FPG §88 Abs1 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W114.1416135.2.00
Spruch:
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. 521910406/211581508, nach Durchführung mündlicher Verhandlung am 18.03.2022 und am 03.05.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger Afghanistans (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 1003.834-BAT abgewiesen. Dem BF wurde in dieser Entscheidung jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nach Beschwerde des BF mit Erkenntnis des ehemaligen Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, Zl. C15 416.135-1/2010/13E, bestätigt.
2. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.01.2016 auf der Rechtsgrundlage des § 88 Abs. 2a FPG ein erster Fremdenpass mit einer Geltungsdauer von 08.01.2016 bis 30.09.2016 ausgestellt.
3. Ein zweiter Fremdenpass - ebenfalls auf der Rechtsgrundlage des § 88 Abs. 2a FPG - wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2017 für eine Geltungsdauer von fünf Jahren ausgestellt.
4. Mit Bescheid des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Weiteren: BFA) vom 15.11.2018, Zl. 521910406/181087176, wurde dem BF, der ihm mit Bescheid vom 30.09.2010 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan wieder aberkannt und ihm in derselben Entscheidung eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.
5. Am 22.10.2021 ersuchte XXXX , Ehefrau des BF, auf elektronischem Weg das BFA um Vergabe eines Termins zur Beantragung eines Fremdenpasses an den BF.
6. In einer Antwort-E-Mail vom 22.10.2021 teilte das BFA, mit, dass der BF bereits über einen bis 27.07.2022 gültigen Fremdenpasses verfüge.
7. In einer weiteren E-Mail vom 22.10.2021 wies XXXX hin, dass sie wissen würde, dass der Fremdenpass des BF noch bis 27.07.2022 gültig sei. Dem BF, der bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha sich eine rot-weiß-rot-Karte plus ausstellen lassen wolle, sei dort jedoch mitgeteilt worden, dass der BF hiefür über einen Fremdenpass verfügen müsse, der eine Gültigkeit von mindestens drei Jahren aufweisen müsse.
8. In einer weiteren E-Mail vom 22.10.2021 wurde dem BF ein Vorsprachetermin beim BFA für 04.11.2021 um 11:20 Uhr zugewiesen.
9. Am 04.11.2021 stellte der BF einen „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“, füllte das entsprechende Formular aus, unterfertigte dieses und übergab es an das BFA.
Bei diesem Termin wurde der zweite noch bis 27.07.2022 gültige zweite Fremdenpass durch einen Mitarbeiter des BFA entwertet.
10. Das System des BFA, in welches in weiterer Folge der „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“ eingespeist wurde, wies darauf hin, dass der BF nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.
11. Am 10.11.2021 kontaktierte daher das BFA elektronisch XXXX und informierte sie darüber, dass am 04.11.2021 vom BF der „falsche Antrag“ ausgefüllt worden sei. Dazu wurde vom BFA elektronisch das Formular „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich“ zur Verfügung gestellt.
12. Am 18.11.2021 übermittelte der BF das von ihm ausgefüllte und unterfertigte Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich“. Dabei wies er darauf hin, dass er ausländischer Staatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfülle, sei. Hinsichtlich erforderlicher Angaben, warum er keinen eigenen Reisepass erlangen könne, hinsichtlich des Reisezweckes und worin das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gelegen sei, wies er im Antrag lediglich lapidar auf „gleich wie bei altem Fremdenpass“ hin.
13. In einer E-Mail vom 02.12.2021 gab der BF seine Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren durch XXXX , bekannt und fragte nach, warum sich die Ausstellung des Fremdenpasses verzögere.
14. Diese E-Mail beantwortet führte das BFA unter wörtlicher Wiedergabe der Bestimmung des § 88 Abs. 1, 2 und 2a FPG aus, dass dem BF nur mehr auf der Rechtsgrundlage des § 88 Abs. 1 FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden könnte. Dazu wies das BFA auch nachdrücklich darauf hin, dass der BF als Antragsteller auch einen Nachweis zu erbringen habe, dass die Ausstellung des Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG im Interesse der Republik Österreich gelegen sei. Dazu führte das BFA an, dass es einem Antragsteller nur selten gelinge, einen solchen Nachweis, der auch anerkannt werden würde, zu erbringen.
Hinsichtlich der dem BF von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mitgeteilten Notwendigkeit, ein Reisedokument mit einer Mindestgeltungsdauer von drei Jahren zur Erlangung einer rot-weiß-rot-Karte plus beibringen zu müssen, verwies das BFA auf § 19 Abs. 8 Z 3 NAG, wonach die Behörde auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage eines solchen Reisdokumentes darauf verzichten könne.
15. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.01.2021, Zl. 521910406/211581508, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
Begründend führte das BFA im abweisenden Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt erkennen lasse, dass eine Ausstellung des beantragten Fremdenpasses an den BF im Interesse der Republik Österreich liege. Eine solches Interesse der Republik Österreich sei aber die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG 2005.
16. Der BF, vertreten durch XXXX , erhob gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 11.01.2022, Zl. 521910406/211581508, mit Schriftsatz vom 31.01.2022 Beschwerde.
Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das BFA dem BF schon allein aufgrund der Tatsache, dass der BF im Zeitpunkt der Antragsstellung über ein Aufenthaltsrecht in Form des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt habe, einen Fremdenpass hätte ausstellen müssen. Zudem sei es in der Vergangenheit üblich gewesen, ehemaligen Schutzberechtigten, denen in weiterer Folge ein anderer Aufenthaltstitel zuerkannt worden wäre, einen Fremdenpass auszustellen. Einer Ausstellung eines Fremdenpasses würden auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der BF betreibe ein Geschäft, in welchem Güter verkauft werden würden, die im Ausland eingekauft werden müssten. Zum Abschluss derartiger Geschäfte sei es erforderlich, dass der BF ins Ausland reise. Die afghanische Botschaft in Österreich stelle aktuell keine Reisedokumente für afghanische Staatsbürger aus.
17. Mit gesondertem Schriftsatz vom 01.02.2022 stellte der BF einen gesonderten „Antrag auf Wiederherstellung des Fremdenpasses“. Darin führte der BF aus, dass sein noch bis 22.07.2022 gültiger Fremdenpass am 04.11.2021 im Zuge eines Termins beim BFA von einem Mitarbeiter des BFA durch Anbringung eines Stempels entwertet worden wäre.
Diesem Antrag wurde vom BFA durch die Ausstellung eines dritten Fremdenpasses – ohne Nennung einer Rechtsgrundlage bzw. ohne Hinweis auf eine nachvollziehbare Rechtsgrundlage – durch Ausstellung und postalische Übermittlung bzw. Übernahme des dritten Fremdenpasses am 09.02.2022 stattgegeben.
18. Die gegen den Bescheid vom 11.01.2022, Zl. 521910406/211581508 erhobene Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben des BFA vom 31.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
19. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 03.02.2022 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W114 des BVwG zur Erledigung zugewiesen.
20. Am 18.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom 21.02.2022 auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG.
Da vom BF im beim BFA geführten Verwaltungsverfahren weder nachvollziehbar behauptet wurde, noch dieses nachvollziehbar erkennen ließ, worin – nach Auffassung des BF - das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn bestehe, wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eröffnet – unter Berücksichtigung der einschlägigen, höchstgerichtlichen Judikatur – darzulegen, inwieweit im gegenständlichen Verfahren und bezogen auf die Person des BF, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG im Interesse der Republik gelegen sei.
Nach Erörterung der Rechtsfrage ersuchte der BF um die Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Einbringung einer Stellungnahme samt Vorlage erforderlicher Beweismittel, um darzulegen, worin das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründet sei. Das BVwG entsprach diesem Begehren und gestand dem BF eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme samt Urkundenvorlage bis 20.04.2022 zu. Als Termin für die fortgesetzte Verhandlung wurde der 03.05.2022, um 08:15 Uhr festgelegt.
21. Am 19.04.2022 langte beim BVwG fristgerecht die aufgetragene Äußerung des BF ein. Mit dieser Äußerung wurde auch ein ungeordnetes Konvolut an Unternehmensunterlagen des BF aus den Geschäftsjahren 2015 bis 2022 vorgelegt.
Dazu führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er ein Handelsunternehmen führe, in welchem Waren, die überwiegend im Ausland angekauft worden wären, im Inland weiterverkauft werden würden. Für den Ankauf der gehandelten Waren müsse er ins Ausland reisen, um entsprechende Abschlüsse zu tätigen bzw. Handelsbeziehungen zu pflegen. Er beschäftige vier Handelsangestellte. Ohne die Möglichkeit Geschäftsreisen ins Ausland durchzuführen, könne nicht sichergestellt werden, dass sich sein Unternehmen weiterhin gut entwickle und sichergestellt werden könnte, dass die bisher beschäftigten vier Arbeitnehmer weiterbeschäftigen werden könnten und damit die im Inland geschaffenen vier Arbeitsplätze weiterhin bestehen könnten.
22. Dieser Schriftsatz samt den vorgelegten Unterlagen wurden gemäß § 45 Abs. 3 auch an das BFA zum Parteiengehör übermittelt.
23. Am 03.03.2022 fand vor dem BVwG die fortgesetzte mündliche Verhandlung statt. Ein Vertreter des BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil.
In dieser Verhandlung wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und führte zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn aus, dass er in Österreich nicht nur ein florierendes Handelsunternehmen, sondern auch Arbeitsplätze geschaffen habe. Ohne Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn sei die weitere gute wirtschaftliche Entwicklung seines Unternehmens gefährdet. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die von ihm geschaffenen Arbeitsplätze in Österreich weiterhin bestehen könnten. Seinen Arbeitnehmern würde allenfalls in weiterer Folge Arbeitslosigkeit drohen. Damit wären diese wegen drohender Arbeitslosigkeit auf staatliche Unterstützung angewiesen. Daher sei die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF im Interesse der Republik Österreich gelegen. Dies würde zudem auch durch SCh. Szymansky in Schrefffler-König/Symansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG Anm 1 – BS9 nachgewiesen werden, wonach ein öffentliches Interesse der Republik Österreich an einer Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Fremden auch dann anzunehmen sei, wenn dieser Fremde Geschäfts- oder Dienstreisen unternehmen müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am XXXX in Afghanistan geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans.
