BVwG W115 2233816-2

BVwGW115 2233816-25.10.2020

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W115.2233816.2.00

 

Spruch:

 

 

W115 2233816-2/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, hält sich seit dem Jahr XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX war er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.

1.1. Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig und wurde insgesamt acht Mal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde am XXXX durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

1.3. Die Organisation der Flugabschiebung wurde am XXXX eingeleitet und am XXXX wurde ein Abschiebetermin für den XXXX bestätigt.

1.4. Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX festgenommen.

1.5. Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

1.6. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.7. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest.

1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

1.9. Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.

1.10. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX und die Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXX bis XXXX in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXX bis XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG rechtswidrig war. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde sowohl der Antrag des Beschwerdeführers als auch der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkte IV. und V.).

Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis; Schreibfehler korrigiert):

„Zum bisherigen Verfahren

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.

Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig und wurde er acht Mal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt verbüßte er von XXXX bis XXXX eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt.

Es besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem XXXX eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren.

Die Organisation der Flugabschiebung wurde am XXXX eingeleitet, ein Abschiebetermin am XXXX für den XXXX bestätigt.

Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (AS XXXX ).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig (AS XXXX ). Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit dem XXXX wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; SIM Verfahren, AS XXXX ).

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren wurde erlassen. Dieser Bescheid wurde am XXXX durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und erwuchs am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) in Rechtskraft (OZ XXXX ).

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Asylantrag (SIM Verfahren, AS XXXX ). Die Schubhaft wurde mit Aktenvermerk vom XXXX aufrechterhalten. Es wurde festgehalten, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Eine tragfähige Begründung enthielt dieser Aktenvermerk nicht (SIM Verfahren AS XXXX ). Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt (SIM Verfahren AS XXXX ).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt (OZ XXXX ).

4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der Beschwerdeführer bekommt Suchtgiftersatzmedikamente. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung, insbesondere auch hinsichtlich der Substitutionstherapie (OZ XXXX ).

Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem XXXX eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (SIM Verfahren, AS XXXX ; OZ XXXX ). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen (OZ XXXX ). Ein Beschwerdeverfahren bzw. ein Wiedereinsetzungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt von der Rechtsberatung in Aussicht gestellt.

2. Die Eltern und zwei Brüder, die volljährige Tochter des Beschwerdeführers, seine Exfrau und Neffen und Nichten leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seinem Bruder XXXX .

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Der Beschwerdeführer war trotz seiner im Bundesgebiet niedergelassenen Familienangehörigen während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt über 30 Monate und seit dem XXXX mehr als 13 Monate, als obdachlos gemeldet (Zentrales Melderegister).

Der Beschwerdeführer befand sich seit dem Jahr XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX in Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Haft (Zentrales Melderegister).

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Zentrales Melderegister).

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über kein Bargeld.

3. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

3.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung liegen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am XXXX einem verdeckten Ermittler insgesamt 2 Gramm Heroin gewerbsmäßig durch Verkauf überlassen hat und an zwei unbekannte Abnehmer zwei Briefchen Heroin verkauft hat.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers mildernd gewertet.

3.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG, § 15 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX gewerbsmäßig durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler 17,1 Gramm Marihuana überlassen. Er hat 1,6 Gramm Marihuana gewerbsmäßig zu überlassen versucht, indem er das Suchtgift an einem amtsbekannten Drogenumschlagplatz zum Weiterverkauf mit sich führte. Von circa XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer für den Eigenkonsum Marihuana besessen und erworben.

Mildernd wurden bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Mit Beschluss des Landesgerichts vom selben Tag wurde zudem die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

3.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen verurteilt. Die verhängte Strafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX versucht eine Lederjacke der verfügungsberechtigten Firma mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen.

Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis, der Versuch und der beeinträchtigte Zustand des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.

3.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 SMG, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig eine die Grenzmenge gemäß § 28b SMG übersteigende Menge Suchtgift, nämlich Heroin rund 4 % Monoacetylmorphin, am XXXX einem verdeckten Ermittler ein Briefchen zu 0,8 Gramm brutto Heroin überlassen, einem anderen am XXXX ein Briefchen zu 0,2 Gramm brutto Heroin überlassen, im Zeitraum XXXX bis XXXX einem anderen gesamt 19 Gramm brutto Heroin überlassen, sowie im Zeitraum XXXX bis XXXX unbekannten Abnehmern gesamt 160 Gramm brutto Heroin überlassen. Der Beschwerdeführer war selbst an Suchtmittel gewohnt und beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebraucht Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat am XXXX drei Säckchen zu gesamt 2,2 Gramm brutto Heroin durch Bereithalten zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seiner Bekleidung zu überlassen versucht. Im Zeitraum XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer wiederholt Heroin besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zu persönlichem Gebrauch beging.

