BVwG W114 2000482-1

BVwGW114 2000482-119.2.2014

AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
VermG §20
VermG §39
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs3
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §8
B-VG Art. 133 Abs4
VermG §20
VermG §39
VwGG §63 Abs1
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W114.2000482.1.00

 

Spruch:

W114 2000482-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIk

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Berufung des XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 23.08.2011, GZ. 1878/2011 zu Recht beschlossen:

A.

Der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides und der Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.10.2007, P 224/2007 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Rohrbach zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Herr XXXX (im Weiteren: Berufungswerber), vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, erhob mit Schriftsatz vom 24.04.2008, Berufung gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.10.2007, GZ P 224/2007, womit der Plan der XXXX vom 20.12.2006, GZ 5986A, mit Änderungen vom 01.10.2007 bescheinigt wurde, sowie die im Plan verwendete neue Grundstücksnummer 4675/5 gemäß § 39 Abs. 5 VermG endgültig festgesetzt wurde. Weiter wurde in diesem Bescheid gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstückes 4675/5 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt wird.

Der Berufungswerber begründete sein Rechtsmittel damit, dass die Vermessungsurkunde nicht rechtskonform sei und dazu auch niemals seine Zustimmung eingeholt worden wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Planbescheinigung gemäß § 39 VermG würden nicht vorliegen.

Das Bundesamt für Eich- Und Vermessungswesen (im Weiteren: belangte Behörde) wies das Berufungsbegehren des Berufungswerbers mangels Parteistellung zurück. Dabei führte die belangte Behörde aus, dass in einem Verfahren gemäß § 39 VermG dem Berufungswerber, der nicht Antragsteller im Planbescheinigungsverfahren gewesen sei, keine Parteistellung zukomme. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Berufungswerber aus, dass ihm jedenfalls unter Hinweis auf § 8 AVG Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren zukomme.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als Berufungsbehörde III. Instanz führte in seiner Berufungsentscheidung vom 14.10.2009, BMWFJ-96.205/0015-I/11/2009, zum Bescheid der belangten Behörde aus, dass im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung der Berufungswerber die XXXX mit der Erstellung des Teilungsplanes beauftragt habe. Der Berufungswerber habe der XXXX eine Vollmacht für das Planbescheinigungsverfahren eingeräumt. Die XXXX sei als berufsmäßige Parteienvertretung des Berufungswerbers im Planbescheinigungsverfahren aufgetreten. Nur die XXXX hätte eine rechtswirksame Berufung erheben dürfen. Da die XXXX jedoch keine Berufung erhoben hätte, sei der bekämpfte Bescheid der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im - der Beschwerde des Berufungswerbers stattgebenden - Erkenntnis vom 24.03.2010, 2009/06/0259-10, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 (VermG), in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2008 anzuwenden hätte. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 02.10.2007 sei nicht bloß eine Planbescheinigung erteilt, sondern darüber hinaus auch die Umwandlung des neu gebildeten Grundstückes in den Grenzkataster verfügt worden. Schon deshalb sei es erforderlich, diesen Bescheid allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen. Aus einer Eingabe der XXXX sei nicht ersichtlich, dass diese auch als Vertreter des Berufungswerbers aufgetreten wäre, wenngleich das nicht ausgeschlossen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher mangelhaft, da der diesbezügliche Sachverhalt nicht ermittelt worden wäre. Es liege daher eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Im Ersatzbescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend als Berufungsbehörde III. Instanz vom 21.02.2011, BMWFJ-96.205/0076-I/11/2010, wurde der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. In diesem Bescheid wurde - nunmehr in Abkehr zum Bescheid vom 14.10.2009, BMWFJ-96.205/0015-I/11/2009 - auf Seite 6 festgestellt, dass die XXXX im Planbescheinigungsverfahren nur in Vertretung von Nachbargrundstückeigentümern, nicht jedoch in Vertretung des Berufungswerbers tätig geworden sei. Daher sei gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes durch die belangte Behörde über die Berufung des Berufungswerbers gegen die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich abzusprechen, weswegen das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und holte Stellungnahmen der betroffenen Nachbargrundstückseigentümer, der XXXX und des Berufungswerbers ein. Dabei erklärte der Berufungswerber, der Rekurs gegen den Grundbuchsbeschluss sei vom Landesgericht Linz abgewiesen worden. Im gegenständlichen Fall gehe es um die Mitübertragung von Belastungen, ohne hiefür maßgebliche Rechtsgrundlage. Der Berufungswerber sei in diesem Zusammenhang jedenfalls beschwert und es liege das für eine Sachentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse "selbstverständlich nach wie vor vor".

