BVwG W114 2169897-1

BVwGW114 2169897-17.3.2018

B-VG Art.133 Abs4
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich §15 Abs1
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich §15 Abs7
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich §16
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich §17
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich §18
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich §19
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich §29
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich §3 Abs5
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2169897.1.00

 

Spruch:

W114 2169897-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , vom 02.08.2017 über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 16.06.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.05.2017, AZ II/4/17-5655595010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2017, AZ II/4/17-34485101, betreffend Investitionen gemäß der Weinmarktordnung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B)

 

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 02.04.2015 beantragte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) die Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Weinmarktordnung für eine Wein-/Tankpresse. Die zuständige Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer XXXX führte am 02.04.2015 dazu aus, dass die Angaben des BF über das Investitionsvorhaben und die Begründungen dafür nachvollziehbar seien.

 

2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 13.05.2015, AZ BMLFUW-LE.2.2.11/0404-II/7/2015, wurde das vom BF beantragte Investitionsvorhaben genehmigt.

 

3. Am 20.08.2015 fand im Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine neue ungebrauchte Weinpresse der Firma XXXX (im Weiteren: Firma XXXX ) sowie der dazugehörige Bestellschein, datiert mit 12.03.2015, vorgefunden.

 

4. Mit Schreiben vom 05.10.2015 meldete der BF im Wege der zuständigen Bezirksstelle dem BMLFUW den Abschluss der Arbeiten am Investitionsvorhaben am 26.05.2015 und machte Kosten in Höhe von insgesamt EUR XXXX für die genehmigte Wein-/Tankpresse geltend.

 

5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.05.2017, AZ II/4/17-5655595010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe abgewiesen.

 

Begründend wurde auf die am 20.08.2015 im Betrieb des BF durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen. Bei dieser sei auch ein Bestellschein vom 12.03.2015 der Firma XXXX über eine Weinpresse " XXXX Typ TPG 800 neu" vorgefunden worden.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 idF BGBl. II Nr. 63/2015, entspreche eine verbindliche Bestellung einem Beginn der Investition. Da der BF demnach entgegen § 17 leg. cit. mit der Investition vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer (02.04.2015) begonnen habe und auch die Bestellung vor Einrichtung des Fördergegenstandes "Weinpresse" erfolgt sei, könne keine Beihilfe gewährt werden.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2017 Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass entgegen der Auffassung der AMA eine verbindliche Bestellung der gegenständlichen Weinpresse erst am 20.05.2015 erfolgt sei. Die Bestellung der Weinpresse am 12.03.2015 sei nämlich unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vereinbart worden. Nach Genehmigung des Antrages auf Investitionsbeihilfe am 13.05.2015 habe die Firma XXXX dem BF eine Auftragsbestätigung ausgestellt, aus welcher deutlich hervorgehe, dass die Bestellung der Weinpresse auch aus Sicht der Firma XXXX erst mit der Förderungszusage rechtsverbindlich geworden sei.

 

Der BF beantrage daher

 

1. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

 

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass dem Antrag des BF vom 02.04.2015 auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe stattgegeben werde, in eventu

 

3. die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA.

 

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 24.07.2017, AZ II/4/17-34485101, wurde die Beschwerde vom 16.06.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 30.05.2017, AZ II/4/17-5655595010, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der im Bestellschein vom 12.03.2015 angeführte Zusatz "Kostenloses Rücktrittsrecht bei Förderabsage" nicht die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages darstelle. Dieser Hinweis sei viel mehr als einseitiges, kostenfreies Rücktrittsrechts vom geschlossenen Vertrag für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe aufzufassen. Die AMA gehe daher vom Vorliegen einer rechtsverbindlichen Bestellung bereits am 12.03.2015 und somit vor Antragstellung am 02.04.2015 aus.

 

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.08.2017 einen Vorlageantrag. Darin führte er abermals aus, dass die Bestellung der gewünschten Weinpresse unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vereinbart worden sei. Dass die aufschiebende Bedingung auf dem Bestellschein mit den Worten "Kostenloses Rücktrittsrecht bei Förderabsage" vermerkt worden sei, schade nicht, weil die Vereinbarung von juristischen Laien getroffen worden sei und beide Parteien dasselbe gewollt hätten, nämlich die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung. Die falsche Bezeichnung schade nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" nicht. Demnach sei das von beiden Parteien Gewollte - die aufschiebende Bedingung - und nicht das Erklärte Vertragsinhalt geworden. Der BF stellte nochmals den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

9. Die AMA legte am 06.09.2017 dem erkennenden Gericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Auf dem vom Beschwerdeführer als Käufer und der Firma XXXX als Verkäufer unterschriebenen, mit 12.03.2015 datierten Bestellschein über eine " XXXX Tankpresse TPG 800" ist die Zusatzvereinbarung eines "Kostenlosen Rücktrittsrechts bei Förderabsage" vermerkt.

 

Am 02.04.2015 beantragte der BF die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für eine Weinpresse gemäß der Europäischen Weinmarktordnung. Am selben Tag erfolgte die Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben des BF zum Investitionsvorhaben durch die zuständige Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer XXXX .

