BVwG W120 2002166-1

BVwGW120 2002166-127.6.2014

B-VG Art.133 Abs4
KunstförderungsbeitragsG §1 Abs1 Z1
NÖ Rundfunkabgabegesetz §8
NÖ Rundfunkabgabegesetz §9
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs3
ORF-G §3 Abs4
ORF-G §31 Abs10
ORF-G §36
RGG 1999 §1
RGG 1999 §2
RGG 1999 §3 Abs1
RGG 1999 §4
RGG 1999 §6 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
KunstförderungsbeitragsG §1 Abs1 Z1
NÖ Rundfunkabgabegesetz §8
NÖ Rundfunkabgabegesetz §9
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs3
ORF-G §3 Abs4
ORF-G §31 Abs10
ORF-G §36
RGG 1999 §1
RGG 1999 §2
RGG 1999 §3 Abs1
RGG 1999 §4
RGG 1999 §6 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2002166.1.00

 

Spruch:

W120 2002166-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 15.05.2013, Teilnehmernummer:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Vorschreibung zur Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm. § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) und § 1 Kunstförderungs-gesetz BGBl. I Nr. 50/2012 idF richtet - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es statt "§ 1 Kunstförderungs-gesetz idF BGBl. I Nr. 50/2012" "§ 1 Abs.1 Z 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 92/2013" zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit am 21.03.2012 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass er am Standort XXXX 1190 Wien, (im Folgenden: Standort) Rundfunkempfangsanlagen betreibe und mit seiner Gerätekonstellation die Programme des ORF digital terrestrisch (dvb-t) nicht empfangen könne. Folglich wäre von ihm das Programentgelt für die Rundfunkempfangseinrichtung Fernsehen nicht zu entrichten. Vom Beschwerdeführer wurde ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Bescheides gestellt.

2. Am 03.12.2012 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag bei der damaligen Berufungsinstanz Finanzamt für Gebühren-, Verkehrssteuern und Glücksspiel eingebracht habe. Dieser Devolutionsantrag wurde als unbegründet abgewiesen. Am 28.03.2013 wurde der belangten Behörde die Ablehnung eines weiteren Devolutionsantrages des Beschwerdeführers mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18.04.2013 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er keine Beschwerde hinsichtlich des Devolutionsantrages beim VwGH erheben würde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer "gem. §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6. Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 50/2012 iVm § 31 ORF-Gesetz idF BGBl. I Nr. 15/2012, § 1 Kunstförderungs-gesetz idF BGBl. I Nr. 50/2012, § 9 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 idF LGBl. Nr. 21/2012 die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von insgesamt Euro 438,71 für eine Radio- und Fernsehrundfunkempfangsanlage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 30. Juni 2013 zur Zahlung vorgeschrieben." Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2012 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass er Rundfunkempfangsanlagen am Standort betreibe und mit seiner Gerätekonstellation die Programme des ORF digital terrestrisch (dvb-t) auf seinem Standort nicht empfangen könne. Von der belangten Behörde sei ein Messverfahren eingeleitet worden, das ergeben habe, dass oben genannter Standort mit den Programmen des ORF (digital)-terrestrisch versorgt werde und an diesem Standort ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Auch aus der Einschau in eine der belangten Behörde vorliegende Messkarte der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) habe sich ergeben, dass oben genannter Standort mit digital-terrestrischen Programmen des ORF versorgt werde und ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Ein Außendienstmitarbeiter der belangten Behörde habe mehrmals den oben genannten Standort besucht, den Beschwerdeführer dort allerdings nicht angetroffen. Daher seien in der Folge Messungen vor dem Haus des Beschwerdeführers durchgeführt worden, wobei diese Messungen mit einem Fernseher, in dem ein DVB-T-Empfänger integriert gewesen sei, der nur einen Empfang von digital-terrestrischen Programmen mittels Zimmerantenne ermögliche, durchgeführt worden seien. Diese Messung habe ergeben, dass am oben genannten Standort alle Programme des ORF digital-terrestrisch mittels Zimmerantenne ausgezeichnet in Bild und Ton empfangbar gewesen seien. Eine ORF Digital SAT Karte sei am gemeldeten Standort nicht registriert. Am 17.10.2012 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass er folgende Rundfunkempfangsanlagen betreiben würde: "1 Fernsehgerät der Marke Grundig Color Television Toronto SE 7215/8