Mildernd wurden das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, erschwerend wurden einschlägige Vorstrafen und mehrere Vergehen bei der Strafbemessung gewürdigt. Da das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer anzusehen war und eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet war, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten nach dem SMG abzuhalten, lagen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nicht vor.

3.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) verurteilt am XXXX im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung einen anderen durch Versetzung von Schlägen mit dem Gürtel vorsätzlich leicht verletzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am Kinn rechts und eine Gesichtsprellung sowie eine Prellung des Halses erlitten hat. Unter Bedachtnahme auf das Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Mildernd wurden die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt und erschwerend seine Vorstrafen bei der Strafbemessung berücksichtigt.

3.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127, 129 Z 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Tablet im Wert von € 400,00 durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der versperrten Sicherheitsbox im Geschäft der verfügungsberechtigten Firma versucht sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen wollte.

Erschwerend wurden bei der Strafbemessung der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb der Probezeit, vier einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und die Begehung während eines gewährten Strafaufschubes berücksichtigt. Mildernd die Schadensgutmachung, das Geständnis, dass es beim Versucht geblieben ist und die herabgesetzte Schuldfähigkeit.

3.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitol, beinhaltend den Wirkstoff Morphinsulfat-Pentahydrat, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von etwa 25 Personen, sohin öffentlich, einer abgesondert verfolgten Person gegen Entgelt überlassen.

Bei der Strafbemessung wurden fünf einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB ins Kalkül gezogen, mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts.

3.8. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sodass dies für mehr als zehn Personen wahrnehmbar war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem verdeckten Ermittler zwei 200 mg Substitol Tabletten (enthaltend Morphinsulfatpentahydrat) überlassen und anderen eine 200 mg Substitol Tablette (enthaltend Morphinsulfatpentahydrat) durch Bereithalten an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf zu überlassen versucht.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend der rasche Rückfall und einschlägige Vorstrafen bei der Strafbemessung berücksichtigt.

4. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer missachtet die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes. Der Beschwerdeführer war obdachlos gemeldet, obwohl er tatsächlich Unterkunft in einer Wohnung von einem Kollegen bzw. einer Freundin genommen hatte. Dies war jedenfalls seit dem Jahr XXXX der Fall. Der Beschwerdeführer war nicht bei seinen Familienangehörigen gemeldet, obwohl er tatsächlich dort Unterkunft genommen hatte. Der Vater des Beschwerdeführers wollte ihn nicht behördlich melden. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen, als dieser ihn genervt hatte und hat sich obdachlos gemeldet.

5. Die Flugabschiebung des Beschwerdeführers war bereits für XXXX geplant und bestätigt. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unmittelbar nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung ist möglich.

6. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung in die Türkei widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten.“

Beweiswürdigend ging das Bundesverwaltungsgericht dabei von folgenden Erwägungen aus:

„Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, die Vollzugsinformation sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen gezeigten Verhalten ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Inschubhaftnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wenngleich der Beschwerdeführer dazu mehrmals auf die diesbezügliche Rechtsberatung des sozialen Dienstes in der Justizanstalt hinwies, war dem Beschwerdeführer - wie dies aus seiner Stellungnahme vom XXXX hervorgeht - bereits seit dem XXXX klar, dass seine Abschiebung in die Türkei beabsichtigt ist.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass sein Bruder ihm nach seiner Haftentlassung am XXXX mitgeteilt habe, dass das Bundesamt ihn suchen würde und ihn in Schubhaft nehmen werde. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er nichts von einer bevorstehenden Schubhaft gewusst haben soll, waren mit seinen eigenen Angaben und dem Akteninhalt - insbesondere dem Parteiengehör vom XXXX und der dazu ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft.

Der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers war hinsichtlich seiner Angaben zum Kontakt und Naheverhältnis zu seinem Bruder nicht glaubhaft. Er gab mehrfach an, dass er immer Kontakt zum Beschwerdeführer gehalten habe. Dennoch hat er im Zuge von polizeilichen Erhebungen am XXXX angegeben, dass der Kontakt zu seinem Bruder bereits seit einem Jahr abgebrochen sei. Diese Angaben waren nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die meldungslegenden Exekutivbediensteten im Erhebungsbericht den Auskunftgeber korrekt anführen, weshalb auch die Angaben des Zeugen, dass sein Sohn oder seine Frau vielleicht diese Auskunft erteilt hätten und er sicher nicht zuhause gewesen wäre, nicht plausibel waren.

Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister und der im Akt aufliegenden Urteile.