1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 03.834-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.01.2016 auf der Rechtsgrundlage des § 88 Abs. 2a FPG ein erster Fremdenpass mit einer Geltungsdauer von 08.01.2016 bis 30.09.2016 ausgestellt.
1.4. Ein zweiter Fremdenpass - ebenfalls auf der Rechtsgrundlage des § 88 Abs. 2a FPG - wurde dem Beschwerdeführer am 28.07.2017 für eine Geltungsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Dieser war bis zum 28.07.2022 gültig. Dieser zweite Fremdenpass wurde am 04.11.2021 vom BFA durch Abstempeln mit einem „Ungültigkeitsvermerk“ entwertet und damit für ungültig erklärt.
1.5. Ein dritter Fremdenpass, der bis 22.07.2022 befristet gültig war, wurde vom BFA dem BF ohne Nennung einer Rechtsgrundlage am 09.02.2022 postalisch zugestellt.
1.6. Der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 03.834-BAT, zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm - mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 15.11.2018, Zl. 521910406/181087176 - von Amts wegen aberkannt. Zugleich mit dieser Entscheidung wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt und ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine bis 18.12.2025 befristet gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Die letzte Verlängerung der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung erfolgte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 17.12.2020.
1.8. Der BF betreibt in Wien ein Handelsunternehmen mit zwei Verkaufsgeschäften. Gegenstand dieses Handelsunternehmens ist der Ankauf von Lebensmitteln und anderen Waren, die in der vom Handelsunternehmen des BF angebotenen Qualität üblicherweise in Österreichischen Geschäften nicht erhältlich sind. In diesem Zusammenhang kaufte der BF in der Vergangenheit auch in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden Waren ein. Einen Einkauf von Waren in anderen Staaten bzw. Ländern hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
Nach Angaben des BF sei es dabei erforderlich Kontakte zu im Ausland befindlichen Großhändlern zu führen, Waren dort zu besichtigen, Preisverhandlungen zu führen und Kaufabschlüsse zu tätigen.
Nach eigenen Angaben unternahm der BF im Kalenderjahr 2021 zwei Geschäftsreisen nach Frankfurt bzw. Nürnberg; im Kalenderjahr 2020 unternahm der BF keine Geschäftsreisen ins Ausland, während er im Kalenderjahr 2019 zwischen 5 – 10 Geschäftsreisen nach Deutschland tätigte.
Aus vom BF vorgelegten Unterlagen zur Geschäftsgebarung ergibt sich, dass der der BF in seinem Unternehmen seit dem Geschäftsjahr 2015 - mit Ausnahme des Kalenderjahres 2017 - lediglich betriebswirtschaftliche Verluste erwirtschaftete. Nach Angabe des Steuerberaters des BF fiel für das Unternehmen des BF für unternehmerische Tätigkeit mangels entsprechender Erträge bzw. Gewinne in den Geschäftsjahren 2015 bis 2021 keine Einkommenssteuer an.
Im Jahr 2015 standen den Erträgen in Höhe von EUR XXXX Ausgaben in Höhe von EUR XXXX , dabei entfielen EUR XXXX auf Wareneinkäufe, gegenüber. Daraus ergibt sich für das Jahr 2015 ein Verlust in Höhe von EUR XXXX
Im Jahr 2016 standen den Erträgen in Höhe von EUR XXXX , Ausgaben in Höhe von EUR XXXX , dabei entfielen EUR XXXX auf Wareneinkäufe, gegenüber. Daraus ergibt sich für das Jahr 2016 ein Verlust in Höhe von EUR XXXX .
Im Jahr 2017 standen den Erträgen in Höhe von EUR XXXX , Ausgaben in Höhe von EUR XXXX , dabei entfielen EUR XXXX auf Wareneinkäufe, gegenüber. Daraus ergibt sich für das Jahr 2017 ein Gewinn in Höhe von EUR XXXX .
Im Jahr 2018 standen den Erträgen in Höhe von EUR XXXX , Ausgaben in Höhe von EUR XXXX , dabei entfielen EUR XXXX auf Wareneinkäufe, gegenüber. Daraus ergibt sich für das Jahr 2018 ein Verlust in Höhe von EUR XXXX .
Im Jahr 2019 standen den Erträgen in Höhe von EUR XXXX , Ausgaben in Höhe von EUR XXXX , dabei entfielen EUR XXXX auf Wareneinkäufe, gegenüber. Daraus ergibt sich für das Jahr 2019 ein Verlust in Höhe von EUR XXXX .