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2011, 1878/2011, wurde in einem Spruchpunkt I. die Berufung des Berufungswerber gegen den erstinstanzlichen Bescheid mangels Beschwer zurückgewiesen und in einem Spruchpunkt II. die mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid von Amts wegen verfügte Umwandlung des betreffenden Grundstückes (vom Grundsteuer- in den Grenzkataster) ersatzlos behoben.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des Spruchpunktes I. aus, der Berufungswerber sei auf Grund des Urteiles des BG Rohrbach vom 19. 01.2007, C 821/06m-12, das vom Landesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen sei, verpflichtet, alle Handlungen zu setzen, die für die Verbücherung des neu gebildeten Grundstückes Nr. 4675/2 erforderlich seien.

Voraussetzung für die Verbücherung der Vermessungsurkunde sei auch die Bescheinigung des Teilungsplanes durch das Vermessungsamt. Die Verbücherung des Grundstückes Nr. 4675/5 sei zwischenzeitig rechtskräftig erfolgt.

In den Urteilen des BG Rohrbach vom 19.01.2007, C 821/06m-12 und im Berufungsurteil des Landesgerichtes Linz vom 13.06.2007, 14 R 47/07s sei festgestellt worden, dass die Vermessungsurkunde vom 20.12.2006 der Schlichtungsvereinbarung entspreche und der Berufungswerber zur "Akzeptanz des Teilungsplanes" und zur Durchführung der Verbücherung verpflichtet sei.

Im Ermittlungsverfahren sei die XXXX nochmals zur Vermessungsurkunde befragt worden und habe mit Schreiben vom 19.08.2011 wörtlich mitgeteilt:

"Ich habe Ihnen heute die telefonische Auskunft erteilt, dass ich als Planverfasser die handschriftlichen Ergänzungen im Plan GZ 5986A, 2. Ausfertigung Stand 01.10.2007, betreffend die Koordinaten der neuen Grenzpunkte (9232, 9234 und 9235) und die Streichung der Koordinaten der im Plan nicht dargestellten Grenzpunkte (8170 und 8173) veranlasst habe. Die Ergänzung war notwendig gewesen, weil bei der Ersteinreichung irrtümlich ein nicht endgültiger Arbeitsstand des Koordinatenverzeichnisses dem Plan angeschlossen worden war. Die neuen Grenzpunkte stellen das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung vom 20.07.2005 dar. ..."

Wie auch die Stellungnahme der XXXX nochmals bestätige, gebe die vom Vermessungsamt bescheinigte Planversion (2. Ausfertigung) das Ergebnis der Schlichtungsvereinbarung korrekt wieder. Der Berufungswerber könne daher durch den angefochtenen Planbescheinigungsbescheid, der ihm am 11.04.2008 zugestellt worden sei, nicht beschwert sein. Dieser Bescheid sei inhaltlich zutreffend und rechtlich erforderlich gewesen, um den durch die rechtskräftige Gerichtsentscheidung rechtlich gebotenen Zustand herzustellen.

Der vom Berufungswerber gegen die Mitübertragung von Dienstbarkeiten erhobene Rekurs sei im Verbücherungsverfahren (vom Rekursgericht) rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Der Planbescheinigungsbescheid spreche nur darüber ab, ob aus der Sicht des Grundkatasters ein Plan im Kataster durchführbar und daher verbücherbar sei. Es werde im Rahmen der Planbescheinigung nicht über die Mitübertragung von Dienstbarkeiten entschieden. Die Berufung gegen die Planbescheinigung sei daher nicht geeignet, eine Entscheidung über "dieses Rechtsschutzbegehren" herbeizuführen. In diesem Punkt fehle dem Berufungswerber jedenfalls das Rechtsschutzinteresse.

Sofern die Rechtswirkungen der Planbescheinigung nicht gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VermG kraft Gesetzes mit 02.10.2009 außer Kraft getreten seien, fehle dem Berufungswerber jedenfalls die Beschwer hinsichtlich der mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügten Bescheinigung des Planes vom 20.12.2006 mit den Änderungen vom 01.10.2007.

Der Berufungswerber erhob (gegen Spruchpunkt I.) Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Er brachte vor, der bekämpfte Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Es werde seinem Rechtsmittelbegehren inhaltlich stattgegeben, zugleich aber seiner Berufung mangels Beschwer die Rechtmäßigkeit aberkannt und diese zurückgewiesen. Der Annahme eines fehlenden Rechtsschutzinteresses sei entgegenzuhalten, dass seine Parteistellung im gesamten bisherigen Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes niemals bezweifelt worden bzw. strittig gewesen sei.

Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass der Planbescheinigungsbescheid erforderlich gewesen wäre, um der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu entsprechen und den diesbezüglichen Rechtszustand herzustellen. Die verfahrensgegenständliche Grundstücksveränderung einschließlich der Mitübertragung der Dienstbarkeit sei nicht Gegenstand des Urteiles des BG Rohrbach gewesen. Dazu komme, dass die Ausführungen im bekämpften Bescheid, er hätte die XXXX zur Vornahme der entsprechenden Schritte Vollmacht erteilt, nicht den Tatsachen entsprächen. Es werde die Festlegung in der Schlichtungsverhandlung übersehen, dass am 11.08.2005 noch eine Grenzverhandlung hätte stattfinden müssen, diese Grenzverhandlung aber nie stattgefunden habe. Die Durchführung dieser Grenzverhandlung wäre unbedingte Voraussetzung für die Vornahme der mit XXXX besprochenen weiteren Vermessungshandlungen gewesen. Auch werde übersehen, dass seine Unterschrift auf der genannten Niederschrift nicht die in Rede stehende Skizze erfasse. Tatsächlich habe er XXXX keine Vollmacht in diesem Zusammenhang erteilt.

Mit Bescheid vom 22.10.2012, Zl. BMWFJ-96.205/0063-I/11/2011, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Berufung wird zur Begründung ausgeführt, der Berufungswerber behaupte, er habe ein Rechtsschutzinteresse, weil im gesamten bisherigen Verwaltungsverfahren seine Parteistellung niemals bezweifelt worden oder strittig gewesen sei. Dem sei zu entgegnen, dass der bekämpfte Berufungsbescheid dem Berufungswerber die Parteistellung auch nicht abspreche. Davon zu unterscheiden sei allerdings, ob die Partei durch den ergangenen Bescheid beschwert sei.

Die Berufungsbehörde habe in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 19.01.2007 und das Berufungsurteil des Landesgerichtes Linz vom 13.06.2007 verwiesen. Das Berufungsurteil sei in Rechtskraft erwachsen. Daran sei auch die Vermessungsbehörde gebunden.

Im Berufungsbescheid werde zutreffend auf das Erfordernis der Bescheinigung von Teilungsplänen zwecks ihrer grundbücherlichen Durchführung hingewiesen. Ebenso werde im Berufungsbescheid zutreffend festgestellt, dass Pläne, sofern sie näher umschriebenen Anforderungen entsprächen, zu bescheinigen seien. Eine weiterführende Prüfung sei im Rahmen des Verfahrens zur Planbescheinigung nicht vorgesehen. Insbesondere sei es nicht Gegenstand des Planbescheinigungsverfahrens, über eine Mitübertragung von Dienstbarkeiten zu befinden.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die XXXX zur Vornahme der entsprechenden Schritte keine Vollmacht erteilt, es sei eine weitere Grenzverhandlung am 11.08.2005, welche nicht stattgefunden habe, unbedingte Voraussetzung für die weiteren Vermessungshandlungen, und er habe auch die Skizze in der Niederschrift nicht unterschrieben, seien die Feststellungen im Gerichtsverfahren entgegenzuhalten, wonach der Berufungswerber verpflichtet sei, die Vermessungsurkunde zu akzeptieren, sowie dass der Teilungsplan, wonach aus dem Grundstück Nr. 4675/2 die dem Berufungswerber zugesprochene Parzelle Nr. 4675/5 abgetrennt werde, der Schlichtungsvereinbarung entspreche.

Die Vermessungsurkunde bilde nach dem Urteil des Gerichtes einen integrierenden Bestandteil der Schlichtungsvereinbarung. Dem Urteil folgend habe sich der Berufungswerber den Teilungsplan insbesondere deshalb zurechnen zu lassen, weil er einerseits die Erstellung selbst im Zuge der Schlichtungsverhandlung in Auftrag gegeben habe (Punkt 3 der Schlichtungsvereinbarung) und der Teilungsplan andererseits eine Grundlage in der schon im Zuge der Schlichtungsverhandlung erstellten Vermessungsurkunde sei, in der die Grenzen zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken bereits eindeutig definiert worden wären.