 

2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

 

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Anführung eines Rücktrittsrechts im Bestellschein vom 12.03.2015 (anstatt der tatsächlich gewollten aufschiebenden Bedingung) stelle ein bloßes Vergreifen im Ausdruck dar, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Vertragspartner des BF, der Firma XXXX , um ein Unternehmen handelt, dessen Hauptgeschäftszweck der Verkauf von landwirtschaftlichen Maschinen ist, vom erkennenden Gericht kein Glauben geschenkt werden. Denn es ist weder glaubwürdig noch nachvollziehbar, dass ein Unternehmer, welcher regelmäßig Verkaufsverträge über landwirtschaftliche Maschinen abschließt, die Vereinbarung eines aufschiebend bedingten Vertrages nicht von der eines Rücktrittsrechts (bei einem verbindlich geschlossenen Vertrag) unterscheiden kann. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass die Firma XXXX am 20.05.2015 eine "Auftragsbestätigung" verschickt hat. Es ist auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass die Firma XXXX mit der Bestätigung und Ausführung ihres Auftrages zuwartete, bis davon ausgegangen werden konnte, dass der BF nicht mehr von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen würde. Das erkennende Gericht geht daher - wie auch schon die AMA - davon aus, dass auf dem Bestellschein vom 12.03.2015 zwischen dem BF und der Firma XXXX lediglich ein kostenloses Rücktrittsrecht vom (unbedingt) geschlossenen Vertrag über den Kauf einer Weinpresse für den Fall einer Förderabsage vereinbart wurde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

 

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

 

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013 , kann für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27.06.2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. L 170 vom 30.06.2008, S. 1, im Folgenden VO (EG) 555/2008, in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung lautet auszugsweise:

 

"Artikel 17

 

Förderfähige Maßnahmen

 

Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen.

 

Folgende Ausgaben sind förderfähig:

 

a) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

 

b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben;

 

c) allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausgaben nach Buchstaben a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

 

Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in hinreichend begründeten Fällen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.

 

Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Investitionen auf der Verarbeitungsstufe müssen den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen."

 

"Artikel 76

 

Kontrollen

 

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.

 

[...]"

 

"Artikel 78

 

Kontrollen vor Ort

 

(1) Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. [...]"

 

"Artikel 98

 

Einzelstaatliche Sanktionen

 

Unbeschadet der Sanktionen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung schreiben die Mitgliedstaaten bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung die Anwendung von Sanktionen auf nationaler Ebene vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten."

 

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 idF BGBl. II Nr. 63/2015, im Folgenden VO BGBl. II Nr. 279/2013, lautet auszugsweise:

 

"Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen

 

§ 3.

 

[...]

 

(5) Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. § 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. § 17 ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in § 11 bzw. in § 17 festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.

 

[...]"

 

"Investitionen

 

Beihilfenberechtigte, Antragstellung

 

§ 15. (1) Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:

 

1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013) [...]

 

(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten.

 

[...]

 

(7) Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.

 

[...]"

 

"Investitionen und förderbare Investitionssummen

 

§ 16. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. [...]"

 

"Beginn der Investition

 

§ 17. Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden."

 

"Abschluss der Investition

 

§ 18. (1) Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. [...]

 

(4) Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen. Der Prüfbericht ist durch eine im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Fotodokumentation der getätigten Investitionsmaßnahmen zu ergänzen.

 

[...]"

 

"Gewährung des Beihilfenbetrages

 

§ 19. (1) Die Prüfergebnisse gemäß § 18 Abs. 4 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.

 

(2) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.

 

[...]"

 

"Sanktionen

 

§ 29. (1) Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

 

[...]"

 

"ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2

 

INVESTITIONEN

 

[...]

 

7. Weinpressen:

 

Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro."

 

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

 

3.3.1. Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30.05.2017, AZ II/4/17-5655595010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 24.07.2017, AZ II/4/17-34485101, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

 

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

 

Das bedeutet, dass mit Stellung des Vorlageantrages an Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 30.05.2017, AZ II/4/17-5655595010, ihre Entscheidung vom 24.07.2017, AZ II/4/17-34485101, trat.

 

3.3.2. Im vorliegenden Fall erfolgte mit Unterfertigung des Bestellscheins vom 12.03.2015 vom BF als Käufer und der Firma XXXX als Verkäufer eine rechtsverbindliche Bestellung einer Weinpresse. Damit liegt der Beginn der Investition im Sinne des § 3 Abs. 5 iVm.

§ 17 VO BGBl. II Nr. 279/2013 vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben des BF zum Investitionsvorhaben durch die zuständige Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer XXXX am 02.04.2015. Somit wurde von der AMA gemäß §§ 13 Abs. 5 iVm. 17 sowie

§ 29 VO BGBl. II Nr. 279/2013 zu Recht keine Investitionsbeihilfe gewährt. Darüber hinaus wurde die Bestellung der Weinpresse zu einem Zeitpunkt vorgenommen, zu welchem der Fördergegenstand "Weinpresse" gesetzlich noch gar nicht eingerichtet war (Einrichtung erst mit BGBl. II Nr. 63/2015 vom 27.03.2015).

 

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

 

3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).

 

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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