Im Jahr 2020 standen den Erträgen in Höhe von EUR XXXX , Ausgaben in Höhe von EUR XXXX , dabei entfielen EUR XXXX auf Wareneinkäufe, gegenüber. Daraus ergibt sich für das Jahr 2019 ein Verlust in Höhe von EUR XXXX
Im Jahr 2021 standen den Erträgen in Höhe von EUR XXXX Ausgaben in Höhe von EUR XXXX , dabei entfielen EUR XXXX auf Wareneinkäufe, gegenüber. Daraus ergibt sich für das Jahr 2019 ein Verlust in Höhe von EUR XXXX
1.9. Die vom Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht vorgelegte Einnahmen-Ausgabenrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 weist folgenden Inhalt auf:
„Einnahmen |
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Erträge / Betriebseinnahmen | XXXX |
übrige Erträge / Betriebseinnahmen (inkl. Finanzerträge) | XXXX |
Summe der Einnahmen: | XXXX |
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Ausgaben |
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Wareneinkauf | XXXX |
Personal Löhne und Gehälter | XXXX |
Gesetzliche Sozialabgaben | XXXX |
übrige | XXXX |
Abschreibungen auf das Anlagevermögen | XXXX |
Betriebskosten | XXXX |
Versicherungen | XXXX |
Pacht | XXXX |
Rechtsberatung | XXXX |
Zinsen und ähnliche Ausgaben | XXXX |
Eigene Pflichtversicherungsbeiträge | XXXX |
übrige Ausgaben | XXXX |
Summe der Ausgaben | XXXX |
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Verlust | XXXX |
1.10. Beim BF sind derzeit drei Arbeitnehmer vollzeitig beschäftigt. Diese Angestellten sind keine Lehrlinge. Für die Arbeitnehmer gelten die kollektivvertragsrechtlichen Regelungen für Handelsangestellte. XXXX ist seit 01.03.2019 beim BF beschäftigt; XXXX ist seit 02.11.2020 beim BF beschäftigt; XXXX ist erst seit 02.02.2022 beim BF beschäftigt. Ein vierter Arbeitnehmer war nur kurzzeitig beschäftigt und hat das Unternehmen des Beschwerdeführers bereits wieder verlassen.
Unter Berücksichtigung der zur Anwendung gelangenden kollektivvertragsrechtlichen Regelungen für Handelsangestellte, sind für das Antragsjahr 2022 für einen Handelsangestellten von einem Arbeitgeber je Monat mindesten EUR 1.672.-- zu entrichten. Berücksichtigt man, dass der Monatsbezug in Höhe von EUR 1.672.-- im Geschäftsjahr 2022 an einen Arbeitnehmer, der während dieses Geschäftsjahres durchgehend beschäftigt ist, von einem Arbeitgeber vierzehn Mal zu entrichten ist, ergibt das im Geschäftsjahr 2022 für einen Arbeitnehmer einen kollektivvertraglich geregelten Jahres-Mindestlohn und damit für den BF für jeden Arbeitnehmer anfallende Mindestlohnkosten von EUR 23 408.--. Nur für vom BF angegebene vier Arbeitnehmer hätte der BF als Arbeitgeber im Antragsjahr 2022 somit Mindestlohnkosten in Höhe von EUR 93.632.-- im Wirtschaftsjahr 2022 zu entrichten.
Im Geschäftsjahr 2021 wies der BF einen betriebswirtschaftlich ausgewiesenen Verlust in Höhe von EUR XXXX aus. In der vom Beschwerdeführer für das Wirtschaftsjahr 2021 dem erkennenden Gericht vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenrechnung ist kein eigener Ansatz für Privatentnahmen durch den Beschwerdeführer ausgewiesen. Es wurde lediglich die Position „Gesamtlohnkosten“ mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX ausgewiesen. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass in dieser Position „Gesamtlohnkosten“ auch die Privatentnahmen durch den Beschwerdeführer für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie enthalten sind.
1.10. Die in Wien befindliche Botschaft der islamischen Republik Afghanistan stellt aktuell für afghanische Staatsangehörige keine Reisepässe aus.
Ob es sich bei der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan tatsächlich um die offizielle Vertretungsbehörde des von der Republik Österreich diplomatisch nicht anerkannten islamischen Emirates Afghanistan als Nachfolgerin der islamischen Republik Afghanistan handelt, ist derzeit ungeklärt.
Ob und wann die in Wien befindliche Botschaft der islamischen Republik Afghanistan wieder Reisedokumente an afghanische Staatsbürger ausstellt, ist derzeit ebenfalls ungeklärt.
Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht in der Lage, sich in Österreich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen.
1.11. Dem BF ist es weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelungen darzulegen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik Österreich gelegen ist.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Unterlagen der beim BFA zum BF geführten Verwaltungsverfahren, in die Beschwerde des BF vom 31.01.2022, sowie in die Stellungnahme des BF vom 19.04.2022 samt den damit vom BF vorgelegten Unternehmensunterlagen, durch Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BVwG am 18.03.2022 und am 03.05.2022, durch zeugenschaftliche Einvernahme vor dem BVwG am 03.05.2022 des vom BF beantragten Zeugen XXXX , durch Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und durch Einsicht in das Strafregister des BF.
2.1. Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus den vom BFA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus Antworten des BFA auf diesbezüglich an das BFA gestellte Fragen.