Wie die XXXX in ihrer (im bekämpften Berufungsbescheid vollständig zitierten) Stellungnahme mitteile, stellten die neuen Grenzpunkte im Plan, zweite Ausfertigung, Stand 01.10.2007, das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung vom 20.07.2005 dar. Dieser Teilungsplan sei sodann mit dem erstinstanzlichen Bescheid bescheinigt worden. Der bescheinigte Plan entspreche somit der Schlichtungsvereinbarung bzw. dem hiezu ergangenen gerichtlichen Urteil.

Daraus folge, dass sich der Berufungswerber auch dann nicht gegen die Planbescheinigung wehren könne, wenn er die der XXXX erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Antrags auf Planbescheinigung bereits widerrufen hätte. Schließlich sei jedes Urteil ein Exekutionstitel, welcher der obsiegenden Prozesspartei die Möglichkeit einräume, ihre Ansprüche auch gegen den Willen der unterlegenen Prozesspartei durchzusetzen.

Der Rechtsansicht der belangten Behörde sei zuzustimmen, dass dem Berufungswerber das Rechtsschutzinteresse fehle. Daher sei eine Berufung auch mangels Beschwer unzulässig, wenn der bekämpfte Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigen könne. Die Zulässigkeit der Berufung setze vielmehr voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür habe, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen.

Durch die erfolgte Planbescheinigung selbst würden die Rechte des Berufungswerbers nicht beeinträchtigt. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Berufungsgründe seien auch nicht Gegenstand der Planbescheinigung. Die Planbescheinigung schmälere entsprechend ihrem Inhalt die Rechte des Berufungswerbers nicht, weil sie weder inhaltlich rechtswidrig sei noch dem Berufungswerber Rechte vorenthalte.

Gegen diese drittinstanzliche Entscheidung wiederum hat der Berufungswerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In der Begründung seiner Beschwerde verweist der Berufungswerber zunächst "auf das gesamte Vorbringen im bisherigen Verwaltungsverfahren", insbesondere auch auf das Vorbringen in seiner früheren Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

Selbst wenn die Rechtsansicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zutreffen sollte, dass der Berufungswerber auf Grund der gerichtlichen Urteile verpflichtet wäre, den gegenständlichen Plan zu akzeptieren (was er ausdrücklich als unrichtig bestreite), hätte dies nicht zur Zurückweisung seiner Berufung führen dürfen. Vielmehr hätte "eine inhaltliche Abweisungsentscheidung" erfolgen müssen. Die Frage, ob sich aus dem Gerichtsverfahren und den dort ergangenen Entscheidungen ergebe, dass er den Plan gegen sich gelten lassen müsse, sei eine inhaltliche Frage, die die Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung berechtigt hätte. Insoweit leide auch der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diesen Fehler des Berufungsbescheides der belangten Behörde nicht aufgegriffen habe.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ziehe aus den gerichtlichen Urteilen falsche Schlussfolgerungen. Rechtskraftfähig sei nur der jeweilige Spruch, nicht aber die Begründung der genannten Urteile. Im erstinstanzlichen Urteil vom 19.01.2007 sei der Teilungsplan vom 20.12.2006 angesprochen, "nicht aber der Änderungsplan vom 01.10.2007 ('zweite Ausfertigung')". Selbst wenn man von einer Bindungswirkung des Gerichtsurteils für das vermessungsrechtliche Verfahren ausgehen würde, könne aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, dass der Berufungswerber den Änderungsplan "von 01.10.2007 ('zweite Ausfertigung')" gegen sich gelten lassen müsse. Er habe diesbezüglich der XXXX keine Vollmacht erteilt und es hätte daher eine Bescheinigung dieses Änderungsplanes nicht vorgenommen werden dürfen.

Abgesehen davon befreie das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens das Vermessungsamt nicht von einer selbständigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung des Planbescheinigungsbescheides.

Der Berufungswerber vertrete daher die Auffassung, dass mangels entsprechender Bevollmächtigung der XXXX durch ihn die Bescheinigung des Planes nicht hätte erfolgen dürfen. Er sei daher in seinen subjektiven Rechten verletzt und es hätte seiner Berufung Folge gegeben werden müssen.