Dass der Beschwerdeführer das Meldegesetz missachtet, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Auszug aus dem Melderegister festzustellen.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits acht Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

Die Feststellungen zur möglichen Abschiebung unmittelbar nach Durchführbarkeit im Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt, wonach Flugabschiebungen in die Türkei auch möglich sind, zumal im konkreten Fall auch eine Flugabschiebung bereits für XXXX gebucht war.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer grundsätzlich ausgeschlossen wäre oder eine Abschiebung zeitnah nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht erfolgen könnte.“

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:

„Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX

[…]

3.3. Allgemeine Voraussetzungen

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Daher war die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich.

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom XXXX Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Seit dem XXXX bestehen gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren.

Bereits am XXXX wurde vom Bundesamt die Organisation der Flugabschiebung betrieben. Eine Flugabschiebung war am XXXX für den XXXX bereits bestätigt.

Das Bundesamt hat unverzüglich die nötigen Schritte zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt. […] Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als bereits eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein Abschiebetermin gebucht war.

3.3.1. Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 4 FPG

Sofern die Beschwerde rügt, dass sich der Beschwerdeführer bei Einleitung des Schubhaftverfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft befunden hat und gemäß § 76 Abs. 4 FPG gegenständlich entgegen der Bezeichnung als (ordentlicher) Bescheid, die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, zumal der Beschwerdeführer vor der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides nicht einvernommen wurde, zeigt die Beschwerde einen formellen Mangel zwar auf. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, welches Vorbringen er zusätzlich zu der von ihm aufgrund eines Parteiengehörs am XXXX abgegebenen Stellungnahme abgegeben hätte. Dass der Beschwerdeführer über in Österreich aufhältige Familienangehörige verfügt, wurde dem Schubhaftbescheid ohnedies zugrunde gelegt.

Das Unterlassen einer zeitnahen Einvernahme bzw. eines zeitnahen Parteiengehörs zur Feststellung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers (wenngleich gegenständlich ein Zeitraum von 20 Monaten verstrichen ist) vermochte daher im konkreten Fall den Bescheid im Ergebnis nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

3.4. Fluchtgefahr

Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung als obdachlos gemeldet war, über keinerlei finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügte und weder beruflich noch sozial verankert war und aufgrund der wiederholten Straffälligkeit ging das Bundesamt im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG aus.

3.5. Sicherungsbedarf

Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen.

In Österreich befinden sich zwar Familienangehörige des Beschwerdeführers, dennoch wollte der Vater des Beschwerdeführers ihn trotz tatsächlicher Unterkunftnahme nicht an seiner Wohnadresse behördlich melden. Der Beschwerdeführer war lange Zeiträume obdachlos gemeldet, obwohl er tatsächlich Unterkunft bei seinem Vater, einem Kollegen oder einer Freundin genommen hatte. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen, als dieser ihn genervt hatte, und hat sich obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer Beschäftigung ging der Beschwerdeführer zuletzt von XXXX bis XXXX nach, zuletzt lebte der Beschwerdeführer vom Bezug von Arbeitslosengeld.

Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen. Als Termin für die erste Flugabschiebung war der XXXX bestätigt. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.6. Verhältnismäßigkeit

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Familienangehörige im Inland vorzuweisen hat, aufgrund der mangelnden Beziehungsintensität waren diese jedoch im Rahmen der Abwägung nicht geeignet die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer wurde acht Mal strafrechtlich verurteilt. Er hat wiederholt im Zeitraum von XXXX bis XXXX Suchtgiftdelikte, Körperverletzungsdelikte und Vermögensdelikte in Österreich begangen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nachhaltige familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht glaubhaft machen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach Strafrechtsdelikte begangen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte mit seinen Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am XXXX für den XXXX gebucht. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat.

3.7. Gelinderes Mittel

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.

3.8. Ultima ratio

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. - Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung von XXXX bis XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG

Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zu Grunde liegende Sachverhalt hat insofern eine Änderung erfahren, als der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft stellte. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt die Schubhaft, gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG, aufrecht und wurde dieser Aktenvermerk dem Beschwerdeführer auch zugestellt.

[…]

Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom XXXX äußerte, dass er das politische Regime nicht möge und er das politische Regime fürchte, ist dem Bundesamt im Ergebnis zwar zuzustimmen, dass der erst am XXXX nach Inschubhaftnahme gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich, zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Selbst unter Berücksichtigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich falsch rechtlich beraten worden sei, ist ihm die unverzügliche Asylantragstellung nach Kenntnis von etwaigen Verfolgungsgründen zuzumuten. Der Beschwerdeführer war sich - wie aus seiner Stellungnahme vom XXXX hervorgeht, im Klaren, dass seine Abschiebung in die Türkei bevorsteht. Dennoch hat er es bis kurz vor seiner Abschiebung am XXXX unterlassen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Diese Annahme konnte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entkräften. Das Nichternstnehmen von behördlichen Ankündigungen geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers.