2.2. Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers, seiner aktuellen Aufenthaltsberechtigung, dem Umstand, dass er nicht (mehr) über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergibt sich aus den vom BFA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem unangefochten gebliebenen Bescheid des BFA vom 15.11.2018, Zl. 521910406/181087176 und einem gerichtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Der Beschwerdeführer hat auf einen zwischenzeitlich (abgelaufenen) Fremdenpass hingewiesen, der seine Identität im Zusammenhalt mit seinen im Beschwerdeverfahren getätigten Angaben mit ausreichender Sicherheit bestätigt, weshalb die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem gerichtswegig eingeholten Strafregisterauszug des BF.
2.3. Das BFA hat letztlich bestätigt, dass an den BF drei Fremdenpässe ausgestellt wurden. Der dritte Fremdenpass wurde ihm dabei als Duplikat - so das BFA - ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlage aufgrund eines vom BF am 02.02.2022 gestellten Antrages postalisch übermittelt und vom BF am 09.02.2022 übernommen. Auch dieser dritte Fremdenpass, der befristet bis 22.07.2022 ausgestellt wurde, ist durch Fristablauf zwischenzeitlich nicht mehr gültig.
2.4. Die Feststellung, dass der BF in Wien zwei afghanische Lebensmittelgeschäfte betreibt und dass er im Zusammenhang mit dieser unternehmerischen Tätigkeit in der Vergangenheit in Deutschland und in den Niederlanden Lebensmittel und andere Waren ankaufte und diese nach Österreich geliefert wurden, ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichlautenden Angaben des BF und des einvernommenen Zeugen XXXX bzw. dem Vorbringen des BF in seinem Schriftsatz vom 19.04.2022 und einem vom BF damit vorgelegten Konvolut an Rechnungen.
2.5. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es für einen Handelstreibenden von Vorteil ist, mit seinen Geschäftspartnern, Großhändlern bzw. Lieferanten in Kontakt zu stehen, sich auszutauschen und sich über allfällige Neuerungen auf dem Laufenden zu halten. Das kann sowohl durch persönliche Vorsprach bei den Geschäftspartnern oder unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel erfolgen. Natürlich kann es dabei durch den persönlichen Kontakt zu freundschaftlichen Beziehungen kommen, was letztlich auch in der zu vereinbarenden Preisgestaltung und in einer Erweiterung des anzubietenden Warensortiments Niederschlag finden kann. Insofern ist es für das erkennende Gericht absolut nachvollziehbar, dass Geschäftsreisen des Beschwerdeführers zu seinen Lieferanten, die sich auch im Ausland befinden, im Interesse des Beschwerdeführers bzw. auch im Interesse seiner Geschäftskunden im Inland gelegen sind.
2.6. Dass der BF auf Geschäftsreisen zur Aufrechterhaltung seiner unternehmerischen Tätigkeit jedenfalls und unabdingbar angewiesen ist, ist im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG jedoch nicht hervorgekommen. Der BF selbst hat angegeben, dass er im Kalenderjahr 2021 zwei, im Kalenderjahr 2020 keine und im Kalenderjahr 2019 zwischen fünf und zehn Geschäftsreisen getätigt hat. Er hat diesbezüglich in seiner Einnahmen- Ausgabenrechnung der entsprechenden Jahre keine diesbezügliche Position gesondert ausgewiesen, was zu seinem Vorteil eine steuerliche Geltendmachung unterstützt hätte. Es wird dem Beschwerdeführer die Durchführung der von ihm angegebenen Geschäftsreisen in den letzten drei Jahren - auch wenn er diesbezüglich keine nachvollziehbaren Beweise vorgelegt hat - geglaubt. Diese Geschäftsreisen erfolgten jedoch derart unregelmäßig, dass für das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang nicht hervorgekommen ist, dass der BF zum weiteren Betrieb seines Unternehmens unbedingt auf die Möglichkeit, ins Ausland reisen zu können, angewiesen ist. Sein Unternehmen entwickelte sich auch trotz unterlassener Geschäftsreisen ins Ausland und trotz Corona-Pandemie im Antragsjahr 2020 – nach eigenen Angaben des BF – florierend bzw. prosperierend.
2.7. Im Zuge des beim BVwG durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist darüber deutlich zum Vorschein gekommen, dass der Beschwerdeführer – gemessen an der Dauer, die er bereits in Österreich zugebracht hat – sehr schlecht Deutsch spricht und in deutscher Sprache verfasste Texte nicht sinnerfassend lesen kann. Ob man bei Geschäftsreisen im deutschsprachigen Raum die deutsche Sprache beherrschen sollte, bzw. ob man dort als Geschäftsmann sinnerfassend Deutsch lesen können muss, ist vom erkennenden Gericht nicht zu beurteilen. Das BVwG erlaubt sich jedoch darauf hinzuweisen, dass man mit ausreichend guten Deutsch-Sprach- und -Schriftkenntnissen bei Geschäftsanbahnungen und Geschäftsabschlüssen im deutschsprachigen Raum sicherlich Vorteile hat.
