B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §34 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2284972.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022
hinsichtlich der Nichtgewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2022, und
hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines nicht vorgelegten Abnahmevertrages für überschüssigen Stickstoff, und damit einhergehend hinsichtlich der Verhängung eines „Abzuges wegen Cross Compliance-Verstößen, Verstoßjahr 2021, 1,00 %“:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Gewährung der gekoppelten Stützung:
A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, stellte am 23.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, eine Top up-Bonuszahlung für Junglandwirte, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Dabei wurde für vier Kühe und 13 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Diese 17 Tiere wurden am 30.05.2022 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Die Meldung dieses Auftriebes erfolgte rechtskonform am 11.06.2022.
2. Ausgehend von einer elektronisch vorgenommenen Meldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX wurde von der AMA festgestellt, dass alle 17 Rinder am 17.09.2022 von der Alm mit der Betriebsnummer XXXX abgetrieben wurden. Die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb der 17 Tiere durch den Almverantwortlichen erfolgte jedoch außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erst am 06.10.2022.
3. Mit dem MFA für das Antragsjahr 2022 hat der Beschwerdeführer keinen Ausbildungsnachweis iSd § 12 der DIZA-VO hinsichtlich der Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte vorgelegt bzw. elektronisch übermittelt.
4. Im Zuge eines von der AMA durchgeführten EDV-unterstützen Datenabgleich wurden die verfügbaren Flächen des Betriebes aus dem MFA 2021 dem Stickstoffanfall der vom Beschwerdeführer angegebenen Tiere in der Tierliste bzw. aus der Rinderdatenbank des Jahres 2021 gegenübergestellt. Die Berechnungsgrundlagen waren sohin 1.029,46 kg N (Tiefstallmist) und 6,00 ha LN. Bei der Berechnung wurden alle in der AMA aufliegenden Düngerabnahmeverträge für das Jahr 2021 berücksichtigt. Die durchgeführte rechnerische Überprüfung ergab einen Wert von 171,56 kg N/ha LN. Somit wurde für den Betrieb des Beschwerdeführers festgestellt, dass die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN auf Basis der Daten des Jahres 2021 um 1,56 kg N/ha LN überschritten wurde.
Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 05.09.2022 AZ II/4/23/22-21345095010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat sich dazu aber nicht geäußert.
5. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22199292010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Der Antrag auf Gewährung einer Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurde auch aufgrund des festgestellten CC-Verstoßes sowohl bei der Basisprämie, als auch bei der Greeningprämie und bei der gekoppelten Stützung einprozentiger Abzug verfügt, sodass von der gewährten Basisprämie ein Betrag in Höhe von EUR XXXX bei der Greeningprämie ein Betrag in Höhe von EUR XXXX und im Bereich der gekoppelten Stützung ein Betrag in Höhe von EUR XXXX abgezogen wurde. Eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
In der Begründung dieser Entscheidung wurde hinsichtlich der Versagung einer Prämie im Bereich der gekoppelten Stützung ausgeführt, dass der Tag des tatsächlichen Abtriebes der gemeldeten Rinder verspätet bzw. nicht gemeldet worden sei. Diese Tiere würden daher als nicht ermittelt gelten. Dabei wurde auf Art. 2 Abs. 1 z 18 lit. a der VO (EU) 640/2014 , auf Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014 , auf § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung und auf § 8 Abs. 3 Z 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung hingewiesen.
Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt:
„Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014 ).
Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014 ).“
Hinsichtlich der Versagung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass unter Berücksichtigung von Art. 50 der VO (EU) 1307/2013 und von § 12 der DIZA-VO der hiefür erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.
Zum verfügten CC-Abzug wurde auf den dem Bescheid angeschlossenen Anhang „Cross Compliance-Berechnung“ verwiesen, in dem wiederum auf das Ergebnis der von der AMA durchgeführten Verwaltungskontrolle hingewiesen wurde, bei der eine Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge im Ausmaß von 1,56 kg N/ha LN berechnet worden sei.
