BVwG W118 2001370-1

BVwGW118 2001370-124.10.2014

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001370.1.00

 

Spruch:

W118 201370-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608876, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006722, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608876, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006722, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine zusätzliche Fläche im Ausmaß von 0,10 ha als ermittelt berücksichtigt wird.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 2. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 01.04.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104672815, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wurde der BF für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in Höhe von EUR 3.493,35 gewährt. Auf Basis von 10,01 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde seitens der AMA eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,95 ha zugrunde gelegt.

Mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 30.03.2011 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit Datum vom 17.06.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen festgestellt. Die Ermittlung der Flächen erfolgte durch (Neu‑)Digitalisierung der beantragten Flächen in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS. Seitens des Vertreters der BF wurde auf dem Prüfbericht vermerkt: "Ich sehe oder bemerke keine gravierenden Mängel oder Verstöße!" Auf einem gesonderten Blatt wurde diesbezüglich seitens des zuständigen Prüfers festgehalten:

"Meine Aussage dass keine gravierenden Mängel festgestellt wurden mag richtig sein. Sicherlich wurden vor dieser Aussage jedoch die Änderungen der Flächen besprochen sowie die fehlenden Obstbäume bzw. die Verringerung der ES-Flächen von mir bekanntgegeben. Also keine Mängel außer den vorher besprochenen. Dies wurde wohl falsch verstanden. Zu Feldstück 4 und 6: Das FS 4 bildet in der Natur mit dem FS 6 eine Bewirtschaftungseinheit, da sie nicht getrennt sind sondern eine zusammenhängende Fläche bilden wurden sie zusammengelegt. WFR-Auflagen wurden nicht beanstandet. Die zusätzlichen GSTKNr. kommen durch die korrekte Digitalisierung zustande. Zu Feldstück 14: für die Maßnahme ES wurde die Baumanzahl und, oder der maximale Abstand von 20 Metern zwischen den Bäumen nicht eingehalten. Zu Feldstück 20: Es sind nur 2 Bäume auf der Fläche vorhanden. Zum BHK: Die von mir festgestellten Entfernungen sind korrekt."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115608876, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wurde der BF für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in der Höhe von EUR 3.433,66 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 59,69 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass auf Basis von 10,01 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 10,24 ha von einem Minimum Fläche/ZA von 9,95 und einer ermittelten Fläche von 9,78 ha ausgegangen wurde. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,17 ha. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann und der Auszahlungsbetrag zu kürzen war.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116006722, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wurde der BF für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 3.854,83 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass auf Basis von 10,01 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 10,06 ha von einem Minimum Fläche/ZA von 9,77 und einer ermittelten Fläche von 9,62 ha ausgegangen wurde. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,15 ha. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann und der Auszahlungsbetrag zu kürzen war.

Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitigen Berufungen (nunmehr: Beschwerden) der BF vom 09.01.2012. In ihren Beschwerden führt die BF inhaltsgleich aus, das Feldstück (FS) 4 sei mit dem FS 6 vereinigt und die beantragte Fläche von 0,05 ha auf Parzelle 692 und 998 im FS 6 vermerkt worden. Daher könne diese Fläche nicht als Abgangsfläche behandelt werden. Beim FS 18 sei dem Prüfer ein Fehler unterlaufen. Bei Parzelle 453 seien 0,08 ha abgezogen worden, obwohl die beantragte Fläche von 0,09 ha vorhanden sei. Beanstandet sei lediglich der ÖPUL-Code ES von 0,08 ha. Auf Parzelle 686 seien zwei Ar nicht beantragte Fläche vorgefunden worden, vermerkt seien jedoch insgesamt 0,10 ha. Aus diesem Grund werde um Überprüfung der Einarbeitung des Prüfberichts und der Abzugsfläche auf FS 4 und 18 ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 09.09.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zu den Prüfberichtsfeststellungen sowie zum Vorbringen der BF ersucht.