2.8. Die vom BF selbst vorgelegten Einnahmen/Ausgaben Rechnungen zeigen, entgegen den Ausführungen des BF, dass es sich beim Unternehmen des BF eben nicht um ein „florierendes und prosperierendes“ Unternehmen handelt. In den vergangenen sieben Jahren, mit Ausnahme des Jahres 2017, wurden lediglich Verluste erwirtschaftet. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann nur dann von einem prosperierenden bzw. florierenden Unternehmen gesprochen werden, wenn dieses auch über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg betrachtet solche Gewinne ausweist, dass auch der Beschwerdeführer selbst und seine Familie damit auskömmlich leben können und sich damit auch zumindestens ein bescheidenes Leben leisten können.
2.9. In den dem BVwG vom BF vorgelegten Unterlagen sind auch die Namen der beim BF beschäftigten Mitarbeiter ausgewiesen. Zudem hat er in der zweiten Verhandlung vor dem BVwG selbst dargelegt, dass er nur mehr drei Mitarbeiter beschäftige, weil ein Mitarbeiter von sich aus sein Unternehmen wieder verlassen habe.
Dass bei der unternehmerischen Tätigkeit durch den BF - wie der BF behauptet hat - Arbeitsplätze geschaffen wurden bzw. auch Arbeitsplätze gesichert werden, kann vom erkennenden Gericht nicht festgestellt oder bestätigt werden. Bei einer einfach angestellten Berechnung von Mindestlohnkosten aufgrund des in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrages für Handelsangestellte, ergibt sich, dass sich der BF - wenn überhaupt - maximal einen einzigen Mitarbeiter leisten kann und damit durch den von ihm geführten Handelsbetrieb keinesfalls betriebswirtschaftlich mehrere Arbeitsplätze geschaffen wurden, bzw., dass der BF mit seinem Unternehmen zumindest derzeit nachvollziehbar auch vier Arbeitsplätze auf Dauer sichern könnte.
Insgesamt weist die unternehmerische Tätigkeit des BF im Zeitraum 2015 bis 2022 Verluste in Höhe von EUR XXXX auf. Diesen beträchtlichen Verlusten steht lediglich ein Gewinn von EUR XXXX im Jahr 2017 gegenüber. In diesem Zusammenhang ist für das erkennende Gericht entgegen den Behauptungen des BF nicht ersichtlich, dass der Republik Österreich erhebliche Summen an Einkommenssteuer entgehen würden, wenn der BF gezwungen wäre, seine geschäftliche Tätigkeit einzustellen. Zudem ist - entgegen den Behauptungen des BF nicht ersichtlich - und wurde von diesem auch nicht ausreichend konkretisiert, welcher Schaden und vor allem in welcher konkreten Höhe, der Republik Österreich durch ein Einstellen der unternehmerischen Tätigkeit des BF entstünde. Dies insbesondere, weil - wie bereits ausgeführt - der BF in den vergangenen Geschäftsjahren nahezu ausschließlich Verluste erwirtschaftet hat, keine Einkommenssteuer bezahlen musste und aufgrund von der Geltendmachung diverser Absetzbeträge beispielsweise im Jahr 2019, wie aus dem vom BF vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2019 ersichtlich ist, sogar von einem Guthaben in Höhe von EUR XXXX profitieren konnte.
2.10. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung versucht hat rechnerisch darzustellen, dass bei einer langjährigen Arbeitslosigkeit von vom BF angestellten Arbeitnehmern der Republik Österreich enorme Kosten durch das Bezahlen von Arbeitslosengeld an diese Arbeitnehmer entstehen würde, ist dieses Vorbringen in dem vom Rechtsvertreter dargelegten Umfang nicht nachvollziehbar. Nach den entsprechenden sozialrechtlichen Vorschriften wird Arbeitslosengeld an einen Arbeitnehmer, der nur kaum bzw. nur wenige Monate gegen Arbeitslosigkeit versichert war, nicht unbeschränkt über einen Zeitraum von einem Jahr angewiesen. Es besteht auch eine Verpflichtung, vermittelte Beschäftigungsmöglichkeiten anzunehmen. Es ist zudem auch gerichtsbekannt, dass in Österreich auch viele Handelsunternehmen auf der Suche nach fleißigen Mitarbeitern mit Vorkenntnissen und Erfahrungen sind und auch ausreichend Umschulungsmöglichkeiten angeboten werden, um insbesondere im Gastronomiebereich dringend gesuchte Arbeitnehmer anstellen zu können.
2.11. Die Feststellung, dass es dem BF im gesamten Verfahren zudem nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn im Interesse der Republik Österreich gelegen sei, wird im Weiteren - vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung ausführlich dargelegt.