4. In der gegen diesen Bescheid elektronisch am 29.01.2023 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Zahlung für Junglandwirte (TOP UP):
Mit dem Bescheid wurde mir mitgeteilt, dass das beantragte Top-up für Junglandwirte nicht zur Auszahlung kommt, da kein Ausbildungsnachweis vorliegt. Diesen reiche ich nun nach - die Ausbildung wurde mit September 2022 begonnen. Ich bitte daher um die Richtigstellung und Auszahlung des fehlenden Betrages.
Gekoppelte Stützung:
Mir wurden die mit Mehrfachantrag 2022, eingereicht am 23.03.2022, beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder nicht gewährt. Dies wurde mit einem Meldeverzug des Almbewirtschafters bei der Meldung des Tages des Almabtriebes begründet.
Ich erhebe dagegen firstgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt:
Ich bin Auftreiber auf die Alm XXXX . Für sämtliche Meldungen betreffend Almflächen und gealpte Tiere ist der Bewirtschafter der Alm, Herr XXXX zuständig. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums obliegt ausschließlich dem Bewirtschafter der Alm und kann nur von diesem im AMA-System durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde die wesentliche und substanzielle Fördervoraussetzung, nämlich die Alpung der Tiere über mindestens 60 Tage auf einer österreichischen Alm, zweifelsfrei eingehalten. Das geht aus Auftriebs- und Abtriebsdatum unzweifelhaft hervor. Der Einbehalt der gesamten gekoppelten Stützung und zusätzlich eine Sanktion in Höhe von 100 % der einbehaltenen Prämie ist daher völlig überzogen und unverhältnismäßig und nicht konform mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Verwaltungssanktionen sind nur dann angebracht,
wenn die festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle überschreiten. Zudem ist hinsichtlich der Höhe der Sanktion die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit des festgestellten Verstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind gemäß geltendem Marktordnungsgesetz keine Sanktionen auszusprechen, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen (=Almbewirtschafter) zweifeln lassen hätten können.
Im vorliegenden Fall oblag die fristgerecht Abmeldung der gealpten Tiere dem Almbewirtschafter. Ich als Auftreiber habe keinen Einfluss auf diese Meldevorgänge. Ich hatte auch bisher keinerlei Anlass, an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zu zweifeln. Der Almbewirtschafter hat bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen abgegeben, sodass ich bisher diesbezüglich keine Sanktionen zu tragen hatte. Ich durfte daher davon ausgehen, dass auch diesmal eine zeitgerechte Meldung erfolgen würde. Ich beantrage daher, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und mir die beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder
auszubezahlen und jedenfalls die angedrohten Sanktionszahlungen zurückzunehmen.
Cross Compliance:
Anbei übermittle ich den Abnahmevertrag für den überschüssigen Stickstoff und bitte um Richtigstellung des Auszahlungsbetrages.“
Mit dieser Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung der Landwirtschaftlichen Landeslehranstalt Rotholz vom 17.01.2023, wonach der BF die Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene in Rotholz besuche. Die Schuldauer laufe vom 26.09.2022 bis 07.07.2023. Die Ausbildungsmodule würden in den Monaten Oktober 2022 bis Juni 2023 stattfinden.
Einen Abnahmevertrag, wie in seiner Beschwerde für den Bereich Cross Compliance angekündigt, hat der Beschwerdeführer niemals vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19131685010, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers als Übernehmer und dem Vorbewirtschafter, XXXX , auf Übertragung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage eines Bewirtschafterwechsels zum 01.05.2021 stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist daher seit 01.05.2021 Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX .
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2022 einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, die Gewährung einer Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage bzw. spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 6,0005 ha.
1.3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2022 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX . Der BF trieb im Antragsjahr 2022 am 30.05.2022 vier Kühe und 13 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Die Meldung dieses Auftriebs durch den dazu befugten verantwortlichen Almbewirtschafter dieser 17 Tiere erfolgte rechtskonform am 11.06.2022.
Auch der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX beantragte am 23.03.2022 für diese Alm einen MFA.
Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, der Abtrieb dieser vier Kühe und dieser 13 sonstigen Rinder am 17.09.2022 durchgeführt wurde. Die Meldung dieses Abtriebes durch den Almverantwortlichen erfolgte jedoch nach Ende der 14-tägigen Meldefrist erst am 06.10.2022.
1.4. Bei einer weiteren Verwaltungskontrolle wurde von der AMA festgestellt, dass die zulässige Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN auf Basis der Daten des Jahres 2021 um 1,56 kg N/ha LN überschritten wurde.
Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 05.09.2022 AZ II/4/23/22-21345095010, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat sich dazu aber nicht geäußert. Er hat auch insbesondere keinen zusätzlichen Düngemittel-Abnahmevertrag oder eine einem solchen Vertrag gleich zu behandelnde Vereinbarung mit einem Dritten zum Nachweis dazu, dass die Stickstoffhöchstmenge aus Wirtschaftsdünger ab Lager von 170 kg N/ha LN auf Basis der Daten des Jahres 2021 nicht überschritten wird, nicht vorgelegt.
Festgehalten dazu wird, dass die Verwaltungskontrolle 2022 auf der Grundlage der Daten 2021 gerechnet wurde und die festgestellte Überschreitung der zulässigen Stickstoffhöchstmenge daher einen CC-Verstoß im Antragsjahr 2021 darstellt. Aufgrund des EuGH-Urteiles vom 27.01.2021 in der Rechtssache C-361/19, De Ruiter, wurde der CC-Kürzungsbetrag daher auf der Grundlage der für das Jahr des Verstoßes gewährten Zahlungen berechnet, der Abzug erfolgte jedoch im Jahr der Verwaltungskontrolle und somit im Jahr 2022.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird im Hinblick auf den festgestellten CC-Verstoß lediglich ausgeführt, dass der Abnahmevertrag für den überschüssigen Stickstoff „anbei“ übermittelt werde. Entgegen diesen Ausführungen wurde jedoch der Beschwerde kein entsprechender Vertrag angeschlossen. Dazu wird von der AMA darauf hingewiesen, dass das CC-Referat der AMA am 30.01.2023 deswegen mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Dabei habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass kein Vertrag zu Stande gekommen sei und die Sanktion in Kauf genommen worden sei.
1.5. Darüber hinaus wird auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn zum 01.05.2021 einen Ausbildungsnachweis gemäß Art. 50 Abs. 3 der VO (EU) 1307/2013 iVm § 12 der DIZA-VO vorgelegt hat. Eine Schulbesuchsbestätigung stellt keinen Ausbildungsnachweis iSd § 12 der DIZA-VO dar.
Erst eine Bestätigung über einen erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule stellt einen derartigen erforderlichen Ausbildungsnachweis dar.
In aller Regel wird von der landwirtschaftlichen Fachschule nach Beendigung dieser Fachschule - nach erfolgreicher Absolvierung der abgelegten Facharbeiterprüfung – einem Absolventen dieser Fachschule der entsprechende Facharbeiterbrief ausgehändigt. Dieser Facharbeiterbrief stellt den erforderlichen Ausbildungsnachweis dar.
Im von der AMA herausgegebenen Merkblatt Direktzahlungen 2022 - Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände mit Stand vom Februar 2022 werden ganz übersichtlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Top up Bonuszahlung für Junglandwirte dargelegt. Dazu wird auf Seite 3 dargelegt, wer Junglandwirt ist, und dazu Folgendes ausgeführt:„Junglandwirte sind Betriebsinhaber,
• die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie) erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben (wird die Basisprämie 2022 das erste Mal beantragt, ist der frühestmögliche Bewirtschaftungsbeginn das Jahr 2017),
• die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre alt sind (z.B. für das Antragsjahr 2022: Geburtsjahr 1982 oder jünger; ein Überschreiten dieses Alterslimits in den Folgejahren ist nach erfolgter Antragstellung nicht relevant),
• die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte oder Beantragung von ZA aus der nat. Reserve bzw. binnen zwei Jahren nach Bewirtschaftungsbeginn eine geeignete Ausbildung abgeschlossen haben.