Weiters mache er eine Verletzung des Parteiengehörs durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend geltend. Der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend stütze sich erstmals auf die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hätte ihm seine diesbezügliche Rechtsansicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht. Er habe ihn vor eine überraschende Situation gestellt, gegen die er sich im Verfahren nicht zur Wehr haben setzen können. Er mache insoweit eine entscheidungswesentliche Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör geltend. Der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bleibe eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weshalb er von einer Bindungswirkung der Gerichtsentscheidung ausgehe, obwohl im Spruch der "Änderungsplan" nicht angesprochen sei. Demnach sei auch ein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 16.05.2013, 2012/06/0223-6, den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 22.10.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

In seiner Begründung wies er nach einem Verweis auf die Vorgeschichte des Beschwerdefalles im Erkenntnis vom 24.03.2010, Zl. 2009/06/0259 und der Wiedergabe des Verfahrensganges auf die hinsichtlich der erfolgten Planbescheinigung maßgebliche Rechtslage hin.

Mit dem Spruchpunkt I. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Berufungsbescheides vom 23.08.2011 sei die Berufung des Berufungswerbers gegen die erfolgte Planbescheinigung mangels Beschwer zurückgewiesen worden; nur mehr darum gehe es im Beschwerdeverfahren.

Mit dem angeführten Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0259, sei den Behörden zusammengefasst aufgetragen worden, zu klären, ob die Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.10.2007 an die XXXX mit Wirkung auch für den Berufungswerber erfolgt sei, oder, wenn davon nicht auszugehen sei, über die Berufung des Berufungswerber inhaltlich abzusprechen.

Der die Aufhebung tragende Grund habe in der Unklarheit bestanden, ob die XXXX die Bescheinigung des Planes vom 20.12.2006 auch als Vertreterin des Berufungswerbers beantragt habe. Fraglich ist somit, ob ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt worden wäre, der dem Berufungswerber zuzurechnen sei.

Aus der Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ergebe sich, dass die Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden sei, außer es liege eine Änderung der Sach- und Rechtslage vor (vgl. u.a. VwGH vom 26.05.2009, 2009/06/0023).

Die belangte Behörde habe - nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - in seinem Bescheid vom 23.08.2011 im Wesentlichen ausgeführt, dem Berufungswerber fehle das Rechtsschutzinteresse im Verfahren betreffend die Planbescheinigung, weil er an die rechtskräftigen Gerichtsurteile gebunden sei und die vom Vermessungsamt bescheinigte Planversion das Ergebnis der Schlichtungsvereinbarung korrekt wiedergebe. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend habe dazu die Ansicht, vertreten die belangte Behörde habe dem Berufungswerber seine Parteistellung nicht abgesprochen; er könne sich aber auch dann nicht gegen die Planbescheinigung wehren, wenn er die der XXXX erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Antrages auf Planbescheinigung bereits widerrufen hätte, weil ihm das Rechtsschutzinteresse fehle.

Diese Rechtsansicht treffe nicht zu. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens wären - ohne nachvollziehbare Begründung - von der Parteistellung des Berufungswerbers im Verfahren betreffend die Planbescheinigung ausgegangen. An den Parteienbegriff knüpfe das AVG alle wesentlichen Verfahrensrechte, u.a. auch das auf Erhebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln. Soweit sich der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die Ausführungen in Hengstschläger - Leeb, Rz 61 zu § 63 AVG, beziehe, sei das dort angeführte Beispiel (vollinhaltliche Stattgebung des Antrages der einzigen Partei eines Verfahrens) mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Dem im angefochtenen Bescheid ebenfalls zitierten VwGH-Erkenntnis Zl. 91/01/0035 sei zugrunde gelegen, dass jener Berufungswerber nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei; auch daraus sei für das anhängige Verfahren nichts zu gewinnen. Im vorliegenden Fall sei daher nicht erkennbar, aus welchen Gründen dem Berufungswerber trotz der ihm von den Behörden offenbar zuerkannten Parteistellung dennoch keine Rechtsmittelbefugnis zukommen sollte.

Die Behörden hätten vielmehr - dem Erkenntnis Zl. 2009/06/0259 folgend - nachvollziehbar begründen müssen, ob ein verfahrenseinleitender Antrag gestellt worden sei, der dem Berufungswerber zuzurechnen sei, oder über die Berufung des Berufungswerbers inhaltlich abzusprechen gehabt. Diesbezüglich mache die Beschwerde zutreffend eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Berufungswerber ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks XXXX. Dieses Grundstück grenzt an das Grundstück 4675/2 in der EZ 61, KG 47106 Neustift.