Mit Schreiben der AMA vom 13.10.2014 wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 wegen der Nicht-Anerkennung von Flächen, die die Mindestschlaggröße unterschritten, lediglich 9,95 ha hätten berücksichtigt werden können. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle am 17.06.2011 hätte sich die beihilfefähige Fläche auf 9,78 ha reduziert. Allerdings sei der AMA ein Erfassungs- bzw. Beurteilungsfehler unterlaufen (der nicht näher erläutert wird).

Im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, aufgrund der Unterschreitung der Schlagmindestgröße hätten in Summe 0,29 ha nicht berücksichtigt werden können. Das FS 4 messe nur 0,04 ha und sei bei der Kontrolle mit 0,00 ha festgestellt worden. Allerdings sei die Fläche zur Fläche des FS 6 addiert worden, um angerechnet zu werden. Die zusätzliche Fläche sei aber innerhalb der Messtoleranz von 0,06 ha zu liegen gekommen. Die auf dem FS 18 beantragte Fläche im Ausmaß 0,09 ha sei wegen Unterschreitung der Schlagmindestgröße nicht angerechnet worden.

Auf Basis einer weiteren Rückfrage bei der AMA konnte in Erfahrung gebracht werden, dass seitens der AMA im Hinblick auf die Vermessungsart "GIS" für das Antragsjahr 2011 bezüglich der Messtoleranz ein Wert "Umfang x 1,25m" festgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 01.04.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 30.03.2011 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit Datum vom 17.06.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden sowohl im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 als auch im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 diverse Abweichungen festgestellt.

Im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 wurde der Prüfbericht fehlerhaft erfasst.

Für das Antragsjahr 2011 wird Folgendes festgestellt:

In Summe wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 10,06 ha beantragt. Die FS 2, 3, 17, 18 und 20 mit einer Gesamtfläche von 0,29 ha unterschritten die Schlagmindestgröße von 0,10 ha.

Im Hinblick auf das FS 4 mit einer beantragten Fläche von 0,05 ha lag eine falsche Feldstücks-Bildung vor. Das FS 4 bildete gemeinsam mit dem FS 6 im beantragten Ausmaß von 1,23 ha ein FS. Die ermittelte Fläche des FS 4 wurde seitens der AMA dem FS 6 zugerechnet, lag jedoch innerhalb der Messtoleranz von 0,06 ha.

Im Hinblick auf Schlag 2 des FS 14 lag lediglich im Hinblick auf 0,21 ha von den beantragten 0,31 ha eine Nutzung als "Erhaltung Streuobst" vor. Die übrigen 0,10 ha wurden dem Schlag 1 mit einer beantragten Fläche im Ausmaß von 1,10 ha zugezählt. Allerdings fielen sie dort ebenso unter die Messtoleranz, die 0,10 ha betrug.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF im Wesentlichen nicht bestritten wird. Die näheren Angaben der AMA zu den Flächenabweichungen konnten im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2011 maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

(...),

erhalten haben.

(...).

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

(...).

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 .

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

(...);

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

(...).

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

(...)

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

(...).

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(...).

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009:

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

(...)

f) Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird,

(...).

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

(...).

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

(...).

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

(...).

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 im Rahmen der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme festgestellt, dass der Bezug habende Prüfbericht nicht korrekt eingearbeitet wurde. Die AMA wird also im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Schon in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden.

Zum Anfangsjahr 2011, seitens der AMA, wurde die Fläche des FS 4 als nicht ermittelte Fläche gewertet. Die diesbezügliche Vorgangsweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden nicht zu beanstanden.

An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf das FS 4 eine falsche Feldstücksbildung erfolgte. Dessen ungeachtet hätte die AMA die Fläche dem FS 6 zugerechnet. Allerdings sieht Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 die Anwendung einer Messtoleranz vor. Diese Messtoleranz wurde seitens der AMA im Hinblick auf die Vermessungsart "GIS" im Jahr 2011 mit "Umfang x 1,25 m" festgelegt. Auch diese Festlegung ist nicht zu beanstanden. Und auch, dass diese Toleranz auf Negativ- wie auf Positiv-Abweichungen in derselben Weise angewandt wird, ist nicht zu bemängeln. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die beantragte Fläche des FS 4 im Ausmaß von 0,05 ha nicht als ermittelte Fläche anerkannt wurde.