Empfang über Satellit und Receiver

Mehrere mobile Radiogeräte"

Der Beschwerdeführer habe dazu ausgeführt, dass es sich bei diesem Fernseher um einen alten Röhrenfernseher handle und der Empfang über Satellit und Receiver erfolge, wobei der Receiver technisch nicht so ausgestattet sei, dass eine ORF-Smart Card oder eine andere Fernsehkarte verwendet werden könne. Es existiere kein Kabelanschluss, kein PC mit Fernsehkarte und keine DVB-T Box. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich um einen Digital Receiver der Marke FUBA = DE 560 Free to Air handle.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde auf die Begründung des Initiativantrages 1759/A XXIV. GP zur Novellierung des § 31 Abs. 10 ORF-G. In weiterer Folge legte die belangte Behörde näher dar, wie sich der im Spruch angeführte Betrag zusammensetze.

" a) das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 iVm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. €

285,58 exkl. Ust (i.e. € 28,58 inkl. Ust.)

b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 6,48.

c) die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Fernsehen € 20,88.

d) der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 8,64.

e) die Landesabgabe beträgt gemäß § 9 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 23/20000 i.d.g.F. €

88,55."

Entscheidungswesentlich hielt die belangte Behörde fest, dass der gemeldete Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks gem. § 3 Abs. 1 (digital-)terrestrisch versorgt werde und an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei. Gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G sei daher das Programmentgelt für Fernsehen zu entrichten, "weil es - ausweislich der Begründung zum Initiativantrag 1759/A XXIV. GP - nach dieser Bestimmung für die Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts maßgebend ist, dass der Standort des Rundfunkteilnehmers mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 ORF-G terrestrisch, analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird und es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert". Rundfunkteilnehmer an Standorten, die mit den digital-terrestrischen (DVB-T)-Programmen des ORF versorgt sind, aber über keine DVB-T Box oder andere Möglichkeit verfügen, die Programme des ORF wahrnehmbar zu machen, ist es den zitierten Materialien zur Folge zuzumuten, eine DVB-T Box (erhältlich um etwa Euro 30,--) zu erwerben sowie allenfalls auch bestehende Antennenanlagen zu modifizieren, um die ORF-Programme wahrnehmbar machen zu können. Dafür, dass im gegenständlichen Fall die Herstellung eines (terrestrischen) Empfangs der ORF-Programme nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben."