Es ist dem BF im Verfahren, trotz Vorlage diverser Unterlagen, wie beispielsweise Einnahmen/Ausgabenrechnungen aus den vergangenen Jahren, diversen Rechnungen denen Wareneinkäufe zugrunde liegen, etc. nicht gelungen darzulegen, worin das öffentliche Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF gelegen sein soll. Die vermeintlichen Reisetätigkeiten in den vergangenen Jahren konnten vom BF wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, nicht belegt werden. Sie wurden auch steuerlich nicht geltend gemacht. Auch die Unregelmäßigkeit der durchgeführten Dienstreisen spricht im Ergebnis dafür, dass für den BF geschäftliche Reisetätigkeiten eben nicht unabdingbar sind. Auch kann aus einer durchgeführten Dienstreise-Tätigkeit kein unmittelbarer Konnex zu einer Erhöhung des unternehmerisch erwirtschafteten Umsatzes oder der Sicherung von Arbeitsplätzen erkannt werden. Auffällig war, dass weder der Beschwerdeführer noch der einvernommene Zeuge XXXX hinsichtlich etwaiger Geschäftsreisetätigkeiten konkrete Angaben zu im Jahr 2022 getätigten oder geplanten Dienstreisen machen konnten oder gemacht haben.2.12. Die der Vollständigkeit halber getroffene Feststellung, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 23.02.2022 im zu unter der GZ W140 2205727-2/9E beim BVwG geführten Beschwerdeverfahren. Dabei berichtet das BFA, dass die Botschaft „der Islamischen Republik Afghanistan“ in Wien keine neuen Reisepässe ausstellen könne.
Zudem nahm das erkennende Gericht von Amts wegen Einsicht in die Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in Wien. Dieser ist insbesondere zu entnehmen, dass aufgrund technischer Angelegenheiten Reisepassbetreuungen vorläufig – ohne Hinweis auf die Dauer der Unmöglichkeit, afghanische Reisepässe auszustellen - eingestellt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Maßgebliche Rechtslage:
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 206/2021, lautet auszugsweise:
„11. Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]“
3.2. Rechtlich folgt:
Vorab ist festzuhalten, dass nach den Umständen des Verfahrens lediglich die Ausstellung bzw. die Verlängerung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG, nicht jedoch nach dessen Abs. 2 oder 2a in Betracht kommt, da der BF nämlich weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF mit Bescheid vom 15.11.2018, Zl. 521910406/181087176, vom Amts wegen aberkannt. Dieser Aberkennungsbescheid wurde vom BF nicht in Beschwerde gezogen und wurde daher rechtskräftig.
Da sohin nur die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG in Frage kommt, muss jedenfalls ein Interesse der Republik Österreich an einer solchen Ausstellung bestehen. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, reicht es nicht aus, dass lediglich keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung einer Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen.
Auch die vom Beschwerdeführer angestellte Begründung, dass das BFA dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund der Tatsache, dass der BF im Zeitpunkt der Antragsstellung über ein Aufenthaltsrecht in Form des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt habe, einen Fremdenpass hätte ausstellen müssen, entbehrt genauso einer gesetzlichen Grundlage wie die Ausführungen in der Beschwerde, dass es üblich sei, ehemaligen Schutzberechtigten, denen in weiterer Folge ein anderer Aufenthaltstitel zuerkannt worden wäre, einen Fremdenpass auszustellen.
Aus § 88 Abs. 1 FPG ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz unmissverständlich, dass eine Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Antragsteller nur dann erfolgen kann, wenn dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik (Österreich) gelegen ist.
Auch der BF stellte – nach Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten – letztlich explizit einen auf § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gestützten Antrag, wie sich dies anhand des von ihm beim BFA eingereichten Formulars zeigt. Dem Beschwerdeführer war damit von Anfang an klar, dass eine Ausstellung eines Fremdenpasses an ihn im Interesse der Republik Österreich gelegen sein muss.
Ein Verweis auf eine Ausstellung eines an ihn ausgestellten Fremdenpass (wobei die Ausstellung dieses früheren Fremdenpasses auf einer anderen Rechtgrundlage erfolgt ist) und dem Hinweis „wie beim alten Fremdenpass“ oder einer ähnlichen Formulierung, kann dabei jedenfalls nicht als ausreichend bzw. als Nachweis eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines entsprechenden Dokumentes an den Antragsteller qualifiziert werden.
Fremdenpässe gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG können folgerichtig nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
§ 88 Abs. 1 FPG geht auf § 55 FrG 1993 zurück. In den Materialen (ErlRV 692 BlgNR 18. GP 55) zu dieser Bestimmung heißt es wie folgt:
„Im § 55 werden jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen Fremdenpässe ausgestellt werden können. In all diesen Fällen kommt es nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab.“
Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP)). Auf die in den Erläuterungen betonte restriktive Handhabe wird auch vom erkennenden Gericht hingewiesen. Dieser restriktive Maßstab findet sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wieder (zuletzt VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, hinsichtlich der verneinenden Ausstellung eines Fremdenpasses für den Besuch eines kranken nahen Angehörigen im Ausland).
Beispielsweise stellt eine Nichtausstellung eines Fremdenpasses, womit jemandem die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen wird, gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 02.99.1999, 96/18/0137 oder VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070; VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659 oder VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Ebenso wenig liegt ein solches Interesse der Republik im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070).