Im ausschließlichen Auftrag der Eigentümer des Grundstückes 4675/2 (damals: XXXX) wurde am 19.09.2007 beim Vermessungsamt Rohrbach von der XXXX ein Antrag auf Bescheinigung des Planes vom 20.12.2006, GZ 5986A, betreffend die Abteilung eines neu zu schaffenden Grundstücks Nr. 4675/5 der KG Neustift von Grundstück Nr. 4675/2, EZ 61, und Zuschreibung des neu geschaffenen Grundstücks zu EZ 50 beantragt.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.10.2007, P 224/2007 wurde der Plan der XXXX vom 20.12.2006, GZ 5986A, mit den Änderungen vom 01.10.2007 (2. Ausfertigung) gemäß § 39 VermG bescheinigt. Die im Plan verwendete neue Grundstücksnummer 4675/5 wurde gemäß § 39 Abs. 5 VermG endgültig festgesetzt. Gemäß § 20 Abs. 1 VermG wurde hinsichtlich des Grundstückes 4675/5 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster von Amts wegen verfügt. Diese Verfügung wurde jedoch durch Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 23.08.2011 ersatzlos behoben.

In einer Stellungnahme vom 15.11.2010 an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde von der XXXX dargelegt, dass die erfolgte Erstellung des Teilungsplanes (GZ 5986a) ausschließlich im Auftrag der Familie XXXX (damals: XXXX) durchgeführt worden wäre und ausschließlich die Parzelle 4675/2 im Gutsbestand der Familie XXXX betroffen hätte. Auf diese Stellungnahme wurde von der XXXX auch in einer Stellungnahme vom 29.06.2011 an die belangte Behörde wiederholend hingewiesen.

In einer Stellungnahme vom 29.06.2011 an die belangte Behörde führte die XXXX aus, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die XXXX am 10.10.2007 erfolgt sei.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde ursprünglich nur an die XXXX zugestellt. Insbesondere an den nunmehrigen Berufungswerber wurde dieser Bescheid vorerst nicht zugestellt.

Am 11.04.2008 begehrte der Berufungswerber die Ausfolgung des Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.10.2007, P 224/2007. Mit Schreiben vom 24.04.2008 hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Der Berufungswerber stellte den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Plan der XXXX vom 20.12.2006, GZ 85986A mit Änderungen vom 01.10.2007 (zweite Ausfertigung) nicht bescheinigt werde, oder den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist der Berufungswerber Partei im Sinne des § 8 AVG.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wurde der Berufungswerber nicht als Verfahrenspartei beigezogen. Das bedeutet, dass infolge Unkenntnis über ein anhängiges Verwaltungsverfahren weder der Berufungswerber noch andere allenfalls vorhandene Parteien im Sinne des § 8 AVG Einwendungen gegen eine antragsgemäße Erledigung durch die Vermessungsbehörde erster Instanz erheben konnten. Das Verfahren wurde ohne Durchführung eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG durchgeführt und entschieden. Der erstinstanzliche Bescheid enthält den Hinweis, dass eine Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfalle, da dem Antrag stattgegeben werde. In Ermangelung einer Begründung im erstinstanzlichen Bescheid steht der für eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erforderliche maßgebliche Sachverhalt nicht fest. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Vermessungsamt Rohrbach in Kenntnis des Berufungsbegehrens des Berufungswerbers vom 24.08.2008 zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, als im Bescheid vom 02.10.2007, P 224/2007.

Nach Aufhebung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 15.10.2008, 5080/2008 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ-96.205/0076-I/11/2010) und der Aufhebung der Berufungsentscheidungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 14.10.2009, BMWFJ-96.205/0015-I/11/2009 bzw. vom 22.10.2012, BMWFJ-96.205/0063-I/11/2011 durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0259-10 bzw. VwGH vom 16.05.2013, 2012/06/0223-6) ist über folgende Anträge des Berufungswerbers abzusprechen:

Berufungsantrag vom 08.09.2011 an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 23.08.2011, GZ. 1878/2011 und damit in Zusammenhang stehend

Berufungsantrag vom 24.04.2008 an die belangte Behörde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.20.2007, GZ. P 224/2007

Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensunterlagen des erst-, zweit- und drittinstanzlichen Verwaltungsverfahrens bzw. aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0259-10 bzw. VwGH vom 16.05.2013, 2012/06/0223-6). Gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen wurden keine Einwendungen erhoben. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung an der Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen der Verwaltungsverfahren zu zweifeln.

Dass der Berufungswerber grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks XXXX ist, ergibt sich aus einem aktuellen Grundbuchsauszug.

