BDG 1979 §123
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2293940.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Anwalt GmbH RINNER TEUCHTMANN, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.05.2024, GZ. 2024-0.180.473, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und befindet sich seit 01.06.2022 im Ruhestand. Bis dahin war er Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Oberösterreich und versah bis 30.06.2022 seinen Dienst als leitender Beamter in der Funktion des stv. Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos XXXX .
2. Im Rahmen eines am Landesgericht Linz zu 31 Cg 20/23m geführten Amtshaftungsverfahrens erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2024 Äußerung und Beweisanträge und legte unter anderem zwei Transkripte, bezeichnet „Transkript Gespräch vom 16-6-2021 12-40-33 XXXX “ und „Transkript Gespräch vom 03.05.2021 beim XXXX “ vor.
3. Mit Bericht vom 25.01.2024 erstatte die LPD Oberösterreich, LKA Führungsunterstützung (FU) in der Angelegenheit gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen des Verdachts auf Missbrauch von Tonaufnahmen- und Abhörgeräten. Am 26.01.2024 erging die Verständigung der StA Linz, 47 BAZ 132/24w-1, über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG, weil kein Anfangsverdacht bestehe.
4. Am 02.03.2024 erstattete der Leiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde, diese wurde mit Schreiben vom 05.03.2024 der Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.
5. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 13.05.2024, zugestellt am 14.05.2024, leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts er habe„1. am 03.05.2021 um 09:20 Uhr ein persönliches Gespräch mit dem Landespolizeidirektor XXXX in dessen Büro ohne dessen Wissen aufgezeichnet und 2. am 16.06.2021 um 12:40 Uhr ein Telefongespräch mit dem damaligen Büroleiter Organisation, Strategie und Dienstvollzug XXXX ohne dessen Wissen aufgezeichnet und beide Gesprächsaufzeichnungen in einem anhängigen Amtshaftungsverfahren (2024) eingebracht,“.Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht seine Dienstpflichten gemäß § 43a iVm § 91 BDG 1979 verletzt zu haben.Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer werde vorgehalten, vertrauliche Gespräche mit dem Landespolizeidirektor am 20.02.20024 und mit dem Büroleiter Organisation , Strategie und Dienstbezug am 16.06.2021 heimlich und sohin ohn deren Wissen und Zustimmung aufgezeichnet und wörtliche Gesprächsprotokolle (Transkripte) dieser Gesprächsaufzeichnungen in einem Amtshaftungsverfahren dem Gericht vorgelegt zu haben. Damit stehe er im Verdacht, bewusst gegen bestehende Vorschriften, insbesondere gegen jene des StGB, als auch gegen das Treuegebot verstoßen zu haben. Zum einen entfalte es keine Bindungswirkung, dass dieser Verdacht von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt worden sei und zum anderen hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass sein Handeln (möglicherweise) im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten insbesondere dem Treuegebot stehe, es bestehe daher der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG. Darüber hinaus seien die Vorwürfe geeignet – sollten sich diese bestätigen – das Vertrauen der Öffentlichkeit schwer zu beeinträchtigen, weshalb auch der Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG bestehe. Zuletzt normiere § 43a BDG den achtungsvollen Umgang und sei – im Zuge einer mündlichen Verhandlung – auch zu klären ob die Vorwürfe unter § 43a BDG zu subsumieren seien oder Konkurrenz zu § 43 Abs. 1 BDG bestehe.
6. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter am 11.06.2024 eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in einer Notsituation in Bezug auf die Schaffung einer Beweislage gesehen, nachdem er einer augenscheinlich rechtswidrigen Weisung ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch um Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Bundespolizeidirektor gebeten, was ihm jedoch verweigert worden sie, ein gelinderes Mittel ihm nicht ihm nicht möglich gewesen.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 18.06.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Bediensteter der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Ruhestand und war bis zu seiner Ruhestandsversetzung stv. Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX eingesetzt.Den Beschwerdeführer steht im Verdacht, am 03.05.2021 um 09:20 Uhr ein persönliches Gespräch mit dem Landespolizeidirektor P in dessen Büro und am 16.06.2021 um 12:40 Uhr ein Telefongespräch mit dem damaligen Büroleiter Organisation, Strategie und Dienstvollzug G jeweils ohne deren Wissen aufgezeichnet und die Transkripte dieser Aufzeichnungen in einem Amtshaftungsverfahren dem Gericht vorgelegt zu haben. Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Dienstbehörde frühestens am 08.01.2024 bekannt. Der Einleitungsbeschluss wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.05.2024 nachweislich zugestellt.
Es liegen hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden und es haben sich keine offenkundigen Gründe für die Einstellung nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Büro A1 – Organisation, Strategie und Dienstvollzug, vom 02.03.2024, GZ: PAD/24/00263417/002/AA, und den oben im Verfahrensgang dargestellten Dokumenten, welche sich allesamt im Akt befinden. Die Richtigkeit des von der Bundesdisziplinarbehörde angenommenen Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser betonte vordergründig, dass er sich in einem Beweisnotstand befunden habe und ihm kein gelinderes Mittel als die Aufzeichnung der Gespräche offen gestanden sei.
Dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Dienstbehörde frühestens am 08.01.2024 bekannt wurde, ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Verhalten erst durch die Vorlage der Gesprächstranskripte im Amtshaftungsverfahren mit Schriftsatz vom 08.01.2024 bekannt wurde. Aus einem Amtsvermerk des LKA Oberösterreichs Führungsunterstützung geht zudem hervor, dass im Jänner 2024 angedacht wurde, eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Vergehens nach § 120 StGB einzubringen und man sich deswegen mit dem Büro für Rechtsangelegenheiten in Verbindung gesetzt habe. Eine Referentin des Büros für Rechtsangelegenheiten informierte bei einer solchen Besprechung am 23.01.2024 ChefInsp XXXX und BezInsp XXXX über das anhängige Amtshaftungsverfahren sowie die mit Schriftsatz vom 08.01.2024 eingebrachten Transkripte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Dienstbehörde im Jänner 2024 von den Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangte, frühestens kann die Kenntnisnahme jedoch am 08.01.2024 vorgelegen haben, da der Schriftsatz mit den Transkripten der aufgezeichneten Gespräche erst mit diesem Datum eingebracht im Amtshaftungsverfahren wurde.
Dass der Einleitungsbeschluss dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 14.05.2024 nachweislich zugestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt aufliegenden Rückschein.
Dass hinreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, die ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfenen Handlungen begangen zu haben, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 08.01.2024 samt vorgelegter Transkripte der Gespräche am 03.05.2021 mit XXXX und am 16.06.2021 mit XXXX , sowie den Einvernahmen von XXXX und XXXX , die beide angaben von der Aufzeichnung des jeweiligen Gesprächs nicht informiert worden zu sein. Der Sachverhalt wurde zudem auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Er ist daher für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Damit liegt jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Handlung tatsächlich begangen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit hat, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042).
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des BDG 1979 maßgeblich:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
…
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
…
Verjährung
§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist gehemmt1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilunga) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oderc) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Dienstbehörde.
(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
…
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
…
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“
3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
3.4. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Ein solch offenkundiger Grund wäre insbesondere das Vorliegen der Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG. Gemäß § 284 Abs. 115 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin § 94 BDG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich ist der Verdacht der der Dienstbehörde frühestens am 08.01.2024 zur Kenntnis gelangt, es ist daher § 94 BDG in der neuen und derzeit geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Dienstbehörde frühestens am 08.01.2024 bekannt und die Disziplinaranzeige mit Schreiben vom 05.03.2024 an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet, welche schließlich den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss am 14.05.2024 erlassen hat. Die Fristen des § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG wurden daher gewahrt.
Dem Beschwerdeführer wird zunächst die Aufzeichnung eines Gesprächs am 03.05.2021 vorgeworfen, weshalb isoliert betrachtet Dienstpflichtverletzung am 03.05.2021 beendet und daher zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbescheides bereits verjährt. Wie jedoch die belangte Behörde richtig ausführt liegt hier eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der zweiten heimlichen Gesprächsaufzeichnung am 16.06.2021 vor.
Hierzu führte der VwGH in Übernahme der OGH Judikatur aus, dass von einer tatbestandlichen Handlungseinheit einerseits bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, wozu insbesondere mehraktige Delikte und Dauerdelikte gehören (tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinne) gesprochen werde und andererseits eine tatbestandliche Handlungseinheit auch dort vorliege, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht, demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit im weiteren Sinne) (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen am 03.05.2021 und am 16.06.2021 Gespräche ohne Wissen seiner Gesprächspartner aufgezeichnet zu haben, weshalb hier eine wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs vorliegt und war die Dienstpflichtverletzung damit erst am 16.06.2021 beendet. Daher lag bei Erlass des Einleitungsbeschlusses auch noch keine Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG vor.
3.5. Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, den der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat.
Die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht des Beamten, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung zu erfüllen, verbietet diesem auch, dabei gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
Das dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Verhalten erfüllt jedoch entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht den Tatbestand des § 120 StGB und wurde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren dementsprechend auch eingestellt. Die Verwendung einer schriftlichen Übertragung einer heimlichen Tonaufnahme ist nämlich keine Weitergabe einer Tonaufnahme und erfüllt schon alleine deshalb nicht den objektiven Tatbestand des § 120 Abs. 2 StGB. Und da die aufgezeichneten Äußerungen unbestrittenermaßen für den Beschwerdeführer bestimmt waren kann durch die Aufzeichnung auch der Tatbestand des § 120 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sein.