Auch etwa „Einkaufsreisen für [einen] Gastronomiebetrieb“ und damit der Einkauf von Lebensmitteln im Ausland oder die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen stellen kein Interesse der Republik dar, ebenso wenig die Möglichkeit, sich zwecks Erlangung einer Arbeitsstelle ausweisen zu können (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 oder VwGH 15.05.2021, 2012/18/0039).
Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn der Fremde im Ausland für eine österreichische Gebietskörperschaft tätig wird.
Wenn der Beschwerdeführer auf den Kommentar zu § 88 FPG von SC Szymanski in der Loseblattsammlung von Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, hinweist, und dazu ausführt, dass darin ausgeführt werde, dass ein „öffentliches Interesse auch dann angenommen werden könnte, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssten oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handeln würde“, ist dieser Hinweis weder vollständig und damit in seiner Knappheit nicht richtig und andererseits durch eindeutige Entscheidungen des Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshofes nicht untermauert. Der vollständige Text dieses Kommentars von SC Szymanski lautet:
„Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind.“
Dazu wird vom erkennenden Gericht hingewiesen, dass durch das Wort „mag“ eindeutig hingewiesen wird, dass es sich nur um eine durch eine gesicherte Rechtsprechung des VfGH oder des VwGH nicht abgesicherte Rechtsmeinung des Autors handelt, der nicht nur auf schlichte Geschäfts- oder Dienstreisen eines Reisenden abstellt, sondern – wodurch auch auf den nachfolgenden Klammerausdruck hingewiesen wird – dass es sich um besondere oder besonders qualifizierte Geschäfts- oder Dienstreisen – nämlich bei Unternehmen mit staatlichem Bezug - handelt. Die im Kommentar verwendete Formulierung mag mehrdeutig sein. Gesetzeskonform ist sie jedoch nur in der sich aus den oben widergegebenen Erläuterungen restriktiven Anwendung, sodass Geschäftsreisen des Beschwerdeführers nicht darunterfallen.
Es greift im gegenständlichen Fall zu weit, wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass durch die Versagung der Reisetätigkeit des BF, dessen berufliche Zukunft beeinträchtigt beziehungsweise verunmöglicht wäre. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht nicht von einer unabdingbaren Reisenotwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs des BF ausgeht, haben solche Geschäftsreisen im konkreten Fall selbst weder zu einer signifikanten Umsatzsteigerung noch zu einer Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen geführt. Selbst wenn Geschäftsreisen zu Umsatzsteigerungen führen würden, so ändert dies vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH nichts an dem Umstand, dass kein besonderes Interesse der Republik Österreich an Geschäfts- oder Dienstreisen für den Lebensmitteleinzelhandel des BF bestünde.
Im Übrigen ist dem Vorbringen des BF zu entgegnen, dass er nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar darlegte, warum nur er selbst die Geschäftsreisen ins Ausland machen muss, beziehungsweise weshalb er dabei nicht vollwertig etwa durch einen Mitarbeiter mit entsprechendem Reisedokument ersetzt werden könnte. Dem BF, der selbst mehrfach anführte über welch „florierendes und prosperierendes Unternehmen“ er verfüge, stünde es aus Sicht des erkennenden Gerichts offen, für Preisverhandlungen, Warenabnahmen, Lieferungen etc. andere Arbeitnehmer einzusetzen.
Zusammengefasst konnte der BF ein in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses mit seinem Vorbringen nicht darlegen. Ein restriktiver Maßstab ist nach der einschlägigen Judikatur deshalb anzulegen, weil Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0004; VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039 oder VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288).
Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass es bisher „Usus“ gewesen sei, ehemaligen Schutzberechtigten, die über einen anderen Aufenthaltstitel verfügen, einen Fremdenpass auszustellen, ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken:
Selbst wenn eine derartige behördliche Praxis bestehen würde, ist eine solche für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Der Verwaltungsgerichtshof sprach – auch im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fremdenpässen – explizit aus, dass ein gesetzmäßiger Bescheid nicht gleichheitswidrig wird, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet (VwGH 30.06.2006, 2001/04/0134 oder VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659).
Im Ergebnis besteht somit auch nach Ansicht des BVwG kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF. Da bereits diese in § 88 Abs. 1 FPG normierte Grundvoraussetzung nicht erfüllt wird, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Voraussetzungen nach Z 3 des § 88 Abs. 1 FPG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen wies das BFA den BF zu Recht daraufhin, dass bei einem Antrag nach § 19 Abs. 8 Z 3 NAG die Erteilung von Aufenthaltstiteln, auch ohne der sonst erforderlichen Vorlage eines gültigen Reisedokumentes (§ 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV) möglich ist, wenn dem Fremden die Beschaffung eines Reisedokumentes nachweislich nicht möglich ist (VwGH 19.05.2011, 2009/21/0288).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn – wie im konkreten Fall beim BF – einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, diese Entscheidung alleine keinen rechtmäßigen Aufenthalt (§ 31 FPG) vermittelt und zudem unter entsprechenden Voraussetzungen auch einer späteren Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht (§ 52 Abs. 11 FPG).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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