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2013 fristgerecht "Berufung" und führte darin insbesondere aus, dass er die vom Versorgungsauftrag des ORF umfassten Fernsehprogramme am entsprechenden Standort nicht empfangen könne. Er macht insbesondere gelten, dass er ungeachtet der Neufassung des § 31 Abs. 10 ORF-G weiterhin nicht zur Zahlung von Programmentgelt verpflichtet sei. Gestützt auf die Verwendung des Wortes synallagmatisch in der Begründung des Initiativantrages macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Programmentgelt als zivilrechtlich konzipiertes Entgelt nur dann zu bezahlen sei, wenn entweder ORF-Programme, die vom Versorgungsauftrag umfasst seien, empfangen werden würden oder aber eine betriebsbereite und zum Empfang solcher Programme geeignete Rundfunkempfangsanlage vorliege. Bei ihm liege jedoch keine dieser Voraussetzungen vor. Sollte § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz nicht in dieser Weise auszulegen sein, wäre der Beschwerdeführer dennoch nicht zur Bezahlung von Programmentgelt Fernsehen verpflichtet, "da diesfalls eine derartige Interpretation des § 31 ORF-G als einfach gesetzlicher Bestimmung sowohl verfassungs- wie auch EU-rechtswidrig wäre." Da die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass ein 90% bei weitem übersteigender Anteil an Rundfunkteilnehmern vollumfänglich sämtliche ORF-Gebühren, sohin auch Programmentgelt Fernsehen bezahlen würde, könne nicht davon gesprochen werden, dass es einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeuten würde, wenn in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob der jeweilige Rundfunkteilnehmer ORF-Programme empfange oder nicht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation würde im Ergebnis auf eine Zwangsverpflichtung zur Entrichtung von Programmentgelt Fernsehen bereits dann hinauslaufen, wenn über technische Gerätschaften verfügt würde, "die (nur) unter der Voraussetzung der Anschaffung weiterer technischer Gerätschaften ein Konsumieren des Angebots möglich machen." Diese Interpretation wäre "bereits per se als verfassungswidrig bzw. EU-rechtswidrig anzusehen." Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die ASFINAG und macht geltend, dass nicht jeder, der einen PKW besitze und damit andere Infrastruktureinrichtungen wie "normale" Straßen benutze, auch eine Autobahnvignette erwerben müsse. Obendrein sei § 31 Abs. 10 ORF-G EU-rechtswidrig, da es nicht mehr möglich sei, an einem österreichischen Standort eine Rundfunkempfangsanlage zu betreiben, ohne Programmentgelt Fernsehen an den ORF zu entrichten und andere Fernsehsender zu empfangen. § 31 Abs. 10 ORF-G widerspreche Art. 2 a der EU-Fernsehrichtlinie ("Art. 2 der Richtlinie 89/525/EWG -Fernseher Richtlinie"), da die freie Empfangbarkeit von entsprechenden Fernsehprogrammen anderer Mitgliedsstaaten nicht gewährleistet sei. Es gebe eine Vielzahl von privaten Fernsehanbietern, die ihre Programme über digitale Satellitentechnik verbreiteten und die von jeweiligen Programmteilnehmern ohne Entrichtung eines Programmentgeltes empfangen werden könnten. In allen Gebieten, die mit digitalen terrestrischen Signalen versorgt würden, könne ein Programmteilnehmer diese grundsätzlich frei empfangbaren Fernsehprogramme nur mehr dann empfangen, wenn er das Programmentgelt Fernsehen an den ORF bezahle. § 31 Abs. 10 ORF-G widerspreche obendrein dem Menschenrecht auf frei Meinungsäußerung, da Fernsehteilnehmer in ihrem Recht beschnitten bzw. beeinträchtigt würden, grundsätzlich frei empfangbare Fernsehprogramme und sohin auch insbesondere Informationen tatsächlich frei zu empfangen.

5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 14.06.2013 dem Finanzamt für Gebühren-Verkehrssteuern und Glückspiel vor.

6. Mit Schriftsatz vom 15.11.2013 teilte das Finanzsamt für Gebühren-, Verkehrssteuern und Glücksspiel dem Beschwerdeführer mit, dass zum verfahrensgegenständlichen Rechtsproblem ein anderes Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Mit Schriftsatz vom 03.12.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit einem Abwarten dieser Entscheidung einverstanden sei.

7. Am 03.03.2014 wurden die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

8. Mit Schriftsatz vom 07.05.2014, GZ: W120 2002166-1/2E wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Zahlung nach dem Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 richtet, dem Landesverwaltungsgericht Wien zuständigkeitshalber weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 2 ff.) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer betreibt am Standort Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehempfangsanlagen). An diesem Standort ist kein DVB-T Gerät vorhanden (vgl. auch Seite 2 der vorliegenden "Berufung"). Eine ORF Digital SAT-Karte ist am gemeldeten Standort nicht registriert (vgl. dazu auch Seite 2 der vorliegenden "Berufung"). Der verfahrensgegenständliche Standort wird mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks digital-terrestrisch versorgt und ist an diesem ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich.

