weiterhin Dienst als Zivilbeamter versehen.

 

Es wäre unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine fachliche Leitungsfunktion inne hätte. Weder dem Organisationsplan noch der Arbeitsplatzbeschreibung wäre eine Aufteilung in einen militärischen und einen zivilen Teil zu entnehmen.

 

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

Die Behörde legte mit Schreiben vom 12.06.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

Am 06.04.2017 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine mündliche Verhandlung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer unter anderem an, er wäre kein Medizintechniker sondern biomedizinischer Analytiker. Die belangte Behörde führte an, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers in K2 nicht um jene eines medizinisch technischen Oberassistenten handeln würde. Dieser wäre in K1 einzustufen. Die Leitungstätigkeiten seien im bekämpften Bescheid nicht gewürdigt worden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer steht Beamter des gehobenen medizinisch technischen Dienstes, Verwendungsgruppe K2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

Dem Beschwerdeführer kommen sowohl Tätigkeiten als biomedizinischer Analytiker als auch Tätigkeiten als Laborleiter zu. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist der Verwendungsgruppe K2 zugeordnet.

 

Eine Unterscheidung der Mitarbeiterstruktur innerhalb des gegenständlichen Labors in Assistenten, Oberassistenten und leitende Oberassistenten ist nicht vorhanden und derartige Hierarchieebenen wären aufgrund der geringen Vollzeitäquivalente von weniger als 2 nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich.

 

Dem Beschwerdeführer ist keine Verwendung als leitender medizinisch-technischer Oberassistent oder als medizinisch-technischer Oberassistent zugewiesen und er hat keine Sonderausbildung für Spezialaufgaben, Lehr- und Unterrichtstätigkeit oder Führungsaufgaben innerhalb des medizinisch technischen Dienstes absolviert.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Sowohl die Ausübung von Tätigkeiten als biomedizinischer Analytiker als auch die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe K2 ist unbestritten. Strittig war im bisherigen Verfahren lediglich ob der Beschwerdeführer Leitungsaufgaben hinsichtlich des Labors auch in Friedenszeiten oder lediglich in der Einsatzorganisation wahrzunehmen hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass der Arbeitsplatz insgesamt der Verwendungsgruppe K2 zuzuordnen ist kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Leitung des weniger als zwei Vollzeitäquivalente umfassenden Labors auch in Friedenszeiten innehat.

 

Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich war, welche Aufgaben ein Oberassistent hätte, so war dennoch unstrittig, dass eine K1 – K2 Gliederung innerhalb des medizinisch technischen Dienstes an der Dienststelle des Beschwerdeführers nicht vorhanden ist.

 

Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer in K2 eingestuft ist zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Zu A)

 

§ 111 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016 lautet:

 

"Pflegedienst-Chargenzulage

 

§ 111. (1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

 

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

 

1. für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 222,7 €,

 

2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 287,3 €,

 

3. für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, und Leitende

medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 349,9 €."

 

§ 231b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. BGBl. I Nr. 176/2004 lautet auszugsweise:

 

"4. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten."

 

Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 lautet auszugsweise:

 

"40. VERWENDUNGSGRUPPE K 2

 

Ernennungserfordernisse:

 

40.1. Verwendung als Beamter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes.

 

40.2. Überdies die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach dem MTD-Gesetz."

 

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 lautet auszugsweise:

 

"§ 1. Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind:

 

2. der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst;

 

zu führen.

 

Berufsbild

 

§ 2. (2) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung, die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind. Hiezu gehören insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische, histologische, zytologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik.

 

§ 10. (1) Wer zur berufsmäßigen Ausübung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

 

2. ‚Biomedizinische Analytikerin‘ – ‚Biomedizinischer Analytiker‘ (§ 1 Z 2)

 

Sonderausbildung

 

§ 32. (1) Für Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind zur Erlangung zusätzlicher erforderlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung von

 

1. Spezialaufgaben,

 

2. Lehr- und Unterrichtstätigkeit und

 

3. Führungsaufgaben

 

Kurse einzurichten. Diese Kurse haben je nach Ausbildungsinhalt unter der Leitung eines diplomierten Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder eines Arztes (einer Ärztin) zu stehen."

 

§ 6 des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), BGBl. I Nr. 89/2012 lautet:

 

"Laborassistenz

 

§ 6. (1) Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

 

1. die Aufsicht durch einen/eine Biomedizinische/n Analytiker/in erfolgen oder

 

2. der/die Biomedizinische/n Analytiker/in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

 

(2) Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Abs. 3 bis

5.

 

(3) Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere

 

1. die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschließlich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,

 

2. die Vorbereitung der Geräte, Reagenzien und Proben und

 

3. die Überprüfung der Geräte auf Funktionstüchtigkeit einschließlich deren Qualitätskontrolle.

 

(4) Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern.

 

"

 

Die Argumentation des Beschwerdeführers zielt in erster Linie darauf ab, dass die Behörde ihm in der Begründung des gegenständlichen Bescheides absprach, Leitungsaufgaben übernommen zu haben und diese ausschließlich auf den Mobilmachungsfall beschränkte.

 

Da jedoch unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als biomedizinischer Analytiker (auch in Verbindung mit der Laborleitung) in K2 einzustufen ist, kann dahingestellt bleiben, ob er auch in Friedenszeiten zusätzlich mit Leitungsaufgaben betraut ist. Die ihm übertragenen Leitungsaufgaben sind nicht ausreichend um eine Verwendung aus der Verwendungsgruppe K1 zu begründen. Dazu wäre eine Verwendung beispielsweise als medizinisch technischer Oberassistent, leitender medizinisch technischer Oberassistent oder medizinisch-technischer Stationsassistent erforderlich, die der Beschwerdeführer nicht ausübt. Dass der Beschwerdeführer eine Verwendung aus der Verwendungsgruppe K1 ausübt hat er nicht behauptet. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer lediglich bereit erklärt, eine für K1 erforderliche Sonderausbildung zu absolvieren.

 

Als Beamter mit einer Verwendung aus dem gehobenen medizinisch technischen Dienst unterliegt der Beschwerdeführer keiner der in § 111 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 angeführten Verwendungen. Eine der dort angeführten Verwendungen (Stationspfleger Stationsassistent, Oberpfleger, Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebamme, Medizinisch-technische Oberassistenten, Pflegevorsteher, Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitender medizinisch-technische Oberassistent) ist dem Beschwerdeführer zweifelsfrei nicht übertragen.

 

Für die Abgeltung der Verwendung des Beschwerdeführers mit einer Pflegedienst-Chargenzulage fehlt daher die gesetzliche Grundlage. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine und auf eine klare Rechtslage stützen. Die Problematik der Zuordnung zu einer Verwendung der Verwendungagruppe K2 erscheint hinreichend geklärt, auch wenn nicht alle anderen Verwendungen innerhalb der Besoldungsgruppe des Krankenpflegedienstes abschließend geprüft wurden und kein diesbezügliches Gutachten eingeholt wurde.

 

Auch wenn der Antrag lediglich auf "Zuerkennung" der Pflegedienstchargenzulage gerichtet war konnte dies im Lichte der Antragsbegründung als bescheidmäßige Zuerkennung und nicht bloß als Antrag auf Auszahlung verstanden werden, der noch kein Feststellungsinteresse begründet hätte.

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