Im Aktenvermerk vom XXXX wurde zwar festgehalten, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz lediglich erfolgte, um die bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Begründend wurden dafür allerdings - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - keinerlei tragfähige Argumente im Aktenvermerk festgehalten, sondern wurde lediglich auf die Fluchtgefahr und die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen.

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war daher seit dem XXXX mangels tragfähiger Begründung des Vorliegens von ausschließlicher Vereitelungsabsicht nach § 76 Abs. 6 FPG rechtswidrig.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG von XXXX bis XXXX war daher rechtswidrig.

Zu Spruchteil A) Spruchpunkt III. - Fortsetzungsausspruch ab XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG

[…]

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, zumal sein Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Vom Bundesamt wurde der Asylantrag mit Bescheid vom XXXX vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen, die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel und der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung wurden in Aussicht gestellt.

Daher ist die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu prüfen. Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Seit dem XXXX besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren. Gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz FPG steht diese der Anwendung von Z 1 leg. cit. nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer wurde bereits acht Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Er hat eine Körperverletzung, mehrere Vermögensdelikte und zahlreiche Suchtgiftdelikte, insbesondere mehrmals gewerbsmäßig Suchtgift verkauft.

Gerade an der Einhaltung der Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer massiv zuwidergehandelt, weshalb sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrfacher Verurteilungen und dem Verspüren des Haftübels nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Seit dem XXXX besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Obdachlosenmeldung für das Bundesamt nicht greifbar war, hat der Beschwerdeführer seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen.

Insbesondere konnte durch den einvernommenen Zeugen nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft für das Bundesamt greifbar sein wird. Der Bruder des Beschwerdeführers befindet sich laut den Angaben im Zentralen Melderegister seit dem Jahr XXXX in Österreich. Dennoch war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, insbesondere in den letzten zwei Jahren außerhalb von Justizvollzugsanstalten als obdachlos gemeldet. Der Bruder des Beschwerdeführers hat schließlich im XXXX angegeben, zu seinem Bruder seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu haben.

Alleine durch die Anwesenheit von Familienangehörigen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen werde, zumal er auch in der Vergangenheit mehrfach ohne festen Wohnsitz in Österreich als obdachlos gemeldet war. Gerade die Familienmitglieder - konkret der Vater des Beschwerdeführers hat in der Vergangenheit seine behördliche Meldung trotz Unterkunftnahme verweigert und ihm gerade damit die nicht korrekte Obdachlosenmeldung unterstützt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers hat ihn nach der polizeilichen Erhebung am XXXX darüber verständigt und dennoch gegenüber der Polizei angegeben, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben. Auch haben die Familienangehörigen den Beschwerdeführer nicht von seinem straffälligen Verhalten abhalten können.

Auch der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers kann ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht verhindern, da er dies bereits in der Vergangenheit nicht konnte, sondern der Beschwerdeführer die Wohnung seinen eigenen Angaben zufolge verlassen hat, wenn sein Bruder ihn nervte.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist zusätzlich der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, da zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am XXXX eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wurde.

Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 erfüllt sind.

Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit zum gelinderen Mittel, zur ultima Ratio Situation der Schubhaft (siehe Punkt 3.3.5. bis 3.3.8) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär derart verankert, dass keine Fluchtgefahr vorliegt, dies insbesondere in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig (siehe Ausführungen zu 3.3.1. bis 3.3.8).

Insbesondere die Dauer des Asylverfahrens ist nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt am XXXX mit Bescheid den Asylantrag vom XXXX abgewiesen hat. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt daher Verhältnismäßigkeit gegeben.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.“

1.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX betreffend die vollinhaltliche Abweisung des am XXXX gestellten Antrages auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.12. Aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid vom XXXX die Anhaltung des Beschwerdeführers, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX folgend, auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) gestützt. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem bevollmächtigten Vertreter noch am selben Tag zugestellt.

