BVwG W121 2262983-1

BVwGW121 2262983-111.12.2023

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W121.2262983.1.01

 

Spruch:

 

W121 2262983-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“; „AMS“) am XXXX eine Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung „Get Started – Basics+“ am XXXX übermittelt wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Kurs verpflichtend sei und ein Nichterscheinen die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.

Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde gemäß § 24 iVm §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 607/1977 in der geltenden Fassung, festgestellt, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mit dem XXXX eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zur Wiedereingliederungsmaßnahme „Get Started – Basics+“ am XXXX nicht erschienen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht an der Maßnahme teilnehmen könne, wofür er auch Beweise habe. Seine Sorgen und Anregungen seien vom AMS nicht ernstgenommen worden. Im Zuge der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS eine Stellungnahme betreffend die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am XXXX . Dabei beantragte das AMS unter anderem die Bestätigung des angefochtenen Bescheides, mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verliere.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX mangels tauglichen Anfechtungsgegenstands als unzulässig zurückgewiesen. Bei der genannten Erledigung handle es sich um keinen Bescheid, weil – wie sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes ergebe – weder auf der nach außen ergangenen Erledigung noch in dem Akt liegenden Exemplar eine Amtssignatur vorhanden sei, ebenso wenig eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei. Damit liege – da § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022, nicht mehr anzuwenden sei – kein wirksamer Bescheid vor.

Dagegen erhob das AMS am XXXX eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom XXXX automationsunterstützt erstellt, zweifach ausgedruckt und von einer Abteilungsleiterin des AMS unterschrieben worden sei. Der unterschriebene Originalbescheid sei mittels RSb-Sendungen an den Beschwerdeführer verschickt und wirksam erlassen worden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid sei zulässig und hätte vom BVwG nicht mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen werden sollen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX wurde der angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass – aus dem vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich – die Unterschrift des Bescheides vom XXXX von der Genehmigenden unterfertigt worden sei. Die Feststellung einer fehlenden Unterfertigung der Erledigung vom XXXX erweise sich daher als aktenwidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und seit XXXX mit Hauptsitz in XXXX , gemeldet.

Der Beschwerdeführer stand ab XXXX erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt stand der Beschwerdeführer seit XXXX in Bezug von Notstandshilfe. Er geht seit XXXX einer geringfügigen Beschäftigung beim Arbeitgeber „ XXXX “ nach.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als XXXX .

Der Beschwerdeführer leidet unter einem XXXX . Er ist jedoch gemäß § 8 AlVG arbeitsfähig.

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben zu einem am XXXX stattfindenden Kurs „Get Started – Basics+“ per eAMS Konto übermittelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Nichterscheinen die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann.

Der Beschwerdeführer war am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX im Krankenstand.

Am XXXX melde der Beschwerdeführer dem AMS seinen Auslandsaufenthalt für den XXXX .

Der Beschwerdeführer nahm an der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX nicht teil. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Kurs zumutbar gewesen wäre.

Festgehalten wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich durch das unentschuldigte Nichterscheinen zum Kurs, den Erfolg der ihm zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .

Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe des Beschwerdeführers basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Dass der Beschwerdeführer unter einem XXXX leidet, ergibt sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom XXXX .

Das mit XXXX datierte Einladungsschreiben zur Wiedereingliederungsmaßnahme „Get Started – Basics+“ am XXXX liegt im Akt ein. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er dieses Einladungsschreiben erhalten hat.

Die Feststellung betreffend die Krankenstände des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen.

Dass der Beschwerdeführer nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnahm, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

In der Beschwerde vom XXXX führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht an der Maßnahme teilnehmen könne, wofür er auch Beweise habe. Seine Sorgen und Anregungen seien vom AMS nicht ernstgenommen worden.

Hingegen brachte er bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX erstmals vor, er sei beim Kurs anwesend gewesen. Dem Beschwerdeführer sei im Kurs ein Datenschutzblatt vorgelegt worden. Da er das Datenschutzblatt nicht ausfüllen wollte, habe ihn die Kursleiterin sofort zum AMS zurückgeschickt.

Damit hat er im Widerspruch zu seinem Vorbringen anlässlich seiner Beschwerde, wonach er aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht an der Maßnahme teilnehmen könne, einen gänzlich anderen Grund erstattet und seine Gründe in unglaubwürdiger Weise ausgetauscht. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichtes als völlig unglaubhaft beurteilt.

Aus der im Akt vorliegenden Auskunft des Maßnahmenveranstalters vom XXXX sowie aus der ebenfalls im Akt vorhandenen Teilnehmerliste ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer am XXXX nicht zur zugewiesenen Maßnahme erschienen ist.

Wie auch bereits von der belangten Behörde im Zuge des Verwaltungsverfahrens festgestellt wurde, hat sich der Beschwerdeführer den Zuweisungen zu Wiedereingliederungsmaßnahmen immer wieder entzogen. Beweis hierfür sind die vielen Krankenstände, welche genau an den Tagen gemeldet wurden, an denen dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wurde.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX für einen Tag im Ausland gewesen sei, ist nicht glaubhaft und steht im Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am XXXX .

In einer Gesamtbetrachtung ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus welchem Grund er am XXXX nicht am Kurs teilnahm, nicht glaubhaft und es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt zweifelsfrei den Tatbestand der Vereitelung einer zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, zumal er ohne triftigen Grund nicht daran teilgenommen hat.

Für den erkennenden Senat steht fest, dass der Beschwerdeführer die Vereitelung der Wiedereingliederung durch die Teilnahmeverweigerung ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Den Anspruch auf Notstandshilfe verliert der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG iVm § 38 AlVG für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, somit im konkreten Fall für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

„Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs 1 AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert.

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027).

Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).

Im gegenständlichen Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung, da der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom XXXX zur Teilnahme an der Veranstaltung „Get Started – Basics+“ aufgefordert wurde und dieses Aufforderungsschreiben auch erhalten hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er an der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX nicht teilgenommen und ein Verhalten gesetzt hat, das unmissverständlich einer Weigerung, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, entspricht. Wie beweiswürdigend festgestellt, war der Beschwerdeführer lediglich am XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wegen Krankheit arbeitsunfähig, nicht aber am XXXX krank bzw. arbeitsunfähig.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat.

Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag im gegenständlichen Fall kein wichtiger Grund vor, der den Beschwerdeführer berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme am XXXX zu verweigern.

Der Beschwerdeführer war am XXXX weder wegen Krankheit noch aus sonstigen Gründen arbeitsunfähig. Er war auch nicht im Ausland.

In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht auszugehen ist.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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