Dass der beim Vermessungsamt Rohrbach von der XXXX am 19.09.2007 eingebrachte Antrag ausschließlich im Auftrag von XXXX XXXX gestellt wurde - und kein entsprechendes Vollmachtsverhältnis gemäß § 10 AVG diesbezüglich zwischen der XXXX und dem Berufungswerber vorlag - ergibt sich aus einem Schreiben der XXXX an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 15.11.2010. Dieses Schreiben berücksichtigend kommt auch der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Auffassung, dass kein entsprechendes Vollmachtsverhältnis vorlag. Er führt im Bescheid vom 21.02.2011, BMWFJ-96.205/0076-I/11/2010, auf Seite 6 aus, dass im Verfahren vor der Vermessungsbehörde die XXXX nur in Vertretung der Grundstückseigentümer Frau und Herrn XXXX aufgetreten sei, nicht jedoch in Vertretung des Berufungswerbers. Daher sei davon auszugehen, dass die Zustellung des (erstinstanzlichen) Bescheides an XXXX zwar rechtswirksam für Frau und Herrn XXXX, nicht aber rechtswirksam für den Berufungswerber erfolgt sei.

Hinsichtlich der Parteistellung des Berufungswerbers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren wird auf die entsprechenden klaren Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2010, 2009/06/0259-10 hingewiesen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A.

Mit 01.01.2014 trat die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Grundlage der Art. 129 - 136 B-VG in Kraft. Das bedeutet, dass seit 01.01.2014 in Verwaltungsverfahren nur mehr eine einzige Verwaltungsinstanz entscheidet. Der verwaltungsbehördliche Instanzenzug ist - von Ausnahmen im Aufsichtsbereich von Gemeinden in manchen Bundesländern - auf eine einzige Instanz beschränkt. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden steht in der Regel das Rechtsmittel der Beschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht zur Verfügung.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 iVm 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der - mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Angelegenheiten des Vermessungswesens gemäß § 2 VermG - anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In der gegenständlichen Angelegenheit ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes wird im VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstverfahrensgesetzes - DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.05.2013, 2012/06/0223-6 den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 22.10.2012, Zl. BMWFJ-96.205/0063-I/11/2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Damit wäre es von 16.05.2013 bis 31.12.2013 Aufgabe des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gewesen, unter Bindung an das aufhebende Erkenntnis des VwGH gemäß § 63 Abs. 1 VwGG einen Ersatzbescheid zu erlassen. Mit Ablauf des 31.12.2013 ging - unter Berücksichtigung des Art. 151 Abs. 51. Z 8 B-VG - diese Verpflichtung auf das Bundesverwaltungsgericht über, das mit 01.01.2014 an die Stelle aller Berufungsinstanzen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren trat.

Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51. Z 8 B-VG mit 01.01.2014 auch an die Stelle der belangten Behörde trat (vgl. dazu ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP oder Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 46 ff).

Der Verwaltungsgerichtshof trug im Erkenntnis vom 24.03.2010 und wiederholend im Erkenntnis vom 16.05.2013 auf, durch geeignete Beweisaufnahmen zu klären, wann genau der erstinstanzliche Bescheid an die XXXX zugestellt wurde und ob eine allenfalls erteilte Vollmacht des Berufungswerbers gegenüber der XXXX zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bestanden habe. Wenn eine Zustellung an die XXXX mit Wirkung auch für den Berufungswerber nicht angenommen werden könnte, habe die belangte Behörde inhaltlich zu entscheiden.

In Entsprechung dieses Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes gelangt unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Ausführungen der XXXX vom 15.11.2010 zum Ergebnis, dass für den Antrag der XXXX vom 19.09.2007 an das Vermessungsamt Rohrbach keine diesbezügliche Vollmacht gemäß § 10 AVG des Berufungswerbers zu Gunsten der XXXX vorgelegen ist. Der Antrag der XXXX vom 19.09.2007 wurde nicht gemäß § 10 AVG im Auftrag oder im Namen des Berufungswerbers an das Vermessungsamt Rohrbach gestellt. Die Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.10.2007, GZ. P 224/2007 an die XXXX - die gemäß Angabe der XXXX offensichtlich am 10.10.2007 erfolgte - kann daher auch nicht als Zustellung dieses Bescheides an den Berufungswerber gewertet werden.

Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Partei im Sinne des § 8 AVG, da er eine Person ist, auf die sich die Tätigkeit des Vermessungsamtes Rohrbach im gegenständlichen Verwaltungsverfahren bezieht und er an der Sache einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse hat. Er ist von der beantragten Planbescheinigung, von der damit verbundenen Grundstücksteilung und einer Umwandlung als grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks XXXX jedenfalls unmittelbar betroffen (vgl. dazu VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0259, VwGH vom 31.01.2008, 2007/06/0139, VwGH vom 25.01. 2001, 2000/06/0125, mwN).