1.13. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage der erteilten Vollmacht und eines Laborbefundes vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen das bereits im Rahmen der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erstattete Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegeben sei. Zudem habe die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme iSd § 67 FPG durchgeführt. So lässt der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere mit den vorliegenden Milderungsgründen, vermissen. Weiters habe durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden. Auch liege im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr vor, da die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG nicht erfüllt seien. Auch unter Zugrundelegung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweise sich die Haft als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei von seiner jahrelangen Drogensucht schwer gezeichnet und leide nach wie vor an einer schweren Suchterkrankung, sei Entzugsepileptiker und nehme täglich als Drogenersatztherapie 30 mg Methadon ein, um keinen Rückfall zu erleiden. Zudem gehe aus dem beigelegten Befund hervor, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide. Aufgrund dieser Erkrankung befürchte der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation bezüglich COVID-19 in jenem Polizeianhaltezentrum, wo er angehalten werde, nicht ausreichenden Schutz und Versorgung erlangen zu können. Zudem leide er unter Knieproblemen und könne nur schwer sitzen. Jedenfalls hätte aber mit gelinderen Mitteln vorgegangen werden können. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich die Dauer der Schubhaft nach der verkürzten Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 bemesse. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisedokument verfüge, sei eine Abschiebung wenige Wochen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes möglich. Auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit COVID-19 habe in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schon bisher keinerlei Auswirkungen gehabt, was durch den Umstand bekräftigt werde, dass bereits in der Vergangenheit für den XXXX eine Flugbuchung stattgefunden habe. Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX verwiesen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser haftfähig sei. Abschließend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX keine Veränderung hinsichtlich der Fluchtgefahr, der Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seines Gesundheitszustandes ergeben habe. Die Anordnung eines gelinderen Mittels könne aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin als verhältnismäßig anzusehen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

3.1. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Weiters wird die vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , zugrunde gelegte Begründung - soweit oben zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sprechende Änderung ergeben.

Ergänzend wird festgestellt:

Im Rahmen des Asylverfahrens besteht für den Beschwerdeführer derzeit ein faktischer Abschiebeschutz. Sein Asylverfahren befindet sich im Stande der Beschwerde und ist seit XXXX ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass es innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen wird.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisedokuments nach Abschluss des Asylverfahrens innerhalb kurzer Zeit möglich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das vorangegangene Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahl XXXX ), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX betreffend die Abweisung seines gestellten Antrages auf internationalen Schutz (Geschäftszahl XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Aufgrund der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis den Fortsetzungsausspruch aufgrund der zwischenzeitlichen Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer bereits auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) gestützt hat, konnten die diesbezüglich getroffenen Feststellungen übernommen werden. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Der Stand des Asylverfahrens und der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

Gründe für die Annahme, dass es innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in weiterer Folge zur Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kommen wird, sind nicht zu erkennen, zumal das diesbezügliche Beschwerdeverfahren erst seit XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und schon konkrete Verfahrensschritte gesetzt worden sind, um das Verfahren zeitnah abschließen zu können. So geht aus einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX hervor, dass bereits am XXXX und am XXXX jeweils ein Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens an den Beschwerdeführer erteilt worden ist und er u.a. aufgefordert wurde, medizinische Beweismittel hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorzulegen. Zudem hat eine Rücksprache mit der zuständigen Richterin ergeben, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Abschluss des Beschwerdeverfahrens bis spätestens XXXX beabsichtigt ist.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf solche maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten, die eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken würden. Zum anderen hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zunächst angegeben, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Erst auf die konkrete Frage nach dem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er gesundheitliche Probleme habe, Entzugsepileptiker sei und er eine Methadon-Therapie machen wolle. Zudem wolle er in Freiheit auch eine Hepatitis-C-Therapie beginnen. Dass der Beschwerdeführer Suchtgiftersatzmedikamente erhält und Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und geht auch aus einem sich im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom XXXX hervor. Laut diesem Gutachten befindet sich der Beschwerdeführer im Substitutionsprogramm, ist gut eingestellt, weist keine Entzugserscheinungen auf und ist haftfähig. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, dass er gesundheitliche Probleme habe und Entzugsepileptiker sei, stehen mit der Substitutionstherapie in Einklang. Die vorgebrachte Hepatitis-C-Erkrankung ist durch den im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Laborbefund belegt. Es ist notorisch, dass Schubhäftlinge in Anhaltung - so wie auch der Beschwerdeführer - medizinisch betreut und versorgt werden. Auch aus dem erstmals in der gegenständlichen Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass der Beschwerdeführer außerdem an Knieproblemen leide und nur schwer sitzen könne, kann in keinster Weise auf eine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen geschlossen werden, zumal dieses Vorbringen auch nicht durch die Vorlage medizinischer Beweismittel untermauert worden ist, sondern nur unsubstantiiert in den Raum gestellt wurde. Weiters hat die Landespolizeidirektion XXXX auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom selben Tag mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer auch aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass keine Haftunfähigkeit vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bis zum Tag seiner Abschiebung unentgeltlich nunmehr auch bei seinem zweiten Bruder ( XXXX ) Unterkunft nehmen könnte, ist dazu auszuführen, dass dieses Vorbringen für das Bundesverwaltungsgericht eine reine Schutzbehauptung darstellt, mit der der Beschwerdeführer versucht, die Anhaltung in Schubhaft zu verhindern. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer lediglich angegeben, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bis zum Tag seiner Abschiebung unentgeltlich bei seinem Bruder XXXX Unterkunft nehmen zu können, sein anderer Bruder blieb in diesem Zusammenhang von ihm gänzlich unerwähnt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX wurde der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namhaft gemachte Bruder vom Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommen. Wie der zutreffenden Beweiswürdigung des zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu entnehmen ist, konnte von diesem Bruder ein gesicherter Wohnsitz für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es offensichtlich, dass mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen der untaugliche Versuch unternommen wird, für den Beschwerdeführer nunmehr bei seinem zweiten Bruder die Möglichkeit einer gesicherten Unterkunft zu konstruieren. Warum dem Beschwerdeführer nunmehr bei seinem zweiten Bruder eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung stehen sollte bzw. warum dieses Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erstattet worden ist, sind der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen. Mangels Vorliegen eines substantiierten Vorbringens in diesem Zusammenhang konnte von der Erweiterung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere von der Einvernahme des angeführten Bruders als Zeuge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Abschluss des anhängigen Asylverfahrens nicht zeitnah - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - erfolgen soll, da der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisedokument verfügt und Abschiebungen in die Türkei trotz der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie stattfinden. Wie aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Flugbuchungsbestätigung hervorgeht, war bereits am XXXX eine Flugabschiebung des Beschwerdeführers organisiert. Für das Bundesverwaltungsgericht sind aktuell keine Gründe ersichtlich, warum eine solche nicht neuerlich nach Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werden kann. Das Vorliegen eines gültigen Reisedokuments ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) [...]

