Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2112167.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 16.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124664429, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A.I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es sich bei den von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, im Antragsjahr 2014 beantragten Kühen um Kühe eines Mutterkuhbestandes handelt.
A.II.
Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX,XXXX, XXXX,XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124664429, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Mutterkuhprämie nicht gewährt werden könne, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.04.2015 Beschwerde. Darin führte der BF aus, die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 585288614 habe die letzte Abkalbung am 08.12.2013 gehabt; das Kalb sei bis zum 01.03.2014 am Betrieb gehalten worden. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer AT 095453917 habe am 01.02.2015 abgekalbt. Bei beiden Kühen habe es Fruchtbarkeits- und Trächtigkeitsprobleme gegeben, wodurch sich die Abkalbungen verschoben hätten. Würde man die beiden vorgenannten Abkalbungen sowohl für die Abkalbequote als auch für die Verweildauer berücksichtigen, wären die Voraussetzungen für die Gewährung der Mutterkuhprämie 2014 erfüllt. Der BF beantrage daher, die Mutterkuhprämie 2014 auszubezahlen bzw. den angefochtenen Bescheid nach Maßgabe der Beschwerdegründe abzuändern.
Der Beschwerde wurde eine tierärztliche Bestätigung beigefügt, in welcher ausgeführt wird, dass der Betrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2013 mit massiven Fruchtbarkeitsproblemen gekämpft habe. Nur nach intensiver Behandlung habe eine Trächtigkeit erzielt werden können. Jedes einzelne Tier habe hormonell behandelt und mehrmals besamt werden müssen.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.08.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt vier Fleischrassekühe. Er verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von drei Stück.
Von den angeführten Fleischrassekühen kalbten im Jahr 2014 zwei Kühe ab, und zwar die Rinder mit den Ohrmarkennummern AT 576410817 und AT 360024907. Dabei wurde nur von einem der zwei Kälber (Ohrmarkennummer AT 304901322) die Verweildauer von über zwei Monaten eingehalten.
Das Rind mit der Ohrmarkennummer AT 585288614 kalbte am 08.12.2013 ab. Das Kalb (Ohrmarkennummer AT 836532119) wurde bis zum 01.03.2014 am Betrieb gehalten. 2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den seitens der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtsgrundlagen:
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§19 [ ]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Art. 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:
"Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt.
(2) Die Mutterkuhprämie wird jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.
Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120 000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. [...]"
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:
"Artikel 16
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere
(3) [ ] Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [ ]"
Art. 61 der Verordnung (EG) 1121/2009 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 02.12.2009, S. 27, im Folgenden VO (EG) 1121/2009, lautet:
"Artikel 61
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Der Begriff der "Mutterkuh" wird in Art. 109 lit. d) VO (EG) 73/2009 definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
Der Begriff "Bestand, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden", wird in den zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben nicht weiter definiert. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 28.02.2008, Rs C-446/06. In diesem Urteil führte der EuGH in den Rn. 41 ff auszugsweise aus:
"41 Fehlt es in der Durchführungsverordnung an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. [ ]
43 Mit dem Erfordernis einer Kalbung innerhalb eines bestimmten Zeitraums soll sichergestellt werden, dass die prämienfähigen Kühe zum Erhalt des Aufzuchtbetriebs für Kälber beitragen, was gemäß Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 notwendige Voraussetzung für die Fleischerzeugung ist.
44 Das Erfordernis, die Kälber zur Sicherstellung einer Mindestsäugezeit im Bestand zu behalten, zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass der Bestand für die Fleischerzeugung bestimmt ist und nicht für die Milcherzeugung. [ ]
45 Hieraus folgt, dass die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, es ermöglichen, den Begriff der Mutterkuh für die Zwecke der Festlegung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit und der Kontrolle, dass die Anträge prämienfähige Tiere betreffen, unter Einhaltung der Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999 , der Durchführungsverordnung und der Verordnung Nr. 2419/2001 genauer zu bestimmen.
46 Die Aufstellung solcher Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten kann somit eine sachdienliche Klarstellung zur Umsetzung der Gemeinschaftsregelung darstellen, vorausgesetzt, dass sie der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände, die in dieser Regelung vorgesehen sind, nicht entgegensteht.
[ ]
49 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist."
In einem Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Dok AGRI – 2003 – 64542, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission u.a. mit, dass, wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen sei, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden, um die Milcherzeugung zu steigern. Die wichtigste Aufgabe liege in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziere auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehörten demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität beziehe sich für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gelte, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein könne.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50 % der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80 % länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden.
Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom BVwG in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG vom 05.11.2014, GZ W104 2010023-1/6E). Gemäß diesem Gutachten handelt es sich bei einer Abkalbequote von 50 % pro Jahr (für Kleinbetriebe bis 7 Tieren in zwei Jahren) aus ökonomischer Sicht um eine Mindestanforderung an einen Mutterkuhbetrieb.
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der BF, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, in einem Zeitraum von zwei Jahren (da es sich beim Betreib des BF um einen Kleinbetrieb handelt) 2 Abkalbungen (50% von 4 Fleischrassekühen) vorweisen muss sowie die Mindestverweildauer bei 2 Kälbern (80% von 2 Kälbern) einzuhalten war.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die geforderte Abkalbequote von 50 %, ausgelegt auf einen Zweijahresabkalbezyklus, erfüllt. Zwei (Ohrmarkennummern AT 360024907 und AT 585288614) von vier ermittelten Fleischrassekühe kalbten in einem Zeitraum von zwei Jahren ab. Ihre zwei Kälber mit den Ohrmarkennummern AT 304901322 und AT 836532119 gingen erst nach über zwei Monaten vom Betrieb des BF ab.
Im Übrigen brachte der BF im Zuge seiner Beschwerde Dokumente (tierärztliche Bestätigung, Besamungsscheine) zur Vorlage, die bestätigen, dass im Betrieb des BF ab dem Jahr 2013 massive Fruchtbarkeitsprobleme aufgetreten sind.
Ein solcher Umstand kann aus Warte des BVwG in Anbetracht der obigen Ausführungen als besonders berücksichtigungswürdiger Umstand gewertet werden, zumal in einem solchen Fall der Zweck der Bezug habenden Regelungen nicht unterlaufen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei einer vergleichsweise geringen Anzahl an Kühen leicht zu Schwankungen hinsichtlich der Abkalbequote kommen kann. Diesem Umstand wurde zwar bereits im Rahmen der Festlegung der Abkalbequote Rechnung getragen, auf Basis der oben angeführten Bestimmungen kann jedoch unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen von diesen Festlegungen abgegangen werden. Solche Umstände liegen hier vor. Ferner wurde seitens des BF darauf hingewiesen, dass er bereits Maßnahmen ergriffen hat, um für das Antragsjahr 2014 die erforderliche Abkalbequote einzuhalten. Von einem begründeten Ausnahmefall wird man nämlich nur dann ausgehen können, wenn der betroffene Betriebsinhaber alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu gewährleisten.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
3.4. zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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