• Die Frist für den Abschluss der geeigneten Ausbildung kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag um ein Jahr verlängert werden (der Antrag ist vor Ablauf der Zweijahresfrist zu stellen).“
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen dabei nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch gemäß § 243 Abs. 2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.
3.1. Zur beanstandeten Versagung der Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte an den Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2022:
3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
„Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.
[…]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
[…]“
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:
„Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“
3.1.2. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013).
Zusätzlich legt § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 fest, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Einen derartigen Nachweis hat der BF innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht. Der BF hat seine landwirtschaftliche Tätigkeit als Bewirtschafter seines Betriebes am 01.05.2021 aufgenommen. Er hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens 01.05.2023 abschließen müssen, um für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt zu sein. Aus der vom BF vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, in welcher auch der Schulbesuchszeitraum genannt wird, ergibt sich denklogisch, dass der Beschwerdeführer am 01.05.2023 diese Schule noch nicht abgeschlossen hatte, was jedoch erforderlich ist, um spätestens zum 01.05.2023 über einen erforderlichen Facharbeiterbrief zu verfügen.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die Facharbeiterausbildung nicht innerhalb von zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abschließen, weshalb sein Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top up) von der AMA zu Recht abgewiesen wurde.
3.2. Zur beanstandeten Verfügung eines einprozentigen Abzuges wegen Cross-Compliance-Verstößen im Antragsjahr 2021:
3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 , lautet auszugsweise:„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[…].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.“
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 , lautet auszugsweise:
“TITEL VI
CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL I
Geltungsbereich
Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.
[…].“
„Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
[…].“
„Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
[…].“
„Artikel 94
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.
Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.“
„Artikel 97
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.
[…].“
„Artikel 99
Berechnung der Verwaltungssanktion
(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.
[…].
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
[…].“
Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 „GLÖZ 3 - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung: Verbot der direkten Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG aufgeführten gefährlichen Stoffen in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung, soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Verschmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden.“
Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise:
„Ziele und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
§ 6. (1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
[…]
(3) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 2 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.
[…]“
Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
„§ 8. (1) Die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.
(2) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
(3) Eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 , ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014 , lautet auszugsweise:„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
2. „Verstoß“:
a) […]
b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;
[…].“
„Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.
[…].“
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:
„KAPITEL III
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen
Artikel 73
Allgemeine Grundsätze
(1) Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.
(2) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.
(3) Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.
[…].“
„Artikel 74
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.
Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(2) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 73 Absatz 4 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.“
Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1).
3.2.2. In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung aufgrund eines Verstoßes gemäß § 8 Abs. 2 des Aktionsprogramm Nitrat 2012 und somit einer Bestimmung der Cross Compliance.
Dem BF ist beizupflichten, dass es durch Vorlage eines zusätzlichen Abnahmevertrages für den überschüssigen Stickstoff im relevanten Zeitraum zu einer Reduzierung unter den Grenzwert von unter 170 kg N/ha LN kommen könnte. Der BF selbst hat jedoch gegenüber der AMA ausgeführt, dass eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, bzw. dass er in weiterer Folge einen Verstoß billigend in Kauf genommen habe.
Damit gelangt auch das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit zum Ergebnis, dass ein zu sanktionierender Verstoß gegen die Cross Compliance vorliegt. Insbesondere im Hinblick auf die nur geringe Überschreitung des errechneten Wertes um 1,56 kg N/ha LN gelangt auch das erkennende Gericht zur Auffassung, dass mit der Verfügung eines einprozentigen Abzuges ein Auslangen gefunden werden kann. Der in der angefochtenen Entscheidung von der AMA verfügte CC-Abzug erweist sich daher als rechtskonform ist nicht zu beanstanden.
3.3. Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der beanstandeten Beurteilung der gekoppelten Stützung:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP , 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen.
In einem gleichgelagerten Fall wurde zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 zur GZ W114 2245084-1/5E in einem Beschwerdeverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die Auffassung der AMA für rechtskonform erachtet, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
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