(3) [...]

(4) [...]“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.2.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU ) in seiner Ausprägung - Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 5.10.2017, Ro 2017/21/0009. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).

Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).

Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG ist daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und ist im Übrigen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Im Rahmen der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mit Verweis auf VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).

3.2.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005. Sein Asylverfahren befindet sich im Stande der Beschwerde und ist seit XXXX ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Die Schubhaft darf im vorliegenden Fall gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen (§ 76 Abs. 2 zweiter Satz FPG). Seit dem XXXX besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren, somit ist diese Tatbestandvoraussetzung erfüllt.

Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet.

3.2.4. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum es eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer als gegeben ansieht. Insbesondere wurde dabei auf die insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen und unter Zitierung von Auszügen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , ausgeführt, dass es sich bei der Mehrzahl der Verurteilungen um Suchtgift- bzw. Einbruchs- und Diebstahlsdelikte handle. Daraus ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer bisher nicht gewillt gewesen sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Insoweit im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsprognose iSd § 67 FPG durchgeführt habe, da der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere mit den vorliegenden Milderungsgründen vermissen lasse, ist auszuführen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirkt, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007).

Im gegenständlichen Fall kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass der vorliegende Schubhaftbescheid mit einem solchen wesentlichen Mangel behaftet ist. In Zusammenschau mit der im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , warum der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, stellt sich die vom Bundesamt vorgenommene Gefährdungsprognose als ausreichend dar. Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden und erweist sich - auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Suchtmittelkriminalität - die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit als bereits in einem Ausmaß gegeben, das die Anforderungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt.

3.2.5. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da der Beschwerdeführer die bereits geplante und gebuchte Abschiebung am XXXX durch seinen Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft vereitelt habe. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot sei seit dem XXXX rechtskräftig. Bei der Erlassung dieser Entscheidung sei der Beschwerdeführer untergetaucht bzw. als Obdachloser gemeldet und habe sich somit der Vollstreckung dieser Entscheidung entzogen. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel um seinen Lebensunterhalt zu sichern, sei vor seiner Inhaftierung als Obdachloser gemeldet gewesen und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, aufgrund seiner letzten melderechtlichen Meldung vor seiner Inhaftierung als Obdachloser, werde davon ausgegangen, dass ihm nach der Entlassung keine Unterkunft bei seinen Verwandten zur Verfügung stehe. Dies sei auch durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX bestätigt worden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers sowie des fortgeschrittenen Verfahrensstandes in Bezug auf sein Asylverfahren, sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen. Auch sei davon auszugehen, dass das anhängige Asylverfahren - auch unter Berücksichtigung der verkürzten Entscheidungspflicht gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer abgeschlossen werde. Im Falle der Bestätigung der abweisenden Entscheidung hinsichtlich des gestellten Antrages auf internationalen Schutz sei die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb von drei Wochen (Flug und Begleitpersonalbuchung) möglich. Die Anordnung der Schubhaft sei auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 Pandemie als verhältnismäßig einzustufen. Eine Reisebeschränkung in die Türkei liege derzeit nicht vor, dies sei auch durch die bereits erfolgte Flugbuchung für den XXXX bestätigt worden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Unter Zitierung von Auszügen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde vom Bundesamt weiters ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers auch die Anwendung eines gelinderen Mittels ausscheide. Die Verhängung der Schubhaft stelle somit eine ultima - ratio - Maßnahme dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliege und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfülle.