Soweit in der Beschwerde auf FS 18 Bezug genommen und von einem Fehler bei der Erfassung gesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Fläche des FS 18 mit 0,09 ha beantragt wurde. Somit scheidet die Fläche jedoch zur Gänze aus, da die Mindestschlaggröße nicht erreicht wurde. Gemäß Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 , wonach nie mehr Fläche anerkannt werden kann, als beantragt wurde, könnte auch eine allfällige Untererklärung daran nichts ändern.

Allerdings hat die Beschwerde in Hinblick auf FS 14 Erfolg. Hier wurde festgestellt, dass anstelle der beim Schlag 2 beantragten Fläche im Ausmaß von 0,31 ha lediglich eine Fläche im Ausmaß von 0,21 ha mit Obstbäumen iSd Definition der ÖPUL-Maßnahme "Erhaltung von Streuobstbeständen" bestanden war. Die Restfläche im Ausmaß von zehn 0,10 ha wurde dem Schlag 1 zugerechnet. Allerdings wurde sie dort nicht ermittelt, da sie wiederum unter der Messtoleranz lag.

Das BVwG verkennt vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht, dass sich die BF in ihrer Beschwerde nicht ausdrücklich auf FS 14 bezieht. Allerdings handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen Übergangsfall und ist aus dem Vorbringen der BF in Zusammenhang mit den Anmerkungen zum Prüfbericht und der bedingten Nachvollziehbarkeit der Prüfberichtsfeststellungen davon auszugehen, dass sich die BF mit ihren Ausführungen zumindest auch gegen die Beurteilung des FS 14 wenden wollte, zumal die BF zum FS 18 einen ähnlichen Sachverhalt beschreibt, wie er bei FS 14 vorliegt.

Diesbezüglich hat die Beschwerde Erfolg. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Messtoleranz seitens der AMA am Schlag festgemacht wird. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 bestimmt als Bezugsgröße für die Anwendung der Messtoleranz die "landwirtschaftliche Parzelle", deren Definition in Art. 2 Z 1 VO (EG) 1122/2009 der Definition des Feldstücks gemäß § 3 Z 1 INVEKOS-GIS-V 2009 entspricht. Der letzte Satz des Art. 2 Z 1 VO (EG) 1122/2009 räumt den MS aber ausdrücklich die Möglichkeit ein, die "landwirtschaftliche Parzelle" weiter abzugrenzen. Dieser weiteren Abgrenzung dient in Österreich der Schlag. Daran ändert im Sinn einer einheitlichen Flächenbasis der Umstand nichts, dass eine solche Schlagbildung mitunter lediglich für die Zwecke des ÖPUL erfolgt.

Allerdings wurde im vorliegenden Fall eine Fläche im Ausmaß von 0,10 ha bei Schlag 2 in Abzug gebracht, ohne diese bei Schlag 1 in Anrechnung zu bringen, obwohl die gesamte beantragte Fläche bestätigt, lediglich die mit dem Code "ES" versehene Fläche reduziert wurde (da zu wenig Obstbäume vorhanden waren). In einem solchen Fall die Anrechnung der Fläche bei FS 1 zu verwehren mit der Begründung, sie würde innerhalb der Messtoleranz liegen, würde den Sinn der Messtoleranz ad absurdum führen. Diese soll dazu dienen, allfällige Mess-Unschärfen auszugleichen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch bei Schlag 2 eine Fläche im Ausmaß von exakt 0,10 ha als Fehlfläche in Abzug gebracht, weshalb diese Fläche für die Zwecke der Betriebsprämie bei Schlag 1 auch in diesem Ausmaß anzurechnen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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