2. Beweiswürdigend ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde nicht bekämpft. Insbesondere wird von ihm nicht bestritten, dass der verfahrensgegenständliche Standort digital- terrestrisch (DVB-T) mit den Programmen des ORF versorgt wird, ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich ist und Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehen) betrieben werden.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. In den "Übergangsfällen", dh. in den hiergeschilderten Fällen, in denen die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, muss demnach davon ausgegangen werde, dass - wie im vorliegenden Fall - eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" gegen den Bescheid mit dem Übergang der Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung gleichzuhalten ist.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.4. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt zum einen, dass schon deswegen keine Zahlungsverpflichtung für das Programmentgelt Fernsehen bestehe, da weder ORF-Programme, die vom Versorgungsauftrag umfasst seien, empfangen würden, noch eine betriebsbereite und zum Empfang solcher Programme geeignete Rundfunkempfangsanlage vorliege. Zum anderen wendet der Beschwerdeführer ein, dass "§ 31 ORF-G als einfach gesetzliche Bestimmung sowohl verfassungs- wie auch EU-rechtswidrig wäre." Die von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnungen nach den einzelnen Rechtsgrundlagen werden von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Ausdrücklich wird der angefochtene Bescheid "vollumfänglich bzw. insoweit angefochten, dass dem Berufungswerber Programmentgelt Fernsehen vorgeschrieben wird."

3.5. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.6 Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit:

3.6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auslegung von § 31 Abs. 10 ORF-G durch die belangte Behörde.

§ 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 126/2011 lautet:

"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. GP heißt es dazu wörtlich:

"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). Im Bereich des analogen Hörfunks ist für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet (vgl auch VwGH 2004/04/0219).Wie nach geltender Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert".

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Diese zweistufige Prüfung entspricht auch der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.321/2001). Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht wie bisher keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.

Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes."

Im Sinne der Begründung des Initiativantrages ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort betreibt oder betriebsbereit hält, was im Beschwerdefall unstrittig der Fall ist. Auch bei einem "alten ‚Röhren'-Fernseher", der über keinerlei DVB-T Tuner oder andere technische Einrichtungen verfügt, die es ihm ermöglicht, die Fernsehprogramme des österreichischen Rundfunks analog oder terrestrisch (DVB-T) zu empfangen" (vgl. Seite 2 der "Berufung") handelt es sich um eine Rundfunkempfangseinrichtung. In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob der Standort durch digitale-terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und dadurch der Empfang der Fernsehprogramme mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist, was im Beschwerdefall unstrittig gegeben ist. Die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes besteht demnach, auch wenn der Rundfunkteilnehmer im konkreten Fall über keine Zusatzeinrichtung wie etwa einen DVB-T Tuner verfügt, sofern die beiden vorgenannten Kriterien erfüllt sind. Selbst dann besteht allerdings keine Pflicht zur Leistung des Programmentgelts "wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte [...]."

Im konkreten Fall wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er finanzielle Aufwendungen tätigen müsste, die den in der Begründung zum Initiativantrag angeführten Betrag "von unter 30,-- Euro" übersteigen würden.

Soweit der Beschwerdeführer eine verfassungskonforme Auslegung von § 31 Abs. 10 ORF-G in den Raum stellt, ist ihm Folgendes zu erwidern:

In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A24.GP heißt es: "Die Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere in der Vollziehbarkeit, da es einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeutet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers konkret ORF-Programme empfangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat zudem im Hinblick auf die Rundfunkgebühren in seinem Erkenntnis vom 16.03.2006, G85.86/35, ausgesprochen, dass bei geringfügigen finanziellen Belastungen dem Gesetzgeber insoweit ein gestalterischer Spielraum verbleibt, als er seine politischen Zielvorstellungen innerhalb bestimmter inhaltlicher Schranken verwirklichen kann. Im vorliegenden Fall ist in Zusammenschau ein Anknüpfen an der tatsächlich "vorhandenen" terrestrischen Versorgung eines Standortes für die Programmentgeltpflicht auch im Sinne des synallagmatischen Charakters des Programmentgelts sachlich gerechtfertigt."

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht der sachliche Grund zur Differenzierung zwischen Personen die über keine Rundfunkempfangseinrichtung verfügen und Personen deren Rundfunkempfangseinrichtungen durch geringfügige zusätzliche Vorkehrungen (im Sinne der Begründung des Initiativantrages) ORF-Programme empfangen können, darin, dass es bei Zweitgenannten wie in der Begründung zum Initiativantrag ausgeführt, einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedeuten würde, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seitens des Rundfunkteilnehmers tatsächlich ORF-Programme empfangen werden.