3.2.6. Das Bundesamt geht somit aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Obdachlosenmeldung für das Bundesamt nicht greifbar war, hat er dadurch seine Abschiebung behindert. Zudem hat der Beschwerdeführer wiederholt - zuletzt im Rahmen der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz - angegeben, dass er nicht freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Aufgrund dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unzweifelhaft erfüllt. Das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt hätte, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden und trifft somit nicht zu.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft am XXXX und dem Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - was auch im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wird - ist das Kriterium der Z 5 somit in qualifizierter Form erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ist es diesbezüglich zu keiner Änderung auf Sachverhaltsebene gekommen, was bedeutet, dass die in diesem Erkenntnis unter Spruchpunkt III. (Fortsetzungsausspruch ab XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG) vorgenommene rechtliche Beurteilung weiterhin volle Gültigkeit aufweist. Die im Rahmen des Verfahrensganges zitierte rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Erkenntnis wird daher zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben. Dieser Beurteilung folgend, kann alleine durch die Anwesenheit von Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen wird, zumal er auch in der Vergangenheit mehrfach ohne festen Wohnsitz in Österreich als obdachlos gemeldet war. Gerade die Familienmitglieder - konkret der Vater des Beschwerdeführers hat in der Vergangenheit seine behördliche Meldung trotz Unterkunftnahme verweigert. Auch der Bruder des Beschwerdeführers hat ihn nach der polizeilichen Erhebung am XXXX darüber verständigt und dennoch gegenüber der Polizei angegeben, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben. Auch haben die Familienangehörigen den Beschwerdeführer nicht von seinem straffälligen Verhalten abhalten können. Weiters kann auch der als Zeuge im vorangegangenen Schubhaftverfahren vom Bundesverwaltungsgericht einvernommene Bruder des Beschwerdeführers ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht verhindern, da er dies bereits in der Vergangenheit nicht konnte, sondern der Beschwerdeführer die Wohnung seinen eigenen Angaben zufolge verlassen hat, wenn sein Bruder ihn nervte.

Davon abgesehen, verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine insgesamt acht strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Asylverfahrens über eine gesicherte Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verfügt. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt, sind im gegenständlichen Fall diese Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben und ist der Beurteilung des Bundesamtes zuzustimmen, dass in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich dem Verfahren über seinen gestellten Antrag auf internationalen Schutz bzw. seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Insofern ist auch durch einen gesicherten Wohnraum im Rahmen der Grundversorgung keine Änderung in der Gesamtbeurteilung gegeben und aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr vorliege, war aufgrund der obigen Ausführungen daher nicht zu folgen.

3.2.7. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt strafbare Handlungen begangen und weist insgesamt acht strafgerichtliche Verurteilungen auf (darunter zahlreiche Suchtgiftdelikte, mehrere Vermögensdelikte sowie eine Verurteilung wegen Körperverletzung). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am XXXX neuerlich wegen der Begehung eines Suchtgiftdeliktes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.

In Österreich befinden sich zwar Familienangehörige des Beschwerdeführers, dennoch wollte der Vater des Beschwerdeführers ihn trotz tatsächlicher Unterkunftnahme nicht an seiner Wohnadresse behördlich melden. Der Beschwerdeführer war lange Zeiträume obdachlos gemeldet, obwohl er tatsächlich Unterkunft bei seinem Vater, einem Kollegen oder einer Freundin genommen hatte. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen, als dieser ihn genervt hatte, und hat sich obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer Beschäftigung ging der Beschwerdeführer zuletzt von XXXX bis XXXX nach, zuletzt lebte der Beschwerdeführer vom Bezug von Arbeitslosengeld.

Es zeigt sich daher, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann.