Ein Bescheid, mit dem die Umwandlung von Grundstücken vom Grundsteuer- in den Grenzkataster aus Anlass der Planbescheinigung von Amts wegen verfügt wird, ist allen betroffenen Grundeigentümern (§ 8 AVG) zuzustellen (VwGH vom 25.01.2001, 2000/06/0125, u.a.).

Auch in einem Planbescheinigungsverfahren gem. § 39 VermG kommt allen Grundstückeigentümern, die vom Teilungsplan betroffen sind, Parteistellung zu. Das ergibt sich daraus, dass auch bei einer Planbescheinigung gem. § 39 VermG die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen und die Parteistellung sich an § 8 AVG zu orientieren hat. Der Eigentümer eines Grundstückes, dessen Grenzen plangemäß verändert bzw. bescheinigt werden sollen, und der einen Antrag gemäß § 39 VermG gestellt hat, ist Partei (VwGH vom 22.06.2004, 2003/06/0109). Sein rechtliches Interesse ergibt sich aus der Privatautonomie, über sein Grundstück nach Gutdünken verfügen zu können. Wenn also einem antragstellenden Grundstückseigentümer in einem Verfahren gemäß § 39 VermG Parteistellung einzuräumen ist, so bedeutet dies denklogisch zwingend auch, dass allen Grundeigentümern, die bzw. deren Grundstücksgrenzen von der Planbescheinigung auch betroffen sind, der Bescheid über die Planbescheinigung ebenfalls zuzustellen ist. Die Tätigkeit der Behörde (= Durchführung des Planbescheinigungsverfahren) bezieht sich nämlich auch auf deren Grundstück bzw. Grundstücksgrenzen und ihr Rechtsanspruch bzw. ihr rechtliches Interesse ergibt sich aus ihrem Eigentumsrecht am eigenen betroffenen Grundstück.

Mit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Vermessungsamtes Rohrbach an den Berufungswerber am 11.04.2008 wurde dem Gebot der Parteistellung des Berufungswerbers im gegenständlichen Verwaltungsverfahren von der Vermessungsbehörde erster Instanz auch entsprochen. Das bedeutet aber auch, dass die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides gegenüber dem Berufungswerber erst am 11.04.2008 zu laufen begonnen hat. Die am 28.04.2008 im Vermessungsamt Rohrbach eingelangte Berufung des Berufungswerbers wurde fristgerecht eingebracht.

Dem Berufungswerber wurde im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren kein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt. Er hatte erstmals im Berufungsverfahren an die belangte Behörde Gelegenheit, seine Einwendungen vorzubringen. Ob die in der Berufung dargelegten Behauptungen zutreffen, vermag das Bundesverwaltungsgericht derzeit nicht zu beurteilen, weil dem angefochtenen Bescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG keine Begründung samt den erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen beigegeben wurden. Nach § 58 Abs. 2 AVG kann die Begründung eines Bescheides entfallen, wenn dem Rechtsstandpunkt einer Partei vollinhaltlich Rechnung getragen und auch über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abgesprochen wurde. Wenn die belangte Behörde von der ihr in § 58 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis formell in zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat, Einwendungen aber nur deshalb unterblieben sind, weil eine Partei im Verfahren entgegen § 45 Abs. 3 AVG nicht gehört worden ist, dann kann - wenn die im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen geeignet sind, eine andere Entscheidung in der bereits entschiedenen Sache herbeizuführen - das Verwaltungsgericht den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mangels Feststehens des maßgeblichen Sachverhaltes aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (vgl. dazu VwGH vom 14.05.1991, 91/08/0035, VwGH vom 25.02.2004, 2002/03/0273 oder VwGH vom 17.06.2004, 2003/03/0157). Der erstinstanzliche Bescheid enthält keine Sachverhaltsfeststellungen. Daher waren der angefochtene Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 23.08.2011, GZ. 1878/2011 und der Bescheid des Vermessungsamtes Rohrbach vom 02.10.2007, P 224/2007 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Vermessungsamt Rohrbach zurückzuverweisen.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist auch nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.

Es wird nunmehr - unter Wahrung des Parteiengehörs aller Verfahrensparteien - Aufgabe der Vermessungsbehörde erster Instanz, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und darzulegen, sich mit den Einwendungen und Anträgen der Verfahrensparteien inhaltlich auseinanderzusetzen und zu einer neuerlichen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zu gelangen.

Zu B. (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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