Jedoch wird eine ohne Zustimmung des Gesprächspartners durchgeführte heimliche Tonbandaufnahme in der Judikatur als rechtswidriger Eingriff in ein aus dem § 16 ABGB abzuleitendes Persönlichkeitsrecht qualifiziert, auch wenn die Aufnahme allein noch nicht den Straftatbestand des § 120 Abs. 2 StGB herstellt, der eben die Weitergabe der Tonaufnahme voraussetzt.
Eine heimliche Aufnahme durch den Gesprächspartner widerspricht den Interessen des Sprechenden, da flüchtige, keineswegs stets wohlüberlegte Worte festgehalten werden, dass allein schon durch die Möglichkeit der Verbreitung die Vertraulichkeit des Gespräches zerstört wird und die heimliche Aufnahme in jedes Gespräch Misstrauen einführen würde. Eine derartige Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber begründet Vertrauensunwürdigkeit (VwGH 12.07.2021, Ra 2021/09/0161-3; mit Hinweis auf OGH Judikatur). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in Bezug auf den Schutz von Briefen, Tagebüchern und ähnlichen vertraulichen Aufzeichnungen durch die ausdrückliche Regelung in § 77 UrhG konkretisiert. Die dieser Bestimmung zugrundeliegende Wertung erfasst auch Transkripte vertraulicher Äußerungen. Denn aus Sicht des Persönlichkeitsrechtsschutzes besteht jedenfalls dann kein tragfähiger Unterschied zwischen eigenen vertraulichen Aufzeichnungen einerseits und fremden Aufzeichnungen des eigenen, vertraulich gesprochenen Wortes andererseits, wenn sich diese fremden Aufzeichnungen auf die besondere Authentizität durch Vorliegen einer Tonaufnahme berufen. In beiden Fällen führt eine Veröffentlichung dazu, dass Dritte Kenntnis von nicht für sie bestimmten Gedanken und Äußerungen einer Person erlangen. Außerdem ist auch die Weitergabe von Transkripten, wurde ein vertrauliches Gespräch heimlich aufgenommen, schon wegen des rechtswidrigen Erlangens der Information und des damit verbundenen qualifizierten Bruchs der Vertraulichkeit eine Verletzung berechtigter Interessen der Betroffenen anzunehmen. Der Verletzer muss behaupten und beweisen (bescheinigen), dass ihn höherrangige Interessen dennoch zu einer bestimmten Verwendung der Transkripte berechtigen (OGH 20.12.2011, 4 Ob 160/11z).
Der Beschwerdeführer hätte dies daher in „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ jedenfalls berücksichtigen und seine Gesprächspartner auf die Gesprächsaufzeichnung sowie die Weitergabe der Transskripte hinweisen müssen. Indem er das nicht gemacht habe, hat diese gegen den Schutzzweck des § 16 ABGB und § 77 UrhG verstoßen und der Beschwerdeführer damit objektiv rechtswidrig gehandelt. Darüber hinaus kann in einem solchen Vorgehen zu Recht auch ein Verstoß gegen die in § 43 Abs. 1 BDG 1979 normiert Treuepflicht, woraus sich auch eine Verpflichtung der Offenheit und Ehrlichkeit gegenüber dem Amt und den Vorgesetzten ergibt, oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein Verstoß gegen die in § 43a BDG normierte Wahrung eines achtungsvollen Umgangs erkannt werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich aufgrund näher ausgeführter Umstände im Zuge der sachverhaltsrelevanten Gespräche in einem Beweisnotstand befunden hätte, weshalb die heimliche Aufnahme gerechtfertigt gewesen sei und die Tat daher keine Pflichtverletzung darstellen könne, ist er auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtfertigung widerrechtlicher Tonbandaufnahmen hinzuweisen.
Danach kann nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen und reicht angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen (Siehe dazu insbesondere den Rechtsatz RS0103010 zu den Entscheidungen BGH 20.05.1958 VIZR 104/57, OGH 27.09.2001 6 Ob 190/01m und OGH 20.01.2020 1 Ob 1/20h).Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reicht nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei aus, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen; demjenigen, der sich auf einen solchen beruft, obliegt vielmehr der Beweis, dass er die Tonaufzeichnungen bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind als die bei Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners. Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (VwGH 12.07.2021, Ra 2021/09/0161-3).Ein solch besonderer Ausnahmefall (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) bzw. ein mit der Tat verfolgter höherwertiger Anspruch des Beschwerdeführers liegt hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls noch nicht so offenkundig vor, dass eine Einstellung des Disziplinarverfahrens geboten wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche allenfalls eine Rechtfertigung seines Verhaltens darstellen könnten, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des noch weiter zu führenden Disziplinarverfahrens entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).
Da insgesamt keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen und hinreichend begründeter Verdacht bezüglich der angelasteten Dienstpflichtverletzungen besteht, hat die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss zu Recht erlassen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
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