In der Begründung des Initiativantrages wird davon ausgegangen, dass die Anknüpfung der Programmentgeltspflicht mit dem im § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF korrespondiert und daher den synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich- rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den ORF entspricht. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch im Beschwerdefall ein Austauschverhältnis dadurch besteht, dass der ORF die Programme im obengenannten Sinn bereitstellt. Dass der Beschwerdeführer diese Programme nur durch einen weiteren geringfügigen Aufwand auch zu empfangen vermag ändert nichts daran, dass der ORF den Standort entsprechend versorgt. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts (vgl. etwa VfSlg. 17.807/2006), deren Grundgedanken auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind (vgl. dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2013, B 801/2013) sind beim Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit § 31 Abs. 10 ORF-G aufgekommen. Vielmehr liegt diese Bestimmung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Auch das vom Beschwerdeführer angeführte Beispiel betreffend Autobahn-Vignette vermag mangels Vergleichbarkeit keine Zweifel im Hinblick auf den Gleichheitssatz zu begründen.

3.6.2. Soweit der Beschwerdeführer Art. 2 der Richtlinie 89/525/EWG ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass weder die von ihm zitierte Richtlinie noch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - kodifizierte Fassung) seinen Standpunkt zu stützen vermögen. Gem. Art. 3 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gewährleisten die Mitgliedstaaten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind. Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste steht einer Regelung wie dem § 31 Abs. 10 ORF-G nicht entgegen, da sie keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten normiert, die eine Regelung wie den § 31 Abs. 10 ORF-G ausschlösse.

3.6.3. Der Beschwerdeführer ficht den angefochtenen Bescheid "vollumfänglich bzw. insoweit [...], dass dem Berufungswerber Programmentgelt Fernsehen vorgeschrieben wird" an, ohne allerdings auszuführen, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit rechtswidrig sei, als mit ihm die Vorschreibung zur Zahlung aufgrund der anderen als § 31 Abs. 10 ORF-G im Spruch angeführten Rechtsgrundlagen erfolgt.

Die Beschwerde enthält kein Vorbringen, weshalb die Vorschreibung der Zahlung der Rundfunkgebühr rechtswidrig sein soll, und ist auch dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf diese Frage. Unbeschadet dessen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2009/17/0016) zum RGG verwiesen, wo es heißt:

"Nach Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

Versteht man den Verweis in § 1 Abs. 1 RGG auf Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks nur als solchen im technischen Sinn (wie dies offensichtlich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 2006, G 85/05 u. a., tut), so liegt eine Rundfunkempfangseinrichtung iSd genannten Bestimmung vor, wenn ein technisches Gerät die oben genannten Darbietungen unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar macht, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des ORF handelt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über ein technisches Gerät verfügt, das die im Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks genannten Darbietungen unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar macht. Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Rundfunkgebühr nach dem RGG von einer Abgabenpflicht ausgegangen ist und die Berufung abgewiesen hat."

An dieser Beurteilung hat sich auch nach der Novellierung von § 31 Abs. 10 ORF-G nichts geändert.

3.6.4. Dasselbe, wie zuvor ausgeführt, gilt hinsichtlich der Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages. Auch dazu enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Die belangte Behörde hat hier aufgrund eines Schreibversehens als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrags, das Kunstförderungsgesetz statt des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 angeführt (dass es sich um ein Schreibversehen gehandelt hat erhellt bereits dadurch, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides [vgl. die konkrete Auflistung der einzelnen Beträge im angefochtenen Bescheid] die Stammfassung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 angeführt ist.), weshalb in diesem Umfang der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern war.

3.6.5. Gemäß § 8 Abs. 1 2. Satz des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht Wien. Soweit daher im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Titel des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 vorgeschrieben wird, und die Beschwerde sich gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022).

3.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/20/0533).

Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt, die erstbehördlichen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde nicht bestritten sondern - wie ausgeführt - als zutreffend bezeichnet. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen.

3.8. Die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 31 Abs. 10 ORF-G bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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