Im konkreten Fall ist entscheidend, ob eine hinreichende Sicherheit besteht, dass sich der Beschwerdeführer auch bei einem (für ihn) negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem Zugriff der Behörden nicht entziehen würde. Davon kann angesichts seines Vorverhaltens und der daraus resultierenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit jedoch nicht ausgegangen werden. Es ist somit der Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Schubhaft untertauchen wird. Da der Beschwerdeführer selbst durch Haftstrafen nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden konnte, war nicht davon auszugehen, dass er nunmehr Weisungen von Behörden befolgen wird. Daran ändert auch der Aufenthalt seiner Familienangehörigen in Österreich und eine allfällige finanzielle Unterstützung durch sie nichts. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass sich seit dem Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX auch in dieser Hinsicht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geändert hat.

Das Bundesamt ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen.

3.2.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Familienangehörige im Inland vorzuweisen hat, aufgrund der mangelnden Beziehungsintensität waren diese jedoch im Rahmen der Abwägung nicht geeignet die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen. Enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren, konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft machen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer insgesamt acht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf. Er hat wiederholt Suchtgiftdelikte, Vermögensdelikte sowie ein Körperverletzungsdelikt begangen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Unter Berücksichtigung dieser Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität - den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat mehrfach Strafrechtsdelikte begangen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von sechs Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte mit seinen Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid auch hinreichend auf die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens eingegangen und hat unter Hinweis auf die verkürzte Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall nachvollziehbar ausgeführt, dass mit einem zeitnahen Abschluss des Asylverfahrens und einer Abschiebung des Beschwerdeführers - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zu rechnen ist. Dieser Einschätzung des Bundesamtes ist zu folgen. Aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisedokuments konnte vom Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei binnen weniger Wochen nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgt. Es haben sich für das Bundesamt im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Hinweise ergeben, wonach eine diesbezügliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht zeitnah erfolgen sollte. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesamt zuletzt für XXXX eine Flugabschiebung für den Beschwerdeführer organisiert werden konnte, ist auch der Einschätzung des Bundesamts im angefochtenen Bescheid nicht entgegenzutreten, wonach die gegenwärtige COVID-19 Pandemie keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat hat.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.2.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten kriminellen Verhaltens erweist sich dieser als nicht vertrauenswürdig und kam schon aus diesem Grund die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht.

Darüber hinaus kann eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht.

3.2.10. Es ist dem Bundesamt daher zuzustimmen, dass es somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

3.2.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.

Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.3.2. Für die Sicherung des Abschlusses des Beschwerdeverfahrens betreffend das laufende Asylverfahren und in weiterer Folge für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte die Schubhaft beendet werden. Dies insbesondere in dem Fall, wenn seine Beschwerde im Asylverfahren erfolglos bleiben sollte.

3.3.3. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bejahen ist.

Es ist auch weiterhin das Kriterium des § 76 Abs. 2 Z 1 erfüllt, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer wurde bereits acht Mal rechtskräftig verurteilt. Er hat im Zeitraum von XXXX bis XXXX eine Körperverletzung, mehrere Vermögensdelikte und zahlreiche Suchtgiftdelikte (insbesondere mehrmals gewerbsmäßig Suchtgift verkauft) begangen. Im Sinn der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich nicht zuletzt bei Suchtgiftdelikten ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; 24.04.2012, 2011/23/0168; 25.04.2013, 2013/18/0056). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund der unterschiedlichen Deliktsarten, insbesondere aber durch die wiederholte Begehung von verpönten Suchtgiftdelikten ohne jeden Zweifel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Verurteilungen und dem Verspüren des Haftübels auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte.

Insoweit in der Beschwerde hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nunmehr ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer auch bei seinem zweiten Bruder eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung stehen würde, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Aber selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Bruder eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung stehen sollte, vermag dieser Umstand nichts am Vorliegen der Kriterien der Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG zu ändern, zumal die Brüder auch in der Vergangenheit ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht verhindern haben können.

Im Falle des Beschwerdeführers ist somit nach wie vor aufgrund der dargelegten Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG eine Fluchtgefahr sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer (realistisch möglichen) Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

3.3.4. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese in absehbarer Zeit beendet werden kann.

Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Aus heutiger Sicht ist weiter davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer und binnen einiger Wochen nach der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren erfolgen kann. Mit dem Abschluss des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bis Ende XXXX gerechnet werden. Angesichts des Vorhandenseins eines gültigen Reisedokuments kann die Abschiebung des Beschwerdeführers sehr schnell angesetzt werden. Eine für den XXXX bereits gebuchte Flugabschiebung zeigt zudem, dass auch die aktuelle COVID-19 Pandemie einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. Für die Annahme einer unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es aus diesem Grunde gegenwärtig keinen Anhaltspunkt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer daher zumutbar bis zum Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Schubhaft zu bleiben. Diese Haftdauer ist dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der dargestellten Umstände jedenfalls zumutbar. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

3.4.2. Das Bundesamt hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Dem Bundesamt gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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